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Landgericht Duisburg·51 KLs 5/20·08.06.2020

U-Haft wegen Fluchtgefahr bei Verdacht von Steuerhinterziehung und § 266a StGB

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Duisburg ordnet gegen den Angeschuldigten Untersuchungshaft an. Ihm wird vorgeworfen, über Jahre durch Schwarzlohnzahlungen und Scheinrechnungen in 128 Fällen Lohn-/Einkommensteuer hinterzogen sowie Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das Gericht bejaht dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, erheblicher finanzieller Folgen und Auslandsbezügen. Mildere Mittel nach § 116 StPO genügen nach der Gesamtwürdigung nicht; die Haftanordnung ist verhältnismäßig.

Ausgang: Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr angeordnet; mildere Maßnahmen als unzureichend bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

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Fluchtgefahr im Sinne von § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt vor, wenn bei Gesamtwürdigung aller Umstände die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird.

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Eine hohe Straferwartung begründet Fluchtgefahr nicht allein, ist aber ein maßgeblicher Ausgangspunkt; je höher sie ist, desto gewichtiger müssen fluchthemmende Umstände sein.

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Konkrete Auslandsbezüge, wiederholte Auslandsaufenthalte und die Möglichkeit, sich im Ausland abzusetzen oder unterzutauchen, können den Fluchtanreiz erheblich verstärken.

4

Erhebliche drohende wirtschaftliche Konsequenzen (etwa persönliche Inanspruchnahme und Vollstreckungszugriff) können als fluchtbegünstigende Umstände in die Haftprüfung einbezogen werden.

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Untersuchungshaft ist nicht anzuordnen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) die Fluchtgefahr ebenso wirksam begegnen; hierfür bedarf es einer einzelfallbezogenen Prognose.

Relevante Normen
§ 13b UStG§ 41a EStG§ 4 SolzG§ 28a SGB IV§ 23 Abs. 1 SGB IV§ 28a Abs. 3 Nr. 2c SGB IV

Tenor

wird die Untersuchungshaft angeordnet.

Rubrum

1

Landgericht E1 König-Heinrich-Platz 147051 E1E1,              09.06.2020 Zentrale:              0203 9928 - 0 Ansprechpartner:              02039928-xxx Telefax:              02039928-xxx
2

Geschäftsnummer: (Bitte bei allen Schreiben angeben!)

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51 KLs-145 Js 151/13-5/20

4

Haftbefehl

5

Gegen den Angeschuldigten

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L J,geboren am 05.04.1970 in T,serbischer Staatsangehöriger, verheiratetwohnhaft B-Weg 15, 65439 G,Verteidiger:               Rechtsanwalt G1 H,                            N-Str. 44, 45136 F                            Rechtsanwalt B1 Q,                            C Straße 66, 46284 E

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wird die Untersuchungshaft angeordnet.

8

A.

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Der Angeschuldigte L ist dringend verdächtig,

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in der Zeit vom 29.03.2011 bis zum 26.02.2016 in N und andernorts

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durch 128 selbständige Handlungen

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1. davon in 57 Fällen (I. 49.-102., II. 10.-18.) durch dieselbe Handlung

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a) als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben und tateinheitlich

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b) als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,

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2. durch 8 weitere selbständige Handlungen ( I. 103.-108., II. 19.-20.)

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als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozial-versicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben,

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3. durch 63 weitere selbstständige Handlungen (I. 1.-48., II. 1.-9., III. 1.-6.)

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den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben.

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Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

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Der Angeschuldigte L war in der Zeit vom 19.12.2008 bis zur Auflösung der Gesellschaft am 01.02.2017 Geschäftsführer der Firma L GmbH mit Sitz bis Oktober 2012 in der M. 41, 45478 N, ab Oktober 2012 in der A. 45, 45473 N und ab Oktober 2015 in der T1. 11 in 40789 N1, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E1 unter HRB 20896. Bei der Firma L GmbH handelte es sich um eine Baufirma für Rohbauarten (Betonschalungen, Maurerarbeiten), die ausschließlich Lohnleistungen für andere Baufirmen ausführte.

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Darüber hinaus war der Angeschuldigte L in der Zeit vom 15.09.2011 bis zum 13.10.2015 Geschäftsführer der Firma L1 GmbH mit Sitz in der A. 45, 45473 N, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts E1 unter HRB 24134. Geschäftsgegenstand der Firma waren Hoch- und Tiefbauarbeiten, Industriebau, Service, Planung, Ausführung und Vermittlung von Projekten.

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Auftraggeber der ausgeführten Arbeiten durch die Firma L GmbH waren zumeist große Bauunternehmen wie die Firma N2 GmbH & Co. KG, die ihrerseits die benötigten Materialien auf die Baustellen einbrachten. Die L GmbH führte im Wesentlichen lohnintensive Arbeiten für große Bauunternehmen durch. Dabei fungierte sie als Subunternehmen, die Umsätze insoweit nach § 13b UStG machte - dabei schuldet nicht der Auftragsnehmer, sondern der Auftraggeber die anfallende Umsatzsteuer.

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In der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2016 generierte die Firma L GmbH ein Gesamtumsatzvolumen in Höhe von 14.495.073,47 EUR durch die ausgeführten Arbeiten an den Baustellen.

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Die Firma L1GmbH erwirtschaftete in der Zeit vom 01.01.2015  bis zum 30.09.2015 einen Gesamtumsatz in Höhe von 1.375.000,00 EUR durch die ausgeführten Arbeiten an den Baustellen.

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Im Gegensatz zu der Firma  L GmbH trat die L1GmbH nicht als reines Lohndienstleistungsunternehmen in Erscheinung, sondern führte ihre Leistungen teilweise auch mit eigenem Materialeinsatz durch.

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Aufgrund der erheblichen Konkurrenz sowie um die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern möglichst gering zu halten und somit einen wesentlich höheren Gewinn zu erzielen, wurden die tatsächlichen Löhne und Stundenleistungen der Arbeitnehmer durch unrichtige Erklärungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden nur zu einem geringen Teil oder gar nicht gemeldet. Der Angeschuldigte L gab entweder unzutreffende Erklärungen und Meldungen ab und zahlte - wenn überhaupt - entsprechend niedrige Beiträge, oder er unterließ die Meldung vollständig und ersparte sich so die bei ordnungsgemäßer Meldung anfallenden Beiträge.

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Der Angeschuldigte L veranlasste, dass der an die von der Firma L GmbH und der Firma L1GmbH eingesetzten Arbeitnehmer schwarz ausgezahlte Lohn dem zuständigen Finanzamt in den monatlich für die Unternehmen abgegebenen Lohnsteueranmeldungen verschwiegen wurde. Darüber hinaus sorgte er dafür, dass der für die Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Einzugsstelle in den monatlichen Beitragsnachweisen zu geringe Lohnsummen mitgeteilt wurden, was zu einer entsprechenden Verkürzung der eigentlich zutreffenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge führte.

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Er veranlasste schließlich, dass der Unfallversicherungsträgerin – die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit Sitz in X – die schwarz gezahlten Arbeitsentgelte nicht gemeldet und dadurch die tatsächlich geschuldeten Arbeitgeberbeiträge vorenthalten wurden.

29

Dabei war dem Angeschuldigten L bewusst, dass er als eingetragener Geschäftsführer der Firmen L GmbH und L1GmbH verpflichtet war, die Obliegenheiten der GmbH gegenüber den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß wahrzunehmen.

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Zur Abdeckung der an die Arbeitnehmer gezahlten Schwarzlöhne ließ der Angeschuldigte L fingierte Subunternehmer-Rechnungen denen tatsächlich keine Leistungen zugrunde lagen, in die Buchhaltung der Firmen L GmbH und L1GmbH einarbeiten, da anderenfalls der Umfang der erbrachten Bauleistungen und der offiziell angegebene geringe Arbeiter- bzw. Stundenaufwand nicht kompatibel gewesen wäre und diese Diskrepanz  gegenüber den Finanzbehörden sowie Sozialversicherungsträgern nicht hätte erklärt werden können.

31

Die erforderlichen Abdeckrechnungen erhielt der Angeschuldigte L von den nachstehenden Unternehmen:

32

Unternehmen/ServicefirmaZeitraum Firma L GmbHZeitraum L1GmbH
H1 GmbH08/2012 - 06/2013            -
B2 GmbH05/2011 - 01/2012            -
B3 GmbH02/2013 - 12/201402/2014
T2 GmbH09/2013 - 10/2013            -
G2 GmbH01 - 02/201501 - 04/2015
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Bei diesen dargestellten Unternehmen handelt es sich um sogenannte Servicefirmen, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, anderen Unternehmen – wie hier der L GmbH  und der L1GmbH – Abdeckrechnungen gegen Zahlung einer Provision zu liefern. Durch diese Scheinrechnungen sollte der Eindruck vermittelt werden, die Firmen L GmbH und L1GmbH  hätten ihrerseits Subunternehmer eingeschaltet und daher nur selbst wenig Arbeitnehmer beschäftigt.

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Der über die reguläre Arbeitszeit hinausgehende Schwarzlohn wurde den Arbeitnehmern bar ausgezahlt, während sie ihren Lohn im Übrigen per Überweisung bekamen.

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Im Einzelnen ging der Angeschuldigte für die Verschleierung der Schwarzlohnzahlungen durch Abdeckrechnungen wie folgt vor:

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Der Angeschuldigte L ließ die von den bei seinem Unternehmen angemeldeten Arbeitern geleistete Stunden, die schwarz entlohnt werden sollten, sorgfältig erfassen. Diese Daten gab er dann an die jeweiligen Geschäftsführer der Servicefirmen weiter, die sodann in Zusammenarbeit mit dem Angeschuldigten die Erstellung passender Rechnungen der angeblich als Subunternehmen eingesetzten Firmen veranlassten. Diese Scheinrechnungen ließ der Angeschuldigte L in die Buchhaltung der Firmen L GmbH und L1GmbH einarbeiten. Für die Erstellung der Scheinrechnungen zahlte der Angeschuldigte  5 % Provision an die Servicefirmen. Hierzu wurden die Rechnungsbeträge auf Veranlassung des Angeschuldigten L zunächst vom Konto der L GmbH und der L1GmbH auf das Geschäftskonto des jeweiligen Subunternehmers überwiesen. Die Servicefirmen hoben das Geld sodann ab, behielten 5 % der jeweiligen Rechnungssumme als Provisionsanteil und übergaben den Rest des Geldes an den Angeschuldigten, der das Geld im Wesentlichen für die Zahlung der Schwarzlöhne an seine Arbeitnehmer verwendete.

37

I.  Firma L GmbH

38

1.- 48.

39

Gemäß § 41a EStG hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung einzureichen,  in welcher die zu erklärende Lohnsteuer ausgewiesen wird.

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Durch Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt I verkürzte der Angeschuldigte L wissentlich und willentlich für die Zeit von September 2011 bis Februar 2016 Lohnsteuerbeträge inklusive Solidaritätszuschläge in Höhe von 629.797,93 Euro.

41

Bei der Berechnung des Lohnsteuerschadens wurde der Eingangssteuersatz von 14 % zugrunde gelegt. Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 SolzG 5,50 % der abzuführenden Lohnsteuer.

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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle der Lohnsteuerhinterziehung:

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TatAnmelde- zeitraumErklärungs-abgabeUmsatz in EURSchwarz- lohn (80%) in EURLSt-Verkür- zung in EURSolidaritäts-zuschlags- verkürzung in EURGesamt- schaden in EUR
1Sep 1111.10.201164.823,2651.858,617.260,21399,317.659,52
2Okt 1110.11.201159.200,0047.360,006.630,40364,676.995,07
3Nov 1111.12.201181.530,6565.224,529.131,43502,239.633,66
4Dez 1111.01.201242.002,3133.601,854.704,26258,734.962,99
5Januar 201213.02.201230.098,9724.079,183.371,08185,413.556,49
6August 201209.09.201261.649,2249.319,386.904,71379,767.284,47
7September 201211.11.201231.202,5224.962,023.494,68192,213.686,89
8Oktober 201213.11.201256.650,0045.320,006.344,80348,966.693,76
9November 201213.12.201216.000,0012.800,001.792,0098,561.890,56
10Dezember 201210.01.2013167.200,00133.760,0018.726,401.029,9519.756,35
11Januar 201314.02.201345.000,0036.000,005.040,00277,205.317,20
12Februar 201313.03.2013123.053,0098.442,4013.781,94758,0114.539,94
13März 201315.04.201395.645,8876.516,7010.712,34589,1811.301,52
14April 201314.05.2013113.623,0090.898,4012.725,78699,9213.425,69
15Mai 201317.06.2013118.559,2094.847,3613.278,63730,3214.008,96
16Juni 201311.07.2013119.610,4895.688,3813.396,37736,8014.133,17
17Juli 201313.08.2013201.666,00161.332,8022.586,591.242,2623.828,85
18August 201309.09.2013163.670,70130.936,5618.331,121.008,2119.339,33
19September 201309.10.2013184.830,00147.864,0020.700,961.138,5521.839,51
20Oktober 201311.11.2013273.369,79218.695,8330.617,421.683,9632.301,37
21November 201310.12.2013229.515,59183.612,4725.705,751.413,8227.119,56
22Dezember 201309.01.2014247.976,00198.380,8027.773,311.527,5329.300,84
23Januar 201412.02.2014145.000,00116.000,0016.240,00893,2017.133,20
24Februar 201410.03.2014160.000,00128.000,0017.920,00985,6018.905,60
25März 201410.04.2014186.000,00148.800,0020.832,001.145,7621.977,76
26April 201411.05.2014133.920,00107.136,0014.999,04824,9515.823,99
27Mai 201409.06.2014195.000,00156.000,0021.840,001.201,2023.041,20
28Juni 201409.07.2014174.000,00139.200,0019.488,001.071,8420.559,84
29Juli 201410.08.201499.000,0079.200,0011.088,00609,8411.697,84
30August 201409.09.201480.000,0064.000,008.960,00492,809.452,80
31September 201410.10.2014105.000,0084.000,0011.760,00646,8012.406,80
32Oktober 201411.11.2014118.000,0094.400,0013.216,00726,8813.942,88
33November 201409.12.2014208.500,00166.800,0023.352,001.284,3624.636,36
34Dezember 201411.01.2015251.000,00200.800,0028.112,001.546,1629.658,16
35Januar 201509.02.2015120.000,0096.000,0013.440,00739,2014.179,20
36Februar 201509.03.2015111.000,0088.800,0012.432,00683,7613.115,76
37März 201509.04.201595.000,0076.000,0010.640,00585,2011.225,20
38April 201510.05.201521.200,0016.960,002.374,40130,592.504,99
39Mai 201509.06.201598.100,0078.480,0010.987,20604,3011.591,50
40Juni 201509.07.201530.000,0024.000,003.360,00184,803.544,80
41Juli 201509.08.201521.000,0016.800,002.352,00129,362.481,36
42August 201509.09.201523.000,0018.400,002.576,00141,682.717,68
43September 201511.10.201532.000,0025.600,003.584,00197,123.781,12
44Oktober 201509.11.201547.000,0037.600,005.264,00289,525.553,52
45November 201511.12.201554.000,0043.200,006.048,00332,646.380,64
46Dezember 201511.01.201650.000,0040.000,005.600,00308,005.908,00
47Januar 201613.02.201653.500,0042.800,005.992,00329,566.321,56
48Februar 201609.03.20167.500,006.000,00840,0046,20886,20
44

49.-102.

45

Der Angeschuldigte L war als Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und gemäß § 23 Abs.1 SGB IV die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, was er auch wusste. Dennoch wurden die Arbeitnehmer nur teilweise zur Sozialversicherung angemeldet und die bei ordnungsgemäßer Anmeldung anfallenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nur teilweise abgeführt. Sie wären jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des die Beitragspflicht begründenden Monates fällig gewesen.

46

Durch die bewusst unzutreffende Meldung der Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer der L GmbH in der Zeit von März 2011 bis Februar 2016 hielt der Angeschuldigte als Geschäftsführer der L GmbH der Einzugsstelle IKK classic Rechtskreis West Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.622.463,24 Euro vor.

47

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

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Krankenkasse: IKK classic Rechtskreis West

49

Nr.MonatArbeitgeber-Anteil SV in EURArbeitnehmer-Anteil SV in EURGesamtSV in EUR
49Mrz 114.799,315.079,129.878,43
50Mai 1114.148,2314.973,1029.121,33
51Jun 1111.751,4612.436,5924.188,05
52Jul 113.678,033.892,477.570,50
53Aug 1110.849,7611.482,3222.332,08
54Sep 1115.894,8116.821,5032.716,31
55Okt 1114.515,9815.362,2829.878,26
56Nov 1119.991,5021.157,0441.148,54
57Dez 1110.299,0710.899,5221.198,59
58Jan 127.307,197.736,4815.043,67
59Aug 1214.966,7315.846,0030.812,73
60Sep 127.575,108.020,1415.595,24
61Okt 1213.753,0514.561,0228.314,07
62Nov 123.884,354.112,557.996,90
63Dez 1240.591,5242.976,2183.567,73
64Jan 1310.707,5011.346,3422.053,84
65Feb 1329.279,7831.026,6960.306,47
66Mrz 1322.758,4124.116,2446.874,65
67Apr 1327.035,9728.649,0155.684,98
68Mai 1328.210,5029.893,6258.104,12
69Jun 1328.460,6530.158,6958.619,34
70Jul 1347.985,3250.848,2598.833,57
71Aug 1338.944,5341.268,0880.212,61
72Sep 1343.979,2746.603,2090.582,47
73Okt 1365.046,8368.927,70133.974,53
74Nov 1354.611,9757.870,27112.482,24
75Dez 1359.004,5262.524,89121.529,41
76Jan 1434.501,9536.560,4371.062,38
77Feb 1438.071,1140.342,5478.413,65
78Mrz 1444.257,6746.898,2191.155,88
79Apr 1431.865,5433.766,7265.632,26
80Mai 1446.399,1749.167,4895.566,65
82Jun 1441.402,3343.872,5285.274,85
83Jul 1423.556,5024.961,9448.518,44
84Aug 1419.035,5720.171,2839.206,85
85Sep 1424.984,1726.474,7951.458,96
86Okt 1428.077,4529.752,6357.830,08
87Nov 1449.611,4252.571,38102.182,80
88Dez 1459.724,0763.287,37123.011,44
89Jan 1528.605,3330.159,5758.764,90
90Feb 1526.459,9327.897,6054.357,53
91Mrz 1522.645,8923.876,3346.522,22
92Apr 155.053,615.328,1910.381,80
93Mai 1523.384,8624.655,4548.040,31
94Jun 157.151,337.539,8814.691,21
95Jul 155.005,945.277,9310.283,87
96Aug 155.482,685.780,5811.263,26
97Sep 157.628,088.042,5515.670,63
98Okt 1511.203,7511.812,4923.016,24
99Nov 1512.872,4013.571,8026.444,20
100Dez 1511.918,8912.566,4924.485,38
101Jan 1612.872,3013.971,3626.843,66
102Feb 161.804,531.958,603.763,13
GESAMT1.273.607,811.348.855,432.622.463,24
50

103.-108.

51

Der Angeschuldigte L verschwieg die an die Arbeitnehmer der L GmbH gezahlten Schwarzlöhne in den Jahren 2011 bis 2016 zudem gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) und entrichtete dadurch Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung  in einer Gesamthöhe von 485.120,52 Euro nicht. Die Meldung an die Unfallversicherung erfolgt nach § 28a Abs. 3 Nr. 2c SGB IV, die jährliche Zahlungspflicht für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 150 SGB VII.

52

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

53

Nr.TatzeitraumNicht angegebene ArbeitsentgelteBeitragsschaden
1032011537.024 EUR  42.333,32 EUR
1042012499.951 EUR  37.875,97 EUR
10520132.365.889 EUR172.189,63 EUR
10620142.290.464 EUR164.981,12 EUR
1072015866.301 EUR  61.315,65 EUR
108201675.947 EUR    5.424,83 EUR
54

II. Firma: L1GmbH

55

1.-9.

56

Gemäß § 41a EStG hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung einzureichen, in welcher die zu erklärende Lohnsteuer ausgewiesen wird.

57

Bei der Berechnung des Lohnsteuerschadens wurde der Eingangssteuersatz von 14 % zugrunde gelegt. Der Solidaritätszuschlag beträgt gemäß § 4 SolzG 5,50 % der abzuführenden Lohnsteuer.

58

Durch Abgabe unrichtiger Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt N hat der Angeschuldigte L wissentlich und willentlich für die Zeit von Februar 2014 bis September 2015 insgesamt Lohnsteuerbeträge inklusive Solidaritätszuschläge in Höhe von 115.501,40 Euro verkürzt, die sich jeweils im Einzelnen wie folgt darstellen:

59

Nr.Anmelde-zeitraumErklärungs-abgabeUmsatz/ EURSchwarz-lohn (80%)LSt-Verkür-zung/EURSolidaritäts-zuschlags- verkürzung/EURGesamt-schaden/ EUR
1Febr 2014Februar 201417.000,0013.600,001.904,00104,722.008,72
2Jan 15Januar 201545.000,0036.000,005.040,00277,205.317,20
3Feb 15Februar 2015205.000,00164.000,0022.960,001.262,8024.222,80
4Mrz 15März 2015190.000,00152.000,0021.280,001.170,4022.450,40
5Apr 15April 2015195.000,00156.000,0021.840,001.201,2023.041,20
6Jun 15Juni 201575.000,0060.000,008.400,00462,008.862,00
7Jul 15Juli 2015.500,00103.600,0014.504,00797,7215.301,72
8Aug 15August 2015.000,0044.000,006.160,00338,806.498,80
9Sept 2015September 201566.000,0052.800,007.392,00406,567.798,56
60

10.-18.

61

Der Angeschuldigte war als Arbeitgeber gemäß § 28a SGB IV verpflichtet, die Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anzumelden und gemäß § 23 Abs.1 SGB IV die Beiträge an die Einzugsstelle abzuführen, was er auch wusste. Dennoch wurden die Arbeitnehmer nur teilweise zur Sozialversicherung angemeldet und die bei ordnungsgemäßer Anmeldung anfallenden Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) nur teilweise abgeführt. Sie wären jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des die Beitragspflicht begründenden Monates fällig gewesen.

62

Durch die bewusst unzutreffende Meldung der Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer der L1GmbH in der Zeit von Februar 2014 bis September 2015 hielt der Angeschuldigte als Geschäftsführer der L1GmbH der Einzugsstelle KKH Kaufmännische Krankenkasse Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 480.608,12 Euro vor.

63

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Taten:

64

Krankenkasse: KKH Kaufmännische Krankenkasse

65

TatMonatArbeitgeber-anteil SVArbeitnehmer-anteil SVGesamtSV
10Feb 144.045,064.286,398.331,45
11Jan 1510.743,5611.382,9022.126,46
12Feb 1548.942,8751.855,38100.798,25
13Mrz 1545.361,6848.061,0993.422,77
14Apr 1546.555,4249.325,8595.881,27
15Jun 1517.905,9318.971,4836.877,41
16Jul 1530.917,5632.757,4263.674,98
17Aug 1513.131,0113.912,4127.043,42
18Sep 1515.757,2116.694,9032.452,11
GESAMT233.360,30247.247,82480.608,12
66

19.- 20.

67

Der Angeschuldigte L verschwieg die an die Arbeitnehmer der L1GmbH gezahlten Schwarzlöhne in den Jahren 2014 und 2015 zudem gegenüber der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) und entrichtete dadurch Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung  in einer Gesamthöhe von 83.150,83 Euro nicht. Die Meldung an die Unfallversicherung erfolgt nach § 28a Abs.3 Nr. 2c SGB IV, die jährliche Zahlungspflicht für den Arbeitgeber ergibt sich aus § 150 SGB VII.

68

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

69

Nr.TatzeitraumNicht angegebene ArbeitsentgelteBeitragsschaden
19201420.988 EUR   1.415,33 EUR
2020151.186.624 EUR81.735,50 EUR
70

III. Einkommenssteuer

71

Entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 3 EStG als Steuerpflichtiger nach Ablauf des Veranlagungszeitraums eine inhaltlich richtige und vollständige Einkommensteuererklärung abzugeben, kam der Angeschuldigte L dieser Verpflichtung bewusst nicht nach. Die beim Finanzamt I2 von ihm unter der Steuernummer xxxx/xxx/xxxxx im Tatzeitraum eingereichten Einkommensteuererklärungen waren inhaltlich unrichtig. Der Angeschuldigte gab dabei gegenüber dem Finanzamt in Hofheim am Taunus seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der oben genannten Firmen nicht richtig an.

72

Den an die Servicefirmen geleisteten Zahlungen lagen keine Leistungen zugrunde und flossen an den Angeschuldigten zurück. 80% der Zahlungen verwandte der Angeschuldigte für die Zahlung der Schwarzlöhne. 5% zahlte er als Provision an die Servicefirmen. 15% der Zahlungen verblieben beim Angeschuldigten L.

73

Diese 15% der zurückgeflossenen Gelder sind als Einkünfte bei der Einkommensteuer des Angeschuldigten zu berücksichtigen.

74

Durch die Abgabe der inhaltlich unrichtigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2016 verkürzte der Angeschuldigte Einkommensteuern in Höhe von 357.057,74 Euro.

75

Im Einzelnen:

76

Veranla-gungs-zeitraumFestgesetzte Einkommen-steuer (Ist-Steuer) in EURTatsächliche Einkommen-steuer (Soll-Steuer) in EURFestgesetz-te SolZG zur ESt(Ist) in EURTatsächliche SolZG zur ESt (Soll) in EURVerkürzungs-betrag in EUR
20115.160,0022.138,000,001.046,8723.184,87
20126.726,0018.926,000,00955,2419.881,24
201314.490,00116.454,00438,906.439,62122.893,62
201416.738,00110.660,50555,946.289,28116.949,78
201518.857,0068.036,75660,934.118,2372.154,98
201610.556,001.886,50163,13103,761.990,26
77

Der von dem Angeschuldigten L verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf insgesamt 4.773.699,78 Euro.

78

Diese Handlungen sind mit Strafe bedroht gemäß §§ 369, 370 Abs.1 Nr.1, Nr. 2, 33, 34, 149, 150 AO, 38, 41 a, 42d EStG, 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 27, 52, 53 StGB.

79

B.

80

Der Angeschuldigte ist nach derzeitigem Ermittlungsstand dieser Taten dringend verdächtig aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E1 vom 06.04.2020 (145 Js 151/13) näher bezeichneten Beweismittel.

81

C.

82

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

83

Fluchtgefahr besteht, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (Schmitt in: Mayer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 112 Rn. 17). So verhält es sich hier.

84

Aufgrund der zu erwartenden hohen Gesamtfreiheitsstrafe und der weiteren in seiner Person liegenden Umstände erscheint es wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte ohne die Anordnung der Untersuchungshaft versuchen wird, sich dem Verfahren zu entziehen. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr zwar grundsätzlich nicht begründen. Vielmehr ist die Straferwartung in der Regel nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Beschuldigter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben. Je höher allerdings die Straferwartung ist, umso gewichtiger müssen die den Fluchtanreiz mindernden Gesichtspunkte sein (Schmitt in: Mayer-Goßner, StPO, 61. Aufl. 2018, § 112 Rn. 21 ff.).

85

Die Strafe, die der Angeschuldigte nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten hat, ist so hoch, dass sie einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Die Strafrahmen für die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Steuerhinterziehung gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und das Vorenthalten und Veruntreuen von  Arbeitsentgelt gemäß §§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB sehen jeweils eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei einem durchaus im Raum stehenden schweren Fall liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Im Hinblick auf die Zahl der Taten, der der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, und dem erheblichen, mutmaßlichen Gesamtschaden von 4.773.699,78 € besteht – auch wenn sein Bundeszentralregisterauszug vom 28.02.2020 keine Vorstrafen ausweist – die Erwartung einer mehrjährigen Haftstrafe, die nicht mehr zu Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Taten erstrecken sich über einen langen Zeitraum von fast fünf Jahren; sie sind nach dem Ermittlungsergebnis angesichts der Verschleierungshandlungen – etwa durch das Betreiben einer unvollständigen Buchführung, der Vielzahl von Bargeschäften und der fortgesetzten Verwendung von Abdeckrechnungen – mit großer krimineller Energie verwirklicht worden. Der Angeschuldigte hat bislang in zulässiger Weise von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Dadurch kommt ihm allerdings die erheblich strafmildernde Wirkung einer geständigen Einlassung nicht zugute. Auch wenn er als Erstverbüßer eine realistische Chance auf die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach zwei Dritteln (§ 57 Abs. 1 StGB) hat, gibt die Aussicht auf die Verbüßung der verbleibenden Freiheitsstrafe einen erheblichen Anreiz, sich dem weiteren Verfahren und der sich ggf. anschließenden Strafvollstreckung zu entziehen.

86

Darüber hinaus droht dem Angeschuldigten als Folge des vorliegenden Verfahrens auch eine erhebliche Belastung seiner legalen wirtschaftlichen Existenz, sofern er sich weiterhin in Deutschland aufhalten sollte. Er hat konkret zu befürchten, dass er als Steuer- oder Haftungsschuldner für den entstandenen Steuer- und Entgeltschaden persönlich in Anspruch genommen wird. Dies hätte für den Angeschuldigten zur Folge, dass ihm das über der Pfändungsfreigrenze liegende Einkommen sowie das pfändbares Vermögen bis zur Begleichung der Restschuld dauerhaft über mehrere Jahre durch die Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger gepfändet wird. Durch eine Flucht ins Ausland kann der Angeschuldigte den Zugriff der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger auf sein Einkommen oder Vermögen verhindern oder zumindest erschweren.

87

Eine Flucht würde ihm durch seine Verbindungen in das Ausland erleichtert. Der Angeschuldigte ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde in T in T3, früher K, geboren und spricht die Landessprache; die Reisestempel in seinem Pass belegen, dass er sich mehrmals im Jahr außerhalb der EU im Bereich der Ex-Jugoslawien-Staaten aufhält. Der gesondert verfolgte N3 E2 hat erklärt, im gemeinsamen Heimatort in T3 wohnten er und der Angeschuldigte ca. 500 Meter voneinander entfernt. Dadurch würde ihm ein Untertauchen (in T3) deutlich leichter fallen, mag der Angeschuldigte auch seit 1992 in der Bundesrepublik leben.

88

Dem Umstand, dass er in der Vergangenheit falsche Papiere für sich verwendet hat, entspringt die Besorgnis, der Angeschuldigte verfüge über Mittel und Wege, unter Verschleierung seiner Identität unterzutauchen. Laut Polizeibericht des LKA Berlin vom 23.01.1995 erfolgte die Ersteinreise nach Deutschland mit einem gefälschten belgischen Pass, mit dF Hilfe er sich Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung erschlich. Dem Ermittlungsergebnis zufolge hatte der Angeschuldigte zudem Kontakt zu Personen, die mit gefälschten Ausweispapieren ausgestattet wurden; eine Beschaffung falscher Papiere dürfte ihm nicht schwer fallen. Der Zeuge N4 N5 hat im Jahr 2005 ausgesagt, ein Bekannter habe ihm gegenüber angegeben, der Angeschuldigte habe ihm einen gefälschten Pass besorgt.

89

Dem insbesondere durch die hohe Strafdrohung ausgelösten, von naheliegenden Fluchtmöglichkeiten begleiteten Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden sozialen oder beruflichen Bindungen des Angeschuldigten entgegen. Zwar verfügt der Angeschuldigte über einen festen Wohnsitz in G und lebt dort mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Alter von vier bis 16 Jahren zusammen. Diese Bindungen erscheinen allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht so gefestigt, dass sie ihn von einer Flucht abhalten werden. Die Wohnverhältnisse sind – so ergibt es sich aus der Ermittlungsakte – leicht lösbar. Das Haus, in dem die Familie wohnt, ist offenbar angemietet. Im Grundbuch sind als Eigentümer vier Verwandte eingetragen. Auf den Angeschuldigten ist auch ansonsten in HF oder Nordrhein-Westfalen kein Wohneigentum eingetragen. Soweit ersichtlich verfügen die Ehefrau und die Kinder jedenfalls auch über die serbische Staatsangehörigkeit, was eine ggf. gemeinsame Flucht ins Ausland erleichtern würde. Infolge der Insolvenz der L GmbH und der Veräußerung sämtlicher  Geschäftsanteile an der L1GmbH haben sich die beruflichen Bindungen verringert.

90

Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeschuldigte seit Jahren von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf weiß. Im Jahr 2016 wurde bereits Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er erklärte sich – damals im Ausland aufhältig – bereit, sich in Deutschland der Staatsanwaltschaft E1 zu stellen und gewisse Auflagen (Zahlung einer Kaution von 50.000,00 €, Meldeauflage, Abgabe des Passes) zu erfüllen, wenn im Gegenzug die Aussetzung des Haftbefehls erfolgte. Auch absolvierte der Angeschuldigte ohne Beanstandungen eine Reise nach T2, indem gegen die Zahlung einer weiteren Kaution von 10.000,00 € die Meldeauflage kurzzeitig ausgesetzt und der Reisepass ausgehändigt wurde. Bereits damals stand eine nicht unerhebliche Gesamtfreiheitsstrafe im Raum. Allerdings hat sich der Tatvorwurf seit diesem Zeitpunkt weiter konkretisiert, der vorgeworfene Schaden und die damit zu erwartende Strafe haben sich deutlich vergrößert, von ca. 2,6 Mill. EUR auf ca. 4,8 Mill. EUR. Zudem sind nun nach Anklageerhebung das Verfahren und eine mögliche Verurteilung in unmittelbare zeitliche Nähe gerückt, was den Fluchtanreiz im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt deutlich steigert.

91

D.

92

Die Anordnung der Untersuchungshaft steht angesichts des Umfangs der Taten, der der Angeschuldigte dringend verdächtig ist, und der darauf gegründeten Rechtsfolgenerwartung nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

93

Mildere Maßnahmen als die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft reichen bei dem Angeschuldigten nicht aus, um der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen (§ 116 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Es kann – in Anbetracht des konkretisierten Tatvorwurfs – nicht erwartet werden, dass er sich etwa durch Meldeauflagen und ggf. eine Sicherheitsleistung von einer Flucht abhalten lassen und sich dem Strafverfahren und ggf. auch der Strafvollstreckung freiwillig stellen würde. Die Abgabe von Ausweispapieren verhindert ein Untertauchen nicht; zumal für den Angeschuldigten, wie dargelegt, offenbar die Möglichkeit besteht, sich gefälschte Papiere zu beschaffen.

94

E1, 09.06.2020Landgericht, 10. Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer -

95

Dr. M4Vorsitzender Richter am LandgerichtURichterin am LandgerichtH4Richterin am Landgericht