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Landgericht Duisburg·5 T 40/14·11.12.2014

Zuständigkeit bei Beratungshilfe: Maßgeblich ist Wohnsitz bei Antragstellung

VerfahrensrechtZuständigkeitsrechtBeratungshilfeSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Beratungshilfe; zwei Amtsgerichte erklärten sich jeweils für unzuständig und verwiesen unterschiedlich. Zu klären war, auf welchen Zeitpunkt für den allgemeinen Gerichtsstand nach § 4 Abs. 1 BerHG abzustellen ist. Das Landgericht stellt fest, dass auf den Wohnsitz bei Antragstellung abzustellen und daher das Amtsgericht Duisburg‑Hamborn zuständig ist. Ein vorheriger Verweisungsbeschluss war zudem mangels Anhörung nicht bindend.

Ausgang: Zuständigkeit für das Verfahren dem Amtsgericht Duisburg‑Hamborn zugewiesen; Verweisungsbeschluss ohne Anhörung entfaltet keine Bindungswirkung

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 BerHG ist auf den allgemeinen Gerichtsstand nach § 13 ZPO abzustellen, wobei maßgeblich der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung ist.

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Das Beratungshilfegesetz (BerHG) knüpft die örtliche Zuständigkeit überwiegend an das rein prozessuale Kriterium des allgemeinen Gerichtsstandes; sachliche Anknüpfungskriterien sieht es nicht vor (ausgenommen § 4 Abs. 1 Satz 2 BerHG).

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Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 5 Abs. 3 FamFG steht einer abweichenden Zuständigkeitsentscheidung der Kammer nicht entgegen; sie entfällt insbesondere, wenn der Verweisungsbeschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist.

Relevante Normen
§ 4 BerHG§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 5 BerHG§ 5 Abs. 3 FamFG§ 5 Abs. 3 FamFG in Verbindung mit § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 4a II 4093/14

Tenor

Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Duisburg-Hamborn

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg und nahm dort Beratungsleistungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Anspruch. Sodann verzog sie in den Bezirk des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn. Sie hat beim Amtsgericht Duisburg-Hamborn Beratungshilfe beantragt.

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Mit Beschluss vom 21.10.2014 hat sich das Amtsgericht Duisburg-Hamborn für nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Duisburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beratung im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg gewohnt habe, so dass dieses als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes nach § 4 BerHG zuständig sei. Mit Beschluss vom 04.12.2014 hat sich das Amtsgericht Duisburg für unzuständig erklärt und die Akten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG der Kammer vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es komme nach § 4 BerHG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht im Zeitpunkt der Beratung an.

5

II.

6

Das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit ist nach §§ 5 BerHG, 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG eröffnet. Sowohl das Amtsgericht Duisburg-Hamborn als auch das Amtsgericht Duisburg haben sich für unzuständig erklärt. Keine dieser Entscheidungen ist anfechtbar. Wenigstens eines der beiden Gerichte ist örtlich zuständig, da die Antragstellerin nacheinander in beiden Bezirken ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte und nur zu klären ist, auf welchen Zeitpunkt es nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG ankommt.

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In der Sache war nach § 5 Abs. 3 FamFG das Amtsgericht Duisburg-Hamborn für zuständig zu erklären.

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Die Bindungswirkung nach § 5 Abs. 3 FamFG steht einer anderweitigen Entscheidung durch die Kammer nicht entgegen. Dabei kann dahin stehen, ob die Bindungswirkung nach § 5 Abs. 3 FamFG – wie dies für die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO anerkannt ist – auch im Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit fortwirkt (kritisch hierzu Musielak/Borth–Borth/Grandel, 4. Aufl. 2013, § 3 FamFG, Rn. 5). Denn jedenfalls ist anerkannt, dass die Bindungswirkung dann entfällt, wenn der Verweisungsbeschluss unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergangen ist (Borth/Grandel a.a.O., Rn. 9, Zöller-Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 281 ZPO, Rn. 17a m.w.N.). Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn hat jedoch die Antragstellerin vor Erlass des Verweisungsbeschlusses nicht angehört.

9

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG ist das Amtsgericht Duisburg-Hamborn zuständig. § 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG knüpft die Zuständigkeit an das rein prozessuale Kriterium des allgemeinen Gerichtsstandes. Mit Ausnahme des Auffanggerichtsstandes des § 4 Abs. 1 Satz 2 BerHG kennt das BerHG daneben anders als FamFG und ZPO keine Gerichtsstände mit sachlichen Anknüpfungskriterien. Der allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz einer Person bestimmt, § 13 ZPO. Abzustellen ist dabei auf den Wohnsitz bei Antragstellung. Ein Wohnsitz vor Klageerhebung bzw. Antragstellung ist bei der Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes unerheblich, er mag allenfalls Bedeutung erlangen bei sachlich anknüpfenden Zuständigkeitsnormen wie § 29 ZPO (vgl. Vollkommer a.a.O., § 13 ZPO, Rn. 12).

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Duisburg, 12.12.20145. Zivilkammer