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Landgericht Duisburg·5 S 96/13·27.05.2014

Berufung: Kein Auszahlungsanspruch nach Rückbuchung bei Kreditkarten-/Giroverrechnung

ZivilrechtSchuldrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Auszahlung eines nach Rückbuchung behaupteten Guthabens auf dem Girokonto des Insolvenzschuldners. Das Landgericht verneint einen girovertraglichen Auszahlungsanspruch, weil die kontoführende Bank einen eigenen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB zur Verrechnung hatte. Das Einzugsermächtigungsverfahren findet bei Personenidentität der Banken keine Anwendung. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Auszahlung eines nach Rückbuchung behaupteten Guthabens abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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Ein girovertraglicher Anspruch auf Auszahlung eines nach Rückbuchung ausgewiesenen Guthabens besteht nicht, wenn die kontoführende Bank einen eigenen Aufwendungsersatzanspruch hat, den sie gemäß Vereinbarung mit dem Kunden verrechnen darf.

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Das Einzugsermächtigungsverfahren findet keine Anwendung, wenn die Abrechnungsbank und die kontoführende Bank identisch sind; in solchen Zweipersonenverhältnissen kann eine AGB-gestützte Verrechnung der Salden wirksam geregelt sein.

3

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Verfügungsrecht über zur Insolvenzverwaltung; ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann durch Widerspruch gegen Belastungsbuchungen die Genehmigungsfiktion verhindern.

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§ 131 InsO greift nicht ein, wenn die strittige Buchung mehr als einen Monat vor dem Insolvenzantrag erfolgte und der Zahlungsempfänger keine Kenntnis von einer Gläubigerbenachteiligung hatte.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 80 InsO§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO§ 670 BGB§ 675f BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 79 C 4856/12

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – Az. 79 C 4856/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

3

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung hat Erfolg.

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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen girovertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines sich nach der Rückbuchung von Belastungen ergebenden Guthabens auf dem Girokonto des Insolvenzschuldners. Die Beklagte ist zur Rückbuchung der in Rede stehenden Beträge, die für den Ausgleich des Kreditkartenkontos des Insolvenzschuldners angefallen sind, nicht verpflichtet.

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Wäre das Konto des Insolvenzschuldners – wie es das Amtsgericht hier angenommen hat – durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren belastet worden, wäre diese Buchung bis zur Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner einem Widerspruchsrecht ausgesetzt. Nach § 80 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt – wie hier die Klägerin zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung – ist aber in der Lage, durch einen Widerspruch gegen die Belastungsbuchung die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäß den Banken-AGB zu verhindern. Denn die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und ein Aufwendungsersatzanspruch der Bank entsteht (vgl. nur BGHZ 174, 84 Rdn. 19, 24).

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Vorliegend hatte die Beklagte jedoch einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in Höhe von 2.112,97 €, den sie mit dem Girokonto des Insolvenzschuldners verrechnen durfte und der nicht von einer Genehmigung der Belastungsbuchung abhängig war. Die vorliegende Fallgestaltung ist nämlich der dem Einzugsermächtigungsverfahren zugrundeliegenden Konstellation nicht vergleichbar.

9

Die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren ist ein von der deutschen Kreditwirtschaft entwickeltes System zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Bis zu dem Inkrafttreten der ab dem 09.07.2012 geltenden neuen Banken-AGB, die auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden können, stellte sich der Ablauf wie folgt dar: Nicht der Schuldner weist die Belastung seines Kontos gegenüber seiner Bank an, sondern der Gläubiger ergreift absprachegemäß die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung, indem er seine Bank beauftragt, den geschuldeten Betrag über die Schuldnerbank beim Schuldner einzuziehen. Die Gläubigerbank schreibt den angeforderten Betrag dem Konto des Gläubigers unter Vorbehalt gut und leitet den Auftrag an die Schuldnerbank weiter. Diese bucht den Betrag ohne eine unmittelbare Weisung des Schuldners vom Schuldnerkonto ab und leitet ihn der Gläubigerbank zu (vgl. Palandt-Sprau, 72. Aufl. 2013, § 675f BGB Rdn. 32, 39). Dem steht das sog. Abbuchungsverfahren gegenüber, bei dem der Schuldner von vornherein die auf diesem Wege eingehenden Belastungsbuchungen durch den Gläubiger genehmigt, so dass bereits mit der Kontenbelastung die Belastung des Schuldnerkontos endgültig ist (vgl. BGH 72, 343, 345; Palandt-Sprau, a. a. O., Rdn. 38).

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Anders als in den vorgenannten Fallgestaltungen geht es in dem hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht um die Abwicklung einer Zahlung im Vier-Personen-Verhältnis (Schuldner – Schuldnerbank – Gläubigerbank – Gläubiger), wie sie insbesondere für das Einzugsermächtigungsverfahren typisch ist. Es liegt vielmehr lediglich ein Zweipersonenverhältnis vor, weil die kontoführende Bank des (Insolvenz-)Schuldners mit der abbuchenden Gläubigerbank, die zugleich Gläubigerin des Anspruchs auf Ausgleich des Kreditkartenkontos ist, identisch ist. Der Klägerin ist deshalb zwar zuzugestehen, dass auch die Einziehung des negativen Saldos eines bei einer Fremdbank geführten Kreditkartenkontos von dem vereinbarten Abrechnungskonto jedenfalls bis zum 09.07.2012 in der Regel im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgt ist (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O, Rdn. 48). Während sich in diesem Fall jedoch die Verpflichtung zur Auszahlung mangels Erklärung des Zahlenden gegenüber seiner das Girokonto führenden Bank allein aus dem durch das Lastschriftabkommen ausgestalteten Rechtsverhältnis der Kreditinstitute ergeben konnte, liegt hier mit Ziffer 8 Abs. 2 S. 4 der Kreditkartenbedingungen eine einheitliche Ermächtigung an die Beklagte vor, die Salden von Kreditkarten- und Girokonto zum vereinbarten Zeitpunkt zu verrechnen. Mit der – von dem Insolvenzschuldner als Bankkunden jeweils veranlassten – Kreditkartenzahlung erwarb die Beklagte danach einen Aufwendungsersatzanspruch, mit dem sie das Kreditkartenkonto und zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt auch das bei ihr geführte Referenz-Girokonto belasten durfte. Dass die Bank dabei – wie die Berufungsbeklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.05.2014 zurecht anmerkt – in Mehrfachfunktion tätig wird, ändert nichts daran, dass der Kunde infolge der Personenidentität sein Einverständnis mit der Abbuchung nicht allein der Bank in ihrer Funktion als Kreditkartenausstellerin erteilt hat, sondern zugleich auch in ihrer Funktion als girokontenführender Schuldnerbank.

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Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bestehen nicht. Da das Einzugsermächtigungsverfahren nach dem Gesagten keine Anwendung findet, wenn das Abrechnungskonto bei der kreditkartenausgebenden Bank geführt wird, zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungsdienstleister also Identität besteht und es deshalb keiner Abgrenzung zum Abbuchungsauftragsverfahren bedarf, liegt die von dem Amtsgericht angenommene Unklarheit nicht vor.

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Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem sachlichen Grund dem Kontoinhaber in der in Rede stehenden Fallkonstellation – analog dem Einzugsermächtigungsverfahren – eine zusätzliche Widerrufsmöglichkeit eingeräumt werden müsste. Das Genehmigungserfordernis ist in den Fällen, in denen die Einziehung auf Veranlassung eines Dritten erfolgt, zum Schutze des Kontoinhabers gerechtfertigt: Nach der Erteilung eines Abbuchungsauftrages im Rahmen des Abbuchungsverfahrens sieht sich der Bezogene nämlich deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt, weil er im Verhältnis zu seiner Bank Belastungen seines Kontos durch einen Dritten grundsätzlich auch dann gegen sich gelten lassen muss, wenn der Lastschrift keine entsprechende Forderung des Einreichers zugrundelag (BGH, Urt. v. 10.01.1996 – XII ZR 271/94 –, juris-Rdn. 19 m. w. N.). Der Schutzzweck greift jedoch dann nicht ein, wenn sich der Schuldner im Streit um die Berechtigung einer Abbuchung ohnehin nur mit der kontoführenden Bank auseinandersetzen muss, die zugleich Gläubigerin des zu befriedigenden Anspruchs ist.

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Da eine Genehmigung der Sollbuchung durch den Kontoinhaber nach allem nicht erforderlich war, kann dahinstehen, ob die Beklagte das Verhalten des Insolvenzschuldners, der der Abbuchung nicht widersprochen, sondern dem Girokonto durch eine Einzahlung wieder Liquidität zugeführt hat, als Genehmigung der Buchung verstehen durfte.

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Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin hier (ausdrücklich oder konkludent) nicht nur den Belastungsbuchungen auf dem Girokonto, sondern zugleich auch den Buchungen auf dem Kreditkartenkonto widersprochen hat. Ein solcher Widerspruch ginge ins Leere. Der Karteninhaber erteilt nämlich bei der Kreditkartenzahlung anders als bei der Einziehungsermächtigung zugleich den durch das Vertragsunternehmen (als Empfangsboten) an das Kartenunternehmen zu übermittelnden, verbindlichen Zahlungsauftrag (Kreditkarte als sog. Zahlungsauthentifizierungsinstrument, vgl. Palandt-Sprau, a. a. O, § 675 f BGB Rdn. 48).

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2. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere ist § 131 InsO nicht einschlägig, weil die Buchung zum Zeitpunkt des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (02.12.2009) bereits länger als einen Monat zurücklag und weder die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners zum Zeitpunkt der Buchung noch die Kenntnis der Beklagten von einer Gläubigerbenachteiligung zu diesem Zeitpunkt feststellbar ist.

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3. Da ein Auszahlungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, konnte offenbleiben, ob das Konto des Insolvenzschuldners, das zwischenzeitlich im Soll geführt worden ist und zum 13.01.2010 einen Sollsaldo von 206,78 € aufwies, ohne die in Rede stehende Lastschrift einen Guthabenbetrag in Höhe der Klageforderung aufweisen würde.

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III.

18

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.112,97 € festgesetzt.