Berufung: Teilweise Stattgabe – Schadensersatz und Freistellung für Gutachterkosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; die Berufung war nur teilweise erfolgreich. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung bestimmter Beträge und zur Freistellung gegenüber einem Privatgutachter, wies aber die weitergehenden Forderungen ab. Entscheidungsgrundlagen waren das gerichtliche Sachverständigengutachten, die maßgebliche Reparaturdauer und die Verweisung auf eine gleichwertige, günstigere Werkstatt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Teilzahlungsverurteilung und Freistellung für Gutachterkosten, übrige Ansprüche abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung kann sich der Geschädigte auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen; er kann nicht die Stundensätze einer teureren Werkstatt verlangen, wenn er selbst eine günstigere gewählt hat.
Ein schlüssiges, nachvollziehbares und widerspruchsfreies gerichtliches Sachverständigengutachten ist maßgeblich für die Beurteilung des erforderlichen Reparaturwegs; neuer, in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragener Vortrag ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt, soweit er verspätet ist.
Für den Ersatz des Nutzungsausfalls bei fiktiver Abrechnung ist die vom Sachverständigen ermittelte erforderliche Reparaturdauer maßgeblich; nur für diese Dauer besteht Ersatzanspruch.
Gutachterkosten sind erstattungsfähig; hat der Geschädigte die Vergütung des Privatgutachters noch nicht entrichtet, kann er vom Schädiger nur Freistellung von dem Vergütungsanspruch, nicht die sofortige Zahlung verlangen.
Ein pauschaler Ersatzteilaufschlag (z.B. 10 %) ist nicht ohne Weiteres zuzugestehen; hierfür bedarf es eines allgemeinen Erfahrungssatzes oder konkreter Anhaltspunkte für höhere Ersatzteilpreise.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 8 C 330/05
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 09.06.2006 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2005 und weitere 9,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.9.2005 zu zahlen und den Kläger gegenüber dem Sachverständigen X bezogen auf dessen Rechnung vom 17.6.2005 in Höhe von 544,79 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 75 Prozent und die Beklagte zu 25 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.06.2005. Unstreitig haftet die Beklagte in voller Höhe des Schadens. Der vom Kläger erlittene Schaden ist indes geringer, als er meint.
1.
Hinsichtlich der Reparaturkosten, die der Kläger auf Gutachtenbasis abrechnen will, hat der Kläger lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.399,33 €. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen B.
a)
Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass der Reparaturweg, den der vom Kläger beauftragte Sachverständige für seine Kalkulation zugrundegelegt hat, aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann. Das Gericht sieht keinen Anlass, an den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die jederzeit schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, zu zweifeln.
Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten gehen dagegen ins Leere.
In der Berufungsinstanz trägt der Kläger zum ersten Mal vor, dass die Instandsetzung der Ersatzradmulde vom Hersteller nicht freigegeben sei. Vorher hat der Kläger lediglich behauptet, dass eine Teilerneuerung des Gepäckraumbodens nicht freigegeben sei. Mit seinem neuen Vortrag ist der Kläger verspätet, § 531 Abs. 2 ZPO.
Im übrigen kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der von dem Kläger bei seiner Abrechnung zugrunde gelegte Reparaturweg aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden kann. Den Kofferboden und das Heckabschlussblech zu erneuern sei falsch, da diese Bauteile durch den Unfall nur minimal beschädigt wurden und daher instandgesetzt werden können.
Das Hauptargument des Klägers gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist, dass die an seinem Auto noch vorhandenen Restunfallspuren zeigen würden, dass eine bloße Instandsetzung gerade nicht ausreichend sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass natürlich nicht auszuschließen ist, dass die weiterhin vorhandenen Unfallspuren lediglich auf eine fehlerhafte beziehungsweise unzureichende Reparatur zurückzuführen sind. Der Sachverständige kommt in seiner mündlichen Anhörung zu dem eindeutigen Ergebnis, dass eine vollständige Reparatur ohne Restunfallspuren möglich gewesen wäre. Wenn der Kläger nun, wie vorliegend, abstrakt abrechnen will, genügt auch diese abstrakte Möglichkeit der vollständigen Reparatur ohne Ansehung der konkret vorgenommenen Reparatur.
b)
Fraglich ist lediglich, welche Stundensätze für die Kalkulation zugrundegelegt werden können. Aus dem Urteil des BGH, BGHZ 155, 1, geht deutlich hervor, dass eine Abrechnung auf der Basis von Durchschnittspreisen nicht möglich ist. Allerdings spricht im vorliegenden Fall nichts dagegen, die Stundensätze der Firma A anstelle der Stundensätze der vom klägerischen Sachverständigen herausgesuchten BMW-Vertragswerkstatt zugrundezulegen.
Denn der BGH führt in seiner Entscheidung ausdrücklich aus, dass sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Eine solche Reparaturmöglichkeit hat der Kläger mit der Firma A selber gewählt. Wenn der Kläger sich diese Werkstatt für die Durchführung der Reparatur aussucht, ist nicht einzusehen, warum er bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer teureren Firma verlangen könnte. Denn der Kläger hat ja bereits gezeigt, dass er diese Werkstatt – und nicht eine BMW-Vertragswerkstatt – mit der Reparatur beauftragen würde.
Hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur könnten zwar aufgrund der Restunfallspuren Zweifel bestehen. Jedoch behauptet der Kläger selber nicht, dass die Firma A schlechte Arbeit geleistet habe.
c)
Der Einwand des Klägers, dass der zehnprozentige Ersatzteilaufschlag fehle, geht ebenfalls ins Leere. Es existiert kein Erfahrungssatz dergestalt, dass Werkstätten grundsätzlich höhere Preise für Ersatzteile verlangen, als der Hersteller als unverbindliche Preisempfehlung angibt.
2.
Der Kläger kann des weiteren einen Nutzungsausfall in Höhe von 236,00 € geltend machen.
Die ober- und höchstrichterliche Rechtssprechung hält eine gemischt abstrakt-konkrete Schadensabrechnung – entgegen LG Köln, Schaden-Praxis 2004, 192 – einhellig für zulässig. Verlangt der Geschädigte allerdings den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen, BGH NJW 2003, 3480, 3481.
Der gerichtliche Sachverständige hat vier Arbeitstage für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur kalkuliert. Aufgrund dessen kann der Kläger nur diese vier Tage als Nutzungsausfall geltend machen, obwohl er behauptet hat, dass sein Auto neun Tage repariert worden sei. Denn nur diese vier Arbeitstage sind als erforderlich anzusehen.
Dies gilt auch deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt hat, warum die Arbeiten mehr als doppelt so lange gedauert haben sollen, wie vom gerichtlichen Sachverständigen kalkuliert worden sind. Der Kläger hat überdies die Reparaturrechnung nicht vorgelegt, so dass auch nicht überprüft werden kann, ob überhaupt alle durchgeführten Arbeiten durch den Verkehrsunfall verursacht worden sind.
Da das Fahrzeug des Klägers in die Gruppe G einzuordnen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf 236,00 € (4 Tage x 59,00 €).
3.
Hinsichtlich der Kosten für das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen hat der Kläger einen Freistellungsanspruch gegen die Beklagte.
Grundsätzlich sind auch dann die Gutachterkosten erstattungsfähig, wenn sich das Privatgutachten als falsch herausstellt, OLG Hamm, NZV 1999, 377. Hat indes der Geschädigte den Gutachter noch nicht bezahlt, kann er vom Schädiger nur die Freistellung von dem Vergütungsanspruch verlangen, OLG Hamm, a.a.O. Da unstreitig die Sachverständigenkosten noch nicht vom Kläger beglichen wurden, ist seine Zahlungsklage unbegründet. In seiner Zahlungsklage steckt allerdings als Minus der entsprechende Feststellungsantrag, vgl. Zöller, § 308 Rn. 4.
4.
Hinsichtlich der Kostenpauschale hat der Kläger angesichts der seit Jahren sinkenden Kommunikationskosten lediglich einen Anspruch in Höhe von 20,00 €.
5.
Der Zahlungsanspruch des Klägers errechnet sich daher wie folgt:
| Reparaturkosten | 2.399,33 € |
| Nutzungsausfall | 236,00 € |
| Kostenpauschale | 20,00 € |
| Schadenssumme | 2.655,33 € |
| bereits gezahlt | - 2.054,12 € |
| Restbetrag | 601,21 € |
6.
Hinsichtlich der nicht anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Vertretung ist als Streitwert die Schadenssumme zuzüglich des Wertes für den Freistellungsanspruch in Höhe von 544,79 € – also insgesamt 3.200,12 € – anzusetzen.
Für die außergerichtliche Vertretung kann der Kläger daher verlangen:
| 0,65 Geschäftsgebühr | 141,05 € |
| Post- und Telekommunikation | 20,00 € |
| MWSt. | 25,77 € |
| Summe | 186,82 € |
Unstreitig hat die Beklagte indes bereits 265,99 € an den Klägervertreter gezahlt, so dass ein Zahlungsanspruch – kein Freistellungsanspruch, § 250 BGB – bereits erloschen ist.
6.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert der zweiten Instanz: 4.113,98 €