Berufung wegen Anwaltsvergütung: Anspruch auf Verfahrens- und Aussöhnungsgebühr bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Rechtsanwältin) begehrt weitere Vergütungsansprüche aus einer Scheidungsmandatsabrechnung. Streitpunkt sind 0,8 Verfahrensgebühr und 1,5 Aussöhnungsgebühr sowie die Frage, ob ein unbedingter Prozessauftrag und eine Aussöhnung vorlagen. Das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung weiterer 753,74 EUR nebst Zinsen, da Auftrag, Mitwirkung an der Aussöhnung und Kausalität festgestellt wurden.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung weiterer 753,74 EUR nebst Zinsen verurteilt, sonstige Berufung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entstehung eines Anspruchs auf Verfahrensgebühr setzt einen unbedingten Prozessauftrag voraus; die Unterzeichnung der Prozessvollmacht und des PKH‑Formulars sind indizielle Anhaltspunkte, die vom Gegner substantiiert zu erschüttern sind.
Die Vereinbarung, ein Mandat nur bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erteilen, führt nur dann zu einer abweichenden Abrechnung, wenn sie konkret, rechtzeitig und substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen wird; neuer Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist nach § 296a ZPO unbeachtlich.
Eine Aussöhnungsgebühr entsteht auch ohne ausdrücklichen Auftrag, wenn sich aus den Umständen ein konkludenter Auftrag ergibt oder die Tätigkeit des Rechtsanwalts die Aussöhnung zumindest mitursächlich gefördert hat.
Für die Annahme einer Mitursächlichkeit genügt, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts irgendwie ursächlich für die Aussöhnung war; ein enger zeitlicher Zusammenhang begründet eine tatsächliche Vermutung für diese Kausalität.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 35 C 2669/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 11.03.2010 teilweise abgeändert und der Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dazu verurteilt, an die Klägerin weitere 753,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 90 Prozent und die Klägerin zu 10 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 29.09.2010 ausgeführt hat, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer 0,8 Verfahrensgebühr aufgrund des unbedingt erteilten Prozessauftrags. Dabei ist auf den Schriftsatz des Beklagten vom 10.01.2010 darauf hinzuweisen, dass der unbedingte Prozessauftrag nicht durch die Unterzeichnung der - abstrakten - Prozessvollmacht erteilt wurde. Wie bereits in dem Beschluss vom 29.09.2010 ausgeführt wurde, sind die Unterzeichnung der Prozessvollmacht und des entsprechenden PKH-Formulars lediglich Indizien für die Erteilung des Prozessauftrags, die der Beklagte nicht erschüttert hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte das Scheidungsverfahren auf der Basis von Prozesskostenhilfe durchführen wollte. Dass er sich lediglich dann scheiden lassen wollte, wenn er Prozesskostenhilfe erhalten würde, und nur unter dieser Bedingung den Prozessauftrag erteilt haben will, ist in keiner Weise lebensnah und letztlich auch nicht konkret von ihm vorgetragen. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Parteien verpflichtet, den Auftrag so abzurechnen, als ob Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Unstreitig sollte zwar Prozesskostenhilfe für den Beklagten beantragt werden. Erstmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.01.2011 behauptet der Beklagte indes nunmehr, dass die Klägerin zugesichert habe, das Mandat auf jeden Fall auf der Basis von Prozesskostenhilfe zu führen. Abgesehen davon, dass eine derartige Zusicherung wenig lebensnah ist, da die Klägerin nicht wissen konnte, ob das Gericht überhaupt Prozesskostenhilfe bewilligt - zumal die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht vollständig ausgefüllt war -, und die Klägerin kaum für den Fall, dass keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird, vorab auf Teile ihres Gebührenanspruchs verzichten wollte, handelt es sich um neuen Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO liegt nicht vor.
Als Gegenstandswert sind der Nettoverdienst des Beklagten (1.657,00 EUR) und der Nettoverdienst seiner Ehefrau (500,00 EUR) nach den Angaben im Aufnahmebogen sowie das Kindergeld in Höhe von 328,00 EUR (164,00 EUR x 2) zu addieren und von diesem Betrag ein Abschlag in Höhe von 250,00 EUR pro Kind zu subtrahieren, OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 2051. Dieser Betrag ist gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG mit drei zu multiplizieren, so dass sich ein Betrag in Höhe von 5.955,00 EUR ergibt. Da lediglich die Abrechnung der Scheidung streitgegenständlich ist, ist kein Zuschlag für den Versorgungsausgleich vorzunehmen.
Ferner kann die Klägerin auch die Aussöhnungsgebühr verlangen. Ein ausdrücklicher Auftrag zur Aussöhnung ist - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nicht erforderlich. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum für die Aussöhnung ein ausdrücklicher Auftrag erforderlich sein soll, während sonst auch ein konkludenter Auftrag ausreicht. Die missverständliche Kommentarstelle, auf die sich das Amtsgericht gestützt hat, ist in der aktuellen Auflage klargestellt, vgl. Gerold/Müller-Rabe, RVG, VV 1001, Rn. 15 ff. Soweit der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.01.2011 darauf abstellt, dass sich eine gleichzeitige Beauftragung mit der Durchführung einer Scheidung und der Durchführung einer Aussöhnung denknotwendig ausschlösse, verkennt dies, dass sich ein entsprechender Auftrag durchaus aus den Umständen ergeben kann. So genügt für die Entstehung der Gebühr, wenn die Initiative zur Aussöhnung vom Gericht ausgeht und der Rechtsanwalt die Bemühungen des Gerichts unterstützt, Gerold/Müller-Rabe, a.a.O. Ein besonderer Auftrag des Mandanten, der zielgerichtet auf die Aussöhnung gerichtet ist, ist mithin nicht erforderlich. Ein Mandant kann sich, nachdem er sich durch die Mitwirkung seines Rechtsanwalts ausgesöhnt hat, nicht mit dem Hinweis auf einen diesbezüglich nicht erteilten Auftrag von dem Gebührenanspruch des Rechtsanwalts befreien. Vielmehr liegt regelmäßig spätestens in der Entgegennahme der erfolgreichen Mitwirkungshandlung des Rechtsanwalts eine entsprechende Beauftragung, weil der Mandant ansonsten gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßen würde. Durch die gemeinsame Beratung der Scheidungsangelegenheit mit seiner Ehefrau und der Klägerin hat der Beklagte, auch wenn er einen unbedingten Prozessauftrag erteilt hat, auch hinreichend deutlich gemacht, eine Aussöhnung nicht von vornherein auszuschließen. Dass der Beklagte eine mögliche Aussöhnung vor Augen hatte, ergibt sich ferner auch aus seinem eigenen - wenn auch widerlegten - Vortrag, nach dem er die Klägerin mit der Durchführung der Scheidung noch gar nicht endgültig beauftragt haben will.
Soweit der Beklagte die Mitwirkung der Klägerin an der Aussöhnung bestritten hat, ist dies angesichts des unstreitigen Sachverhalts nicht hinreichend: Für das Entstehen der Aussöhnungsgebühr genügt es nämlich, wenn nach den gesamten Umständen des Falles die Überzeugung begründet ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts irgendwie ursächlich für die Aussöhnung der Eheleute gewesen ist, auch wenn nicht glaubhaft gemacht ist, welches konkrete Verhalten zu dem Erfolg beigetragen hat, OLG Bamberg, JurBüro 1985, 233. Unstreitig hat die Klägerin beide Eheleute intensiv über das Scheidungsverfahren und die damit verbundenen Folgen und Konsequenzen beraten. Unstreitig hat der Kläger in der Folge keine Absicht mehr gehabt, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, während er vor dieser Besprechung der festen Absicht war, das Scheidungsverfahren durchzuführen, was sich auch in der unbedingten Erteilung des Prozessauftrags manifestiert hat. Es spricht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dieser Sinneswandel jedenfalls auch auf die Beratung der Klägerin über die rechtlichen Folgen einer Scheidung zurückzuführen ist. Dieser Vermutung ist der Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten, indem er etwa vorgetragen hätte, dass er sich aufgrund eines äußeren Ereignisses ohne jegliches Zutun der Klägerin mit seiner Ehefrau versöhnt hätte.
Dabei kann dahinstehen, ob der unbedingte Prozessauftrag durch den Beklagten bereits vor dem gemeinsamen Beratungsgespräch oder erst unmittelbar im Anschluss erteilt wurde. Selbst wenn die unmittelbare Folge der gemeinsamen Beratung der Eheleute gewesen wäre, dass der Beklagte den Auftrag zur Scheidung erteilt hat, wäre die Aussöhnung der Eheleute, die sich dann im Widerruf des Prozessauftrags manifestiert hat, eine mitttelbare Folge dieses Beratungsgesprächs gewesen, die einige Stunden nach Beendigung des Gesprächs eingetreten ist. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs (Beratung am 31.07.2009 und Kündigung des Prozessauftrags am 01.08.2009) besteht weiterhin eine Vermutung dafür, dass das gemeinsame Beratungsgespräch über die Folgen einer Ehescheidung jedenfalls mitursächlich für die Aussöhnung war.
Es kann dahinstehen, ob die Aussöhnung der Ehegatten von Dauer sein muss (so OLG Koblenz, OLGR 2000, 428; vgl. aber auch Gerold/Müller-Rabe, a.a.O. Rn. 10). Denn unstreitig hält die Aussöhnung des Beklagten mit seiner Ehefrau immer noch an; jedenfalls hat der Beklagte nichts anderes vorgetragen. Unerheblich ist, dass die Klägerin ihre Rechnung unmittelbar nach Beendigung des Auftrags gestellt hat und bis dahin lediglich zwei Tage seit der Aussöhnung verstrichen waren.
Der Hinweis des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.01.2011, dass die Rücknahme des Scheidungsauftrags nicht als Aussöhnung angesehen werden könne, trifft nicht zu. Die Rücknahme eines Scheidungsauftrags ist ein typisches Kriterium für das Vorliegen einer Aussöhnung, Gerold/Müller-Rabe, a.a.O. Rn. 9. Der Beklagte hat demgegenüber auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass es dennoch bei der Trennung der Eheleute geblieben sei und die Ehe lediglich als rein formales Band beibehalten wurde, während er ansonsten nach dem 01.08.2009 von seiner Ehefrau von Tisch und Bett getrennt gewesen sei. Vielmehr hat er unstreitig der Klägerin telefonisch mitgeteilt, sich mit seiner Ehefrau dazu entschieden zu haben, die Ehe fortzusetzen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Aussöhnungsgebühr nicht auf 1,0 zu reduzieren, da die Voraussetzungen von Nr. 1003 VV zum RVG nicht gegeben sind. Es war kein gerichtliches Verfahren anhängig, da der PKH-Antrag noch nicht abgesandt worden war. Da die Klägerin einen Verfahrensauftrag hatte und sich der Beklagte mit seiner Ehefrau unter Mitwirkung der Klägerin vor Erfüllung des Tatbestands von Nr. 3101 Nr. 1 VV zum RVG ausgesöhnt hat, erhält die Klägerin eine 1,5 Aussöhnungsgebühr und eine 0,8 Verfahrensgebühr, vgl. Gerold/Müller-Rabe, a.a.O. Rn. 22.
Da die Klägerin keine Rahmengebühren beanspruchen kann, war kein Gebührengutachten gemäß § 14 Abs. 2 RVG einzuholen.
Die Klägerin hat also folgenden Anspruch:
0,8 Verfahrensgebühr: 270,40 EUR
1,5 Aussöhnungsgebühr: 507,00 EUR
Auslagenpauschale: 20,00 EUR
- Auslagenpauschale: 20,00 EUR
Zwischensumme: 797,40 EUR
Umsatzsteuer: 151,50 EUR Gesamtsumme: 948,90 EUR
- Umsatzsteuer: 151,50 EUR
- Gesamtsumme: 948,90 EUR
Abzüglich der bereits vom Amtsgericht ausgeurteilten 195,16 EUR hat die Klägerin mithin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 753,74 EUR.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Verzug des Beklagten, §§ 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Seinen diesbezüglichen Antrag hat der Beklagte auch nicht weiter begründet.
Streitwert bis zum 09.12.2010: 1.050,17 EUR.
Streitwert ab dem 09.12.2010: 855,01 EUR