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Landgericht Duisburg·5 S 27/07·08.08.2007

Berufung: Anspruch auf Lebensversicherung wegen Bezugsrecht der lebenden Kinder (5 S 27/07)

ZivilrechtVersicherungsrechtErbrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag ihrer verstorbenen Mutter geltend und erweiterte die Klage in der Berufungsinstanz. Streitpunkt war, ob die Leistung an die Schwester wirksam berechtigt oder die Klägerin als Bezugsberechtigte anspruchsberechtigt ist. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.279,80 EUR und ging davon aus, dass Bezugsrecht nur für im Zeitpunkt des Versicherungsfalls lebende Kinder gilt. Eine Genehmigung der Leistung an die Schwester lag nicht vor; die Beklagte haftet daher aus dem Versicherungsvertrag.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 1.279,80 EUR nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Lebensversicherungen sind Bezugsrechte dahingehend auszulegen, dass nur die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch lebenden Kinder Bezugsberechtigte sind; Erben vorverstorbener Kinder treten nicht in deren Anspruch ein.

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Eine Klageerweiterung nach § 533 ZPO ist zulässig, wenn sie denselben Lebenssachverhalt betrifft oder die Gegenpartei der Erweiterung zustimmt.

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Eine irrtümliche Leistung an einen Nichtberechtigten befreit den Schuldner nur, wenn der Berechtigte die Leistung ausdrücklich oder aus seinem Verhalten wirksam genehmigt; aus der bloßen Klageerhebung gegen den Nichtberechtigten folgt nicht ohne Weiteres eine solche Genehmigung.

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Ein Rechtsschein schützt den Versicherer nicht, wenn er ohne eigene Nachforschung allein auf eine vom vermeintlich Begünstigten ausgefüllte Erklärung auf einem von ihm bereitgestellten Formular vertraut.

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§ 255 BGB ist nicht anwendbar, soweit die Gegenpartei vertraglich zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist; der Versicherer kann die Erfüllung nicht von der Abtretung titulierte Ansprüche abhängig machen.

Relevante Normen
§ 533 ZPO§ 166 Abs. 2 VVG§ 1 Abs. 1 Satz 2 VVG§ 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO§ 533 Nr. 2 ZPO§ 167 Abs. 1 Hs. 2 VVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Oberhausen, 38 C 1763/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 9. Februar 2007 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.279,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 35% zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin zu 55% und die Beklagte zu 45% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin hat, nachdem sie in der zweiten Instanz ihre Klage zum einen gemäß § 533 ZPO zulässig erweitert und zum anderen mit Zustimmung der Beklagten teilweise wirksam zurückgenommen hat, Erfolg.

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I. Die jetzt geltend gemachte Klageforderung ist begründet, da die Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag der Beklagten mit der verstorbenen Mutter der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.279,80 EUR hat, §§ 166 Abs. 2, 1 Abs. 1 Satz 2 VVG.

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1. Die Klägerin konnte gemäß § 533 ZPO über die zunächst aus eigenem Recht geltend gemachten 853,20 EUR hinaus die Hauptsache um weitere 426,06 EUR erweitern. Die Beklagte hat zum einen der Klageerweiterung zugestimmt (§ 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO). Zum anderen betrifft die Erweiterung denselben Lebenssachverhalt, so dass sie auf die Tatsachen gestützt ist, die bei der Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen sind, § 533 Nr. 2 ZPO.

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2. Die Klägerin und ihre Schwester waren gegenüber der Beklagten als letzte verbliebene Kinder ihrer Mutter jeweils zum Bezug der Hälfte der Versicherungssumme berechtigt, hatten also jeweils Anspruch auf Zahlung von 1.279,80 EUR. Die Regelung des Versicherungsvertrags zum Bezugsrecht ist - wie von § 167 Abs. 1 Hs. 2 VVG vorgesehen - dahin auszulegen, dass nur die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch lebenden Kinder der Versicherungsnehmerin Bezugsberechtigte waren und nicht etwa die Erben vorverstorbener Kinder an deren Stelle traten. Mit "gesetzlich gleichgestellten Kindern" waren auch nicht die Kindeskinder vorverstorbener Kindern, sondern angenommene Kinder im Sinne des § 1754 Abs. 1 BGB gemeint.

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3. Der Anspruch der Klägerin ist – im Gegensatz zum Anspruch ihrer Schwester – nicht durch Erfüllung erloschen. Auch bei einer irrtümlichen Leistung des Schuldners an einen Nichtberechtigten kann zwar der Berechtigte diese Leistung genehmigen, §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB. Das hat zur Folge, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit wird und der Berechtigte die Leistung gemäß § 816 Abs. 2 BGB vom Nichtberechtigten heraus verlangen kann. Vorliegend fehlt es aber an einer solchen Genehmigungserklärung der Klägerin.

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Dabei kommt es auf die in der Literatur erörterte Frage, ob - trotz ihrer eigentlich anerkannten Bedingungsfeindlichkeit – die Genehmigungserklärung unter der auflösenden Bedingung der Nichtbeitreibbarkeit des Erlöses beim Nichtberechtigten abgegeben werden kann (so Staudinger-Gursky, Bearbeitung 2003, § 185 Rn. 54 a.E. m.w.N.; offen gelassen von Prütting-Frensch § 182 BGB Rn. 4; ablehnend Palandt-Sprau, 65. Aufl., § 816 BGB Rn. 9), nicht an.

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Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine Erklärung abgegeben, die aus verständiger Sicht so verstanden werden könnte, dass sie die Leistung der Beklagten an ihre Schwester gegen sich gelten lassen wollte. Das Amtsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft angenommen, diese Erklärung – die sich dann allerdings auch nur auf die zunächst aus eigenem Recht geltend gemachten 853,20 € hätte beziehen können- liege in der Klageerhebung im Verfahren 38 C 1370/04 des Amtsgerichts Oberhausen.

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Richtig ist zwar, dass in der Klageerhebung gegen einen Nichtberechtigten die Genehmigung der Leistung des Dritten an den Nichtberechtigten zu erblicken sein kann. Eine solche Annahme ist aber keineswegs immer gerechtfertigt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1200 [1201]). Vielmehr ist im Einzelfall aus Sicht des Schuldners auszulegen, ob der Gläubiger die Leistung an den Dritten tatsächlich genehmigen will. Zu berücksichtigen ist dabei zum Beispiel, ob in der Klage § 816 BGB erwähnt oder der Anspruch auf andere Vorschriften gestützt wird (vgl. RGRK (Heimann-Trosien), § 816 BGB Rn. 8).

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Bei der Auslegung ist überdies das Rechtsschutzziel des Gläubigers zu beachten: Geht es ihm ausdrücklich darum, einen über seinen ursprünglichen Anspruch gegen den Leistenden hinausgehenden Erlös des Nichtberechtigten abzuschöpfen, wird in der Klageerhebung gegen den Nichtberechtigten regelmäßig die Genehmigung der Leistung des Schuldners zu erblicken sein.

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Hat der Gläubiger demgegenüber nach der Leistung des Schuldners an den Dritten gegen diesen Dritten einen Anspruch nicht nur aus ungerechtfertigter Bereicherung, sondern auch aus anderen Gründen – vor allem aus unerlaubter Handlung – und macht er nicht einen etwaigen Mehrerlös, sondern den Wert der erlangten Leistung geltend, so will er im Zweifel die Leistung seines Schuldners an den Dritten nicht gegen sich gelten lassen. Denn in einer solchen Situation wird aus verständiger Sicht der Gläubiger kaum auf die Möglichkeit verzichten, seinen Leistungsanspruch gegen den Schuldner auch weiterhin geltend machen zu können.

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Im Übrigen wird jedenfalls dann keine Genehmigung vorliegen, wenn dem Kläger das Genehmigungsbewusstsein fehlt, er also gar nicht weiß oder zumindest für möglich hält, dass die Verfügung eigentlich unwirksam ist (vgl. BGH WM 1960, 611; Palandt-Sprau, 65. Aufl., § 816 BGB Rn. 9).

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Bezogen auf das Verfahren 38 C 1370/04 ist nach alledem festzustellen, dass sich weder die Klägerin noch das Amtsgericht mit der Frage befasst haben, ob die Leistung der jetzigen Beklagten an wirksam oder unwirksam ist. Das Vorbringen der Klägerin, vor allem im Schriftsatz vom 25.05.2004 und dem vorgerichtlichen Schreiben vom 13.01.2004, hatte ein strafbares Verhalten der Schwester der Klägerin zum Gegenstand. Das Amtsgericht hat sein Urteil folgerichtig auch nicht auf § 816 Abs. 2 BGB, sondern auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt. Dass die Klägerin mit der Klage gegen ihre Schwester bewirken wollte, dass die jetzige Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit werden sollte, kann dem damaligen Verfahren an keiner Stelle entnommen werden.

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4. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse die Leistung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten gegen sich gelten lassen, geht fehl. Die Beklagte ist erkennbar nicht durch einen Rechtsschein geschützt, wenn sie ohne weitere Nachweise die Erklärungen vermeintlich Begünstigter auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular ausreichen lässt. Vorliegend lag überdies sehr nahe, eine eigene Erklärung der Klägerin einzuholen, wenn diese schon, wie die Beklagte wusste, das Beerdigungsinstitut beauftragt hatte.

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Die Klägerin verhält sich auch nicht widersprüchlich. Sie konnte zunächst ihre Schwester und jetzt – als weiteren Schuldner – die Beklagte gerichtlich in Anspruch nehmen.

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5. Die Beklagte kann die Erfüllung nicht von der Abtretung der titulierten Ansprüche der Klägerin gegen abhängig machen. § 255 BGB findet keine Anwendung, weil die Beklagte nicht Schuldnerin eines Schadensersatzanspruchs ist, sondern den vertraglichen Anspruch aus den Versicherungsverträgen mit der Erblasserin erfüllen muss. Dies belastet die Beklagte nicht unbillig, weil sie ihre Leistung teilweise von

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zurückverlangen kann.

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6. Verzinsung in gesetzlicher Höhe kann die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs seit dem 1.1.2004 beanspruchen. Unwidersprochen hat die Beklagte das Schreiben vom 16.12.2003 mit der darin gesetzten Frist zum Anlass genommen, jede Leistung an die Klägerin zu verweigern.

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II. Die Nebenentscheidungen beruhen unter Berücksichtigung der zum Teil verschiedenen Streitgegenstände in den beiden Rechtszügen und der teilweisen Klagerücknahme durch die Klägerin in zweiter Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:

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Für den ersten Rechtszug: bis zum 4.10.2005: 1.706,40 €; seitdem 2.414,45 €.

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Für den zweiten Rechtszug: bis zum 18.7.2007: 2.414,45 €; am 19.7.2007 2.841,05 €; seitdem 1.279,80 €