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Landgericht Duisburg·5 S 151/01·10.04.2002

Berufung: Vollhaftung nach § 7 StVG wegen Vorwärtsbewegung eines geparkten Lkw

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte nach einem Verkehrsunfall Ersatz ihres Sachschadens geltend; das Landgericht gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 2.772,59 EUR. Zentrale Frage war die Haftungsaufteilung nach §§ 7, 19 StVG und § 3 PflichtversG sowie das Verschulden der Beteiligten. Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte den Lkw ohne ausreichende Rücksicht vorwärts bewegte und damit unfallursächlich handelte; dem Zeugen ist kein Mitverschulden anzulasten.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zu 1–3 zur Zahlung von 2.772,59 EUR verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Verkehrsunfällen haften die Beteiligten grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG; überwiegt das unfallursächliche Verschulden eines Beteiligten, tritt die Betriebsgefahr des Gegners zurück, so dass der schuldhaft Handelnde den Schaden in voller Höhe zu tragen hat.

2

Wer ein am Fahrbahnrand stehendes Kraftfahrzeug vorwärts in den fließenden Verkehr bewegt, hat besondere Rücksicht auf den rückwärtigen Verkehr zu nehmen; unterlässt er die gebotene Rückschau, begründet dies ein schuldhaftes Verhalten, das unfallursächlich sein kann.

3

Bei der Abwägung nach § 17 StVG sind wechselseitige Verursachungs- und Verschuldensanteile zu berücksichtigen; die Zurechnung von Anteilen setzt substantiiert feststellbare Anknüpfungstatsachen voraus.

4

Ein Fahrspurwechsel eines anderen Verkehrsteilnehmers ist nicht als schuldhaft anzusehen, wenn nicht konkrete Anknüpfungstatsachen darauf hindeuten, dass dieser die Vorwärtsbewegung eines geparkten Fahrzeugs rechtzeitig hätte erkennen oder anders reagieren müssen.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 7 StVG§ 19 StVG§ 3 PflichtversG§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 StVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 19 C 466/00

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.11.2001 verkündete

Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr unter Zurückweisung

des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt

neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Klägerin 2.772,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen

Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz seit dem

06.06.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-

schuldner.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Klägerin ist im wesentlich begründet.

3

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten zu 1) bis 3) auf Erstattung von weiteren 2/3 ihres unfallbedingten Sachschadens aus §§ 7, 19 StVG, 3 PflichtversG. Damit kann sie - bis auf eine um 10,00 DM überhöhte Kostenpauschale - den von ihr geltend gemachten Gesamtschaden ersetzt verlangen, der der Höhe nach 5.422,72 DM (2.772,59 EUR) beträgt.

4

Beide Seiten haften grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25.03.2002 auf der in Mülheim an der Ruhr. Bei der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile fällt den Beklagten allerdings ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1) zur Last, während ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Zeugen als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht feststellbar ist.

5

Der Beklagte zu 1) hat in erheblichem Maße gegen die für das Fahrverhalten am Fahrbahnrand geltenden Sorgfaltsanforderungen verstoßen, indem er den bereits geparkten Lkw noch vorwärts bewegt hat, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, wobei dahinstehen kann, ob er damit gegen § 10 StVO (Anfahren vom Fahrbahnrand) oder gegen die allgemeinen Sorgfaltsvorschriften des § 1 StVO verstoßen hat. Ob der Beklagte zu 1) tatsächlich vom Fahrbahnrand anfahren und sich wieder in den fließenden Verkehr eingliedern oder ob er nur innerhalb einer Parkposition rangieren wollte, in ungeklärt geblieben, aber auch nicht entscheidungserheblich, da sein Verhalten in jedem Fall eine Gefährdung des fließenden Verkehrs darstellte.

6

Soweit die Beklagten noch in der Klageerwiderung behauptet hatten, der Beklagte zu 1) habe den am Fahrbahnrand geparkten Lkw lediglich bei abgeschaltetem Motor einige Zentimeter nach vorn rollen lassen, um dichter am Bordstein zu stehen, ist dies durch die durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt. Bereits der Beklagte zu 1) - informatorisch gehört - hat ausgesagt, er habe den Lkw bei laufendem Motor noch einen halten Meter nach vorn rollen lassen. Selbst der Beifahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge, hat bestätigt, dass der Motor des Lkw in Betrieb gewesen sei. Schon danach war das ursprüngliche Verteidigungsvorbringen der Beklagten unrichtig. Der unbeteiligte Zeuge hat ausgesagt, der Lkw habe einige Minuten gestanden, dann sei er plötzlich 3 bis 5 m nach vorn gerollt, hierbei habe der Beklagte zu 1) den Motor angelassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Aussage des unbeteiligten Zeugen richtig ist und den Hergang zutreffend wiedergibt. Fest steht auch, dass der Beklagte zu 1) bei diesem Vorgang nicht in der gebotenen Weise auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat. Dies war insbesondere deshalb erforderlich, weil der Beklagte zu 1) nicht auf einem Parkstreifen, sondern auf der rechten Fahrspur parkte, die in erster Linie für den fließenden Verkehr freigegeben ist, so dass er auf diesen besonders Rücksicht zu nehmen hatte. Hätte der Beklagte zu 1) die gebotene Rückschau genommen - wie er behauptet -, dann hätte er angesichts des Fahrspurwechsels des Zeugen seinen Lkw nicht vorwärts bewegen dürfen, da er hierdurch den fließenden Verkehr, der die rechte Spur benutzen wollte, zwangsläufig erheblich gefährdete. Dass die Vorwärtsbewegung des Lkw für den konkreten Schadenseintritt ursächlich war, steht nach dem Gutachten des Sachverständigen fest.

7

Demgegenüber trifft die Klägerin kein ihr zurechenbares unfallursächliches Verschulden des Zeugen. Ein Verstoß gegen die Anforderungen beim Fahrspurwechsel aus § 7 Abs. 5 StVO liegt schon deshalb nicht vor, weil § 7 Abs. 5 StVO nur den fließenden, nicht aber den ruhenden Verkehr schützt (OLG München NJW-RR 94, 1442, 1443; Jagusch/Hentschel § 7 StVO, Rn. 17). Aber auch ein Verstoß gegen § 1 StVO ist nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, wie der Zeuge sich anders hätte verhalten sollen. Er hatte keinerlei Anlass anzunehmen, dass der am Fahrbahnrand stehende Lkw sich plötzlich vorwärts bewegen würde. Das Sachverständigengutachten enthält keinerlei Feststellungen dazu - beispielsweise anhand einer Weg-Zeit-Berechnung-, dass der Zeuge die Vorwärtsbewegung des Lkw rechtzeitig hätte bemerken müssen. Hierfür fehlte es auch an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Dem Zeugen kann daher nicht vorgeworfen werden, an dieser Stelle überhaupt die Fahrspur gewechselt zu haben. Auch kann nicht festgestellt werden, dass er zu knapp an dem Lkw vorbeigefahren wäre. Wenn er davon ausgehen durfte, dass der Lkw stehenbleiben würde, bestand keine Veranlassung, diesen weiträumig zu umfahren.

8

Damit beruht der Verkehrsunfall allein auf dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1). Hinter diesem Verschulden tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück, so dass die Beklagten 100 % des unfallbedingten Sachschadens zu ersetzen haben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

10

Streitwert der Berufungsinstanz: 2.777,70 EUR.