Berufung abgewiesen: Versicherer darf bei sachlich vertretbarer Regulierung Rückstufung vornehmen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Rückstufung durch den Versicherer. Streitpunkt war, ob der Versicherer vorgerichtlich oder prozessual zu Lasten des Versicherungsnehmers regulieren durfte. Das Landgericht bestätigte die Klageabweisung: Der Versicherer hatte bei Vorliegen sachlich vertretbarer Anhaltspunkte einen weitreichenden Beurteilungsspielraum. Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer hat bei einem gemeldeten Schadensfall einen weiten Beurteilungsspielraum, ob und wie er den Schaden reguliert; vorgerichtliche Regulierung ist zulässig, sofern sie nicht willkürlich erfolgt.
Bei Pflichtversicherungen berechtigt eine einschlägige Klausel den Versicherer, den Rechtsstreit zu führen und prozessuale Maßnahmen auch gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Versicherungsnehmers vorzunehmen (vgl. § 10 AKB).
Sachlich vertretbare Gründe für eine Regulierungsentscheidung können auch wirtschaftliche Erwägungen sein; solche Entscheidungen hat der Versicherungsnehmer hinzunehmen, sofern sie nicht willkürlich sind.
Liegt ein objektiver Anhaltspunkt für ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers (z. B. glaubhafte Zeugenaussage über überhöhte Geschwindigkeit) vor, rechtfertigt dies die Regulierung und eine daraus folgende Rückstufung durch den Versicherer.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 2 C 755/85
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. Mai 1986 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Duisburg - 2 C 755/85 - wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Berufungsrechtszuges zur Last.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung des Klägers mußte erfolglos bleiben.
Mit zutreffender Begründung, der die erkennende Kammer ausdrücklich beitritt (§ 543 Abs. 1 ZPO), hat der Erstrichter die Klage schon aus Rechtsgründen abgewiesen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers gehen fehl:
B.
I.
Aus Anlaß eines Schadensfalles, der einer Versicherung gemeldet wird, steht dem Versicherer ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob und wie er den Schaden zu regulieren gedenkt.
Im Bereich der Pflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz steht dem Versicherer darüber hinaus das Recht zu, auch zu Lasten des Versicherungsnehmers sich verklagen zu lassen, die Führung des Rechtsstreits zu übernehmen und im Rahmen des Rechtsstreites auch Prozeßhandlungen gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Versicherungsnehmers vorzunehmen (§ 10 der Allgemeinen Bedingung für den Kraftverkehr).
Dieser weitere Berurteilungsspielraum gibt dem Versicherer auch das Recht, ohne es zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen, vorgerichtlich den Fall zu regulieren. Lediglich willkürliche Regulierungsmaßnahmen sind dem Versicherer verwehrt. Besteht hingegen ein sachlich vertretbarer Grund für das Verhalten des Versicherers bei der Regulierung, so hat dies der Versicherungsnehmer hinzunehmen (Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 12. Auflage (1983), § 10 AKB Randnummer 26, 27; Pröls-Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 23. Auflage (1984) § 10 AKB Randnummer 5).
In diesem Fall steht dem Versicherungsnehmer als Ausgleich für das Regulierungsverhalten des Versicherers ein außerordentliches Kündigungsrecht bei jeder Regulierungsmaßnahme zu.
Als sachlich vertretbare Gründe für eine Regulierung geltend nicht nur rein rechtliche Gesichtspunkte, vielmehr sind hier auch wirtschaftliche Überlegung zu beachten.
II.
Ausgehend hiervon war das Regulierungsverhalten des beklagten Versicherers nicht zu beanstanden: Mit Blick auf die schriftliche Auskunft der Zeugin vom 14. Dezember 1984 (Blatt 16 der Gerichtsakten) durfte der Beklagte davon ausgehen, daß dem Kläger die Ausräumung der allgemeinen Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Personenkraftwagens (§ 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz) nicht gelingen werden. Die Zeugin sprach nämlich von einer überhöhten Geschwindigkeit des Klägers, die gerade mit Blick auf die Unfallörtlichkeit den Nachweis des Vorliegens eines unabwendbares Ereignisses seitens des Klägers wenig wahrscheinlich erschienen ließ. Die umsomehr, als die Zeugin darüber hinaus in dem erwähnten Schreiben ihre Einschätzung über die Vermeidung des Verkehrsunfalls dahin wiedergab, daß sich durch eine langsamere Fahrweise des Klägers der Unfall hätte vermeiden lassen können.
Unter derart obwaltenden Umständen durfte der Beklagte regulieren, was die Rückstufung des Klägers zur Folge hatte (Oberlandesgericht Bamberg, in: Versicherungsrecht 1976, Seite 651).
III.
Als im Berufungsrechtszug Unterlegenem waren dem Kläger auch die Kosten des Berufungsrechtszuges aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).