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Landgericht Duisburg·5 S 131/01·10.04.2002

Berufung wegen Teilkaskoleistung nach behauptetem Kleinkraftrad-Diebstahl abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKfz-VersicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Versicherungsleistung aus einem Teilkaskovertrag wegen des behaupteten Diebstahls eines Kleinkraftrads. Zentral ist, ob das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls bewiesen wurde. Das Landgericht hält die Berufung für unbegründet: Der Anzeichenbeweis ist nicht geführt, Zeugenaussagen sind unglaubwürdig und Unterlagen fehlen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Versicherungsklage wegen behaupteten Diebstahls als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß an Tatsachen vortragen, aus denen sich das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls schließen lässt.

2

Reicht der Anzeichenbeweis durch den Versicherungsnehmer aus, obliegt es dem Versicherer, Tatsachen darzulegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Entwendung begründen.

3

Ein Anzeichenbeweis kann bereits deshalb scheitern, wenn entscheidende Zeugenaussagen erhebliche Widersprüche, Unplausibilitäten oder mangelnde Erinnerung aufweisen und wichtige Unterlagen fehlen.

4

Die bloße Anzeige bei der Polizei oder die Mitteilung des Versicherungsnehmers an Dritte begründet allein nicht das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls.

Relevante Normen
§ VVG§ 448 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg-Hamborn, 9 C 218/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Oktober 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

3

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag wegen des behaupteten Diebstahls eines Kleinkraftrades in Höhe von 2.700 DM (1.380,49 Euro).

4

Der Kläger ist nicht in der Lage zu beweisen, dass das Kleinkraftrad in der Nacht vom 8. auf den 9. Januar 2001 gestohlen worden ist.

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Der Versicherungsnehmer muss ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, aus denen sich auf das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls schließen lässt. Dafür reicht der Beweis der Tatsache aus, dass das abends abgestellte Fahrzeug morgens nicht mehr vorgefunden wurde (Prölss/Martin, VVG, 26. Auflage, § 12 AKB Rn. 19 m.w.N.). Wird das äußere Bild bewiesen, so muss der Versicherer seinerseits Tatsachen beweisen, aus denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Entwendung folgt (Prölss/Martin, a.a.O., Rn. 24).

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Der erforderliche Anzeichenbeweis ist dem Kläger nicht durch die Aussage seiner Ehefrau gelungen, denn gegen die Überzeugungskraft dieser Aussage bestehen durchgreifende Bedenken. Die Zeugin S2 hat bei ihrer Aussage vor dem Amtsgericht nicht einmal den ungefähren Zeitpunkt zu benennen gewusst, zu dem das Fahrzeug abhanden gekommen sein soll. Diesen hat sie mit "in den ersten Monaten dieses Jahres" bezeichnet. An dem fraglichen Tag, dem 8. Januar 2001, will sie abends um 21.00 Uhr aus dem Fenster geschaut haben, und zwar zufällig gerade in dem Moment, als der Kläger mit dem Mofa vom Sportverein nach Hause kam, was schon deshalb unwahrscheinlich ist, weil es sich nicht um einen Zeitpunkt handelte, in dem sie mit der Ankunft des Klägers fest hätte rechnen können, wie beispielsweise bei der Rückkehr von der Arbeit, so dass sich die Frage stellt, ob die Zeugin an einem kalten Januarabend längere Zeit aus dem geöffneten Fenster geschaut haben will, nur um darauf zu warten, dass der Kläger nach Haus kommt. Die Zeugin will dann beobachtet haben, wie der Kläger das Mofa abstellte und abschloss, obwohl es um diese Zeit draußen dunkel gewesen sein muss, so dass sie Einzelheiten nicht erkannt haben kann. Soweit sie bekundet hat, sie habe am nächsten Morgen ein Gespräch des Klägers mit einem Polizeibeamten über den Diebstahl mitgehört, hält die Kammer diese Aussage für unglaubhaft. Die Zeugin war nicht in der Lage, vor Gericht eine Aussage ohne Dolmetscher zu machen, will aber aus lauter Neugierde auf die Mithörtaste des Telefonapparates gedrückt haben, um ein offenbar in deutscher Sprache geführtes Telefongespräch ihres Manns mit einem Polizeibeamten mitzuhören, in dem der Kläger lediglich einen Diebstahl melden wollte, das also aus ihrer damaligen Sicht überhaupt nicht interessant für sie war. Auffallend ist schließlich auch, dass der Kläger die Zeugin in der Schadensanzeige an den Beklagten vom 19. Februar 2001 trotz einer insoweit eindeutigen Frage nicht als Zeugin benannt hatte.

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Ein Grund, den Kläger von Amts wegen nach § 448 ZPO als Partei zum äußeren Erscheinungsbild eines Diebstahls zu vernehmen, besteht nicht, da auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl besteht, sondern vielmehr bereits einiges gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers spricht.

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Besonders schwer wiegt insoweit der Umstand, dass der Kläger im Hinblick auf die Reparatur nach dem vorigen Schadensfall aus März 2000 falsche Angaben gemacht hat, die sich auf den Wert der Sache zum jetzigen Zeitpunkt auswirken. Um zu erklären, dass er keinerlei Reparaturnachweis vorlegen konnte, hatte der Kläger sich stets darauf berufen, er habe das Kleinkraftrad seinerzeit von seinem Bekannten, dem Zeugen T, reparieren lassen. Die erforderlichen Ersatzteile habe er zusammen mit dem Zeugen T auf einem Motorradtreff am Y-Platz in E bezogen. Der Zeuge T hat demgegenüber bekundet, er selbst habe keine Ersatzteile besorgt. Der Kläger habe sie vielmehr bestellt, und zwar in S, wo er das Fahrzeug auch erworben habe. Es sei nicht nur - wie vom Kläger angegeben - das Zündschloss neu gekauft worden, sondern auch die Tachowelle. Die neu gekauften Teile seien originalverpackt gewesen. Beide Darstellungen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen, so dass der Kläger zumindest in diesem Punkt unwahr vorgetragen hat. Vor diesem Hintergrund gewinnen auch die Umstände Gewicht, dass der Kläger nicht in der Lage ist, wichtige Unterlagen für die Aufklärung des Versicherungsfalls vorzulegen, wie die Betriebserlaubnis des Mofas und den Schlüssel für das Kettenschloss und dass er wechselnde Angaben zu Laufleistung und Wiederbeschaffungswert des Mofas gemacht hat. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände spricht bereits so vieles gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, dass seine Darstellung allein nicht ausreicht, um die Überzeugung zu gewinnen, dass das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls vorliegt.

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Diesen Beweis kann der Kläger auch nicht mit der Aussage des Zeugen L führen, den er zum Beweis der Tatsache angeboten hatte, dass er ihn am Morgen des 9. Januar 2001 bei der Arbeit angerufen und ihm von dem Diebstahl erzählt habe; denn allein die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer jemand anderem vom Diebstahl berichtet oder Anzeige bei der Polizei erstattet, reicht zum Beweis des äußeren Bildes nicht aus (Prölss/Martin, a.a.O., Rn. 19).

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Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

12

Streitwert der Berufungsinstanz: 1.380,49 Euro.