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Landgericht Duisburg·5 S 123/06·28.03.2007

Berufung wegen Sturz in Straßenbahn zurückgewiesen – Mitverschulden schließt Haftung aus

ZivilrechtDeliktsrechtGefährdungshaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz in einer Straßenbahn. Das Landgericht weist die Berufung zurück, weil ein Verschulden des Straßenbahnfahrers nicht bewiesen und der Vortrag der Klägerin widersprüchlich ist. Zugleich schließt überwiegendes Mitverschulden der Klägerin die Haftung nach §§ 1 Abs.1, 6 S.2 HPflG i.V.m. § 254 BGB aus.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; kein Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens und fehlendem Nachweis von Fahrerverschuldens

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Unfällen in öffentlichen Verkehrsmitteln kann sich der Geschädigte auf die Gefährdungshaftung der Verkehrsbetriebe stützen, sofern ein Fahrerverhalten als Ursache nicht nachgewiesen ist.

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Der Anspruch aus Gefährdungshaftung kann entfallen, wenn den Geschädigten ein überwiegendes Mitverschulden trifft, das die Haftung der Betreiberin zurücktreten lässt.

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Zur Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens ist auf das konkret vorwerfbare Verhalten des Geschädigten abzustellen (z. B. freiwilliges Stehen trotz verfügbarer Sitzplätze, nur einhändiges Festhalten, Tragen von Gegenständen), das seine Eigenschutzpflicht verletzt.

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Zur Begründung eines Fahrerverschuldens bedarf es konkreter, substantiiert dargelegter Anhaltspunkte; widersprüchliche oder nicht durch Zeugen belegte Angaben genügen nicht, um Verschulden des Fahrers zu beweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 HPflG§ 6 Satz 2 HPflG§ 4 HPflG§ 254 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 33 C 2513/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28.09.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte wegen ihres Unfalls am 01.07.2005 in der Straßenbahn der Beklagten.

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Die Klägerin kann sich von vorneherein lediglich auf die Gefährdungshaftung der Beklagten nach §§ 1 Abs. 1, 6 S. 2 HPflG stützen. Denn ihre Behauptung, der Unfall sei auf ein Verschulden des Straßenbahnfahrers zurückzuführen, hat die Klägerin nicht bewiesen. Kein Zeuge hat bekundet, dass der Fahrer ausreichend Zeit hatte, mittels einer normalen Bremsung anstelle einer Gefahrenbremsung rechtzeitig zum Stand zu kommen. Selbst die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, das Fahrzeug, das den Straßenbahnfahrer zur Bremsung gezwungen hat, erst nach dem Schellen des Straßenbahnfahrers gesehen zu haben. Sie konnte daher gar nicht wahrnehmen, ob der Straßenbahnfahrer rechtzeitig auf das Fahrzeug reagiert hat.

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Ohnehin lässt die Klägerin hinsichtlich des Geschehensablaufs widersprüchlich vortragen: In der Klageschrift behauptet die Klägerin, der Straßenbahnfahrer habe erst ein – zu spätes – Warnsignal gegeben und unmittelbar danach so stark gebremst, dass es zu einer Vollbremsung kam. Demgegenüber behauptete die Klägerin außergerichtlich, der Fahrer habe für drei Sekunden geklingelt, dann gebremst und sodann eine Vollbremsung durchgeführt. In ihrer Replik auf die Klageerwiderung behauptet die Klägerin indes, der Fahrer habe zuerst nur geklingelt und dann einige Sekunden später eine Vollbremsung durchgeführt.

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Ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung der Beklagten ist jedoch aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung angegeben, sie sei an der Haltestelle "Tor 30" eingestiegen und die ganze Fahrtdauer über stehen geblieben. Dabei habe sie sich nur mit einer Hand an einer Stange festgehalten, während sie in der anderen Hand ihre Handtasche und eine Tüte mit einem Teller voller Kuchen trug. Sie habe sich mit ihren Taschen nicht setzen wollen, weil sie andere Fahrgäste nicht habe stören wollen. Als der Straßenbahnfahrer dann geklingelt habe, habe sie sich nicht mit beiden Händen festhalten können, weil sie ja die Taschen getragen habe.

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Damit hat die Klägerin gegen ihre eigenen wohlverstandenen Interessen verstoßen, da sie sich aufgrund ihrer Pflicht zum Eigenschutz einen sicheren Halt verschaffen musste. Dabei kann offen bleiben, ob eine Haftung der Beklagten bereits allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin keinen Sitzplatz aufgesucht hat, obwohl ausreichend Sitzplätze für sie zur Verfügung standen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NZV 516). Denn abgesehen davon, dass die Klägerin die gesamte Fahrt über stand, hat sie während der gesamten Fahrzeit zwei Taschen mit einer Hand festgehalten und sich so die Möglichkeit genommen, sich im Bedarfsfall fester mit zwei Händen an der Stange zu halten. Die Klägerin hätte vielmehr die Taschen abstellen bzw. ihre Handtasche umhängen müssen, damit sie sich einen festen Halt verschaffen kann – zumal sie selber einräumt, sich aufgrund ihres Alters nicht mehr wie ein Jugendlicher festhalten zu können. Dann muss sie auch die Konsequenzen tragen und – in ihrem eigenen Interesse – ihr Gepäck verstauen und sich mit beiden Händen halten oder sich mit ihrem Gepäck zum Selbstschutz hinsetzen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vorträgt, der Straßenbahnfahrer habe erst eine längere Zeit über ein Warnsignal abgegeben, bis es zur Bremsung kam. In dieser Situation hätte die Klägerin während des Klingelns ihre Taschen abstellen und sich dann mit beiden Händen festhalten müssen.

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Dieses Verschulden der Klägerin gegen sich selbst wiegt so schwer, dass die bloße Gefährdungshaftung der Beklagten dahinter zurücktritt, §§ 4 HPflG, 254 Abs. 1 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 1.535,00 Euro