Berufung in WEG-Streitigkeit: Einlegung beim unzuständigen LG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil zur Herausgabe einer Garage (Sondernutzungsrecht bei Wohnungserbbaurecht) Berufung beim LG Duisburg ein. Streitentscheidend war, welches Landgericht nach § 72 Abs. 2 GVG als Berufungsgericht für WEG-Sachen zuständig ist. Das LG verwarf die Berufung als unzulässig, weil für Berufungen in WEG-Streitigkeiten im OLG-Bezirk Düsseldorf das LG Düsseldorf zuständig ist. Eine Verweisung analog § 281 ZPO und eine Berufungseinlegung nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz kamen mangels Ungewissheit über den WEG-Charakter der Sache nicht in Betracht.
Ausgang: Berufung wegen Einlegung beim unzuständigen Berufungsgericht als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Berufungen in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG ist gemäß § 72 Abs. 2 GVG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungsgericht; zuständig ist nicht das Landgericht am Sitz des erstinstanzlichen Amtsgerichts.
Ob ein Rechtsstreit eine Wohnungseigentumssache i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG ist, bestimmt sich materiell-rechtlich nach dem Streitgegenstand; auf die interne Geschäftsverteilung oder die tatsächlich befasste Abteilung des Amtsgerichts kommt es für die Rechtsmittelzuständigkeit nicht an.
Eine Berufung in einer WEG-Streitigkeit wahrt die Frist nur bei Einlegung beim nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht; eine Verweisung an das zuständige Berufungsgericht analog § 281 ZPO ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine ausnahmsweise entsprechende Anwendung des § 281 ZPO bzw. fristwahrende Einlegung beim unzuständigen Berufungsgericht kommt nur in Betracht, wenn die Einordnung als WEG-Streitigkeit zweifelhaft und mit guten Gründen umstritten ist.
Der Grundsatz der Meistbegünstigung greift nicht ein, wenn aus gerichtlichen Hinweisen und den Umständen des Verfahrens hinreichend klar ist, dass es sich um eine Wohnungseigentumssache handelt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 52 C 157/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – Az. 52 C 157/13 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Garage. Sie sind wechselseitig der Ansicht, ihnen sei mit dem Mit-Wohnungserbbaurecht an dem Grundstück in
ein Sondernutzungsrecht an dieser Garage eingeräumt worden.
Der Abteilungsrichter bei dem Amtsgericht Duisburg hat mit Verfügung vom 29.01.2013 zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet und darauf hingewiesen, dass er funktionell unzuständig sei, wenn – was tatsächlich der Fall ist – nicht nur die Kläger, sondern auch die Beklagte Inhaberin eines Wohnungserbbaurechts ist. Nach entsprechender Klarstellung durch die Parteien hat der Abteilungsrichter mit Verfügung vom 28.02.2013 mit Blick auf seine funktionelle Unzuständigkeit angekündigt, dass der Rechtsstreit an die WEG-Abteilung des Amtsgerichts verwiesen werde.
Mit Verfügung vom 11.03.2013 hat die WEG-Abteilung des Amtsgerichts die Übernahme unter Bezugnahme auf A. III. 2. 1. 16 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Duisburg abgelehnt.
A. III. 2. 1. 16 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Duisburg für das Jahr 2013 lautet:
„A.III.2.1.16 Abgabe
Abgaben finden nicht statt […]. Bei einer Sonderzuständigkeit ist die Abgabe bis zu einer Anordnung der Verfahren nach §§ 128, 495 a ZPO oder des schriftlichen Vorverfahrens, der Bestimmung eines Termins oder der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch zulässig.“
Der Rechtsstreit ist sodann unter dem ursprünglichen Aktenzeichen fortgeführt worden. Dies ist den Parteien mit Schreiben vom 12.03.2013 unter den Hinweis mitgeteilt worden, dass eine Abgabe an die WEG-Abteilung nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nicht mehr möglich sei.
Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die in Rede stehende Garage an die Kläger herauszugeben, weil das Sondernutzungsrecht an der Garage mit dem Wohnungserbbaurecht der Kläger verbunden sei. Die Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie für den Fall der Herausgabeverpflichtung Zahlung von 8.000,00 € verlangt hatte, hat das Amtsgericht abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21.10.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.11.2013 bei dem Landgericht Duisburg eingegangene Berufung der Beklagten.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, hilfsweise im Wege der Widerklage die Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie 8.000,00 € zu zahlen.
Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Ansicht, das Landgericht Duisburg, in dessen Bezirk das Amtsgericht liegt, sei für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Weil in erster Instanz das funktionell unzuständige Streitgericht der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit und nicht das WEG-Gericht entschieden habe, richte sich die Zuständigkeit nach den für allgemeine Zivilsachen geltenden Regeln. Jedenfalls müsse der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung finden. Es sei keineswegs unumstritten, dass es sich überhaupt um eine WEG-Sache handele. Der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts könne nicht herangezogen werden, weil die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit der WEG-Abteilung nicht – und schon gar nicht durch richterliche Verfügung – ausgehebelt werden könne.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht Duisburg für das Berufungsverfahren nicht zuständig ist.
1. Nach § 72 Abs. 2 GVG ist in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungsgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Für alle Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen im OLG-Bezirk Düsseldorf ist daher das Landgericht in Düsseldorf zuständig.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache im Sinne der §§ 30 Abs. 3 Satz 2, 43 Nr. 1 WEG. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, weil die Beteiligten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten untereinander ergebenden Rechte und Pflichten streiten (näher sogleich unter 3 b).
2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich nicht daraus, dass die Sache durch eine Abteilung des Amtsgerichts entschieden worden ist, die nicht regelmäßig mit Wohnungseigentumssachen, sondern grundsätzlich mit sonstigen Zivilsachen befasst ist. Soweit die Berufungsklägerin darauf verweist, dass sich die Rechtsmittelzuständigkeit im Wege der sog. formellen Anknüpfung nicht nach dem materiell-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits, sondern danach richten müsse, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist, gilt dies zwar in Familiensachen (BGH NJW-RR 1995, 380, 381; BGH NJW 1991, 231; BGH NJW 1993, 1399), nicht aber im Bereich des Wohnungseigentumsrechts.
Im Familienrecht ist die formelle Betrachtung deshalb gerechtfertigt, weil seit der Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.02.1986 die Rechtsmittelzuständigkeit nicht mehr an den Begriff der „Familiensache“ anknüpft, sondern daran, ob es sich um eine „Entscheidung des Familiengerichts“ gehandelt hat. Demgegenüber sieht § 72 Abs. 2 GVG, der die Rechtsmittelzuständigkeit vom Vorliegen von „Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes“ abhängig macht, eine rein materiell-rechtliche Betrachtungsweise vor. Eine formelle Anknüpfung kommt anders als in Familiensachen auch gar nicht in Betracht, weil das GVG ein „WEG-Gericht“ nicht kennt. Die Abteilung für Wohnungseigentumssachen ist kein gesetzlich bestimmter besonderer Spruchkörper. Es ist allein Sache des Präsidiums des Amtsgerichts, wie es die Richtergeschäftsaufgaben hinsichtlich der WEG-Sachen und der sonstigen streitigen Zivilsachen verteilt und ob es überhaupt eine spezielle Sachgebietszuständigkeit für WEG-Sachen vorsieht, was im Hinblick auf die erforderlichen Spezialkenntnisse sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (OLG München NZM 2008, 777, 778; OLG München NZM 2008, 528, 529). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin lässt sich deshalb für die Rechtswegzuständigkeit auch aus dem Aktenzeichen nichts herleiten: Zivilsachen beim Amtsgericht erhalten das Registerzeichen „C“ unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige Verfahren handelt.
3. Eine Verweisung des Rechtsstreits analog § 281 ZPO an das zuständige Landgericht in Düsseldorf kommt nicht in Betracht.
a) § 281 ZPO beschränkt sich in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich auf Fälle der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Soweit es sich um die Abgrenzung der Entscheidungskompetenz zwischen zwei gleichgeordneten Rechtsmittelgerichten desselben Rechtsweges (innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit) handelt, wird nicht der Begriff der sachlichen Zuständigkeit im herkömmlichen Sinne herangezogen, weil diese Zuständigkeitsregelung nur als Kriterium für die Verteilung der Verfahren unter die verschiedenen Arten der erstinstanzlichen Gerichte angesehen wird (BGHZ 72, 182 (193f.) = NJW 1979, 43 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Berufung in einer Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG deshalb nur bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG zuständigen Berufungsgericht fristwahrend eingelegt werden. Eine bei einem danach unzuständigen Berufungsgericht eingelegte Berufung kann nicht nach § 281 ZPO an das zuständige Berufungsgericht verwiesen werden, sondern ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie dort verspätet eingeht (zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 12.04.2010 – V ZB 224/09 –, juris-Rdn. 9 m. w. N.; BGH NJW-RR 1997, 55; NJW-RR 2007, 1436).
b) Eine fristwahrende Berufungseinlegung bei dem unzuständigen Berufungsgericht und die Möglichkeit einer Verweisung entsprechend § 281 ZPO wird zwar ausnahmsweise dann angenommen, wenn die Frage, ob eine WEG-Streitigkeit vorliegt, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (BGH NZM 2010, 166 f. m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Dass es sich um eine Streitigkeit nach dem WEG handelt, steht hier nicht in Zweifel. Mit dem Amtsgericht gehen auch beide Parteien zutreffend von einer WEG-Streitigkeit aus. Unter § 43 Nr. 1 WEG fallen Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus einem Sondernutzungsrecht im Verhältnis der Wohnungseigentümer (hier: der Wohnungserbbauberechtigten) untereinander hergeleitet werden; denn Sondernutzungsrechte beruhen auf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer und regeln den Gebrauch von Teilen des Gemeinschaftseigentums, die weiter Gemeinschaftseigentum bleiben (Bärmann-Klein, 12. Aufl. 2013, § 43 WEG Rdn. 44). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Berufungsklägerin angeführten Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 1998, 1165), das eine Streitigkeit über den gutgläubigen Erwerb eines Sondernutzungsrechtes an einem PKW-Stellplatz dann nicht von § 43 Nr. 1 WEG umfasst ansieht, wenn das Bestehen des Sondernutzungsrechtes an sich und die Frage, auf welche Fläche des Gemeinschaftseigentums sich das Sondernutzungsrecht erstreckt, eindeutig sind. Denn anders als im dort entschiedenen Fall ist hier die Frage, von wessen Sondernutzungsrecht die Garage umfasst ist, gerade Kern des Streits.
c) Darüber hinaus besteht ein Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des § 281 ZPO im Berufungsverfahren nur, wenn in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes Berufung zu verschiedenen Gerichten eingelegt werden kann und das danach zulässige Rechtsmittel auf den korrekten Weg überzuleiten ist (BGH NJW-RR 1997, 55, Zöller-Greger, 30. Aufl. 2014, § 281 ZPO Rdn. 4a). So war bis zur Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG anerkannt, dass eine Partei eine Entscheidung wahlweise mit dem Rechtsmittel zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht wirksam anfechten kann, wenn das Familiengericht unzulässigerweise eine Nichtfamiliensache oder umgekehrt eine andere Abteilung des Amtsgerichts eine Familiensache entschieden hat (vgl. BGH NJW 1979, 43). Nunmehr findet der Grundsatz der Meistbegünstigung in Familiensachen in den Fällen Anwendung, in denen die formelle Anknüpfung versagt, weil anhand äußerer Merkmale nicht festgestellt werden kann, welches Rechtsmittelgericht zuständig ist (vgl. BGH NJW-RR 1995, 380, 381). Ein Anwendungsfall des Meistbegünstigungsgrundsatzes liegt hier jedoch nicht vor, weil das Amtsgericht die Sache richtigerweise nicht als allgemeine Zivilsache, sondern als WEG-Sache behandelt hat. Dies ergibt sich schon aus den eindeutigen Hinweisen des Gerichts, die gleich mehrfach auf den Charakter der Streitigkeit als Wohnungseigentumssache Bezug nehmen.
d) Eine sonstige Ungewissheit über das richtige Rechtsmittel, die zur Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes führen könnte, weil sie nicht der Berufungsklägerin angelastet werden kann, ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der internen Geschäftsverteilung des Amtsgerichts. Zwar ist die Sache von dem Richter einer Abteilung bearbeitet worden, die nach dem Geschäftsverteilungsplan grundsätzlich allgemeine Zivilsachen bearbeitet, während die Spezialzuständigkeit für WEG-Sachen grundsätzlich anderen Abteilungen zugeordnet ist. Der Regelung unter A. III. 2. 1. 16 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplanes, die das Amtsgericht wiederholt in Bezug genommen hat, konnte die Berufungsklägerin aber unschwer entnehmen, dass in den dort geregelten Fällen – unter anderem nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, die nach der Geschäftsverteilung eine Abgabe unzulässig macht – auch der Richter einer allgemeinen Zivilabteilung zur Entscheidung von Streitigkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz berufen sein kann.
Soweit die Berufungsklägerin die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung anzweifelt und ihr Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sieht, könnte ein solcher Verstoß – selbst wenn er vorläge – die Rechtsmittelzuständigkeit des Landgerichts Duisburg nicht begründen. Für die Beklagte hätte nämlich dann erst recht Anlass bestanden, das für Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht in Düsseldorf anzurufen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.