Berufung wegen Auffahrunfall: Haftung nach Fahrstreifenwechsel eines Dritten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen das erstinstanzliche Abweisungsurteil nach einem Auffahrunfall. Zentral war, ob der Anscheinsbeweis zu seinen Lasten greift und ob die Ausnahme beim Anfahren bei Grün nach § 4 Abs.1 StVO seine Haftung begründet. Das Landgericht gab der Berufung statt und verurteilte den Beklagten zur vollen Schadenszahlung, da das Fehlverhalten des Lkw-Fahrers dominierte. Verzugszinsen wurden wegen Selbstmahnung bejaht.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 2.627,10 EUR nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Anscheinsbeweis zugunsten des Auffahrenden ist erschüttert, wenn der Unfall im Kolonnenverkehr darauf zurückzuführen ist, dass der Vorausfahrende durch das schuldhafte Eingreifen eines Dritten unerwartet scharf bremsen musste.
Bei Anfahren bei Grün an Lichtzeichenanlagen entfällt regelmäßig die Pflicht, den sonst erforderlichen Sicherheitsabstand nach § 4 Abs. 1 S. 1 StVO einzuhalten; entscheidend ist, ob der Fahrvorgang vom Zweck der Ausnahmeregelung erfasst wird.
Überwiegt das gravierende Verkehrsverschulden eines Dritten, tritt die Betriebsgefahr des Auffahrenden zurück, sodass der Verursacher den vollen Schaden zu ersetzen hat (Haftung nach §§ 7, 17 StVG i.V.m. deliktischen Vorschriften).
Verzugszinsen nach §§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 BGB können durch eine Selbstmahnung begründet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 31 C 250/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.627,10 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-
Überleitungs-Gesetzes seit dem 23.04.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
Der Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 Ausl-PflVG vollen Ersatz des Schadens, den dieser durch den Verkehrsunfall vom 18.01.2001 auf der in Oberhausen erlitten hat.
Der Verursachungsbeitrag des Fahrers des niederländischen Lkw ist außer Streit. Dieser hat § 7 Abs. 5 StVO zuwidergehandelt, indem er den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers steht demgegenüber nicht fest. Das Amtsgericht hat angenommen, dass dieser gegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen habe; dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins.
Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Es mag davon auszugehen sein, dass sich bei einem Auffahrunfall nicht nur der Vordermann, sondern grundsätzlich auch andere Verkehrsteilnehmer, die vor dem Hintermann gefahren sind, auf diese Beweisregel stützen können. Der Anscheinsbeweis ist aber erschüttert, wenn der Auffahrunfall im Kolonnenverkehr darauf zurückzuführen ist, dass der Vordermann deshalb stark gebremst hat, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig den Fahrstreifen wechselte. Dann lässt sich nicht sagen, dass der Hintermann nicht den nötigen Abstand eingehalten haben könne oder sonstwie unaufmerksam gewesen sein müsse. Die Annahme, dass der Anscheinsbeweis erschüttert sei, scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil es dem Vordermann, dem Fahrer des Ford Escort, gelungen ist, den Aufprall auf den niederländischen Lkw zu vermeiden. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass derjenige, der weiter vorne fährt, mehr sieht und deshalb schneller reagieren kann als Führer von Fahrzeugen weiter hinten. intermann
Eine Mithaftung des Klägers käme folglich nur in Betracht, wenn ein Verstoß gegen
§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO positiv festzustellen wäre. Das ist nicht der Fall. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Von dieser Regel macht die Rechtsprechung sei Jahrzehnten die Ausnahme, dass an Lichtzeichenanlagen beim Anfahren bei Grünlicht der ansonsten erforderliche Abstand nicht eingehalten zu werden braucht (Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rn. 8). So hat das Kammergericht bei einem Auffahrunfall, der dadurch zustande gekommen ist, dass der Vorausfahrende durch Fehlverhalten eines Dritten zu plötzlichem scharfem Bremsen gezwungen wurde, angenommen, dass die Alleinhaftung den Verursacher des plötzlichen scharfen Bremsens trifft (VM 1993, 27). Zwar lag der vom Kammergericht entschiedene Fall insofern anders, als der Auffahrende dort in zweiter Position vor der Lichtzeichenanlage stand. Darauf hat im vorliegenden Fall - im Anschluss an die Ausführungen zum Anscheinsbeweis - auch das Amtsgericht abgestellt, indem es ausgesprochen hat, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, "jedenfalls ... dann (gilt), wenn, wie vorliegend, die Kollisionsstelle ca. 30 m vom Anfahrtspunkt des Klägers entfernt liegt."
Dieser Umstand rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. Dabei konnte
die Kammer davon ausgehen, dass der Kläger aus dem Stand vor der Lichtzei-
chenanlage bis zum auffahren auf den Ford Escort ca. 30 m zurückgelegt hat,
weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unstreitig ge-
stellt hat, dass vor dem Ford Escort bei Rotlicht noch drei weitere Fahrzeuge ge-
standen haben. Auch als fünftes Fahrzeug in der Schlange vor der Ampel trifft
den Kläger indessen keine Mithaftung. Die Rechtsprechung macht die erwähn-
te Ausnahme von der Regel des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, damit die Grünphase
im Interesse des beschleunigten Verkehrsablaufs ausgenutzt wird. Infolgedes-
sen kommt es nicht darauf an, welche Fahrstrecke der Verkehrsteilnehmer aus
dem Stand bis zum Kollisionsort zurückgelegt hat. Entscheidend ist, ob der
Fahrvorgang von dem Zweck der Ausnahmeregelung erfasst wird. Im Interesse
der Leichtigkeit des Verkehrs sollen bei Grünlicht möglichst viele Fahrzeuge in
den von der Lichtzeichenanlage geregelten Verkehrsbereich einfahren und
diesen auch wieder verlassen können. Im Kreuzungsbereich braucht der an
sich gebotene Abstand noch nicht wiederhergestellt zu werden, sondern erst
beim Weiterfahren (vgl. Hentschel a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Kläger brauchte sich also mit Erreichen der Haltelinie noch nicht zurückfallen
zu lassen. Aber auch auf den ca. 16 m vorher war er dazu nicht verpflichtet.
Der Zweck der erörterten Ausnahmeregelung würde nämlich in sein Gegen-
teil verkehrt, wenn schon vor der Lichtzeichenanlage der normale Sicherheitsab-
stand hergestellt werden müsste.
Die von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter
den gravierenden Verkehrsverstoß des Fahrers des niederländischen
Lkw zurück.
Die Schadenshöhe einschließlich des Schmerzensgeldes (5.138,17 DM) ist
nicht im Streit. Auszuurteilen war die Klageforderung in der neuen Währung des
Euro, der seit dem 01.01.2002 alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist
(§ 1 DM-Beendigungsgesetz).
Die verlangten Verzugszinsen sind infolge Selbstmahnung durch das Schreiben
der GmbH vom 20.04.2001 gemäß §§ 284 Abs. 1 S. 1,
288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tra-
gen, weil er unterlegen ist.