Berufung: Klage wegen unautorisierter Lastschriften abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Zahlungserstattung gegen die Beklagte wegen Belastung seines Kontos mit Versicherungsprämien. Das Landgericht weist die Klage ab: Eine Einzugsermächtigung ist keine Verfügung i.S. des § 816 BGB, und Lastschrifteinzüge sind erst bei Genehmigung des Kontoinhabers als Leistung anzusehen. Mangels zurechenbarer Leistung bzw. vorrangiger Leistungsverhältnisse bestehen keine kondiktionsrechtlichen Ansprüche.
Ausgang: Klage des Klägers wegen Belastung seines Kontos mit Versicherungsprämien abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfügung im Sinne des § 816 Abs. 1 BGB setzt ein Rechtsgeschäft voraus, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist; die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist keine solche Verfügung.
Im Lastschriftverfahren ist eine durch Abbuchung bewirkte Zahlung des Kontoinhabers erst dann als Leistung des Schuldners an den Gläubiger anzusehen, wenn der Kontoinhaber die Belastungsbuchung gemäß § 684 Satz 2 BGB genehmigt.
Für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch ist eine zurechenbare Leistung erforderlich; fehlt ein Valutaverhältnis zwischen Anspruchsteller und Zahlungsempfänger und liegt keine wirksame Genehmigung im Deckungsverhältnis vor, fehlt eine bereicherungsrelevante Leistung.
In Mehrpersonenbeziehungen hat die Leistungskondiktion Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion; ein unmittelbarer Direktanspruch des Nichtleistenden gegen den Leistungsempfänger ist daher regelmäßig ausgeschlossen, soweit eine vorrangige Leistungsbeziehung besteht.
Der Kontoinhaber kann gegenüber seiner Bank unautorisierte Abbuchungen widersprechen und aus dem Girovertrag die Erstattung abgebuchter Beträge verlangen; etwaige Rechnungsabschlüsse können unter den Voraussetzungen des Kondiktionsrechts angefochten werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 5 C 213/06
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 11. Januar 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen der Belastung seines Kontos mit den Versicherungsprämien keinen Zahlungsanspruch und damit auch keinen Anspruch auf die gelten gemachten Nebenforderungen.
1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 816 Abs. 1 BGB. Es fehlt schon an einer Verfügung der Beklagten, also einem Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist keine solche Verfügung. Sie beinhaltet nicht einmal eine Ermächtigung oder Vollmacht des Gläubigers, das Weisungsrecht des Schuldner gegenüber seiner Bank auszuüben und über dessen Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfügen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschriftseinzugs zu benutzen (vgl. BGH NJW 2006, 1965; BGH NJW 1989, 1672).
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wertersatz des womöglich erlangten Versicherungsschutzes gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, 818 Abs. 2 BGB. Es fehlt aus zwei Gründen an einer bereicherungsrechtlich relevanten Leistung des Klägers:
a) Eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung ist erst dann als Leistung des Schuldners an den Gläubiger anzusehen, wenn der Schuldner die Abbuchung von seinem Konto gemäß § 684 Satz 2 BGB genehmigt (ständige Rechtsprechung vgl. BGH NJW 2006, 1965 [1966] m.w.N.). Anders als im Abbuchungsauftragsverfahren wird die Schuldnerbank beim Lastschriftverfahren ohne Weisung oder Auftrag ihres Kunden allein aufgrund einer von der Gläubigerbank - oder einer etwa eingeschalteten Zwischenbank - erteilten Weisung tätig (vgl. BGH aaO), also im Rahmen einer unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Schuldnerbank erwirbt einen Aufwendungsersatzanspruch erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung durch ihren Kunden (vgl. BGH aaO). Dieser kann der Belastungsbuchung ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig vom Bestehen einer Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger widersprechen (vgl. BGH NJW 2000, 2667), wobei die Genehmigung weder im Schweigen auf einen Tagesauszug, noch im Schweigen auf einen Rechnungsabschluss zu erblicken ist (vgl. BGH aaO [2668]). Ein konkludente Genehmigung wird allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Bankkunde in Kenntnis der Belastungen mit Lastschriften über eine längere Zeit sein Konto zur Abwicklung im Zahlungsverkehr weiterbenutzt.
Hier hat der Kläger die Belastungsbuchungen zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt. Er hat sie auch nicht billigend zur Kenntnis genommen und damit konkludent genehmigt. Im Gegenteil hat er unwidersprochen erst aus Anlass der Kündigung der Hausratsversicherung bemerkt, dass die Abbuchungen tatsächlich zugunsten der Rechtsschutzversicherung der Beklagten erfolgten.
b) Ungeachtet dessen fehlt eine dem Kläger zurechenbare Leistung. Wie in allen Fällen kraft Anweisung vollzieht sich auch beim Lastschriftverfahren der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (vgl. BGH NJW 2006, 1965 m.w.N.), also im sogenannten Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen (Schuldner und Bank des Schuldners), wenn dort ein Mangel besteht, und im sogenannten Valutaverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger (Schuldner und Gläubiger), wenn der Mangel hier zu finden ist. Etwas anderes gilt aber, wenn eine zurechenbare Leistung im Deckungsverhältnis fehlt, vor allem weil tatsächlich keine Anweisung erteilt worden ist. Dann hat der Angewiesene in Ermangelung eines vorrangigen Leistungsverhältnisses einen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger (vgl. BGH aaO m.w.N.).
Hier fehlt bereits das Valutaverhältnis, da zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Schuldverhältnis bestand, aufgrund dessen der Kläger verpflichtet gewesen wäre, die Prämien anstelle der Beklagten zu zahlen. Und auch das Deckungsverhältnis ist gestört, weil der Kläger die Abbuchungen von seinem Konto nicht genehmigt und auch schon die in Rede stehende Einzugsermächtigung nicht erteilt hatte.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte aber auch keinen Anspruch aus Nichtleistungskondiktion gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB:
a) Ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte scheitert zunächst daran, dass eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsschutzversicherer besteht. Die Beklagte hat ihren Versicherungsschutz ja nicht unmittelbar vom Kläger erlangt, sondern durch Leistung der Versicherung, die irrtümlich von einer Zahlung der Versicherungsprämien ausging. Es entspricht zumindest gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1999, 1393 m.w.N.), dass auch in Mehrpersonenbeziehungen grundsätzlich vom Vorrang der Leistungskondiktion gegenüber der Nichtleistungskondiktion auszugehen ist, da anderenfalls der Empfänger einer Leistung seine Einwendung aus dem maßgeblichen Leistungsverhältnis verlöre (vgl. Palandt-Sprau, 65. Aufl., § 812 Rn. 43). So könnte sich die Beklagte gegenüber einem Direktanspruch des Klägers vorliegend nicht auf Einwendungen gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung berufen.
b) Auch ein Rückgriff des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer rechtsgrundlosen Leistung für die Beklagte (vgl. § 267 BGB) oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbestimmung bei einer irrtümlichen Leistung auf eine vermeintlich eigene Schuld gegenüber der Rechtsschutzversicherer (vgl. zur Leistung auf eine vermeintlich eigene Schuld BGH NJW 1964, 1898) scheidet aus. Denn dann müsste überhaupt eine Leistung des Klägers – entweder an die Beklagte oder an den Rechtsschutzversicherer – vorgelegen haben, woran es aber nach dem zuvor Gesagten (vgl. oben 2. ) gerade fehlt.
Dieses Ergebnis belastet den Kläger nicht unbillig. Er kann – vorbehaltlich eigener Einwendungen seiner Schuldner - gegenüber seiner Bank (auch jetzt noch) den erfolgten Abbuchungen widersprechen und aus dem Girovertrag die Gutschrift der abgebuchten Beträge auf seinem Konto beanspruchen. Das mit den Rechnungsabschlüssen jeweils verbundene Anerkenntnis kann er gemäß § 812 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kondizieren (vgl. zu den Folgen des Widerspruchs gegen Belastungsbuchungen im Lastschriftverfahren BGH NJW 2000, 2667). Gegenüber der Rechtsschutzversicherer der Beklagten hat der Kläger, da zu ihr zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestand, einen bereicherungsrechtlichen Direktanspruch, zumal hier auch keine vorrangige Leistungsbeziehung zu berücksichtigen ist. Daneben kann ihm auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber seinem Versicherungsmakler zustehen, der seine Kontoverbindung in das Vertragsformular des Rechtsschutzversicherers der Beklagten eintrug.
4. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB scheitert - ungeachtet der vom Kläger letztlich nicht dargelegten subjektiven Tatseite – daran, dass auch bei einem Dreiecksbetrug Getäuschter und Verfügender identisch sein müssen. Da hier durch die falsche Angabe der Kontoverbindung nur der Rechtsschutzversicherer getäuscht worden sein kann, müsste er über das Vermögen des Klägers verfügt haben. Diese Verfügung fehlt, weil die Belastung des Kontos nach dem zuvor Gesagten erst nach seiner Genehmigung einen Aufwendungsersatzanspruch der Bank des Klägers ausgelöst hätte. Außerdem hätte der Rechtsschutzversicherer in einer tatsächlichen Beziehung zum Kläger stehen müssen, die es ihm ermöglicht hätte, über das Vermögen des Klägers zu disponieren. Eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit reicht hierfür nach allgemeiner Meinung nicht (vgl. Schönke-Schröder, 27. Aufl., § 263 StGB Rn. 65f.). Der Rechtsschutzversicherer konnte aber überhaupt nicht über das Vermögen des Klägers disponieren.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 890,19 EUR.