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Landgericht Duisburg·45 O 26/00·06.11.2001

Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters (§116 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO für einen Rechtsstreit aus der verwalteten Masse. Zentral war, ob die Kosten nicht von der Masse getragen werden können und den wirtschaftlich Beteiligten (Gläubigern) nicht zuzumuten sind. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil der Antragsteller nicht substantiiert darlegte, dass den Gläubigern das Tragen der Kosten unzumutbar sei. Zur Beurteilung führte das Gericht insbesondere das Verhältnis von Aufwand und erwarteter Befriedigungsquote an.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters mangels substantierter Darlegung der Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die wirtschaftlich Beteiligten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 116 Nr. 1 ZPO kann der Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe kraft Amtes erhalten, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostentragung nicht zuzumuten ist.

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Die Darlegungslast für die Unzumutbarkeit der Kostentragung obliegt dem Antragsteller; ohne substantiierte und entscheidungserhebliche Angaben ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

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Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist das Verhältnis von Aufwand und zu erwartender Befriedigungsquote zu berücksichtigen; Gläubiger mit Aussicht auf eine nennenswerte Quote sind grundsätzlich als zum Kostenaufwand hinzunehmen.

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Bei vielen Gläubigern ist gesondert zu prüfen, dass trotz sinkender Quote der auf jeden einzelnen Gläubiger entfallende Aufwand ebenfalls abnimmt, sodass die individuelle Zumutbarkeit maßgeblich bleibt.

Relevante Normen
§ 116 Nr. 1 ZPO§ 1 GKG§ 118 ZPO

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 18.07.01 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgeführenfrei außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Nach § 116 Nr. 1 ZPO enthält eine Partei kraft Amtes (der Insolvenzverwalter) Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

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Diese Voraussetzungen können nicht festgestellt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller zwischenzeitlich ausreichend die Mittellosigkeit der verwalteten Vermögensmasse dargelegt hat. Dies könnte angenommen werden wenn die Gemeinschuldnerin tatsächlich die Rechtsanwaltskosten für diesen Rechtsstreit noch nicht bezahlt haben sollte. Dann dürften die derzeit noch vorhandenen 10567,80 DM für die Rechtsverfolgungskosten nicht ausreichen. Unerheblich wäre dann der Einwand der Antragsgegnerin, dass der Gemeinschuldnerin noch ein Anspruch auf Zahlung des Stammkapitals zustehen könnte. Denn gegebenenfalls wäre auch dies ein noch einzutreibender Außenstand.

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Entscheidend ist, dass der Antragsteller entgegen der ihn treffenden Darlegungslast (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 116, Rn. 7 a) auch nach dem Hinweis- und Auflagenbeschluss der Kammer vom 17.08.2001 nicht dargelegt hat, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Diese wirtschaftlich Beteiligten sind die in der vorgelegten Gläubigerliste aufgeführten Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind. Deren Ansprüche belaufen sich auf insgesamt 1.317.376,43 DM. Unter ihnen befinden sich Gläubiger, denen nicht nur Minimalforderungen, sondern ganz erhebliche Forderungen zustehen, unter anderem die Firma Bmit 33.803,90 DM, die Firma C mit 48.196,00 DM, die Firma D mit 257.816,00 DM, die Firma E mit 214.367,68 DM und andere, bezüglich derer auf die Aufstellung verwiesen wird. Diese Gläubiger sind wirtschaftlich Beteiligte an dem Verfahren und ihnen ist das Aufbringen der Kosten zumutbar, weil der Sieg des Insolvenzverwalters in diesem Rechtsstreit ihre Befriedigungsaussichten verbessern würde. Abgesehen davon, dass diese Gläubiger mit einer Forderung über 1.317.376,43 DM bei vollem Erfolg der Klage über 302.435,92 DM eine nicht unerhebliche Quote von circa 23 % erzielen würden, kommt es für die Frage der Zumutbarkeit auf das Verhältnis von Aufwand und Ertrag an (vgl. Zöller, § 116 ZPO, Rn. 6 m.w.N.). Die Zumutbarkeit bemißt sich daran, mit welchem Aufwand die einzelnen Gläubiger eine angestrebte Quote erzielen können. Bei einer Vielzahl von Gläubigern ist zu berücksichtigten, dass sich zum einen zwar die Quote verringert, zum anderen aber der auf jeden Gläubiger entfallende Aufwand ebenso. Die Gläubiger sind also gehalten, zu entscheiden, ob dieser Prozess in ihrem Interesse geführt werden soll. Diese Entscheidung haben sie im übrigen hinsichtlich aller in dem Eröffungsgutachten und der anliegenden Schuldnerliste mit aufgelisteten Außenständen von insgesamt 3.053.573,15 DM zu treffen, so dass sich bei einer Realisierung dieser Forderungen die Befriedigungsquote bis hin zu 100 % erhöhen inweis- und auflagenbeschluss der Kammemer vom 17.08.2001 nicht dar

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könnte. Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen. Entscheidend ist - wie ausgeführt - dass im vorliegenden Rechtsstreit der notwendige Aufwand der einzelnen Gläubiger nicht unzumutbar ist im Hinblick auf die angestrebte Befriedigung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 118 ZPO.

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Landgericht Duisburg, 5. Kammer für Handelssachen

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den 07. November 2001

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Vors. Richter am Landgericht