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Landgericht Duisburg·41 O 17/99·30.07.2008

Irreführende Werbung als „Steuerberater (NL)“ und unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Steuerberaterkammer nahm einen Kontier-Service auf Unterlassung und Vertragsstrafe wegen Werbung als „Steuerberater (NL)“ sowie wegen Angeboten zur Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen in Anspruch. Das Gericht bejahte eine Irreführung des Verkehrs, weil die Bezeichnung „Steuerberater“ in Deutschland eine geschützte Qualifikation voraussetzt und der Zusatz „NL“ die Fehlvorstellung nicht ausräumt. Auch die Werbung mit Mitgliedschaften suggerierte eine entsprechende Berufsqualifikation. Zudem überschritten die Angebote die nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Buchführungsarbeiten; ein pauschaler Verweis auf die Norm genügte nicht. Der Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verurteilt.

Ausgang: Klage auf Unterlassung irreführender Steuerberater-Werbung und auf Zahlung der Vertragsstrafe vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bezeichnung „Steuerberater“ im geschäftlichen Verkehr ist irreführend, wenn der Verwender nicht nach dem Steuerberatungsgesetz zur Führung dieser Berufsbezeichnung befugt ist.

2

Der Zusatz, die Berufsbezeichnung stamme aus dem Ausland (z.B. „(NL)“), beseitigt eine Irreführung nicht, wenn die ausländische Bezeichnung im Herkunftsland nicht vergleichbar geschützt ist und der Verkehr deshalb eine der deutschen Qualifikation entsprechende Ausbildung erwartet.

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Werbeaussagen über Mitgliedschaften in Organisationen, die den Eindruck einer Zugehörigkeit zu steuerberatenden Berufen vermitteln, sind irreführend, wenn die tatsächliche Berufsqualifikation hierfür nicht vorliegt.

4

Angebote, die über das nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässige Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinausgehen (insbesondere Jahresabschluss und Steuererklärungen), stellen ein unzulässiges Anbieten uneingeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen dar.

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Ein pauschaler Hinweis in der Werbung auf § 6 Nr. 4 StBerG genügt zur Vermeidung einer Irreführung nicht; erforderlich ist eine konkrete Beschränkung auf die tatsächlich zulässigen Einzeltätigkeiten.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4 StBerG§ 6 Ziff. 3 StBerG§ 6 Ziff. 4 StBerG§ 3 UWG§ 1 UWG§ 12 f. ZPO

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen.

1)

sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als „Steuerberater“ zu bezeichnen

und / oder

2)

im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben

„Mitglied der

erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesell-schaft

erster Niederländisch – Deutscher Verband von EG / EU Steuerberatern“

und / oder

3)

uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten, es sei denn, es handelt sich dabei um

a)

die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wozu nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen ge-hört,

und / oder

b)

das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung, soweit diese Tätigkeiten verantwort-lich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprü-fung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindes-tens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchungswesens hauptberuflich tätig ge-wesen sind.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist die Standesorganisation der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften für den Bereich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Sie wendet sich mir ihrer Klage gegen das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr. Der Beklagte betreibt einen sog. Kontier – Service im Rahmen dieser Tätigkeit tritt er auch unter der Verwendung der Bezeichnung "Steuerberater (NL)" auf. Ferner führt er auf Briefbögen aus, dass er Mitglied der , erster Niederländisch – Deutsche Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, erster Niederländisch – Deutscher Verband von EG / EU Steuerberatern ist. Zudem unterbreitete er in Werbeschreiben Angebote, in denen er angab, die monatliche Finanzbuchhaltung pauschal für 200,00 DM, bzw. den Jahresabschluss nebst Steuererklärung pauschal für 1.000,00 DM zu erstellen. Auch warb der Beklagte in Zeitungsanzeigen für seine Tätigkeit. Darin bot er zum Beispiel folgende Tätigkeiten an

3

"Probleme mit der Fibu? Bilanzbuchhalter, abschlusssicher, hilft Ihnen Ihre rückständige Buchhaltung auf Vordermann zu bringen"

4

oder

5

"Bilanzbuchhalter übernimmt Buchhaltung / Lohnbuchhaltung nach § 6 4 Steuerberatungsgesetz für Firmen jeder Größe"

6

In der Vergangenheit war der Beklagte bereits in ähnlicher Form tätig geworden im Hinblick darauf hat der Beklagte am 09.03.1998 gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Hierin hat er sich verpflichtet, nicht mehr zu Wettbewerbszwecken uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen und insbesondere im Buchführungsbereich anzubieten. Ausgenommen sind nur Tätigkeiten und Kundgebungen im Rahmen des § 6 Ziff. 3 und 4 StBerG. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat sich der Beklagte verpflichtet eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.100,00 DM zu zahlen.

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Im Hinblick auf die neueren Werbemaßnahmen lehnte der Beklagte die Abgabe einer weiteren Unterlassungserklärung ab.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte verstoße mit seiner Verhaltensweise gegen die §§ 3, 1 UWG i.V.m. den Vorschriften des Steuerberatungsgesetztes, so dass ein Unterlassungsanspruch bestehe.

9

Insbesondere die Bezeichnung als Steuerberater sei irreführend, da der Beklagte – was unstreitig ist – nicht als Steuerberater bestellt sei. Dies sei jedoch Voraussetzung, um in Deutschland als Steuerberater auftreten zu können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Zusatz "NL", der darauf hinweist, dass der Titel in den Niederlanden erworben worden ist. Unabhängig davon, ob der Beklagte den Titel in den Niederlanden führten darf, reiche ein derartiger Hinweis nicht aus, um in Deutschland als Steuerberater auftreten zu können. Dafür sei erforderlich, dass die ausländische Berufsbezeichnung in ihren Erwerbsvoraussetzungen in etwa der der deutschen Bezeichnung entspreche. Das sei hier nicht der Fall, da der deutsche Steuerberater eine umfangreiche Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung absolvieren müsse, während man sich in den Niederladen nach eigener Einschätzung als Steuerberater bezeichnen könne.

10

Auch der Hinweis "Mitglied der ..." suggeriere, dass der Beklagte Steuerberater sei. Daher sei auch diese Angabe irreführend.

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Im Hinblick auf das Werbeschreiben und die Zeitungsanzeigen gelte das Gleiche. Dort biete der Beklagte unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen an, die nach dem Steuerberatungsgesetzt nur durch bestimmte Personen – insbesondere durch Steuerberater – vorgenommen werden dürfen. Diesem Personenkreis gehöre der Beklagte nicht an, so dass er durch die Werbung erneut den Anschein zu erwecken versuche, als Steuerberater tätig zu sein. Allein der Hinweis auf § 6 Ziff. 4 StBerG, der bei manchen Zeitungsanzeigen enthalten sei, könne nicht verhindern, dass der Geschäftsverkehr über die tatsächlichen Fähigkeiten und vor allem rechtlichen Möglichkeiten bzgl. der Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten durch den Beklagten getäuscht werde. Diese irreführenden Angaben seien auch geeignet, den in Rede stehenden Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beklagte die von ihm angebotenen Tätigkeiten ausführe, obwohl er hierzu nicht befugt sei. Aufgrund der erheblichen Risiken, die für das ratsuchende Publikum mit einer fehlerhaften Steuerberatung verbunden seien, bestehe auch ein Interesse der Allgemeinheit daran, dass Tätigkeiten, die Hilfeleistungen in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetztes darstellten, nur von den hierzu befugten Personen ausgeübt würden.

12

Ferner vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die geschilderten Verhaltensweisen des Beklagten einen Verstoß gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung darstellten, so dass ein Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe bestehe.

13

Die Klägerin beantragt,

14

I.

15

Den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen,

16

1.)

17

sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken als "Steuerberater" zu bezeichnen

18

und / oder

19

2.)

20

im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis zu werben:

21

"Mitglied der

22

erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft

23

erste Niederländisch – Deutscher Verband von EG /EU Steuerberatern"

24

und/oder

25

3)

26

uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten, es sei denn, es handelt sich dabei um

27

a)

28

die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wozu nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gehört,

29

und / oder

30

b)

31

das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchungswesens hauptberuflich tätig gewesen sind.

32

II.

33

Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.100,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.03.1999 zu zahlen.

34

Der Beklagte beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Er behauptet, im Mai 1998 an der Stiftung Erste Niederländisch – Deutsche Akademie für internationales Steuerrecht die Diplomprüfung in der Fachrichtung Steuerrecht abgelegt zu haben. Aufgrund dessen habe er das Berufszertifikat Diploma – Belastingadviseur verliegen bekommen. Zudem entspreche es den Tatsachen, dass er Mitglied der , erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und Wirtschafsberatungsgesellschaft und des ersten Niederländisch – Deutschen Verbandes von EG /EU Steuerberatern sei.

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Ferner habe er, was von der Klägerin nicht bestritten wird, bereits 1981 vor der Industrie- und Handelskammer in Essen die Prüfung als Bilanzbuchhalter abgelegt.

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Aufgrund dieser Tatsachen vertritt der Beklagte die Ansicht, als "Steuerberater (NL)" in Deutschland auftreten und aufgrund seiner Vorbildung die angebotenen Tätigkeiten ausführen zu dürfen. Das Wort Belastingadviseur bedeute übersetzt Steuerberater, und durch den Zusatz "NL" habe er in ausreichendem Maße darauf hingewiesen, dass er den Titel nicht in Deutschland, sondern in den Niederlanden erworben habe. Damit sei eine Irreführung des Geschäftsverkehrs ausgeschlossen. Daher sei weder der Unterlassungsanspruch noch der Zahlungsanspruch gerechtfertigt.

39

Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

42

Das Landgericht Duisburg ist gem. §§ 12 f. ZPO örtlich zuständig. Ferner ist die Kammer für Handelssachen gem. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zur Entscheidung befugt.

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Die Klägerin ist gem. § 73 Abs. 2 S. 2 StBerG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit als juristische Person gem. § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig. Sie wird durch ihren Präsidenten ordnungsgemäß vertreten und ist damit auch gem. § 51 ZPO prozessfähig. Der Beklagte ist als natürliche Person gem. §§ 50, 51 ZPO partei- und prozessfähig. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Mit den Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören der Klägerin eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG an, die gewerbliche Leistungen gleicher art auf demselben Markt vertreiben. Ferner ist gem. § 76 StBerG die Aufgabe der Klägerin, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren, so dass sie als Verband zur Förderung gewerblichen Interessen anzusehen ist. Auch beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der §§ 1.3 UWG, die im Wege der Verbandsklage geltend gemacht werden kann.

44

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist im Hinblick auf die Bezeichnung als Steuerberater (NL) und den Hinweis auf die Mitgliedschaft der gem. § 3 UWG begründet. Danach besteht ein Unterlassungsanspruch gegen denjenigen, der im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über geschäftliche Verhältnisse irreführende Angaben macht. Die Handlungen des Beklagten stellen Handlungen im geschäftlichen Verkehr dar, da sie mit der wirtschaftlichen Betätigung des Beklagten in Zusammenhang stehen. Sie wurden auch zu Wettbewerbszwecken vorgenommen, da sie geeignet und dazu bestimmt waren, den eigenen Absatz zu fördern. Zudem waren die Angaben irreführend i.S.d. § 3 UWG. Eine Angabe ist dann irreführend, wenn sie objektiv unwahr ist oder zwar wahr, aber von einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise falsch zu verstehen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte aufgrund seiner absolvierten Prüfungen in den Niederlanden als Steuerberater auftreten darf. In jedem Fall hat die Bezeichnung als Steuerberater in Deutschland eine andere Bedeutung, so dass es durch die Verwendung des Titels in Deutschland, ohne die nach dem Steuerberatungsgesetz erforderlichen Prüfungen abgelegt zu haben, zu einer Irreführung des Geschäftsverkehrs kommt. Zur Vermeidung von Mißverständnissen reicht es auch nicht aus, auf die ausländische Herkunft des Titels hinzuweisen. Während der deutsche Steuerberater gem. §§ 35 ff. StBerG eine umfangreiche Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung zu absolvieren hat kann man sich in den Niederlanden nach eigener Einschätzung als Steuerberater bezeichnen. Auch wenn sich der Beklagte nach dem niederländischen System als Steuerberater bezeichnen darf, so erweckt er doch, wenn er den Titel in Deutschland führt, den Eindruck, eine der deutschen entsprechende oder zumindest ähnliche Prüfung in den Niederladen abgelegt zu haben. Es ist dem Publikum in der Regel nicht bekannt, dass die Bezeichnung in den Niederlanden ungeschützt ist. Ohne aufklärende Zusätze ist deshalb die Bezeichnung als Steuerberater durch den Beklagten in Deutschland trotzt des Hinweises auf die niederländische Herkunft des Titel irreführend.

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Gleiches gilt für die Angabe des Beklagten, Mitglied der , erste Niederländisch – Deutsche Steuer- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft, erste Niederländisch – Deutscher Verband von EG / EU Steuerberatern zu sein. Auch hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass der Beklagte den Beruf des Steuerberaters erlernt hat, was gerade nicht der Fall ist.

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Wegen der genannten Handlungen und bezüglich der Werbeangebote durch den Beklagten ist der Unterlassungsanspruch auch gem. § 1 UWG begründet. Danach sind Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Bei den Werbemaßnahmen des Beklagten handelt es sich um Geschäftshandlungen zu Wettbewerbszwecken. Diese sind sittenwidrig, da sie die potentiellen Kunden in unzulässiger Weise beeinflussen. Der Beklagte stellt sich als abschlusssicherer Bilanzbuchhalter dar, bietet das Erstellen des Jahresabschlusses nebst Steuererklärung an, sowie die Übernahme der Finanzbuchhaltung für Firmen jeder Größe. Hierdurch erweckt er bei dem Publikum den Eindruck, in Steuersachen uneingeschränkt Hilfe leisten dürfen. Das Angebot, uneingeschränkt Hilfe in Steuersachen zu leisten, dürfen gem. § 3 StBerG aber nur Personen abgeben, die den steuerberatenden Berufen angehören. Hierzu zählt der Beklagte nicht. Ausschließlich das Buchen laufender Geschäftsvorfälle kann auch weniger qualifizierten Personen i.S. d. § 6 Ziff. 4 StBerG überlassen werden. Darüber gehen die Angebote des Beklagten aber weit hinaus. Daher suggerieren auch diese Angebote, dass der Beklagte einen steuerberatenden Beruf erlernt hat. Darin liegt auch eine Irreführung des Publikums, so daß sein Handeln sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG ist, aber auch gegen § 3 UWG verstößt. Das gilt auch für die Angebote denen er eine Übernahme der Buchhaltung nach § 6 Ziff. 4 StBerG anbietet. Dieses Angebot richtet sich gerade an Gewerbetreibende, die Hilfe in Steuerangelegenheiten benötigen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Steuergesetze, insbesondere das Steuerberatungsgesetz kennen. Eine Irreführung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Beklagte konkret auf die von ihm nach § 6 Ziff. 4 StBerG durchführbaren Tätigkeiten hinweist. Ein pauschaler Verweis auf die Norm ist nicht ausreichend.

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Der Beklagte handelte auch in Kenntnis der Tatumstände, was sich bereits daraus ergibt, dass er selbst teilweise auf § 6 Ziff. 4 StBerG verweist.

48

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 09.03.1998. Darin hat der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe 10.100,00 DM zu zahlen. Der Beklagte hat uneingeschränkt eine Hilfeleistung in Steuersachen und insbesondere im Buchführungsbereich, aber auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses und von Steuererklärungen angeboten und damit der Unterlassungserklärung zuwider gehandelt. Folglich besteht der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe in der geltend gemachten Höhe.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291.246 BGB.

50

Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.