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Landgericht Duisburg·4 T 53/92·20.04.1992

Pfändbarkeit von Mietbeihilfe trotz Zweckbindung – Zurückverweisung an das Amtsgericht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtSozialrecht (Miet-/Wohnbeihilfe)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen angeblicher Unpfändbarkeit von Mietbeihilfe. Das Landgericht hebt den Beschluss auf und verweist zurück. Es stellt klar, dass zweckgebundene Leistungen zwar grundsätzlich nach §851 ZPO unpfändbar sind, aber pfändbar werden können, wenn die Zwangsvollstreckung sie ihrer Zweckbestimmung zuführt; hier dient die Pfändung der Tilgung von Mietrückständen.

Ausgang: Beschwerde des Gläubigers stattgegeben; Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben und Sache zur Entscheidung über den Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zweckgebundene Leistungen sind grundsätzlich nach §851 ZPO unpfändbar.

2

Eine zweckgebundene Forderung wird jedoch pfändbar, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Leistung ihrer Zweckbestimmung zuführt.

3

Ist der Leistungsberechtigte nicht bereit oder in der Lage, die Leistung an den vorgesehenen Dritten weiterzuleiten, rechtfertigt dies unter den Voraussetzungen des §851 ZPO die Pfändung zur Erfüllung des Zweckes.

4

Zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses kann auch die Tilgung aufgelaufener Mietrückstände gehören; deshalb kann Mietbeihilfe in solchen Fällen der Pfändung unterliegen.

Relevante Normen
§ 7a Abs. II USG§ 851 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 24 M 12/92

Tenor

Wird auf die Beschwerde des Gläubigers vom 06.02.1992

der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.1.1992 - 24 M 12/92 - aufgehoben

und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Gläubigers vom 30.12.1991 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

3

Das Amtsgericht konnte den Antrag des Gläubigers auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht deshalb zurückweisen, weil die Mietbeihilfe nicht pfändbar sei.

4

Die dem Schuldner gewährte Mietbeihilfe ist eine zweckgebundene Forderung. Sie dienst gem. § 7 a II USG der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses. Damit ist die Mietbeihilfe grundsätzlich gem. § 851 ZPO unpfändbar. Jedoch ist auch eine zweckgebundene Forderung dann pfändbar, wenn sie durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden soll (vgl. Zöller-Stöber, 17. Aufl. § 851 ZPO, Rn. 3).

5

Im vorliegenden Fall leitet der Schuldner die Mietbeihilfe, die der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses dient, nicht an den Vermieter, der hier das Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der aufgelaufenen Mietrückstände betreibt, weiter. Durch die Pfändung der Mietbeihilfe wird diese folglich gerade ihrer Zweckbestimmung zugeführt.

6

Daß die Mitbeihilfe ausschließlich die Begleichung der laufenden Miete bezweckt, ergibt sich aus dem USG nicht. Dem in § 7 a II USG genannten Zweck der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses dienst vielmehr auch die Tilgung von Mietrückständen.