Beschwerde gegen Auskunftsverweigerung der Versicherung im Nachlaßkonkurs zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Versicherung verweigerte im Nachlaßkonkurs Auskünfte über Bezugsberechtigungen und Auszahlungsvorgänge mit Verweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht. Das Landgericht Duisburg wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Es entschied, dass nach dem Tod des Versicherungsnehmers das Interesse des Konkursverwalters an Aufklärung und Anfechtungsprüfung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Die Entscheidung stützt sich auf die herrschende Auffassung zur Offenlegungspflicht im Konkursverfahren.
Ausgang: Beschwerde der Versicherung gegen Auskunftsverlangen im Nachlaßkonkurs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht im Nachlaßkonkurs kein vorrangiger Geheimhaltungsgrund für Bezugsberechtigungen und geleistete Zahlungen; das berechtigte Interesse des Konkursverwalters an Auskünften überwiegt.
Eine Versicherung kann Auskünfte über den Inhalt und die Abwicklung von Versicherungsverträgen im Nachlaßkonkurs nicht allein mit dem Hinweis auf fortdauernden Geheimnisschutz verweigern, sofern die Informationen zur ordnungsgemäßen Konkursabwicklung oder zur Prüfung möglicher Anfechtungen erforderlich sind.
Nach überwiegender Auffassung ist der Gemeinschuldner im Konkursverfahren bei seiner Vernehmung verpflichtet, auch eigene strafbare Handlungen offen zu legen; dies rechtfertigt umfassende Aufklärungsmaßnahmen im Interesse der Konkursmasse.
Bei der Abwägung zwischen postmortalem Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse der Konkursmasse ist zugunsten der Konkursmasse zu entscheiden, wenn die Auskunft der Ermittlung anfechtbarer Rechtsgeschäfte dient.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 43 N 121/90
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 04. September 1991 gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Duisburg vom 7. August 1991 wird aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.
Rubrum
Das Beschwerdevorbingen rechtfertigt keine andere Berurteilung des Sachverhalts.
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß keinerlei Veranlassung besteht, das von ihm in Anspruch genommene Zeugnisverweigerungsrecht etwa in die Nähe unredlichen Verhaltens zu rücken. Von daher ist die Formulierung des Amtsgerichts, die Versicherung brauchte bei Anerkennung des Zeugnisverweigerungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen dann keinerlei Rechenschaft über die Ordnungsgemäße Auszahlung der Versicherungssumme zu geben, in der Tat "unglücklich". Die übrigen Ausführungen des Vorderrichters tragen aber seine - auch von der Kammer geteilte - Rechtsansicht, daß vorliegend nach dem Tod des Versicherungsnehmers kein weiterer anerkennenswerter Grund zu Geheimhaltung von Bezugsberechtigungen und der darauf eventuell geleisteten Zahlungen mehr gegeben ist, sondern stattdessen ein berechtigtes - höherwertiges - Interesse des Konkursverwalters daran besteht, die verlangten Auskünfte von der Versicherung zu erhalten. Daß diese Auffassung des Amtsgerichts richtig ist, ergibt sich auch aus Folgendem: Nach überwiegender - vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1981, 1431 ff) verfassungsrechtlich nicht beanstandeter - Meinung hat der Gemeinschuldner bei seiner Vernehmung im Konkursverfahren sogar eigene strafbare Handlungen zu offenbaren (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., Rn. 6 B zu § 75 m.N.). Wenn dem aber so ist, kann es nicht rechtens sein, daß - wie hier - die Versicherung nach dem Tode ihres Versicherungsnehmers im anschließenden Nachlaßkonkurs die vom Verwalter und vom Gericht geforderte Auskunft über den Inhalt und die Abwicklung von - vielleicht den Anfechtungstatbeständen der Konkursordnung unterfallenden - Versicherungsverträgen mit Hinweis auf den über den Tod fortdauernden Schutz der Privatsphäre weiterhin ablehnt. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Konkursabwicklung - dazu gehört auch die Ermittlung möglicherweise anfechtbarer Rechtsgeschäfte - geht insoweit dem Geheimhaltungsinteresses nach dem Ableben des Versicherungsnehmers vor (vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 4 a zu § 75).
Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 10.000,00 DM.