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Landgericht Duisburg·4 S 542/87·18.08.1988

Berufung zu Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Erhöhung über 800 DM abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen ein Amtsgerichtsurteil, das vorprozessual gezahltes Schmerzensgeld in Höhe von 800 DM bestätigte. Streitgegenstand war die Frage, ob ein höheres Schmerzensgeld wegen der erlittenen Verletzungen zuzusprechen sei. Das Landgericht hält die Verletzungen für relativ geringfügig und nach drei Wochen folgenlos ausgeheilt; die Haftung beruht auf Fahrlässigkeit. Daher ist das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld nach Abwägung ausreichend und die Berufung wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers auf Erhöhung des Schmerzensgeldes über 800 DM als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei kurz andauernden, folgenlos ausheilenden Verletzungen kann ein vergleichsweise geringes Schmerzensgeld angemessen sein; ein Mehrbetrag setzt erhebliche oder länger anhaltende Beeinträchtigungen voraus.

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Vorprozessual geleistetes Schmerzensgeld ist bei der Gesamtabwägung des immateriellen Schadens zu berücksichtigen und kann eine weitergehende Ersatzpflicht entfallen lassen.

3

Die Haftung nach einem Verkehrsunfall bemisst sich nach dem Verschulden; bloße Fahrlässigkeit spricht im Allgemeinen gegen eine wesentlich erhöhte Bemessung des Schmerzensgeldes gegenüber vorsätzlichem Handeln.

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Die Berufung rechtfertigt eine abweichende Sachverhalts- oder Rechtsbewertung nur, wenn die Berufungsbegründung substantiiert konkrete Fehler der Vorinstanz aufzeigt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 11 C 360/87

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. November 1987

verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr

- 11 C 360/87 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht ein höheres Schmerzensgeld als

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800,-- DM mit der Begründung versagt, daß die Verletzungen/Beschwerden des Klägers relativ geringfügig und schon nach gut drei Wochen - solange war er arbeitsunfähig - folgenlos ausgeheilt waren. Die Kammer hält die Ausführungen des Vorderrichters in dem angefochtenen Urteil für zutreffend. Auf sie kann deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden.

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Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beruteilung des Sachverhalts.

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Selbst wenn der Kläger auch noch über Weihnachten 1986 und Neujahr 1987 infolge der attestierten Verletzungen/Beschwerden "erheblich in seiner Lebensfreude beeinträchtigt war", so steht dem andererseits gegenüber, daß die Haftung der Beklagten (nur) auf ein fahrlässiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1.) im Straßenverkehr und nicht etwa auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung zurückgeht. Bei Abwägung dieser und aller anderen - vom Amtsgericht bereits berücksichtigten - Umstände erscheint das vorprozessual gezahlte Schmerzensgeld (800,-- DM) in jedem Falle angemessen und ausreichend. Mehr kann der Kläger zum Ausgleich seines unfallbedingten immateriellen Schadens nicht verlangen.

7

Nach alledem unterlag die Berufung der Zurückweisung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.200,-- DM.

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zugleich für den RaLG ,

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der sich in Urlaub befindet.