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Landgericht Duisburg·4 S 539/90·10.11.1991

Berufung: Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit (§138 BGB) für nichtig erklärt

ZivilrechtSchuldrechtDarlehensrecht/VerbraucherdarlehenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ratenkredits vom 1. Dezember 1988; der Beklagte rügt Sittenwidrigkeit. Das Gericht erklärt den Vertrag wegen eines hohen effektiven Zinssatzes einschließlich verdeckter Vermittlerprovisionen für nichtig. Stattdessen besteht ein bereicherungsrechtlicher Anspruch von 2.814 DM nebst Zinsen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich: Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt; Klägerin erhält bereicherungsrechtlich 2.814 DM nebst Zinsen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Darlehensvertrag ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die tatsächliche Kreditbelastung zu einem objektiv sittenwidrigen effektiven Jahreszins führt.

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Bei der Ermittlung des effektiven Zinssatzes sind alle dem Kreditnehmer zurechenbaren Belastungen, insbesondere auch verdeckte Vermittlerprovisionen, zu berücksichtigen.

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Ist ein Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, begründet dies keinen Anspruch aus dem Vertrag, sondern höchstens einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich nach § 812 Abs. 1 BGB.

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Unwirksame Inhalts- oder Sicherungsklauseln (z. B. Lohnabtretung, überhöhte Verzugszinsen) sind bei der rechtlichen Bewertung des Kreditverhältnisses unberücksichtigt zu lassen.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 BGB§ 291 ZPO§ 523 ZPO§ 302a Abs. 1 S. 2 StGB§ 138 Abs. 3 ZPO§ 818 Abs. 4 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 23 C 175/90

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. November 1990

verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr

- 23 C 175/90 - zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg

vom 4. April 1990 - Geschäftsnummer: 90-5003825-0-2 - wird

insoweit aufrecht erhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist,

an die Klägerin 2.814,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Febru-

ar 1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage unter Aufhebung des vorbezeichneten Voll-

streckungsbescheides abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.181,60 DM

festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug weiterhin über die Frage, ob und inwieweit ein seitens der Klägerin dem Beklagten durch Vertrag vom 1. Dezember 1990 gewährtes Darlehen über brutto 4.956,00 DM wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist oder nicht. Der Erstrichter hat - mit Ausnahme der geltend gemachten Verzugszin-

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sen - die Sittenwidrigkeit des Darlehens verneint und dementsprechend den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg vom 4. April 1990 verurteilt, an die Klägerin 3.995,60 DM nebst anteiligen Zinsen und Kosten zu zahlen. Der Streit der Parteien geht namentlich darum, ob an den Kreditvermittler der Klägerin aus Anlaß der Darlehensgewährung weitere - verdeckte - Provisionen in Höhe von 250,-- DM geflossen sind oder nicht, was der Beklagte mit der Berufung zur Überprüfung durch die Kammer stellt.

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B.

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I.

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Die Berufung des Beklagten mußte Erfolg haben, da der Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Dezember 1988 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Dementsprechend schuldet der Beklagte der Klägerin nur einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich (§ 812 Abs. 1 S. 1, erste Alternative, sogenannte Leistungskondiktion, BGB). Dieser beläuft sich auf 2.814,-- DM nebst anteiligen Zinsen, wie nunmehr im einzelnen darzulegen sein wird:

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II.

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Der am 1. Dezember 1988 zwischen den Parteien geschlossene Ratenkreditvertrag sieht eine Nettokreditsumme von 3.500,-- DM vor, deren Überlassung für die Laufzeit von 42 Monaten nachstehende Kosten auslösen sollte:

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Bearbeitungsgebühr 114,-- DM

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Auszahlungsspesen 21,-- DM

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Zinsen 1.021,-- DM

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ausgewiesene Vermittlerprovision 50,-- DM.

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Hinzu treten weitere 250,-- DM - verschleierte - Vermittlerkosten, die der Beklagte aus Anlaß der Auszahlung des Darlehens an den seinerzeitigen Kreditvermittler der Klägerin, einen Herrn , gezahlt hat. Daß diese Zahlung erfolgt ist, folgt zum einen aus der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin vom 11. Oktober 1991. Diese Aussage wird zum anderen durch das Schreiben des Sozialreferates der Landeshauptstadt vom 24. Juli 1990 an die Verbraucherzentrale des Landes belegt. In diesem Schreiben teilt die Landeshauptstadt der Verbraucherzentrale mit, daß nach ihren Erfahrungen mit den Teilzahlungsbanken bzw. , davon ausgegangen werden müsse, daß regelmäßig sich die Vermittler der erwähnten Gesellschaften weitere Provisionen in einer Größenordnung von ca. 300,- DM versprechen ließen. Dieses Beweisanzeichen erhärtet die Richtigkeit der Aussage der Zeugin . Letztendlich durfte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch die Spruchpraxis des Amtsgerichtes Mülheim an der Ruhr gerade in Bezug auf die Klägerin derartige verschleierte Provisionen an Vermittler festgestellt hat, insoweit darf Bezug genommen werden auf das den Parteien bekannte Urteil des Amtsgerichtes Mülheim an der Ruhr vom 7. September 1990 - 12 C 117/90, und zwar gerade die Klägerin betreffend -. Von daher hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel, anzunehmen , daß die fragliche weitere Provision an den Vermittler der Klägerin geflossen ist. Eine Einvernahme des Vermittlers hierzu schied aus, da die Klägerin hierzu mitgeteilt hat, sie könne die genaue Anschrift des Zeugen nicht mitteilen (Grund: Aufgabe seiner Kreditvermittlung und Übersiedelung nach Australien). Dann aber ist diese verschleierte Provision in Höhe von 250,-- DM entsprechend dem Rechtsgedanken des § 302 a Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch voll im Rahmen der Berechnung mit zu berücksichtigen, denn grundsätzlich sind alle Belastungen des Kreditnehmers, so sie dem Kreditgeber zurechenbar sind, als Kreditkosten bei der Berechnung des wahren Zinssatzes mit einzubeziehen. Der Klägerin konnte auch nicht unverborgen bleiben, daß ihre Vermittler derartige Provisionen nehmen, da dies, wie soeben dargelegt, häufiger geschah. Sie hätte durch eine dementsprechende Auszahlungsanweisung an den jeweiligen Darlehensnehmer beispielsweise klarstellen können, daß dieser auf keine Fall an Dritte weitere Provisionen zu zahlen hatte. In diesem Zusammenhang bemerkt der Beklagte zu Recht, daß die offen ausgewiesene Provision von 110,-- DM Unterhalt dessen liegt, was üblicherweise von Teilzahlungsbanken insoweit ausgewiesen wird (üblich sind 5 %, wie der in Ratenkreditsachen erfahrenen Kammer hinlänglich bekannt ist - § 291, 523 ZPO). Mit Blick auf diese niedrige offen ausgewiesene Provision mußte die Klägerin damit rechnen, daß sich ihre Kreditvermittler anderweitig beim Kunden das holten, was ihnen die Klägerin vorenthielt.

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III.

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Ausgehend hiervon errechnet sich ein Zinssatz nach der Uniformmethode mit effektiv 23,22 %, während der hier maßgebliche Vergleichszinssatz bei 10,02 % lag (die diesbezügliche Berechnung des Beklagten in seiner Schrift vom 16. Mai 1990, dortige Seiten 2 und 3 = Blätter 23 und 24 d. A.) ist zutreffend und wird - mit Ausnahme der Zuschlagung der verschleierten Vermittlerprovision - auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, was den Berufungsrechtszug betrifft.

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Damit liegt eine Zinsüberschreitung von 131,74 % vor, was allemal den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigt (vgl. u. a., Bundesgerichtshof, in: NJW 1987, Seite 181 und fortlaufend), und zwar ohne Rückgriff auf weitere, den jeweiligen Kreditnehmer unbillig belastende Klauseln des jeweiligen Kreditvertrages (Bundesgerichtshof, in: Wertpapiermittlungen 1988, Seiten 647, 649; Bundesgerichtshof, in: Wertpapiermitteilungen 1990, Seite 393 m.w.N.). Im Streitfall war aber bereits die Lohnabtretungsklausel unwirksam, wie der Bundesgerichtshoff zu einer inhaltsgleichen Klausel entschieden hat (in: NJW 1989, Seite 2334). Daß die Verzugszinsenregelung des Vertrags unwirksam ist, hat bereits der Erstrichter rechtskräftig zu Lasten der Klägerin entschieden.

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Von daher war insgesamt das Kreditverhältnis der Parteien lediglich nach Bereicherungsrecht abzuwickeln. Daß infolge dieser Abrechnung nach Bereicherungsrecht der Klägerin nur Ansprüche in Höhe der Spruchformel zustehen, hat diese im Berufungsrechtszug nicht in Abrede gestellt (§ 138 Abs. 3, § 523 ZPO).

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C.

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Infolge der bereicherungsrechtlichen Abwicklung schuldet der Beklagte auch nur Verzugszinsen im Umfang der Spruchformel (§§ 818 Abs. 4, 288 BGB). Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Abwicklung werden selbstverständlich vorgerichtliche Mahnkosten nicht berücksichtigt.

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Der Klägerin waren als Unterlegene die Kosten beider Rechtszüge gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen, da der Beklagte sich stets nur gegen die vertragsgemäße Darlehensabwicklung, nicht aber gegen die bereicherungsrechtliche Abrechnung gewandt hat (demzufolge hat der Beklagte in seiner Schrift vom 16. Mai 1990, dortige Seiten 1 = Blatt 22 der Gerichtsakten im Umfang der Bereicherung die Richtigkeit des Vollstreckungsbescheides nicht in Abrede gestellt, so daß der Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstrichter, der auf volle Klageabweisung lautete, dahingehend auszudeuten war, daß der Beklagte auf jeden Fall die Bereicherungsschuld zu zahlen gedachte). Mit Blick hierauf beläuft sich auch der Streitwert für den ersten Rechtszug nicht auf 4.413,74 DM, sondern auf

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DM 1599,74. Dies wird bei der streitwertmäßigen Abwicklung des Rechtsstreites Berücksichtigung finden müssen.