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Landgericht Duisburg·4 S 49/89·20.09.1990

Berufung gegen Anspruch aus Partnerschaftsvermittlungsvertrag nach §656 BGB abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte eine Kostenpauschale aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Streitgegenstand war die gerichtliche Durchsetzbarkeit solcher Forderungen unter dem Gesichtspunkt des § 656 Abs. 2 BGB. Das Landgericht schloss sich der BGH-Rechtsprechung an und hielt § 656 Abs. 2 BGB für entsprechend anwendbar. Primär- und Sekundäransprüche sind deshalb gerichtlich nicht durchsetzbar; die Berufung wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Anspruch aus Partnerschaftsvermittlungsvertrag als unbegründet abgewiesen, da Ansprüche nach § 656 Abs. 2 BGB gerichtlich nicht durchsetzbar

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus Partnerschaftsvermittlungsverträgen sind gerichtlich nicht durchsetzbar, wenn § 656 Abs. 2 BGB entsprechend Anwendung findet.

2

§ 656 Abs. 2 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsverträge entsprechend anzuwenden, um eine Umgehung des Verbots der Gerichtsgewährung zu verhindern.

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Sobald die gesetzliche Unverwertbarkeit einer Forderung besteht, sind sowohl Primäransprüche aus dem Vertrag als auch Sekundäransprüche (z. B. Schadensersatz wegen Nichterfüllung) gerichtlich nicht durchsetzbar.

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Bei erfolgloser Berufung, die auf der Unbeachtlichkeit bzw. Unzulässigkeit des geltend gemachten Anspruchs beruht, folgt die Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 656 Abs. 2 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 23 C 510/88

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Mülheim an der Ruhr - 23 C 510/88 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung der Klägerin musste ohne Erfolg bleiben.

3

Der Klägerin steht die geltend gemachte Kostenpauschale aus dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag der Parteien nicht zum, da diese Forderung entsprechend § 656 Abs. 2 BGB nicht durchsetzbar ist. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist § 656 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsverträge entsprechend anzuwenden (Urteil des 4. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1990, IV ZR 160/89, zur Veröffentlichung in der NJW bestimmt). Der Bundesgerichtshof hat dies im wesentlichen mit der Funktion des § 656 BGB in einen freiheitlich verfassten sozialen Rechtsstaat begründet (Seite 8 der erwähnten ‚Urteilsausfertigung). Dem tritt die Kammer bei. Dies aber bedeutet für den Berufungsrechtsstreit, dass der Klägerin weder Primäransprüche aus dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zustehen noch Sekundäransprüche (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), da § 656 Abs. 2 BGB analog sämtliche Ansprüche aus einem solchen Vertrag für gerichtlich nicht durchsetzbar hält (um eine Umgehung zu verhindern). Da es mit Blick auf diese neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf weiteres nicht mehr ankommt, war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.