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Landgericht Duisburg·4 S 497/90·31.01.1991

Berufung gegen zweites Versäumnisurteil zurückgewiesen wegen schuldhaften Nichterscheinens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt das zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts; die Berufung blieb nach § 513 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg. Das Gericht bevestigt, dass ein Vollstreckungsbescheid einem Versäumnisurteil nach § 700 ZPO gleichsteht und die Voraussetzungen für ein erneutes Versäumnisurteil vorlagen. Das schuldhafte Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt den Erlass, standesrechtliche Hinweise stehen dem nicht entgegen. Dem Unterlegenen werden die Kosten auferlegt.

Ausgang: Berufung gegen zweites Versäumnisurteil als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich (§ 700 ZPO), sodass bei erneuter Entscheidung über einen zweiten Versäumnisurteilseintritt die Voraussetzungen hierfür zu prüfen sind.

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Die Überprüfung der Zulässigkeit eines zweiten Versäumnisurteils ist auf die im Rahmen des § 513 Abs. 2 ZPO zulässigen Rügen beschränkt.

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Das schuldhafte Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten trotz ordnungsgemäßer Ladung rechtfertigt den Erlass eines Versäumnisurteils; das bloße Hinterlegen der Akte mit Terminsvermerk entbindet nicht von der Pflicht, für Vertretung zu sorgen.

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Anwaltliche Standesrichtlinien ohne Gesetzeswirkung können zivilprozessuale Rechtsfolgen (z. B. den Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils) nicht hemmen.

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Der Unterlegene hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 513 Abs. 2 ZPO§ 700 ZPO§ 337 S. 1 ZPO§ 345 ZPO§ 291 ZPO§ 31 BVerfGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 45 C 640/89

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. November 1990 verkündete zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Duisburg - 45 C 640/89 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die im Rahmen des § 513 Abs. 2 ZP zulässige Berufung des Beklagten mußte ohne Erfolg bleiben, da der Erstrichter nunmehr zur Recht das angegriffene zweite Versäumnisurteil erlassen hat.

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B.

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I.

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Die Entscheidung des Erstrichters ist richtig: Er mußte das beantragte zweite Versäumnisurteil erlassen, da der Beklagtenvertreter - erneut - trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war und auch nicht für einen Vertreter Sorge getragen hatte. Gemäß § 700 ZPO steht der Vollstreckungsbescheid vom

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14. September 1989 einem Versäumnisurteil gleich. Der Erstrichter hatte sonach nach Aufhebung des in dieser Sache am 14. März 1990 bereits schon einmal verkündeten zweiten Versäumnisurteils - durch Urteil der Kammer vom 7. September 1990 - zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum Erlaß des zweiten Versäumnisurteils nunmehr vorlagen. Insoweit rügt die Berufung des Beklagten nicht, daß die dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegende Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch bzw. den Erlaß des zweiten Versäumnisurteils unzulässig oder unschlüssig gewesen sei, so daß hierauf nicht weiter einzugehen war (vgl. Bundesgerichtshof, in: NJW 1991, Seiten 43, 44 und 45). Denn nur aufgrund einer insoweit entsprechend § 513 Abs. 2 ZPO zulässigen Rüge wäre diese Frage hin zu überprüfen gewesen.

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II.

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Der Beklagtenvertreter handelte auch schuldhaft: Das bloße Hinlegen einer anwaltlichen Akte in den Verhandlungssaal des Erstrichters mit einem Terminszettel, ein Kollege möge auftreten und verhandeln, ließ das Verschulden an dem Nichterscheinen nicht entfallen. Bei dem Amtsgericht Duisburg gilt nicht der Grundsatz, daß jeder zugelassene Anwalt stets und immer bereit und verpflichtet ist, für nicht vorhandene Anwälte aufzutreten, wenn diese nur die Akte mit einer Terminsnachricht im diesbezüglichen Sitzungssaal hinterlassen haben. Ob dieses zum Teil gehandhabte Verfahren überhaupt zulässig ist (die vom Gesetzgeber vorgeschriebene mündliche Verhandlung wird zu einer bloßen Farce herabgewürdigt), brauchte im Streitfall nicht entschieden werden, da es jedenfalls nicht ausschließliche Praxis bei dem Amtsgericht Duisburg ist. Vielmehr traten auch schon in der Vergangenheit manche Anwälte für gewisse Kollegen nicht auf, wie der Kammer bekannt ist (§ 291 ZPO). Dies ergibt sich insbesondere auch aus der im Wege des Freibeweises eingeholten dienstlichen Äußerung des Erstrichters in dieser Angelegenheit. Dann aber muß sich jeder Anwalt im konkreten Fall vergewissern (durch Telefonate z. B.), ob ein anderer Anwalt zur Terminsvertretung im Falle seiner Verhinderung bereit ist. Geschieht dies nicht und tritt alsdann kein Kollege für ihn auf, so handelt er schuldhaft, da er die Gefahr des Nichtauftretens billigend in Kauf nimmt. Dies ist aber schuldhaft im Sinne der §§ 337 S. 1 , 345 ZPO, so daß unter diesem Gesichtspunkt das angegriffene Urteil sich als richtig erweist.

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III.

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Der Zulässigkeit des in Rede stehenden Versäumnisurteils stand auch nicht § 23 der anwaltlichen Standesrichtlinien entgegen. Denn diese Vorschrift entfaltet infolge der Bindungswirkung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (in: NJW 1988, Seite 191 ff.) gemäß § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes keine Rechtwirkungen mehr. Unwirksame Standesrichtlinien können aber nicht bestehende Gesetzte ändern (hier: den Antrag nach der ZPO auf Erlaß eines Versäumnisurteils verhindern). Dies hat neuerdings der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt (Bundesgerichtshof, in: NJW 1991, S. 42/43).

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C.

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Als Unterlegener hat der Beklagte zudem gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.