Berufung: Zahnarzthonorar nach GOZ – Zahlung von 1.967,11 DM teilweise zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahnarzthonorar nach GOZ in Höhe von 2.000 DM; das AG hatte abgewiesen. Zentral war die Frage der Abrechenbarkeit bestimmter GOZ-Positionen und der Überschreitung der Regelspannen. Das LG gab der Berufung teilweise statt und sprach 1.967,11 DM nebst Zinsen zu, wies die Restklage ab. Die Entscheidung stützt sich auf Sachverständigengutachten und Auslegung der GOZ.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.967,11 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Zahnarzthonorar ergeben sich aus dem Behandlungsvertrag und können durch Abtretung gemäß § 398 BGB geltend gemacht werden; maßgeblich sind §§ 611, 612 BGB i.V.m. GOZ.
Die Berechnung mehrfacher Gebührenpositionen (z. B. Injektionen) richtet sich nach der ärztlichen Indikation und dem tatsächlichen Behandlungsumfang; ein attestiertes Gutachten, das die Indikation bestätigt, rechtfertigt die Abrechnung.
Eine Überschreitung der Regelspannen der GOZ ist nur gerechtfertigt, wenn die erbrachte Leistung in Patienten‑ und leistungsbezogenen Kriterien erheblich vom Durchschnitt abweicht; hierfür sind nachvollziehbare sachverständige Feststellungen erforderlich.
Die Einholung eines weiteren Obergutachtens ist nicht geboten, wenn das vorhandene Gutachten keine konkreten Anhaltspunkte für Mängel aufzeigt und bloße Meinungsunterschiede der Gegenseite nicht genügen.
Ein Zinsanspruch wegen Verzuges folgt aus §§ 284 ff. BGB; der Anspruchszeitraum und die anzuwendenden Zinssätze sind durch geeignete Nachweise zu belegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 4 C 287/92
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 24. November 1992 – 4 C 287/92 – teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.967,11 DM nebst 10,65 % Zinsen vom 06.07.1991 bis zum 30.12.1991, 10,75 % Zinsen vom 01.01.1992 bis zum 14.01.1992 und 11,25 % Zinsen seit dem 15.01.1992, sowie 20,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention; diese werden dem Nebenintervenienten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht restlichen Zahnarzthonorar in Höhe von 2.000,00 DM.
Das Amtsgericht hat diese Klage abgewiesen.
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 611, 612, 398 BGB i. V. m. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) einen Anspruch auf Zahlung noch offener 1.967,11 DM aus der Rechnung der Zahnärzte und vom 04.06.1991.
1.
Nach dem Ergebnis der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme ist die Position 009 zu Recht 6 x berechnet worden, so dass die Klägerin diese Position noch zwei weitere Male bezahlt verlangen kann. Der Sachverständige Dr. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.02.1994 ausgeführt, dass in der Rechnung die 6 x Nr. 009 GOZ auf die Zähne 14, 16, 17 und 25 bis 27 bezogen seien, also auf 6 Zähne. In diesem Fall sei der Ansatz von 6 x Nr. 009 GOZ gerechtfertigt. Der behandelnde Zahnarzt müsse je nach den Umständen des Einzelfalles die Indikation für die Anzahl der erforderlichen Injektionen stellen, um für den geplanten operativen Eingriff die erforderliche und ausreichende Anästhesietiefe zu erlangen. Unter Berücksichtigung dessen liege die Anzahl der vorgenommenen Injektionen durchaus im Bereich des Normalen. Bei sich stellender Indikation sei sogar noch das Erfordernis weiterer Injektionen möglich gewesen.
Die Kammer hat keine begründete Veranlassung, an diesen Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Insbesondere besteht kein konkreter Anlass zu der Annahme, dass im konkreten Fall vier Injektionen ausreichend gewesen wären.
2.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind zu Recht die Positionen 801, 802, 804 und 805 berechnet worden. Unerheblich ist, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. die Rechnung vom 04.06.1991 diese Position zu Unrecht neben der Position 227 aufführt. Denn nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die Positionen 801 f. zwar nicht in Bezug auf die Position 227, sondern in Bezug auf die Leistung nach Positionen 221 und 222 erbracht worden sind. Davon sei nach Art und Anlage der Zahnrestaurationen sowie nach Bestätigung des Patienten (des Beklagten) auszugehen. Der von dem Beklagten und dem Streithelfer vorgetragene einwand, die Annahme des Sachverständigen einer Indikation für die funktionsanalytischen und –therapeutischen Maßnahmen sei jedenfalls ohne eine spezielle Befunderhebung zweifelhaft, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Eine mündliche Erläuterung seines Gutachtens durch den Sachverständigen haben der Beklagte und der Streithelfer eben so wenig begehrt wie die Einholung eines weiteren Gutachtens, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des bisherigen Gutachtens nicht feststehen und auch nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrung verfügt. Der Beklagte und der Streithelfer äußern lediglich eine Meinung, die von der des Sachverständigen Dr. abweicht.
3.
Berechtigt ist des weiteren der unter der Position 307 in Rechnung gestellte Betrag. Unerheblich ist dabei, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr.
nicht eine Abrechnung nach Position 307, sondern nach Position 408 zu erfolgen gehabt hätte. Denn beide Positionen sind nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen gleich zu bewerten und unter Berücksichtigung der schriftlichen Aussage des Zeugen vom 30.06.1993 sei die bei entsprechender Indikation sinnvolle Maßnahme tatsächlich auch erbracht worden. Auch in diesem Punkt geben die Einwände des Beklagten und des Streithelfers aus den vorgenannten Gründen keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens.
4.
Schließlich sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Rechnung vom 04.06.1991 die Regelspannen zu Recht in dem erfolgten umfang überschritten worden. Die Kammer hat in ihrem Beweisbeschluss vom 27.07.1993 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 24.04.1990 (Az: 2 K 3251/87) und der Kommentierung von Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Aufl., § 5, Anm. 9 darauf hingewiesen, dass die Regelspanne nur dann überschritten werten dürfe, wenn die erbrachte Leistung unter Berücksichtigung von Patienten – und leistungsbezogenen Kriterien vom Typischen und Durchschnittlichen erheblich abweicht. Inhalte, die regelmäßig mit einer Leistung verbunden oder deren integrale Bestandteile sind, kommen als Kriterien für eine Überschreitung nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe hat der Sachverständige Dr. aufgrund des Inhalts der schriftlichen Aussage des Zeugen
"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" angenommen, dass im konkreten Behandlungsfalle diese Voraussetzungen gegeben seien. Dies hat der Sachverständige bei den behandelten Zähnen im einzelnen erläutert. Nachvollziehbar hat der Sachverständige abschließend ausgeführt, dass dies mit absoluter Sicherheit nur ein fachkundiger, die Behandlung begleitender Beobachter beurteilen könne.
Aus den vorgenannten Gründen veranlassen auch in diesem Punkt die von dem Beklagten und dem Streithelfer vorgebrachten Einwendungen nicht zur Einholung eines Obergutachtens.
5.
Zurückzuweisen war die Berufung, soweit die Klägerin den Heil- und Kostenplan nach Position 003 der GOZ berechnet hat. Denn nach Position 003 kann ein Heil- und Kostenplan nur für prothetische Leistungen berechnet werden. Vorliegend sind aber konservierende Leistungen nach Abschnitt C der GOZ erbracht und abgerechnet worden, während die prothetischen Leistungen in Abschnitt F unter Positionen 500 bis 534 aufgeführt sind. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Fachkommentare Tiemann/Grosse und Meurer. Denn sowohl Tiemann/Grosse, GOZ, 2. Auflage, zu Position 003, als auch Meurer, GOZ, 2. Auflage, zu Position 003, äußern lediglich die Auffassung, dass bei Zahnkronen ein Heil- und Kostenplan nach Position 003 und nicht nur nach Position 002 abrechnungsfähig ist, wenn sie Teil einer prothetischen Gesamtsanierung sind. Ausweislich der berechneten Positionen nach Abschnitt C, Positionen 200 bis 244, sind jedoch konservierende Leistungen erbracht worden. Die Klägerin hat jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass entgegen der erfolgten Abrechnung in Wahrheit prothetische Leistungen erbracht worden sind, die nur deshalb nach Positionen 200 f. abgerechnet worden sind, weil Einzelkronen nur derart abrechnungsfähig sind. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf S. 4 der Berufungsbegründung bezieht sich auf eine Rechtsfrage, so dass diesem Antrag nicht nachzugehen war.
6.
Der Zinsanspruch folgt aus Verzug gemäß den §§ 284 f. BGB.
Zinsen waren jedoch nur in der durch die vorgelegten Bescheinigungen der Stuttgarter Bank vom 31.10.1991 und 23.06.1992 zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Absatz 2, 101 Absatz 1 ZPO.
Die Klägerin war nur zu einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen, dieser Teil hat keine zusätzlichen Kosten verursacht, so dass dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen waren.