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Landgericht Duisburg·4 S 468/92·08.06.1995

Berufung zu Abrechnung zahnärztlicher Leistungen: Berechtigung GOZ-Positionen 507/508/520/521

ZivilrechtSchuldrechtHonorarrecht (zahnärztliches Vergütungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Restzahlung zahnärztlicher Rechnungen, der Beklagte hatte Kürzungen vorgenommen. Streitpunkt war die Berechtigung zur Berechnung von Blutgerinnungsmitteln, Anästhetika sowie mehrfacher Abrechnung der GOZ-Positionen 507 und 508 neben 504, 520 und 521. Das Landgericht folgte dem Sachverständigengutachten und wies die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Zahlung zahnärztlicher Resthonorare als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Blutgerinnungsmittel sind nach Abschnitt D der GOZ (chirurgische Leistungen) vergütungspflichtig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

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Anästhetika zur Injektionsanästhesie fallen nicht unter den Begriff des Sprechstundenbedarfs und sind nicht durch die in § 4 Abs. 3 und Abs. 4 GOZ genannten Gebühren abgegolten; sie sind gesondert berechnungsfähig.

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Die Gebührenposition GOZ Nr. 507 kann neben den Positionen GOZ Nr. 520 bzw. 521 berechnet werden, da sie individuell Größe, Ausdehnung und Zahl der zu ersetzenden Zahnbereiche berücksichtigt und nicht durch Nr. 520/521 abgegolten wird.

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GOZ Nr. 508 ist neben GOZ Nr. 504 berechnungsfähig, wenn eine eigene zusätzliche Abformung zur Herstellung bzw. Sicherung teleskopierender Verbindungselemente vorgenommen wird; die Gebührenziffer ist "je Verbindungselement" anzuwenden.

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Bei der Beurteilung der Berechtigung zahnärztlicher Gebührenpositionen sind die fachlichen Feststellungen eines Sachverständigen zu Befund, Behandlungsablauf und funktionaler Zuordnung des Zahnersatzes entscheidungserheblich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ§ 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 49 C 350/91

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg

vom 11. November 1992 - 49 C 350/91 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

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Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an den Kläger für umfangreiche zahnärztliche Leistungen einen Restlohn gemäß § 611 BGB in Höhe von 1.864,95 DM zu zahlen.

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Der Beklagte war nicht berechtigt, die Rechnung vom 28. März 1990 um 571,98 DM und die Rechnung vom 13. Juni 1990 um 1.292,97 DM zu kürzen.

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1)

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Die Auffassung des Beklagten, der Kläger sei nicht berechtigt, "Blutgerinnungsmittel" zu berechnen, ist nicht zutreffend. Blutgerinnungsmittel sind gemäß Abschnitt D der GOZ (chirurgische Leistungen), Allgemeine Bestimmungen Ziffer 2 vergütungspflichtig (vgl. Tiemann-Grosse, Kommentar zur GOZ zu Abschnitt D, Ziffer 2).

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Der Kläger war ferner berechtigt, in den vorgenannten Rechnungen die Positionen "Anästhetika" in Ansatz zu bringen. Anästhesiemittel, die keine "Oberflächenanästhesie" darstellen, fallen nicht unter die in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 GOZ genannten, mit den Gebühren abgegoltenen Kosten. Die Kammer schließt sich der vom VGH Baden-Württemberg vom 21. Mai 1992 vertretenen Auffassung an, daß unter dem Begriff "Sprechstundenbedarf" Narkosemittel zur Injektionsanästhesie, die keine Oberflächenanästhesie darstellen, nicht fallen. Nach den Darlegungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 3. Januar 1994 hat der Beklagte in jedem Fall eine Injektionsanästhesie erhalten.

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Auch unter dem Oberbegriff "sonstige Praxiskosten" lassen sich die vorgenannten Materialien nicht subsumieren. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Verordnungsgeber unter Praxiskosten auch die im Einzelfall bei der Behandlung von Patienten entstehenden Materialkosten bei Verbrauch oder dauernder Überlassung an den Patienten hierunter gefaßt hat.

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Auch aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zur GOZ 1987) ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, am angegebenen Ort, Seite 8).

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Schließlich ist die Kammer unter Zugrundelegung der ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 13. März 1995 der Auffassung, daß der Kläger zu Recht in der Rechnung vom

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28. März 1990 achtmal die Position 507 neben der Position 520 und der Rechnung

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vom 13. Juni 1990 zu Recht achtmal die Position 507 neben der Position 521 und ferner auch zu Recht die Position 508 neben der Position 504 berechnet hat.

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Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, daß der Kläger die Leistungen gemäß Ziffer 507 und 508 erbracht hat. Nach seinen Darlegungen werden Größe, Ausdehnung und Zahl der zu ersetzenden Zahnbereiche durch die Gebührenposition GOZ Nr. 520 nicht berücksichtigt. Den individuellen Gegebenheiten nach der Art und dem Umfang der zu ersetzenden Zähne kann nur die Position GOZ Nr. 507 Rechnung tragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Erläuterung auf die in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigengutachtens verwiesen. Für eine Berechtigung der Position GOZ Nr. 507 spricht ferner der vom Sachverständigen gezogene Vergleich der Rechnungslegung für die Eingliederung eines gleichartigen Zahnersatzes nach den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen. Dieser Vergleich zeigt, da das zahnärztliche Honorar bei Außerachtlassung von GOZ Nr. 507 mehr als 50 % unter dem Honorar für einen Kassenpatienten liegen würde. Aus dem Befund vor der Behandlung, dem Behandlungsablauf und der Rechnungslegung ergibt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen ferner, daß dem Beklagten im Oberkiefer zwei Freiendlücken und drei Spannen, im Unterkiefer zwei Freiendlücken und eine Spanne durch abnehmbaren Zahnersatz ersetzt worden sind. Da Freiendlücken und Spanne nach dem Wortlaut der Gebührenordnung gleich bewertet werden, ergeben sich summarisch für den Ober- und Unterkiefer achtmal die vom Kläger in Ansatz gebrachten Gebühren GOZ Nr. 507.

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Die Kammer schließt sich der vom Sachverständigen nachvollziehbar und ausführlich begründeten Auffassung an, daß der Kläger in der Rechnung vom 13. Juni 1990 zu Recht auch achtmal die Position 507 neben der Position 521 berechnet hat. Die Auffassung des Beklagten, die gemäß Ziffer 507 GOZ berechneten Arbeiten seien nicht ausgeführt worden, ist nicht zutreffend. Teleskopkronen, wie sie bei dem Zahnersatz des Beklagten zur Anwendung kamen, stellen "gegossene Halte- und Stützelemente" im Sinne eines abnehmbaren Zahnersatzes mit gegossener Metallbasis im Sinne der GOZ Nr. 521 dar. Der Gesetzgeber hat mit der Gebührenziffer GOZ 521 auch die gegossene Metallbasis bei Anwendung teleskopierender Verbindungselemente angesprochen. Aus fachlicher Sicht wird diese Auffassung - so der Sachverständige - untermauert. Bei dem Beklagten kamen im Ober- und im Unterkiefer gegossene Metallbasen zur Anwendung.

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Für die Gebührenziffer GOZ 507 neben der Gebührenziffer GOZ 521 gilt das im vorigen Abschnitt (4) Gesagte in gleicher Weise. Die Schaltteile der Kombinationsprothesen im Ober- und Unterkiefer sind funktionell einem Brückenersatz gleichzustellen.

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Für die eingebrachten Teleskopkronen konnte der Kläger schließlich neben der Berechnung gemäß Ziffer 504 GOZ auch eine Gebühr nach Ziffer 508 GOZ berechnen. Die GOZ Nr. 504 berücksichtigt in keiner Weise Maßnahmen, die der Berücksichtigung der Beziehung des abnehmbaren Prothesenteils zu den Stützzähnen durch die Verbindungselemente, beispielsweise Teleskopkronen, dienen. Wenn die Beziehung des abnehmbaren Prothesenteils zu den stützenden Verbindungselementen durch eine eigene Maßnahme der zusätzlichen Abformung hergestellt wird, kommt somit GOZ Nr. 508 zur Anwendung. Bei jedem teleskopierenden Verbindungselement, die bei dem Beklagten hergestellten Teleskopkronen stellen deren Grundform dar, handelt es sich um ein zusammengesetztes Verbindungselement. Die vorgenannte Gebührenziffer besagt ausdrücklich "je Verbindungselement". Aus zahnärztlicher Sicht stellt die Herstellung der Verbindung des Abnehmbaren Prothesenteils zu dem Stützgerüst mit teleskopierenden Verbindungselementen durch eine eigene Abformung nach Fertigstellung und Einprobe der Primärkronen eine eigenständige Maßnahme dar. Bei dem Beklagten wurde tatsächlich nach Fertigstellung der Primärkronen und ihre Einprobe eine neuerliche Abformung, in diesem Fall mit funktioneller Randgestaltung, am 08. Mai 1990 durchgeführt. Dies hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. März 1995 aufgezeigt. Entscheidend für die Bewertung eines Zahnersatzes muß seine funktionelle Zuordnung sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.