Berufung: Neuwertabrechnung wegen erheblicher Rohkarosserieschäden nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Restschadensersatz nach einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall und verlangt Abrechnung auf Neuwagenbasis. Das Landgericht hält das Fahrzeug bei 350 km und sieben Tagen Gebrauch für "fast neuwertig" und bejaht einen erheblichen Schaden wegen erforderlicher Schweiß‑ und Richtarbeiten. Deshalb wird dem Kläger der Restschaden in Höhe von 2.934,29 DM zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Anspruch auf Restschadensersatz in Höhe von 2.934,29 DM anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist möglich, wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Kilometerleistung und Gebrauchsdauer als „fast neuwertig" anzusehen ist und ein erheblicher Schaden vorliegt.
Ein Schaden ist erheblich, wenn beim Wiederverkauf eine Offenbarungspflicht besteht, weil die Beschädigungen das Risiko unentdeckter oder unzureichend reparierter Mängel erhöhen.
Erhebliche Eingriffe in die Rohkarosserie (z. B. Ausbrennen des Heckblechs, Richten von Boden‑ und Seitenwand) begründen, auch bei grundsätzlich fachgerechter Instandsetzung, das Vorliegen eines erheblichen Schadens.
Ist die Höhe des Restschadens von der Gegenseite nicht bestritten, ist dieser Betrag als Anspruchshöhe zuzugestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 6 C 111/86
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14. August 1986 – 6 C 111/86 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.934,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.02.1986 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Rubrum
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Kläger begehrt Restschadens nach einem Verkehrsunfall, den unstreitig der Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet hat. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich Reparaturkosten und Wertminderung ersetzt. Der Kläger ist der Ansicht, er könne auf Neuwagenbasis abrechnen, was die Beklagte mit der Begründung ablehnt, es liege keine erhebliche Beschädigung vor.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der ersten Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 543 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um einen Schaden der bei einem Weiterverkauf nicht hätte offenbart werden müssen. In einem solchem Fall sei der Schaden nicht so erheblich, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich sei.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines früheren Vorbringens seinen Antrag erster Instanz weiter.
Die Beklagte bittet, ebenfalls unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vorbringens um
Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.934,29 DM. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann der Kläger nämlich auf Neuwagenbasis abrechnen.
Grundsätzlich ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich, wenn ein "fast neuwertiges Fahrzeug" aufgrund Kilometerleistung und Gebrauchsdauer vorliegt und ein erheblicher Schaden gegeben ist (NJW 82, 52).
Die ersten beiden Kriterien liegen bei der Kilometerleistung von 350 km und 7-tägigem Gebrauch vor, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt auch ein erheblicher Schaden vor.
Die Grenze zwischen erheblichem und nicht erheblichem Schaden ist dort zu ziehen, wo beim Wiederverkauf auch ohne Frage des Käufers eine Offenbarungspflicht über Art und Umfang der Schäden besteht, d. h. bei solchen Beschädigungen, die ihrer Art nach beim Käufer deshalb für den Kaufabschluss maßgebend sind, weil sie das Risiko unfallbedingter, unentdeckter oder unzureichend reparierter Mängel erhöhen. Hiervon ist nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht auszugehen. Der Sachverständige hat nämlich bekundet, dass es für die Reparatur erforderlich sei, erhebliche Eingriffe in die Rohkarosserie vorzunehmen. Es müssten nämlich unter anderem das Heckblech ausgebrannt sowie Schäden am Bodenblech und an der Seitenwand durch Herausziehen und Richten beseitigt werden. Auch wenn der Sachverständige weiter ausführt, dass die Instandsetzung durch eine entsprechende Fachwerkstatt einwandfrei durchgeführt werden kann, ist bei solchen Schweiß- und Richtarbeiten das Risiko unfallbedingter Mängel, die unentdeckt bleiben oder unzureichend repariert werden, nicht auszuschließen, weshalb sie bei einem Weiterverkauf – auch in Anbetracht dessen, dass die Reparaturkosten nach dem Sachverständigen 2.422,52 DM ausmachen und ein Minderwert von 450,00 DM festzustellen ist – ohne Fragen zu offenbaren sind.
Da der Restschaden von 2.934,29 DM von der Beklagten in seiner Höhe nicht bestritten worden ist, hat somit der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz in dieser Höhe.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288, 286, 284 BGB, 91 ZPO.