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Landgericht Duisburg·4 S 237/88·16.03.1989

Berufung gegen Ablehnung von Krankentagegeld wegen Ausbleiben beim Vertrauensarzt zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Krankentagegeld für den Zeitraum 27.5.–25.6.1987; die Beklagte verweigert die Leistung mit der Begründung einer Obliegenheitsverletzung wegen Ausbleibens zum Vertrauensarzttermin. Das Landgericht hält die Berufung für unbegründet: Es fehlt eine hinreichende Entschuldigung, Zahlungen sprechen gegen Geldmangel, und durch das Ausbleiben sind überprüfende Feststellungen unwiederbringlich verloren gegangen. Die Klägerin trägt die Kosten (§97 ZPO).

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Das unentschuldigte Ausbleiben des Versicherungsnehmers zu einem vertraglich vorgesehenen Untersuchungstermin beim Vertrauensarzt begründet eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherer von der Leistungspflicht befreien kann.

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Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist leistungsrelevant, wenn durch sie die dem Versicherer vertraglich eingeräumten Überprüfungs- und Kontrollmöglichkeiten unwiederbringlich verloren gehen.

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Fehlt eine hinreichende Entschuldigung und bestehen Anhaltspunkte, die ein entschuldigendes Fehlen nicht tragen (z.B. nachgewiesene Zahlungen), reicht späteres Vorbringen oder die Vernehmung behandelnder Ärzte nicht aus, um die Leistungsfreiheit des Versicherers zu beseitigen.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies ist nach §97 ZPO zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 35 C 19/88

Tenor

Die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 13. April 1988 - 35 C 19/88 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig aber nicht begründet.

3

Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin verlangt von der Beklagten, bei der sie eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hatte, für den Zeitraum vom 27. Mai 1987 bis 25. Juni 1987 Krankentagegeld in Höhe von 100,00 DM täglich.

4

Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht, indem sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht durch die Klägerin beruft.

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Die Klägerin erschien zu einem Termin beim Vertrauensarzt nicht, der auf den 27. Mai 1987 angesetzt war. Die Untersuchung sollte in Düsseldorf stattfinden. Erst am 04. Juni rief die Klägerin dort an und vereinbarte einen neuen Termin auf den 09. Juni bzw. 10. Juni 1987. Auch zu diesem Zeitpunkt erschien die Klägerin nicht zur Untersuchung.

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Der Amtsrichter hat die Klage zu Recht abgewiesen; das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben am 27. Mai 1987 hat die Klägerin in erster Instanz überhaupt nicht gegeben; ihr nunmehriges Berufen auf mangelnde Geldmittel ist insbesondere angesichts der belegten und auch nicht bestrittenen Zahlungen der Beklagten – Überweisungen von 1.100,00 DM am 05. Mai 1987 und von 2.020,00 DM am 22. Mai 1987 – nicht geeignet, einen Entschuldigungsgrund darzulegen.

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Insoweit stellt sich auch der Streit bezüglich des Termins vom 09./10. Juni 1987 als unerheblich heraus, denn die Klägerin sollte am 27. Mai 1987 beim Vertrauensarzt erscheinen und war über die Konsequenzen eines Ausbleibens durch das Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 1987 belehrt.

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Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin hat ihre vorsätzliche Obliegenheitsverletzung auch Einfluss auf die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten gehabt.

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Eine Beeinflussung der Möglichkeiten zur Feststellung der Leistungsverpflichtung der Beklagten liegt schon darin, dass die damals (am 27. Mai 1987) möglichen, in den Versicherungsbedingungen vorgesehen und von der Beklagten im allgemeinen genutzten Überprüfungsmöglichkeiten nunmehr unwiederbringlich verloren sind. Hierin liegt nicht nur eine generelle Verringerung der Möglichkeiten der Beklagten, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, sondern eine im Ergebnis nachteilige Beeinflussung der Feststellungen selbst (vgl. hierzu OLG Hamm, Versicherungsrecht 1973, Seite 339). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass Kontrollmaßnahmen am 27. Mai 1987 zu Feststellungen geführt oder Umstände ergeben hätten, die Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des behandelnden Arztes ermöglich hätten. Da die der Beklagten nach den vertraglichen Vereinbarungen eingeräumten Überprüfungsmöglichkeiten nunmehr unwiederbringlich verloren sind, kann es auf die von der Klägerin beantragten Vernehmungen der behandelnden Ärzte nicht ankommen (so auch: OLG Hamm a.a.O.).

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Soweit die Klägerin sich auch in der Berufungsinstanz gegen die von der Beklagten erhobene Widerklage verteidigt, ist nach wie vor nicht dargelegt, inwiefern die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorgelegen haben könnten, dass ihre Beitragspflicht durch ein Ruhen der Versicherung ausgeschlossen war. Insofern rechtfertigt ihr Berufungsvorbringen eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkte nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.