Heterologe Insemination: Unterhaltspflicht aus Vertrag zugunsten des Kindes (§ 328 BGB)
KI-Zusammenfassung
Nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung begehrte der frühere Ehemann den Wegfall seiner Unterhaltspflicht; das Kind verlangte widerklagend Unterhalt. Das LG bejaht einen Anspruch des Kindes aus einem bei Fremdinsemination geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB). Die vertragliche Verantwortungsübernahme bleibt trotz Wegfalls der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach Statusurteil bestehen; Anfechtung, Widerruf und Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen nicht. Die Widerklage war daher in Höhe von 215 DM monatlich sowie rückständigem Unterhalt begründet.
Ausgang: Die (verbliebene) Berufung gegen die Verurteilung aus der Widerklage wurde zurückgewiesen; der Unterhaltsanspruch aus § 328 BGB blieb bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zwischen Ehegatten zur Durchführung einer heterologen Insemination geschlossener Vertrag kann als Vertrag zugunsten des künftig geborenen Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB) eine eigenständige Unterhaltsverpflichtung des zustimmenden Ehemanns begründen.
Der Drittbegünstigte muss bei Vertragsschluss noch nicht existieren; es genügt, dass er als das aus der vereinbarten Insemination hervorgehende Kind bestimmbar ist und mit der Geburt das Forderungsrecht erwirbt.
Die erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit und der dadurch bewirkte rückwirkende Wegfall der gesetzlichen Unterhaltspflicht lassen eine unabhängig hiervon vertraglich übernommene Unterhaltspflicht unberührt.
Eine Anfechtung oder Lösung von der Zustimmung zur heterologen Insemination scheidet aus, wenn Anfechtungsgründe nicht substantiiert dargelegt sind oder die Fristen der §§ 121, 124 BGB verstrichen sind.
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt hinsichtlich der vertraglich übernommenen Verantwortung für das durch Fremdinsemination gezeugte Kind nicht schon deshalb vor, weil die Ehe später scheitert oder sich keine familiäre Vater-Kind-Beziehung entwickelt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wesel, 17 F 190/85
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9. September 1985
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wesel
- 17 F 190/85 - wird, soweit über diese Berufung nicht bereits
durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. April
1986 - 6 UF 182/85 - entschieden ist, zurückgewiesen.
Der Kläger hat die restlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger und die Mutter der am 12. Dezember 1982 geborenen Beklagten waren seit 1974 verheiratet; die Ehe ist seit 9. Juli 1984 rechtskräftig geschieden, die Mutter der Beklagten ist inzwischen wieder verheiratet, die Beklagte ist einbenannt.
Eine mit Rücksicht auf die Kinderlosigkeit der Ehe im Jahre 1977 durchgeführte Untersuchung des Klägers hatte ergeben, daß dieser höchstwahrscheinlich unfruchtbar ist.
Am 7. November 1980 unterschrieben die Eheleute in der Privatklinik eine Vereinbarung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Fremdinsemination. Die Mutter der Beklagten wurde in der Folgezeit 12 mal mit Samen eines oder mehrerer unbekannter Spender inseminiert.
Nach der Geburt der Beklagten trennten sich die Eheleute.
Die Beklagte und ihre Mutter erhoben am 31. März 1983 gegen den Kläger Unterhaltsklage vor dem Amtsgericht Wesel - 17 F 77/83 -. Am 24. August 1984 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, für die Beklagte einen monatlichen Unterhalt von 195,- DM zu zahlen.
Im Dezember 1984 erhob der Kläger Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen die Beklagte (Amtsgericht Wesel - 4 C 665/84 -). Das Amtsgericht Wesel stellte durch rechtskräftiges Urteil die Nichtehelichkeit der Beklagten fest.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger Fortfall seiner durch Vergleich vom 24. August 1984 titulierten Unterhaltsverpflichtung ab August 1985 begehrt.
Die Beklagte hat widerklagend Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 215,-- DM ab Antragstellung begehrt sowie Zahlung rückständigen Unterhalts von 76,-- DM für die Monate März bis Juli 1985.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil vom 9. September 1985 (Blatt 38 bis 42 der Akten) die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Blatt 38 bis 42 der Akten).
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 29. April 1986 (6 UF 182/85) das Urteil des Amtsgerichts Wesel hinsichtlich der Klage und teilweise zu den Kosten abgeändert. Es hat der Klage stattgegeben und der Beklagten 45 % der bis zu dieser Entscheidung angefallenen Kosten auferlegt. Im übrigen hat sich das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung zur Widerklage für unzuständig erklärt und die Sache an die Kammer verwiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im wesentlichen ausgeführt: Bei dem mit der Klage angegriffenen Titel handelt es sich um eine Familiensache, die die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber einem ehelichen Kind betrifft; damit ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - und die zweitinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. In der Sache ist durch das Statusurteil das die Nichtehelichkeit der Beklagten festgestellt hat, rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt der Beklagten nicht nur deren vom Gesetz unterstelltes Verwandtschaftsverhältnis zum Kläger, sondern auch der Rechtsgrund der nach §§ 1601 ff. BGB erbrachten Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte entfallen, so daß der Titel, der lediglich die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand hatte, nicht fortbestehen konnte. Gegenstand der Widerklage ist demgegenüber ein von der Klage trennbarer allgemeiner zivilrechtlicher Anspruch. Da das Familiengericht übersehen hat, daß der mit der Widerklage erhobene Gegenanspruch nicht in seine Zuständigkeit fällt, mußte insoweit die Verweisung an die Kammer erfolgen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wird auf das Urteil ( Blatt 171 bis 186 der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Rahmen der Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht allein noch anhängige Berufung des Klägers gegen die Verurteilung aufgrund der Widerklage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Kläger im Ergebnis zu Recht zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 215,-- DM ab 22. August 1985 und eines Unterhaltsrückstandes von 76,- DM für die Monate März bis Juli 1985 verurteilt.
1.
Der Anspruch der Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in einem zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten am 7. November 1980 abgeschlossenen berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB, nämlich zugunsten der Beklagten. Die Frage, ob in Fällen heterologer Insemination nach erfolgreicher Anfechtung der Ehelichkeit, und damit nach Wegfall der gegenseitigen familienrechtlichen Unterhaltspflicht zwischen Ehemann und Kind, die finanzielle Verantwortlichkeit für das Kind aufgehoben worden ist, ist, soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden, vom BGH in der lediglich die Statusfrage der heterologen Insemination betreffenden Entscheidung vom 7. April 1983 (NJW 1983, 2073 ff., JZ 83, 549 ff) allerdings ausdrücklich offengelassen worden. In der Literatur ist diese Frage in neuester Zeit von Coester-Waltjen in dem zivilrechtlichen Gutachten zum 56. Deutschen Juristentag, 2. Teil, B 56, 57 (dieselbe bereits früher NJW 1983, 2059) unter Bezugnahme auf Dölle, in Festschrift für Rabel, Band 1, Seite 187, 204 ausdrücklich verneint worden. Danach wird in der Zustimmung des Ehemanns zur Insemination die vertragliche Übernahme der Unterhaltspflicht gesehen. Wer als Ehemann die heterologe Insemination seiner Ehefrau akzeptiert, übernimmt damit die Verantwortung für das in seine Ehe hineingeborene Kind. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Darlegungen und sieht mit Coester-Waltjen den Grundvertrag zwischen Versprechendem (Ehemann) und Versprechensempfängerin (Ehefrau) als einen Vertrag besonderer Art mit personenrechtlichen Elementen an, nämlich auch als Vereinbarung über die Zeugung eines Kindes.
a)
Die Frage, ob ein solcher Vertrag bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehemann lediglich der ihm bekannten heterologen Insemination nicht ausdrücklich widerspricht (so Coester-Waltjen a.a.O.), kann hier dahinstehen. Der Kläger hat in der am 7. November 1980 unterzeichneten Vereinbarung unter anderem folgende Erklärung durch seine Unterschrift bestätigt:
"Das Ehepaar ist entschlossen und verpflichtet sich hiermit gegen-
seitig, das durch die therapeutische Befruchtung entstehende Kind
in jeder Beziehung - also einander, der Umwelt und dem Kind selbst
gegenüber - als ihr eheliches Kind anzusehen und zu erziehen, weil
es aus ihrem gemeinsamen Wunsch und auch ihrer übereinstimmenden
Entscheidung entstanden ist."
b)
Mit ihrer Geburt ist die Beklagte Inhaberin des zu ihren Gunsten begründeten Forderungsrechtes gegen den Kläger geworden.
Es ist in Rechtsprechung ( RGZ 65, 280 - OLG Hamm, Versicherungsrecht, 73, 810) und Literatur (vgl. u. a. Palandt-Heinrichs, § 328 Anmerkung 1) anerkannt, daß der Dritte, für den das Forderungsrecht begründet wird, bei Vertragsabschluß noch nicht vorhanden, nicht einmal erzeugt zu sein braucht; es genügt, daß er bestimmbar ist.
Inhaber der Unterhaltsforderung gegen den Kläger sollte das Kind werden, das nach erfolgreich durchgeführter Insemination geboren wurde.
Dieses Kind ist die Beklagte. In erster Instanz war die Tatsache, daß die Beklagte aufgrund einer in der Privatklinik Schaad durchgeführten Insemination zur Welt kam, unstreitig. Ernsthafte Zweifel an dieser Tatsache bestehen auch für die Kammer nicht. Zwar hat der Kläger in der Berufungsbegründung vortragen lassen, er habe Ähnlichkeiten der Beklagten mit einem weiteren Kind der Mutter aus deren jetziger Ehe festgestellt, so daß sich ihm die Vermutung aufdränge, beide Kinder hätten nicht nur dieselbe Mutter, sondern auch denselben Vater. Dieser den Bereich der Vermutungen nicht verlassende Vortrag enthält jedoch weder konkrete Tatsachenbehauptungen, noch Beweisantritte, die die getroffene Feststellung über die Abstammung der Beklagten erschüttern könnten.
c)
Die am 07. November 1980 getroffene Vereinbarung ist wirksam geblieben; sie ist weder vom Kläger mit Erfolg widerrufen, noch aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umstände hinfällig geworden.
aa) Es kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher Hinsicht als richtig unter-
stellt werden, daß er nur mit der Fremdinsemination einverstanden war,
weil er an der Ehe festhalten wollte, und die Mutter der Beklagten erklärt
hatte, sie käme erst zurück, wenn er der Fremdinsemination zustimme.
Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht es für wirksam halten würde, die
Zustimmung zur Fremdinsemination der Ehefrau unter die Bedingung des
Fortbestandes der Ehe zu stellen - insoweit hegt die Kammer bereits
schwere Zweifel - so ist eine solche Bedingung jedenfalls nicht in die Ver-
einbarung vom 7. November 1980 aufgenommen worden. Auch hat der
Kläger zu keinem Zeitpunkt vor der Geburt der Beklagten eine der in der
dortigen Vereinbarung getroffenen Erklärungen widerrufen.
Auch die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach den §§ 119,
123 BGB - wenn man diese grundsätzlich für den Fall der Zustimmung
zur Fremdinsemination für zulässig hält, was die Kammer ebenfalls ernst-
haft bezweifelt - sind nicht dargelegt, insbesondere waren die Anfech-
tungsfristen des § 121 BGB (unverzügliche Anfechtung hinsichtlich eines
etwaigen Irrtums) und des § 124 BGB (ein Jahr nach Entdeckung der
Täuschung bzw. nach Beendigung der Zwangslage im Falle einer Dro-
hung) schon verstrichen, als der Kläger erstmals 1984 in dem Unter-
haltsprozeß seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten mit
dem Hinweis auf die Fremdinsemination bestritt.
bb) Die erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit nach den §§ 1593, 1594
BGB und der damit einhergehende Wegfall der gesetzlichen Unterhalts-
pflicht ist - wie bereits das OLG ausgeführt hat - für die Frage einer auf-
grund allgemeinen Zivilrechts begründeten Verpflichtung ohne Belang.
Die dort entwickelten und vom BGH (a.a.O.) vertieften Kriterien zum Be-
stand statusrechtlicher Erklärungen sind auf die hier vorliegenden all-
gemeinen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht übertragbar.
cc) Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Ge-
schäftsgrundlage berufen. Für den Bestand der vertraglich übernom-
menen Verpflichtung des Ehemannes, für das durch Fremdsamenbe-
fruchtung der Ehefrau zu erzeugende Kind aufzukommen, ist es ohne
Belang, ob die Ehe weiterhin bestehen bleibt und auch ob sich zwischen
dem Kind und dem Ehemann, das kraft Gesetzesvermutung als sein
Kind geboren wird, eine familiäre Vater-Kind-Beziehung entwickelt.
Der Ehemann hat durch seine Zustimmung zur Fremdinsemination die
Zeugung des Kindes geduldet; ohne seine Zustimmung wäre diese
künstliche Befruchtung durch den Arzt nicht vorgenommen worden; das
Kind "verdankt" somit ihm seine Geburt. Die Kammer ist daher mit
Coester-Waltjen (a.a.O). der Auffassung, daß mit der Duldung der
Fremdinsemination durch den Ehemann die Verpflichtung, für das Kind
aufkommen zu müssen, unauflösbar einhergeht. Das dem Ehemann
statusmäßig die Lösung aus der vom Gesetz vermuteten Zuordnung er-
laubt wird, steht dem nicht entgegen, da statusmäßig, wie der BGH
a.a.O.dargelegt hat, andere Interessen berührt sind als auf der finanziel-
len Ebene ( so auch Coester-Waltjen a.a.O.).
d)
Auch der unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Autoren und vorgetragene Einwand des Klägers, die Beklagte könne sich an den Samenspender als ihren natürlichen Erzeuger halten, kann nicht durchgreifen.
Selbst wenn - was bei der in vielen Fällen den Samenspendern zugesicherten Anonymität fraglich erscheint (die Zulässigkeit solcher Zusicherungen wird allerdings zunehmend in Zweifel gezogen, vgl. Coester-Waltjen, NJW 1983, 2060 m.w.N.) - das Kind die Person des Samenspenders erfährt und diesen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht in Anspruch nimmt, läßt dies die Verpflichtung des aufgrund Vertrages haftenden Ehemannes unberührt. Es kommen allenfalls Ausgleichsansprüche gemäß § 426 BGB zwischen den aufgrund Vertrages (Ehemann) und aufgrund Gesetzes Leistenden (Samenspender) in Betracht.
2.
Der Höhe nach umfaßt das Forderungsrecht der Beklagten den Unterhalt, den der Ehemann dem Kind bei Aufrechterhaltung des Vater-Kind-Verhältnisses geschuldet hätte.
Diesen hat das Amtsgericht aufgrund des Sachvortrages der Parteien anhand der Düsseldorfer Tabelle auf 215,- DM monatlich ab 22. August
1985 festgesetzt. Dem schließt sich die Kammer (§ 543 Abs. 1 ZPO).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO. Nach diesen Vorschriften waren die restlichen Kosten, über die die Kammer nach dem Urteil des Oberlandesgerichts noch zu entscheiden hatte, dem Kläger aufzuerlegen, weil er insoweit hinsichtlich seiner Berufung und auch hinsichtlich der Widerklage unterlegen ist.
Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht: 5.300,-- DM.