Berufung: Haftung wegen Dachlawine bei Metzgerei wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen herabfallender Schneemassen von einem Geschäftsgebäude der Beklagten. Das Landgericht hält die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht für zum Teil haftbar, weil besondere Umstände (steile Dachneigung, Kundenaufsuchendes Geschäft, ablenkende Schaufensterauslage) Warnpflichten begründen. Dem Kläger wird ein Drittel Mitverschulden angerechnet; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 1.361,25 DM nebst Zinsen verurteilt, übrige Klage abgewiesen; Mitverschulden des Klägers 1/3 berücksichtigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass der Verantwortliche nicht die nach den Umständen erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft.
Der Umfang der gebotenen Sicherungsmaßnahmen bemisst sich nach objektiven Maßstäben („was der normale und gesunde Verkehr“ erfordert) und kann durch besondere Umstände (z. B. ungewöhnlich steile Dachneigung, gehäufte Passantenfrequenz, ablenkende Auslagen) erweitert werden.
Sind technische oder kostenaufwändige Maßnahmen (Schneefanggitter, Dachräumung durch Fachkräfte) nicht zumutbar, können weniger aufwendige Maßnahmen wie Warnhinweise ausreichend sein, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen.
Kommt ein Geschädigter seiner eigenen Überprüfungs- und Vorsorgepflicht nicht nach, ist ein Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen und entsprechend anteilig beim Schadensersatz zu verrechnen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim (Ruhr), 11 C 500/85
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.2.1986 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mülheim (Ruhr) - 11 C 500/85 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.361,25 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 30.8.1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Denn die Beklagte hätte Maßnahmen ergreifen müssen, um den Kläger vor der von ihrem Haus ausgehen-den Gefahr zu schützen.
Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ein Hauseigentümer zur Verhütung eines Dachlawinenschadens treffen muß, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben, nämlich danach "was der normale und gesunde Verkehr" erfordert (vgl. BGH NJW 1955, 300). Dabei ist davon auszugehen, daß es grundsätzlich dem Passanten
- Fußgänger oder Kraftfahrer - obliegt, sich und sein Eigentum vor Schäden durch herabfallende Schneemassen zu schützen (so bereits das Reichsgericht DR 1942, 1759). Für ihn ist es nämlich erheblich leichter, sich vor Schäden zu bewahren, als es für den Eigentümer ist, geeignete Maßnahmen zur Schadensverhütung zu
ergreifen. Es ist dem Fußgänger beispielsweise zuzumuten, hin und wieder den Blick nach oben zu wenden um zu sehen, ob das Herabstürzen von Schneemassen droht. Er kann der Gefahr auch ausweichen, indem er dicht an den Hauswänden vorbeigeht. Der Hauseigentümer ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, in schneearmen Gebieten Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen zu treffen (vgl. OLG Köln VersR. 1980, 878; Landgericht Krefeld VersR. 1981, 544). Die Kammer hat sich in zwei früheren Entscheidungen (4 S 198/85 und 4 S 327/85) dieser Meinung angeschlossen.
Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dem Hauseigentümer Veranlassung zu Schutzmaßnahmen gegen eine bestehende Dachlawinengefahr geben müssen. Das ist dann der Fall, wenn sich etwa eine Dachlawine durch Schneeüberhang an der Dachschräge ankündigt oder das Dach besonders steil ist und es deshalb überdurchschnittlich häufig zum Herabfallen von Schneemassen kommt. Dies gilt erst recht, wenn durch den baulichen Zustand des Hauses oder Maßnahmen des Hauseigentümers die allgemeine Aufmerksamkeit der Passanten, die von ihnen grundsätzlich erwartet werden kann, abgelenkt wird. So verhält es sich vorliegend.
Das Haus weist eine so ungewöhnlich steile Dachneigung auf, daß in einer ungewöhnlich schneereichen Zeit wie im Januar 1985 die Gefahr des Abrutschens von Schneemassen besonders groß ist. Hinzu kommt, daß die Beklagte in diesem Haus eine Metzgerei betreibt. Dieses Geschäft bringt es nicht nur mit sich, daß eine erheblich größere Anzahl von Passanten das Haus aufsucht als ein normales Wohnhaus. Die Aufmerksamkeit der Passanten wird auch durch die Auslagen im Schaufenster der Metzgerei von der vom Dach drohenden Gefahr abgelenkt.
Aufgrund dieser besonderen Umstände ist die Beklagte verpflichtet, anders als der Hauseigentümer eines Wohnhauses mit durchschnittlicher Dachneigung, Schutzmaßnahmen gegen eine bestehende Dachlawinengefahr zu treffen. Zwar ist sie nicht verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen - dieser Verpflichtung trifft nur einen Hauseigentümer in schneereichen Gebieten -, sie ist wegen der bestehenden hohen Eigengefahr auch nicht verpflichtet, das Dach selbst von Schneemassen zu räumen. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, das Dach von Fachkräften räumen zu lassen, da dies wegen des dazu notwendigen Aufstellens eines Gerüstes einen hohen Kostenaufwand erfordert. Es ist ihr aber zuzumuten, nach starkem Schneefall durch das Anbringen von Warntafeln Dritte von der von ihrem Dach ausgehenden Gefahr zu warnen. Dies hat die Beklagte im Januar 1985 unterlassen. Dieses Unterlassen führt zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Der Kläger muß sich jedoch ein Mitverschulden am Zustandekommen des Schadens gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Denn es war seinem Sohn zuzumuten, sich zu vergewissern, daß dem Fahrzeug des Klägers an der Stelle, wo er es abgestellt hatte, keine Gefahr drohte. Dazu gehörte in einem schneereichen Winter auch, daß man prüft, ob das Fahrzeug nicht durch herabfallende Schneemassen gefährdet wird. In diesem Zusammenhang ist es allerdings ohne Belang, ob das Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot stand oder nicht, denn das eingeschränkte Halteverbot dient nicht dem Schutz der Beklagten, sondern dem Verkehrsfluß auf der .
Das Mitverschulden des Klägers ist mit 1/3 anzurechnen. Da die Höhe des Schadens unstreitig ist, hat der Kläger gegen die Beklagte demnach einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.361,25 DM.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß
§ 284 Abs. 2, 288 BGB. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß er die Beklagte mit Schreiben vom 21.8.1985 zur Zahlung bis zum 29.8.1985 aufgefordert hat. Die Beklagte befand sich demnach seit dem 30.8.1985 in Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.