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Landgericht Duisburg·4 O 77/01·08.09.2002

Verkehrsunfall Pkw/Fahrrad: Haftungsquote 2/3 und weiteres Schmerzensgeld

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Zusammenstoß zwischen einem aus einer Grundstücksausfahrt anfahrenden Pkw und einem Fahrradfahrer stritt man über Unfallhergang, Haftungsquote sowie weitere Zahlungen. Das Gericht bejahte die Haftung aus StVG/PflVG, berücksichtigte jedoch ein Mitverschulden des Radfahrers wegen verbotswidriger Benutzung des linken Radwegs. Es nahm eine Schadensteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der Beklagten an. Weitere materielle Zahlung wurde wegen Erfüllung abgewiesen, ein zusätzliches Schmerzensgeld von 830,62 EUR sowie eine Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zu 2/3 zugesprochen.

Ausgang: Klage auf weitere Zahlung überwiegend abgewiesen; zusätzliches Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht zu 2/3 zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer aus einer Grundstücksausfahrt in den öffentlichen Verkehrsraum einfährt, hat nach § 10 StVO gegenüber Fußgängern und Radfahrern äußerste Sorgfalt anzuwenden und erforderlichenfalls Einweiserhilfe in Anspruch zu nehmen.

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Die verbotswidrige Benutzung eines linken Radwegs (§ 2 Abs. 4 StVO) begründet ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Radfahrers, wenn sich gerade der Schutzzweck der Norm im Unfallgeschehen realisiert.

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Bei der Haftungsabwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB sind neben der Betriebsgefahr insbesondere die konkreten, unfallursächlichen Pflichtverstöße der Beteiligten zu gewichten; eine Quote von 2/3 zu 1/3 kann bei erheblichen Verstößen beider Seiten angemessen sein.

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Soweit der Schädiger/Versicherer einen Schadensposten in einer Abrechnung anerkennt und mit Tilgungsbestimmung bezahlt, ist der Zahlungsanspruch insoweit gemäß § 362 BGB erfüllt.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes (§ 847 BGB a.F.) hat Art und Dauer der Behandlung, Dauerschäden (z.B. MdE) und ein anspruchsminderndes Mitverschulden zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 9 StVG§ 254 BGB§ 10 StVO§ 2 Abs. 4 StVO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger

ein Schmerzensgeld von 830,62 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamt-

schuldner dem Kläger sämtlichen noch entstehenden materiellen und

immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 01.03.2000 zu 2/3

zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Be-

klagten als Gesamtschuldner zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten gegen Sicher-

heitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages. Den Beklagten

wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung

in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch erbracht werden durch selbst-

schuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der

Europäischen Union.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 01.03.2000 um 15.30 Uhr auf der straße in Duisburg an der Einfahrt zum dortigen ereignete.

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Die Beklagte zu 1. ist Halter und Fahrer des unfallbeteiligten PKW Audi 80 mit dem amtlichen Kennzeichen DU - , das bei der Beklagten zu 2. Haftpflichtversichert ist.

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Der Beklagte zu 1. stieß mit dem Kläger, der sich mit seinem Fahrrad in dem Bereich der Einfahrt zu dem befand, zusammen. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

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Dem Kläger entstand unstreitig ein materieller Schaden in Höhe von 13.432,22 Euro. zudem erlitt der Kläger aufgrund des Unfalls einen Sprunggelenkverrenkungsbruch links mit WEBER C Fraktur des Aussenknöchels. Er befand sich vom 01.03.2000 bis zum 25.03.2000 in stationärer Behandlung. In dem verletzten Knöchel befinden sich noch zahlreiche Schrauben.

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Die Beklagte zu 2. erkannte mit Schreiben vom 12.01.2001 eine Haftung zu 66,67 % an. Sie zahlte an den Kläger auf dessen materiellen Schadensersatzanspruch 17.524,97 DM (8.960,37 EUR) und auf den Schmerzensgeldanspruch 15.000,00 DM (7.669,38 EUR).

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Der Kläger behauptet, er habe auf dem Gehweg neben seinem Fahrrad stehend gewartet, bis die Einfahrt frei war. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 1. den Parkplatz des verlassen und sei aus der Einfahrt gefahren. Dabei habe dieser sich nur nach links vergewissert, dass keine vorfahrtberechtigten Fahrzeuge auf der straße fuhren. Der Beklagte zu 1. sei dann in einem so scharfen Winkel nach rechts über den Gehweg gefahren, dass er ihn mitsamt seinem Fahrrad umgefahren habe. Eine Mithaftung seinerseits komme daher nicht in Betracht.

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Die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 7,67 EUR seien zu ersetzen. Eine vollständige Wiederherstellung seiner Gesundheit sei ausgeschlossen. Er müsse orthopädische Schuhe tragen. Seine Erwerbsfähigkeit sei um 30 % gemindert. Er ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.338,76 EUR sei angemessen.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.479,52 EUR

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nebst 9,46 % Zinsen seit dem 30.11.2000 zu zahlen.

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein ange-

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messenes Schmerzensgeld abzüglich bereits gezahlter 7.669,38 EUR

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zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämt-

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lichen noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus

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dem Unfallereignis vom 01.03.2000 zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger sei mit seinem Fahrrad von rechts kommend auf dem Gehweg auf den Beklagten zu 1. zugefahren. Der Kläger habe sich dabei auf dem für seine Fahrtrichtung nicht freigegebenen Fahrradweg befunden. Der Beklagte zu 1. habe ausschließlich die Einfahrt befahren, nicht aber den Gehweg. Den Kläger treffe eine Mitschuld von 1/3. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers über die gezahlten 7.669,38 EUR hinaus bestehe nicht.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen und der Zeugin sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2001 (Bl. 37 ff. der Gerichtsakte) sowie auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 03.12.2001 (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte) und des Ergänzungsgutachtens vom 26.03.2002 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 4.479,52 EUR.

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Die grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 1. als Halter seines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und der Beklagten zu 2. als Versicherer dieses Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1. entstanden. Die Beklagten haben sich nicht auf Unabwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 StVG berufen.

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Aber den Kläger trifft gem. §§ 9 StVG, 254 BGB ein Mitverschulden an dem Unfall, das zu einer Schadensverteilung im Verhältnis von 1 zu 2 zugunsten des Klägers führt.

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Denn den Beklagten zu 1. belastet neben der Betriebsgefahr sein unfallursächliches schuldhaftes Fehlverhalten als Fahrzeugführer, weil er unter Verstoß gegen § 10 StVO nicht mit äußerster Sorgfalt von dem Parkplatz auf die Straße gefahren ist. Der Beklagte zu 1. musste auch auf Fußgänger auf dem Gehweg und Radwegbenutzer achten und ihnen gegenüber äußerste Sorgfalt einhalten (Vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl. § 10 StVO Rz. 14). Erforderlichenfalls hätte sich der Beklagte zu 1. beispielsweise durch seine anwesende Ehefrau einweisen lassen müssen. Diese Pflicht hat der Beklagte zu 1. verletzt, indem er angefahren ist, ohne nochmals nach links zu schauen und sich dabei zu vergewissern, dass sich von dieser Seite keine Fußgänger oder Radfahrer näherten. Insoweit hat die Zeugin nachvollziehbar ausgesagt, dass sie und der Beklagte zu 1. bis zum Bürgersteig an der Parkplatzausfahrt vorgefahren sind, den Verkehr auf der Straße beobachtet haben und dann losgefahren sind, wobei der Kläger in diesem Moment vor ihr Fahrzeug gestürzt ist.

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Den Kläger belastet sein unfallursächliches Fehlverhalten, weil er unter Verstoß gegen § 2 Abs. 4 StVO auf dem linken Fahrradweg gefahren ist. Dies steht fest aufgrund der Aussage des Zeugen . Der Zeuge berichtet ausführlich und widerspruchsfrei. Er bekundet, dass der Kläger auf dem Gehweg oder Radweg mit seinem Fahrrad rollte. Der Kläger sei zu schnell unterwegs gewesen, um sein Fahrrad schieben zu können. Er sei dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. nach rechts ausgewichen, habe die Kollision aber nicht mehr verhindern können. Der Zeuge ist sicher, dass sich der Kläger auf dem Fahrrad befand, als sich der Unfall ereignete. diese Ausführungen sind überzeugend. Die Tatsache, dass der Zeuge sich nicht genau erinnern kann, ob er den Unfall beim Einfahren auf die straße von dem benachbarten -Parkplatz, wie er im Ermittlungsverfahren im März 2000 bekundete, oder hinter dem klägerischen Fahrzeug auf dem -Parkplatz

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wahrgenommen hat, veranlassen die Kammer nicht an der Kernaussage, der Kläger habe sich auf dem Fahrrad befunden und habe versucht, dem Beklagtenfahrzeug auszuweichen, zu zweifeln. Insofern ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Unfallereignis und der dabei gemachten schriftlichen Aussage und dem Verhandlungstermin vor Gericht mehr als 16 Monate vergangen sind. In der Kernaussage, dass der Kläger auf dem linken Gehweg oder Radweg gefahren ist, stimmen die stimmen die Aussage des Zeugen im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren überein.

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Die Aussage der Zeugin ist unergiebig. Denn die Zeugin bekundet, dass sie den Kläger nicht gesehen hat, als sie mit dem PKW an der Parkplatzausfahrt standen. Der Kläger sei plötzlich dagewesen, als der Beklagte zu 1. angefahren sei. Die Zeugin vermutet, dass der Kläger das Fahrrad geschoben hat. Eine konkrete und verlässliche Wahrnehmung hat sie nicht wiedergegeben.

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Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge lässt eine Verteilung im Verhältnis 1 zu 2 angemessen erscheinen. Der Pflichtverstoß des Beklagten zu 1. ist erheblich. Nach Aussage des Zeugen fuhr der Kläger mit dem Fahrrad nicht schnell, sondern rollte. Unter diesen Umständen hätte der Beklagte zu 1. den Kläger erkennen können und müssen. Hätte der Beklagte zu 1. äußerste Sorgfalt angewandt, hätte er den Unfall vermeiden können. Auf der anderen Seite ist der Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 4 StVO ebenfalls erheblich. Nach der Rechtsprechung soll die Vorschrift des § 2 Abs. 4 StVO alle Verkehrsteilnehmer schützen, die den Gehweg benutzen, gleichgültig ob sie den Gehweg in Längs- oder Querrichtung überfahren (OLG Hamburg, NZV 1992, 281 ff). Dieser Schutzzweck ist vorliegend hinsichtlich des Beklagten zu 1. erfüllt, da dieser den Geh- und Radweg bei dem Verlassen des Parkplatzes überqueren musste.

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Ob der Beklagte zu 1. in einem scharfen Winkel nach rechts abgebogen ist, ist unerheblich. Dem Klägervortrag ist nicht zu entnehmen, wie scharf der Winkel war, in dem der Kläger abgebogen ist. Da sich der Unfall nach der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 5 der Beiakte) im Bereich der Ausfahrt des -Parkplatzes ereignete, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. in nennenswertem Umfang abseits der Grundstücksausfahrt auf dem Geh- oder Radweg gefahren ist.

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Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet, da die Beklagten insoweit den Anspruch des Klägers gem. § 362 BGB durch Zahlung erfüllt haben. Die Beklagte zu 2. hat dem Kläger 66,67 % des geltend gemachten Schadens ersetzt. Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne keinen Ersatz der Kosten für den Kostenvoranschlag verlangen, ist unerheblich. Denn die Beklagte zu 2. hat 66,67 % dieser Kosten bezahlt. Die Position "Kosten für Kostenvoranschlag" ist Bestandteil der Schadensabrechnung der Beklagten zu 2. vom 12.01.2001. Durch die Aufnahme der Position in die schriftliche Abrechnung ist der Ersatzanspruch insoweit anerkannt und durch die ausdrückliche Tilgungsbestimmung erfüllt worden.

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Der Antrag zu 2. ist in Höhe von 830,62 EUR begründet. Der Kläger hat in dieser Höhe einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten aus § 847 BGB. Der Beklagte zu 1. hat den Körper des Klägers durch das Anfahren mit seinem PKW verletzt. Die Körperverletzung war auch schuldhaft gem. § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1. vor dem Anfahren nach rechts schauen müssen und den Kläger erkennen können. Insoweit hat der Zeuge

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glaubhaft bekundet, dass der Kläger mit dem Fahrrad nicht schnell gefahren, sondern langsam gerollt ist. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld von 8.500,00 EUR für angemessen. Der Kläger befand sich 29 Tage in stationärer Behandlung und wurde 2 mal operiert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ist die knöcherne Verletzung ausgeheilt. Das Sprunggelenk ist jedoch röntgenologisch verändert. Dort besteht eine reizlose Narbe. Das linke Sprunggelenk neigt zu wiederkehrenden Schwellungen und Belastungsschmerzen. Es besteht ein Muskelschwund am linken Bein, das linke Sprunggelenk ist nur eingeschränkt beweglich. Die Abrollbewegung des linken Fußes ist behindert, die Schrittlänge links verkürzt und das linke Bein vermindert belastbar. Der Sachverständige beziffert die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 01.06.2001 nachvollziehbar auf 20 %. Diese Angabe wird auch von dem Kläger nicht mehr angezweifelt. Unter Berücksichtigung des dem Kläger gem. § 254 BGB anzulastenden Mitverschuldens und der von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträge für Sprunggelenksfrakturen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen 10 und 30 % (vgl. Hacks/Ring/Böhm, ADAC-Schmerzensgeldbeträge, 20. Auflage, lfd. Nr. 1839 und 1887) hält die Kammer das zuerkannten Schmerzensgeld für angemessen. Die individuellen Einschränkungen des Klägers sind durch die Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % angemessen berücksichtigt, gleichgültig ob der Kläger Rentner ist oder Arbeiten an seinem Haus nicht mehr vornehmen kann. Bei der letzteren Position würde es sich um materielle Schäden handeln, die von dem immateriellen Ersatz des § 847 BGB nicht umfasst sind.

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Der Antrag zu 3. ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich weiterer materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfallereignis in Höhe von 2/3, soweit diese nicht auf Dritte übergehen (s.o.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.