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Landgericht Duisburg·4 O 76/09·26.08.2009

Anwaltshaftung: Unterlassene Mahnung unstreitigen Pflichtteils begründet Zinsschaden

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Mandant verlangte von seinem Rechtsanwalt und dessen Partnerschaft Schadensersatz wegen verzögerter Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Das Gericht bejahte eine anwaltliche Pflichtverletzung, weil nach Kenntnis eines unstreitigen Teilbetrags keine Mahnung zur Inverzugsetzung erfolgte. Ersatzfähig sei der entgangene Zinsgewinn, wobei die Kammer eine frühere Zahlung überwiegend wahrscheinlich und den Zinssatz nach § 287 ZPO schätzte. Ein weitergehender Schaden wegen unterlassener Mahnung bereits bei Mandatserteilung wurde mangels Beweises abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz wegen unterlassener Mahnung in Höhe von 6.158,93 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem Anwaltsvertrag (§ 675 BGB) folgt die Pflicht zu umfassender, zweckgerichteter Beratung und zu Maßnahmen, die vorhersehbare Nachteile des Mandanten vermeiden, sofern der Mandant nicht erkennbar auf eine bestimmte Beratungsrichtung beschränkt ist.

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Teilt der Schuldner einen unstreitigen Teilbetrag mit, muss der Rechtsanwalt zur Wahrung der Mandanteninteressen regelmäßig zur zeitnahen Mahnung dieses Teilbetrags raten bzw. eine Mahnung veranlassen, wenn eine weitergehende gütliche Einigung nicht naheliegt.

3

Eine Pflicht zur sofortigen Inverzugsetzung unmittelbar nach Mandatserteilung besteht nicht ohne Weiteres, wenn der Auftrag erkennbar zunächst auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gerichtet ist und der Mandant die Verzinsungsrisiken kennt.

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Für die Kausalität anwaltlicher Pflichtverletzungen kann eine tatsächliche Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sprechen, wenn bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine vernünftige Reaktion in Betracht kommt.

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Entgangene Anlagezinsen können als Schaden nach der Differenzhypothese ersetzt verlangt werden; hypothetischer Zahlungszeitpunkt und Zinshöhe dürfen nach § 287 Abs. 1 ZPO auf gesicherter Grundlage geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 675 BGB§ 8 Abs. 1 PartGG§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 249 BGB§ 287 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 192/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 6.158,93 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Der Kläger beauftragte am 05.06.2008 den Beklagten zu 1. als Partner der Beklagten zu 2. mit der Geltendmachung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach dem Tod der am 03.03.2008 verstorbenen Mutter gegenüber seinem Bruder, Herrn S. Dieser war Alleinerbe der verstorbenen Mutter.

4

Ausweislich einer notariellen Urkunde des Notars E F aus P vom 21.03.1997 verpflichtete sich die Mutter des Klägers nach dem Tod des Vaters des Klägers als dessen Alleinerbin dem Kläger gegenüber zur Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von DM 1.080.000,-. Dieser Betrag war bis zum 30.04.1997 auf das Konto des Klägers zu überweisen.

5

Zum Zeitpunkt der Mandatserteilung hatte der Bruder des Klägers schriftlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt sowie über die innerhalb der letzten zehn Jahre vorgenommenen Vermögensübertragungen an ihn und eine eigene Wertberechnung vorgenommen. Danach hätte der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt rund € 1.000.000,- bestanden.

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Mit Schreiben vom 06.08.2009 forderte der Beklagte zu 1. den Bruder des Klägers mit einfacher Post auf, einen Betrag in Höhe von € 2.000.000,- an den Kläger zu zahlen. Man könne dann die Einzelheiten auf sich beruhen lassen. Er solle bitte kurzfristig mitteilen, ob eine solche Möglichkeit bestehe; finde der Vorschlag keine Zustimmung, werde es sich nicht vermeiden lassen, einen Auskunftserteilungsanspruch im Wege der Stufenklage gerichtlich geltend zu machen und damit verbunden zunächst die Sachverständigenbewertung sämtlicher betroffener Immobilien auf Kosten des Nachlassvermögens einzuleiten.

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Mit Schreiben vom 06.08.2008 erhielt der Kläger ein Schreiben gleichen Datums an seinen Bruder mit dem Hinweis, das beigefügte Schreiben habe sein Bruder vor etwas mehr als drei Wochen erhalten. Da bisher keine Reaktion erfolgt sei, habe er es zeitgleich mit dem Schreiben an den Kläger noch einmal erhalten. Sie hofften, dass nunmehr alsbald eine Reaktion erfolge und gingen davon aus, dass diese binnen einer Frist von 14 Tagen vorliegen müsste. Das Schreiben enthielt neben einer Darlegung des Sachverhaltes und eines groben Überblicks über den Umfang des Nachlasses unter Bezugnahme auf die bereits angestellten Berechnungen des Bruders des Klägers einen Hinweis, dass der Kläger zunächst kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe.

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Mit Schreiben vom 16.08.2008, den Beklagten zugegangen am 19.08.2008, legte der Bruder des Klägers diesem seine Wertberechnung des vorhandenen Vermögens dar und teilte mit, dass seiner Ansicht nach ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch lediglich in Höhe von € 1.069.180,14 bestünde. Sollten die Vorstellungen über die Wertansätze weit auseinander liegen und eine Einigung nicht möglich sein, müssten die Gutachterausschüsse der Städte bemüht werden.

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Am 29.10.2008 übersandte der Beklagte zu 1. dem Bruder des Klägers ein weiteres Schreiben, in welchem er detailliert unter Bezugnahme auf eigene umfangreiche Ermittlungen den Umfang des Nachlasses darlegte und eine Zahlung von € 2.000.000,00 an den Kläger zur Vermeidung einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche vorschlug.

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Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses durch den Kläger wurde der Gegner mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.11.2008 zur Zahlung bis zum 24.11.2008 aufgefordert. Der Bruder des Klägers zahlte daraufhin die geltend gemachte Teilforderung in Höhe von € 1.069.180,14.

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Ausweislich eines Steuerbescheids des Finanzamts E2 vom 20.07.2009 wurde die vom Kläger zu zahlende Erbschaftssteuer mit 19 % erhoben.

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Der Kläger behauptet, ihm sei ein erheblicher Zinsschaden entstanden. Er ist der Ansicht, da der Kläger die Beklagten bereits am 05.06.2008 mit der Geltendmachung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch beauftragt hatte, hätten sie den Bruder des Klägers mit einer Fristsetzung bis spätestens 28.06.2008 in Verzug setzen müssen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass der Bruder des Klägers bei zuvor erfolgter Mahnung sofort gezahlt hätte.

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Der Kläger hat zunächst beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 35.039,03 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.08 zu zahlen.

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Er beantragt nunmehr,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von € 35.039,03 (für den Zeitraum 29.06.2008 bis zum 24.11.2008) zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, der Kläger habe ihnen den Auftrag erteilt, die bereits begonnenen Vergleichsverhandlungen über die Pflichtteilsangelegenheit nach dem Tode der Mutter der Parteien fortzuführen und zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen. Der Kläger habe diesbezüglich insbesondere auf einschlägige Erfahrungen aus der Situation nach dem Tod des Bruders der Parteien im Jahre 1997 verwiesen, seinerzeit hätte er im Gegensatz zu seinem Bruder auch Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und sich mit der seinerzeitigen Alleinerbin, der jetzt verstorbenen Mutter, gütlich geeinigt. Er habe dazu die getroffene Einigung in Gestalt der notariellen Urkunde des Notars E F aus P vom 21.03.1997 (UR-Nr. ########) vorgelegt und berichtet, auch hier habe man in unzähligen Vorverhandlungen die Größenordnung des Betrags in allen denkbaren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen hin und her gerechnet und sei schließlich auf der Basis des in der Urkunde genannten Betrages einig geworden. Der Kläger habe nun in Erinnerung an die Pflichtteilsauseinandersetzungen nach dem Tod des Vaters mit seinem Bruder bereits Verhandlungen aufgenommen. Dieser habe mit Hilfe seines Steuerberaters erste Berechnungen angestellt. Die Berechnung habe der Kläger mit der Bemerkung übergeben, die von dem Bruder angebotenen € 1.000.000,00 seien ihm doch erheblich zu wenig. Er stelle sich vor, der Pflichtteilsanspruch einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs solle € 2.000.000,00 betragen. Er habe sich beim Beklagten zu 1. zunächst eingehend dahingehend erkundigt, welche Honorargrößenordnung eine Tätigkeit der Verhandlung mit anschließendem Vergleich mit dem Bruder erreichen würde, woraufhin ihm ein entsprechender Kostenvoranschlag übergeben worden sei. Auch die mögliche Verzinsung des Anspruchs sei mit ihm besprochen worden. Er habe jedoch zur Auskunft gegeben, dass ihm dies schon klar sei, auch in der seinerzeitigen Urkunde sei erst die Fälligkeit der Vergleichssumme vereinbart worden, und rein vorsorglich habe er seinerzeit darauf bestanden, dass sich seine Mutter bereits in der Urkunde der Zwangsvollstreckungsunterwerfung unterwerfe. Es sei im Mandatsgespräch auch ausführlich über die Rechtsnatur des Wertermittlungsanspruchs gesprochen worden, wobei dem Kläger bewusst gewesen sei, dass der Nachlass mit den Wertermittlungskosten belastet werde, wenn gerichtlich ein Wertermittlungsanspruch durchgesetzt werde. Dies habe der Kläger jedoch auf jeden Fall vermeiden wollen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 675 BGB auf Zahlung von € 6.158,93. Die Haftung als Gesamtschuldner folgt aus § 8 Abs. 1 PartGG. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

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Nach § 280 Abs. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Der Beklagte zu 1. hat ihm gegenüber dem Kläger aufgrund des von ihm übernommenen Mandates obliegende Pflichten verletzt. Aufgrund dieser Pflichtverletzungen ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von € 6.158,93 entstanden.

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Der Beklagte zu 1. hat eine Pflichtverletzung dahingehend begangen, dass er nach dem Schreiben des Bruders des Klägers vom 16.08.2008 diesen nicht zur Zahlung des unstreitigen Teilbetrags in Höhe von € 1.069.180,14 aufgefordert und ihn dadurch in Verzug gesetzt hat.

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Diese Pflichtverletzung besteht unabhängig davon, ob der Auftrag des Klägers umfassend auf die Geltendmachung seiner Rechte im dem Pflichtteilsstreit mit seinem Bruder zunächst nur auf die Erzielung einer gütlichen Einigung mit diesem gerichtet war.

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Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt zu einer allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung verpflichtet, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Rechtsanwalt muss dabei die Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, darlegen und erörtern (BGH NJW 1961, 601, 602; BGH NJW 1985, 264 f.; BGH NJW 1988, 563; BGH NJW 2000, 730). Er muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen können und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Eine solche Belehrung kann allenfalls dann entbehrlich sein, wenn der Rechtsanwalt erkennt, dass der Mandant die Risiken des Geschäfts oder der beabsichtigten Gestaltung kennt und er diese auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (BGH NJW 1992, 1159; NJW 1993, 1320; zum Vorstehenden auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 984 "Beratung").

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Der Bruder des Klägers hat durch das Schreiben vom 16.08.2008 deutlich gemacht, dass er auch nach dem Schreiben der Beklagten vom 06.08.2008 nur bereit war, einen Betrag in Höhe von € 1.069.180,14 zu zahlen. Zudem wies der Bruder darauf hin, dass die Gutachterausschüsse der Städte bemüht werden müssten, sollten die Vorstellungen über die Wertansätze weit auseinanderliegen.

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Nach diesem Schreiben hätte den Beklagten bewusst sein müssen, dass eine vergleichsweise Regelung über den zuerkannten Betrag hinaus eher unwahrscheinlich war und den Kläger darüber aufklären müssen bzw. direkt entsprechende Schritte zur Wahrung der Interessen des Klägers in Form einer Mahnung einleiten müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagten dem Bruder des Klägers im Schreiben vom 06.08.2008 selbst mitgeteilt haben, dass für den Fall der Ablehnung des Vergleichsvorschlags es sich nicht vermeiden ließe, den Auskunftserteilungsanspruch im Wege der Stufenklage zu verfolgen. Sie haben also schon selbst deutlich gemacht, dass eine gütliche Einigung nicht unter allen Umständen in Betracht kommt. Es entsprach bei dieser Sachlage nicht der anwaltlichen Kunst, zunächst eigene Ermittlungen bezüglich des Nachlasswertes einzuholen und diese dem Bruder in einem Schreiben vom 29.10.2008 – mehr als zwei Monate nach dem Schreiben des Bruders vom 16.08.2008 – darzulegen. Vielmehr hätten sie den Kläger unmittelbar nach dem Erhalt des Schreibens vom 16.08.2008 darüber aufklären müssen, dass eine gütliche Einigung jedenfalls zu den vom Kläger angegebenen Bedingungen nicht ohne Weiteres zu erzielen sei und deshalb eine Mahnung des unstreitigen Betrags anzuraten sei.

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Eine Pflicht zur Mahnung unmittelbar nach Mandatserteilung am 05.06.2008 bestand entgegen der Ansicht des Klägers indes nicht.

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Der Mandant hat zur Begründung seines Anspruchs die Pflichtverletzung des Anwalts, den Schaden sowie die die Kausalität begründenden Umstände darzutun und zu beweisen (BGH NJW 1987, 1322, 1323; BGHZ 163, 223).

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Der Kläger trägt insoweit die Beweislast für seine Behauptung, dass er den Beklagten nicht nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche beauftragt hat und dass dieser auf einen möglichen Zinsschaden nicht hingewiesen hat. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht und ist insofern beweisfällig geblieben.

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Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung verpflichteten Rechtsanwalt auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trägt, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet werde (BGH NJW 1987, 1322, 1323 m.w.N.). Bei dem Beweis negativer Tatsachen ändert sich an den allgemeinen Beweisregeln nichts. Auch der Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast (BGH NJW 1987, 1322; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage 2005, Kap. IX Rn. 14 ff.). Die Schwierigkeit dieses so genannten Negativbeweises ist dadurch zu beheben, dass die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH NJW 1987, 1322). Dabei werden die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des wegen unzureichender oder unrichtiger Belehrung in Anspruch genommenen Rechtsanwaltes durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt. Der Rechtsanwalt kann sich nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er im Einzelnen schildern, wann und auf welche Art und Weise er den Mandanten belehrt hat, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der Mandant reagiert hat (vgl. BGH NJW 1987, 1322).

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Die Beklagten haben substantiiert dargelegt, dass der vom Kläger erteilte Auftrag jedenfalls zunächst auf die Erzielung einer gütlichen Einigung mit seinem Bruder gerichtet war.

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So haben sie insbesondere vorgetragen, dass sich der Kläger vor dem Hintergrund der gütlichen Einigung mit seiner Mutter nach dem Tode des Vaters im Jahre 1997 auch mit seinem Bruder gütlich einigen wolle. Dazu habe der Kläger die notarielle Urkunde des Notars E F aus P vorgelegt, aus welcher sich der Inhalt der gütlichen Einigung ergibt. Er habe bereits Verhandlungen mit seinem Bruder aufgenommen, welcher mit Hilfe seines Steuerberaters erste Berechnungen angestellt habe. Dies von ihm angebotenen € 1.000.000,00 seien ihm jedoch zu wenig.

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Auch die Frage der Verzinsung sei besprochen worden, allerdings habe der Kläger hierzu dargelegt, dass ihm diese Frage schon bewusst sei. Er habe mitgeteilt, dass auch in der Urkunde aus dem Jahr 1997 erst die Fälligkeit vereinbart worden sei. Es sei auch ausführlich über die Rechtsnatur des Wertermittlungsanspruchs gesprochen worden, wobei dem Kläger bewusst gewesen sei, dass der Nachlass mit den Wertermittlungskosten belastet werde, wenn dieser Anspruch gerichtlich durchgesetzt werde. Das habe er jedoch auf jeden Fall vermeiden wollen.

37

Das Schreiben der Beklagten vom 06.08.2008 an den Bruder des Klägers, welches der Kläger auch erhalten hat, enthielt den deutlichen Hinweis, dass der Kläger zunächst kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe, sondern an einer gütlichen Einigung interessiert sei. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagten in dem Schreiben zudem darlegen, sie seien vom Kläger beauftragt worden, die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Tod der Mutter gegenüber dem Bruder geltend zu machen.

38

Da der Kläger auf das Schreiben der Beklagten zunächst nicht reagiert hat und zudem für einen anderen Inhalt des Mandatsverhältnisses trotz des gerichtlichen Hinweises bezüglich seiner Beweislast keinen Beweis angeboten hat, ist davon auszugehen, dass das Mandat zunächst nur eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beinhaltete.

39

Der Auftrag, die Ansprüche des Klägers zunächst außergerichtlich geltend zu machen und auf eine gütliche Einigung – wie bereits 1997 mit der Mutter erfolgt – hinzuwirken, beinhaltete nicht die Pflicht, bereits vorsorglich unmittelbar nach Mandatserteilung den Bruder als Schuldner mithilfe einer Stufenmahnung in Verzug zu setzen, um im Falle des Scheiterns einer entsprechenden gütlichen Einigung Zinsen ab Eintritt des Verzugs erlangen zu können.

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Zwar muss der Berater den Mandanten auch im Falle eines beschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die ihm bekannt oder offenkundig sind, falls er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Mandant der ihm drohenden vermeidbaren Nachteile nicht bewusst ist (vgl. BGH WM 1998, 2246, 2247).

41

Es ist jedoch vor dem Hintergrund, dass über die Frage der Verzinsung gesprochen wurde, davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. keinen Grund zu der Annahme hatte, dass sich der Kläger des Nachteils eines Zinsschadens nicht bewusst war. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nach dem Tod des Vaters im Jahre 1997 der Kläger und seine Mutter als Alleinerbin die Fälligkeit der Vergleichssumme erst für einen Termin nach der notariellen Beurkundung des Vergleichs vereinbarten. Da der Kläger eine gleiche Vorgehensweise wie nach dem Tod des Vaters wünschte, durfte der Beklagte zu 1. davon ausgehen, dass der Kläger an einer sofortigen Mahnung kein Interesse hatte.

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Eine sofortige Inverzugsetzung hätte im Übrigen die Fortsetzung der bereits begonnenen Verhandlungen über eine vergleichsweise Einigung auch erheblich erschweren können.

43

Schließlich führt auch die Tatsache, dass der Bruder des Klägers bereits im Vorfeld der Mandatserteilung einen Vergleichsbetrag in Höhe von € 1.000.000,- angeboten hatte, im vorliegenden Fall nicht zur Pflicht einer sofortigen Mahnung. Denn zu diesem Zeitpunkt befanden sich der Kläger und sein Bruder noch in Vergleichsverhandlungen, und der Kläger wünschte durch die Mandatierung der Beklagten für diese Verhandlungen rechtlichen Beistand. Die Ansprüche des Klägers waren dem Grunde nach unstreitig. Zudem hatte der Bruder des Klägers bereits unter Vorlage eines Privatgutachtens Auskunft über das vorhandene Vermögen erteilt, wobei jedoch die Bewertung des vorhandenen Vermögens aus Sicht des Klägers noch nicht zu seiner Zufriedenheit erfolgt war. Insofern stand noch der Teilanspruch auf Wertermittlung durch Sachverständigengutachten auf Kosten des Nachlasses aus. Dies entsprach allerdings insofern nicht dem Willen des Klägers, als dieser jedenfalls zunächst möglichst kostengünstig einen möglichst hohen Betrag erhalten wollte.

44

Für die Pflichtverletzung haben sich die Beklagten nicht exkulpiert, § 280 Abs.1  Satz 2 BGB.

45

Für den Ursachenzusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem Schaden des Mandanten kommt es darauf an, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn er richtig belehrt worden wäre (BGH BGHR 2005, 787; BGH NJW 2002, 593). Wäre der Kläger richtig beraten worden, hätte er nach Erhalt des Schreibens vom 16.08.2008 einer Mahnung des Bruders zugestimmt. Für dieses Verhalten spricht auch eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung (Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens); denn aufgrund des richtigen anwaltlichen Rats wäre im Hinblick auf den voraussehbaren erheblichen Zinsverlust nur die Mahnung als einzige Handlung vernünftig gewesen (vgl. BGH NJW 2005, 3275).

46

Durch die Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger auch ein nach den Grundsätzen der Differenzhypothese gemäß § 249 BGB zu beurteilender (vgl. BGH NJW 2000, 2669, 2670) Schaden erwachsen. Seine Vermögenslage würde sich bei pflichtgemäßen Verhalten der Beklagten anders darstellen, als es nunmehr der Fall ist (vgl. BGH NJW 2001, 673, 674; BGH NJW-RR 1999, 19, 21; BGH NJW 1997, 1008).

47

Hätten die Beklagten den Bruder des Klägers nach dem Erhalt des Schreibens vom 16.08.2008 am 19.08.2008 zur Zahlung dieses unstreitigen Betrags aufgefordert und eine dreiwöchige Frist gesetzt, so ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO überwiegend wahrscheinlich, dass der Bruder des Klägers den Betrag innerhalb dieser Frist gezahlt hätte. Insofern erscheint eine Zahlung jedenfalls bis zum 15.09.2008 überwiegend wahrscheinlich.

48

Der Kläger hat auch einen Zinsschaden hinreichend dargetan, denn der geltend gemachte Schaden ergibt sich typischerweise daraus, dass das Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (vgl. BGH WM 1974, 128, 129; BGH WM 1980, 85).

49

Für die Feststellung dieses hypothetischen Geschehensablaufs ist die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO heranzuziehen; insofern reicht für die richterliche Überzeugung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Geschädigten aus (BGH WM 2000, 197 f.). Es genügt, dass dieser Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte bieten (BGH WM 1993, 382; BGH WM 1995, 2075, 2079).

50

Unstreitig zahlte der Bruder des Klägers auf die Mahnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 03.11.2008 den angemahnten Betrag innerhalb der gesetzten dreiwöchigen Frist. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Bruder des Klägers den Betrag auch schon früher gezahlt hätte. Das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist insofern irrelevant. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, die diesem hypothetischen Geschehensablauf entgegenstehen.

51

Unter Zugrundelegung einer Zahlung am 15.09.2008 beläuft sich der dem Kläger entstandene Schaden auf den entgangenen Zinsertrag für die Zeit vom 16.09.2008 bis zum 24.11.2008, als der Bruder des Klägers den angemahnten Betrag zahlte.

52

Der Kläger hätte dabei einen Betrag in Höhe von € 904.985,91 verzinslich anlegen können. Dies ergibt sich daraus, dass von dem gezahlten Betrag in Höhe von € 1.069.180,14 die geschuldete Erbschaftssteuer abzuziehen ist. Denn bei früherer Zahlung und entsprechender Anzeige der Zahlung beim Finanzamt wäre auch der Steuerbescheid entsprechend früher ergangen mit entsprechenden späteren Zinsnachteilen. Die Erbschaftssteuer berechnet sich wie folgt: Von den gezahlten € 1.069.180,14 wäre zunächst der aus § 16 ErbStG zu entnehmende Freibetrag in Höhe von € 205.000,- abzuziehen gewesen. Der verbleibende Betrag von € 864.180,14 wäre der Erbschaftssteuer unterfallen, die beim Kläger ausweislich des von ihm vorgelegten Steuerbescheids vom 20.07.2009 19 % betrug. Danach ergibt sich ein Betrag von € 164.194,23. Nur der nach Steuer verbleibende Betrag von € 904.985,91 hätte entsprechend länger verzinslich angelegt werden können.

53

Den vom Kläger im September 2008 zu erzielenden Zinssatz schätzt die Kammer gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 3,5 % pro Jahr. Nach der vom Kläger eingeholten Auskunft der E3 lagen die Konditionen für Festzinssparen mit Laufzeiten von 2 und 4 Jahren bei 4,20 %. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften liegt die Verzinsung bei Tagesgeldkonten aktuell zwischen 0,50 % und 3 % pro Jahr. Die aktuellen Zinssätze können jedoch nicht zugrundegelegt werden, da die Zinsen seit Herbst 2008 aufgrund der Finanzkrise kontinuierlich gesenkt wurden. Es steht nicht sicher fest, dass der Kläger das Geld vollständig auf ein Festgeldkonto mit Laufzeiten von 2 bzw. 4 Jahren angelegt hätte. Dass der Kläger das Geld jedoch jedenfalls teilweise nicht auf ein Festgeldkonto angelegt hätte, ist weder dargelegt noch angesichts des hohen anzulegenden Betrags und der durch Festgeldsparen zu erzielenden höheren Zinsen wahrscheinlich. Insofern erscheint es der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die Geldsumme teilweise auf ein Tagesgeld- und teilweise auf ein Festgeldkonto angelegt hätte. Dafür ist die Zugrundelegung eines durchschnittlichen Zinssatzes von 3,5 % pro Jahr, der sich zwischen den zu erzielenden Tagesgeldzinsen und den Festgeldzinsen bewegt, angemessen.

54

Der Zinsschaden des Klägers beträgt demnach € 904.985,14 x 3, 5 % x 70/360 = € 6.158,93. Die Kammer legt bei dieser Berechnung den banküblichen Ansatz von 360 Tagen pro Jahr zugrunde.

55

Ein Abzug des anzulegenden Betrags um die Einkommenssteuer des Klägers hat nicht zu erfolgen, da dieser nicht einkommenssteuerpflichtig ist. Der als Ersatz für die als Ersatz für die entgangenenen Zinsen zu leistende Betrag ist auch nicht um die auf die Zinsen hypothetisch angefallene Einkommenssteuer zu bereinigen, da auch der auch als Ersatz für die entgangenen Zinsen zu leistende Betrag  nach  § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG einkommenssteuerpflichtig ist.

56

Über den in der Klageschrift ursprünglich geltend gemachten Zinsanspruch war nach der Antragsänderung, die gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig war, nicht mehr zu entscheiden. In dieser lag eine gemäß § 269 ZPO zulässige teilweise Klagerücknahme.

57

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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Streitwert: € 35.039,13

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