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Landgericht Duisburg·4 O 531/02·11.10.2005

Gebrauchtwagenkauf: Zusicherung von Originallack trotz Neulackierung als Sachmangel

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer verlangte nach Erwerb eines gebrauchten Pkw Schadensersatz, weil das Fahrzeug entgegen einer Zusicherung nicht mehr die Originallackierung aufwies. Das Gericht bejahte einen Sachmangel, da das Vorhandensein des Originallacks als für den Vertragsschluss wesentlich vereinbart und vom Verkäufer bestätigt worden war. Eine Nacherfüllungsfrist war entbehrlich, weil die „Originallackierung“ nach bereits erfolgter Neulackierung objektiv nicht mehr herstellbar und die Leistung damit bei Vertragsschluss unmöglich war. Der Schaden wurde nach § 287 ZPO auf 2/3 der (gutachterlich ermittelten) Umlackierungskosten geschätzt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatz wegen fehlender zugesicherter Originallackierung in Höhe von 4.951,37 € zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine ausdrückliche Zusicherung des Verkäufers, ein Gebrauchtfahrzeug weise noch die Originallackierung auf, begründet eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.

2

Fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit (hier: Originallackierung), liegt ein Sachmangel vor, der den Käufer grundsätzlich zum Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 440 BGB berechtigt.

3

Ist die vereinbarte Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits objektiv nicht mehr herstellbar (etwa nach bereits erfolgter Neulackierung), kann der Schadensersatzanspruch auf § 311a BGB gestützt werden; eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist dann entbehrlich.

4

Ein bloßer Hinweis auf eine Modell- bzw. Umbau-„Optik“ erfüllt eine Aufklärungspflicht über eine Neulackierung nicht, wenn dieser Begriff nach der Verkehrsanschauung keine Aussage zur Lackierung enthält.

5

Die Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO unter Orientierung an Wiederherstellungskosten geschätzt und bei wertmindernden Vorumständen des Kaufgegenstands angemessen gekürzt werden.

Relevante Normen
§ 434 BGB§ 287 ZPO§ 286 BGB§ 437 Nr. 3 BGB§ 440 BGB§ 311a BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.951,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 29 % und dem Beklagten zu 71 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages Der Kläger kann die Vollstreckung vorläufig abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

T a t b e s t a n d :

Der Beklagte bot per Zeitungsinserat ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes Benz SL 600 V 12 an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Inserat Bezug genommen. Auf dieses Inserat hin meldete sich der Kläger und begab sich am 22.08.2002 gemeinsam mit dem Zeugen zum damaligen Wohnsitz des Beklagten, wo das Fahrzeug vor der Garage besichtigt werden konnte. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen kam zur Sprache, dass das Fahrzeug einen defekten Niveaudämpfer aufweise und hinten rechts einen Unfallschaden erlitten habe. Weiterhin wurde darüber gesprochen, dass das Fahrzeug die Optik 2001 aufweise. Schließlich einigten sich die Parteien auf einen Kaufpreis von 21.000,00 Euro im Gegensatz zu dem im Inserat als Verhandlungsbasis genannten Betrag von 22.950,00 Euro wegen des defekten Niveaudämpfers. Der Kaufvertrag enthielt darüber hinaus einen Gewährleistungsausschluss des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 22.08.2002 Bezug genommen.

Der Kläger holte das Fahrzeug am nächsten Tag bei dem Beklagten ab und stellte fest, dass das zu dem Fahrzeug gehörende Hardtop nicht bereit stand, sondern sich nach Auskunft des Beklagten bei dessen Mutter befand. Als der Kläger einigte Zeit später das Hardtop dort abholte, bemerkte er, dass ein farblicher Unterschied zwischen dem Hardtop und der Lackierung des Fahrzeuges bestand. Nach einer Untersuchung in einer Mercedes-Fachwerkstatt stellte sich heraus, dass lediglich das Hardtop, nicht aber das Fahrzeug selbst die Originallackierung aufwies. Laut Auskunft der Werkstatt erfordere eine Umlackierung des Fahrzeugs in den Originalfarbton Kosten von mindestens 7.000,00 Euro.

Der Kläger behauptet, er habe während der Verkaufsverhandlungen am 22.08.2002 den Beklagten nach der Erwähnung des Unfallschadens danach gefragt, ob das Fahrzeug umlackiert worden sei, was der Beklagte jedoch verneint habe; auf die weitere ausdrückliche Frage, ob das Fahrzeug noch den Originallackton aufweise, habe der Beklagte mit „Ja“ geantwortet; der Hinweis des Beklagten auf die „Optik 2001“ habe mit der Lackierung nichts zu tun, sondern beziehe sich lediglich auf bauliche Veränderungen an dem Fahrzeug; für Liebhaber von Fahrzeugen sei es von besonderer Bedeutung, ob das Fahrzeug noch den Originallack aufweise, mit dem es ursprünglich die Fabrik verlassen habe; der Schaden, der ihm durch die falsche Erklärung des Beklagten entstanden sei, lasse sich zumindest mit den Kosten einer Umlackierung bemessen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.000,00 Euro nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe nicht nur auf den Unfall, sondern auf die hierdurch erforderlich gewordene Ganzlackierung hingewiesen; des weiteren ergebe sich bereits aus dem unstreitig erfolgten Hinweis auf die Umarbeitung in die „Optik 2001“, dass der Wagen nicht mehr den Originalfarbton aufweise; im übrigen hätte der Kläger bereits bei einer Betrachtung der Innentüren und des Motorraums feststellen können, dass das Fahrzeug nicht mehr den Originalfarbton aufweise.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.10.2003 sowie das Gutachten des Sachverständigen vom 20.02.2004 nebst Korrektur vom 17.03.2004 sowie Ergänzungen vom 31.03.2004 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe nach den §§ 437 Nr. 3, 440, 311 a BGB zu.

Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug, welches im entsprechenden Schriftstück vom 22.08.2002 beschrieben ist, zustande gekommen. Nach dem Inhalt der neben dem schriftlichen Vertrag getroffenen mündlichen Vereinbarung kam es dem Kläger als Käufer wesentlich darauf an, dass das Fahrzeug noch den Originallack aufwiese, also denjenigen, mit welchem das Fahrzeug im Jahr 1993 die Fabrik verlassen hatte. Über diesen Umstand ist vor Unterzeichnung des Kaufvertrages zwischen den Parteien gesprochen worden und der Beklagte hat dabei dem Kläger zugesichert, dass das Fahrzeug noch den Originallack aufweise. Dies steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

Der Zeuge , der den Kläger während der Besichtigung des Fahrzeuges am 22.08.2002 begleitet hat, hat ausdrücklich bekundet, dass der Kläger den Beklagten nach der Originallackierung gefragt habe und der Beklagte das Vorhandensein dieser Originallackierung bestätigt habe. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, den Aussagen des Zeugen nicht zu glauben. Der Zeuge hat während seiner Aussage den Eindruck vermittelt, vollständig das wieder zu geben, was er von der damaligen Begegnung noch in Erinnerung hatte, ohne zugleich den klägerischen Vortrag uneingeschränkt zu bestätigen. So hat er beispielsweise offen gelassen, ob die von ihm erinnerte Erwähnung der Bezeichnung „Optik 2001“ im Zusammenhang mit der Fahrzeuglackierung gefallen sei oder nicht.

Diese Bestätigung des klägerischen Vortrags wird nicht durch die Zeugenaussage der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin , erschüttert, vielmehr ist klar festzuhalten, dass diese Zeugin nach Überzeugung des Gerichts die Unwahrheit gesagt hat, obwohl ihre Vereidigung stattgefunden hat. Diese Zeugin, von der der Zeuge mitgeteilt hat, er habe sie während der gesamten Verkaufsverhandlungen nicht gesehen, will auch nach ihrer eigenen Aussage den anderen am Gespräch Beteiligten nicht vor die Augen getreten sein, sondern soll sich angeblich hinter bzw. neben der Garage aufgehalten haben, um dort Gartenarbeit zu verrichten. Von diesem für die anderen nicht erkennbaren Standort aus, will sie das gesamte Gespräch mitgehört haben. Als Erklärung dafür, dass sie sich nicht gezeigt habe, muss die Erklärung herhalten, dass sie von der Gartenarbeit völlig dreckig gewesen sei. Von diesem verborgenen Standort habe sie aber das gesamte Gespräch verfolgen können und dabei mitbekommen, dass der Beklagte auf den Unfallschaden und die damit verbundene Notwendigkeit hingewiesen habe, dass gesamte Fahrzeug neu zu lackieren in der Optik 2001. Dabei habe sie sich in einem Abstand von etwa 3 m zu den anderen Personen befunden.

Dieser Aussage kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist es ein wenig nachvollziehbarer Grund, versteckt zu bleiben, weil man sich in der Gartenarbeit befindet und dabei sich Verschmutzungen an der Kleidung zugezogen hat. Gartenarbeit ist eine durchaus ehrenvolle Tätigkeit und es liegt in der Natur der Sache, dass es hierbei zu Verschmutzungen an der hierbei getragenen Kleidung kommt. Es ist also kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass die Zeugin

sich während des gesamten Gespräches versteckt gehalten hat. Andererseits ist auch nicht nachvollziehbar, mit welcher aufwendigen und schmutzigen Arbeit die Zeugin während des gesamten Gespräches in einer Entfernung von 3 m zu den Gesprächs- und Geschäftspartnern beschäftigt gewesen sein will. Der Abstand von etwa 3 m kann ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Lichtbildern der Örtlichkeit nur in dem rechts neben der Garage befindlichen Rasenbereich stattgefunden haben. Welche Tätigkeit dort einer derart zeit- und schmutzintensive Arbeit erforderlich machen soll, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus erscheint es auch nicht nachvollziehbar, dass die anderen anwesenden Personen die Zeugin nicht wahrgenommen haben sollen,wenn sie sich tatsächlich neben der Garage in einer Entfernung von etwa 3 m befunden habe. Hierzu müsste sich das Fahrzeug recht nahe an der Seitenwand der Garage befunden haben, mit der Folge, dass der Kläger und ein Begleiter bei einer Besichtigung des Fahrzeugs und gerade bei einer Betrachtung er Unfallstelle rechts hinten am Fahrzeug soweit nach rechts auf der Garagenauffahrt bewegt haben müssen, dass von ihrem dortigen Standort der Bereich der Seitenwand der Garage nahezu uneingeschränkt eingesehen werden konnte. Die Zeugin müsste sich in diesen Augenblicken nahezu an die Garagenseitenwand gepresst haben, um sich noch in einem toten Winkel für den Kläger und seinen Begleiter zu befunden. Auch müssten die Gespräche zwischen den Beteiligten alle nahezu am gleichen Ort in unmittelbarer Nähe zur Garagenseitenwand stattgefunden haben, was jedoch der Lebenserfahrung widerspricht, da bei Verkaufsverhandlungen für ein Fahrzeug erfahrungsgemäß die Beteiligten sich um das Fahrzeug herumbewesen und verschiedene Stellen des Fahrzeugs in Augenscheinnehmen, während gleichzeitig über die Eigenschaften, den Preis und andere Dinge bezüglich des Fahrzeuges gesprochen wird. Trotzdem will die Zeugin nahezu das gesamte Gespräch mitbekommen haben, denn sie hat im Rahmen ihrer Zeugenaussage unaufgefordert den angeblichen Gesamtverlauf der Vertragsverhandlungen wiedergegeben, obwohl die eigentliche Beweisfrage nur auf die Gespräche bezüglich der Originallackierung abzielte. Angesichts dieser gravierenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Zeugenaussage verleit der Umstand, dass die Zeugin ihre falsche Aussage auch noch beeidigt hat, keine größeren Überzeugungskraft.

Steht daher fest, dass für die Vertragsschließenden der Umstand, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aus dem Jahr 1993 aufweist, von besonderer Bedeutung war, liegt damit ein Sachmangel nach § 434 BGB vor, denn dem Fahrzeug fehlte eine Eigenschaft, deren Vorhandensein für den Kläger beim Vertragsschluss von besonderer Bedeutung war. Dieser Mangel berechtigt den Kläger grundsätzlich, Schadensersatz zu verlangen, wobei es nicht erforderlich ist, dass der Kläger zuvor noch den Beklagten unter Fristsetzung dazu aufgefordert hat, die vereinbarte Originallackierung beizubringen. Denn entscheidend für den Kläger war nicht das Vorhandensein des entsprechenden Farbtones auf dem Fahrzeug sondern das Vorhandensein der Originallackierung, wie sie im Jahre 1993 bei der ursprünglichen Herstellung in der Fabrik aufgebracht worden ist. Diese Originallackierung konnte aber, nachdem eine Neulackierung zwischenzeitlich erfolgt war, ohnehin nicht mehr hergestellt werden, so dass bereits bei Vertragsschluss diese Leistung im Sinne des § 311 a BGB unmöglich gewesen ist.

Gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers kann der Beklagte sich auch nicht auf eine eventuelle Nichtkenntnis der Neulackierung berufen, da er die entsprechende Kenntnis nicht bestreitet, vielmehr selbst vorträgt, den Kläger auf eine Neulackierung hingewiesen zu haben. vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran besehen, dass dem Beklagten bei Vertragsschluss bekannt war, dass das Fahrzeug nicht mehr die Originallackierung aus dem Jahre 1993 aufwies.

Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, ist der Beklagte seiner Verpflichtung zur richtigen Auskunft auch nicht dadurch nachgekommen, in dem er den Kläger auf die unstreitig vorhandene „Optik“ hingewiesen hat. Denn diese Bezeichnung hat nach dem Ergebnis der Recherchen des Sachverständigen nichts mit der Lackierung zu tun, sondern bezieht sich auf andere bauliche Veränderungen, die an dem Fahrzeug später vorgenommen worden sind, um das Fahrzeug in einen Zustand zu verbringen, der den späteren Modellen aus dem Jahr 2001 entspricht.

Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches ist es grundsätzlich angemessen, sich an den Kosten zu orientieren, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug in den Zustand verbracht wird, den es nach den Erklärungen des Beklagten aufweisen sollte. Hierzu wäre grundsätzlich eine Umlackierung des Fahrzeuges in den Farbton nötig, der der Originallackierung aus dem Jahre 1993 entspricht. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar festgestellt, das im Falle einer Umlackierung Kosten von 7.427,05 Euro brutto entstehen würden, ein Betrag, der sogar noch die mit der Klage geltend gemachte Summe übersteigt. Zugleich hat der Sachverständige auch festgestellt, dass das Vorhandensein der Originallackierung in Liebhaberkreisen durchaus ein wertbildender Faktor ist, der sich dementsprechend auf die erzielbaren Verkaufspreise auswirkt. Es wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass durch eine nunmehr vorzunehmende Umlackierung in den ursprünglichen Farbton das Liebhaberkriterium der Originallackierung nicht mehr herbeigeführt werden kann, da die Originallackierung aus dem Jahr 1993 durch die später erfolgte Neulackierung bereits unwiederbringlich entfernt worden ist, so dass selbst eine nunmehr erfolgende Umlackierung in den ursprünglichen Farbton nicht mehr das Liebhaberkriterium der Originallackierung wiederherstellen kann. Nichts desto trotz hält das Gericht grundsätzlich an der Bemessung des Schadensersatzes in Höhe der Umlackierungskosten fest, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das fehlen der Originallackierung finanziell in Kategorien auswirken würde, die noch oberhalb der Lackierungskosten liegen würden. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass der Liebhaberwert dieses Fahrzeugs ohnehin eingeschränkt gewesen ist. Unstreitig wies das Fahrzeug einige bauliche Änderungen auf, die mit dem Begriff „Optik 2001“ beschrieben worden sind. Damit ist festzuhalten, dass das Fahrzeug für Puristen unter den Liebhabern ohnehin nicht mehr den gleichen Stellenwert aufweisen konnte, den es besessen hätte, wenn nicht nur der Originalbauzustand, sondern darüber hinaus auch noch die Originallackierung vorhanden gewesen wäre. Dem Kläger war aber bei Abschluss des Kaufvertrages bewusst, dass der Liebhaberwert dieses Fahrzeugs eingeschränkt gewesen wäre, wenn auch nach seiner Vorstellung noch die Originallackierung des Fahrzeugs vorhanden gewesen wäre, da durch die zugleich vorgenommenen baulichen Veränderungen und den Umbau auf die „Optik 2001“ der klassische Modellzustand nicht mehr vorhanden gewesen ist. durch dieses Inkaufnehmen der Einschränkungen des Originalzustandes aus dem Baujahr 1993 wird auch die Wirkung des Fehlens der Originallackierung in Liebhaberkreisen eingeschränkt, so das als Konsequenz hieraus nicht mehr die gesamten Lackierungskosten als Grundlage zur Bemessung des Schadensersatzes herangezogen werden können, sondern das Gericht es für angemessen erachtet, im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO nur 2/3 der Lackierungskosten in Ansatz zu bringen, wobei aber nicht von dem mit der Klage geltend gemachten Betrag von 7.000,00 Euro9 auszugehen ist, sondern von dem Wert in Höhe von 7.427,05 Euro, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Darauf ergibt sich der zuzusprechende Betrag in Höhe von 4.951,37 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Der Beklagte ist durch Zustellung des Mahnbescheides vom 15.10.2002 gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 BGB in Verzug geraten. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 7.000,00 Euro.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)