Klage wegen restlichen Architektenhonorars (HOAI) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Erbin verlangt restliches Honorar aus Architektenverträgen nach HOAI. Streitpunkt ist, ob für die örtliche Bauüberwachung ein übergesetzlicher Honorarsatz vereinbart wurde. Das Landgericht hält eine wirksame schriftliche Vereinbarung über 2,1% hinaus für nicht nachgewiesen und weist die Klage ab. Zudem wurde eine Überzahlung festgestellt, die zur Aufrechnung führte.
Ausgang: Klage auf restliches Honorar nach HOAI abgewiesen; Klägerin wegen fehlender Schriftform eines höheren Honorars und aufgerechneter Überzahlung unterlegen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit einer Vereinbarung über einen über den gesetzlichen Honorarsatz nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI hinausgehenden höheren Satz setzt die erforderliche Schriftform voraus.
Bei der Bestimmung des Honoraranspruchs ist auf den Vertragsinhalt abzustellen; ein Angebot wird nicht automatisch Vertragsbestandteil, wenn dessen Einbeziehung nicht aus der Vertragsurkunde hervorgeht.
Zur Ermittlung des Anspruchs sind die anrechenbaren Kosten nach § 52 HOAI und die einschlägigen Honorartafeln maßgeblich; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Eine Aufrechnung ist zulässig, wenn der Aufrechnende eine durchsetzbare Gegenforderung besitzt (z. B. Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB) und diese die geltend gemachte Forderung ganz oder teilweise tilgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als Erbin des am 22. Juli 2004 verstorbenen Herrn angeblich noch ausstehendes restliches Honorar von dem Beklagten
Der Beklagte beauftragte den Erblasser mit den in Fotokopie als Bl. 19 bis Bl. 25 und Bl. 26 bis Bl. 31 bei der Akte befindlichen Verträgen vom 7. Mai 2001 und 2. August 2001 mit Leistungen im Sinne des § 55 HOAI. In dem Vertrag vom 2. August 2001 ist, ohne daß insoweit eine gesonderte Angabe der Honorarhöhe vorhanden ist, die Durchführung der örtlichen Bauüberwachung nach § 57 HOAI vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die genannten Aktenstellen Bezug genommen.
Die Leistungen des Erblassers sind erbracht. Der Beklagte hat das entsprechende Bauvorhaben durchgeführt.
Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem 17. Januar 2006 zwei Schlußrechnungen mit den Nummern 00060010 und 00060020 über restliche 1.557,51 € und restliche 27.266,17 €. Wegen des Inhalts dieser Schlußrechnungen wird auf ihre als Bl. 32 f. und Bl. 34 ff. bei der Akte befindlichen Kopien verwiesen.
Die Klägerin meint, für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI ein Honorar in Höhe von 2,65% und nicht lediglich 2,1% der anrechenbaren Kosten nach § 52 HOAI verlangen zu können, weil der Vertrag vom 2. August 2001 auf der Grundlage des Angebots vom 2. Juli 2001 (in Fotokopie als Bl. 55 f. bei der Akte) geschlossen worden sei, in dem der Honorarsatz nach § 57 HOAI auf 2,65% beziffert worden sei. Dieser Gebührenansatz sei in den Vertrag übernommen worden. Auch die entsprechende Schriftform sei bei richtiger Handhabung der Kriterien, nach denen die Einhaltung der Schriftform zu überprüfen sei, eingehalten.
Die Klägerin trägt außerdem vor, sie sei Erbin des Herrn.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 28.823,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet vorsorglich die Erbenstellung der Klägerin und greift den Hinweis der Kammer auf die Unschlüssigkeit der Klage auf, welchen er sich zu eigen macht. Ausgehend hiervon errechnet er sich eine Überzahlung auf die Rechnung Nr. 00060020 in Höhe von 23.117,35 €. Insoweit erklärt er gegenüber der in der Schlußrechnung Nr. 00060010 ausgewiesenen Summe von 1.557,51 € die Aufrechnung. Er beruft sich darauf, daß es für den Vertragsinhalt nicht auf den Inhalt des Angebots, sondern auf den Inhalt des Vertrags ankomme.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen ihrer Meinung hat die Klägerin bei der Schlußrechnung mit der Nr. 00060020 einen überhöhten Betrag für die Bauüberwachung nach § 57 HOAI angesetzt. Denn nach dem insoweit eindeutigen Vertragsinhalt ist ein erhöhter Honorarsatz für die örtliche Bauüberwachung nicht, jedenfalls nicht schriftlich, vereinbart worden, so daß nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI für die Leistung der Bauüberwachung ein Honorarsatz von 2,1% der anrechenbaren Kosten nach § 52 HOAI gilt. Hierbei ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß in den Vertrag vom 2. August 2001 laut Vertragsurkunde nicht das Angebot vom 2. Juli 2001 einbezogen worden ist, in dem allerdings tatsächlich die Honoraransprüche für die örtliche Bauüberwachung gemäß § 57 HOAI auf 2,65% beziffert werden. Da sich in Bezug auf die Höhe der für die örtliche Bauüberwachung gemäß § 57 HOAI anfallenden Honoraransprüche im Vertrag nicht einmal eine Andeutung befindet, ist zumindest die für eine wirksame Vereinbarung eines über 2,1% liegenden Honorarsatzes erforderliche Schriftform nicht gewahrt.
Ausgehend von den seitens der Klägerin angesetzten anrechenbaren Kosten in Höhe von 7.897.108,03 € ergibt sich somit für die Höhe des mit der Schlußrechnung Nr. 00060020 geltendgemachten Honorars folgende Berechnung:
{[0,18 x 597.210,- DM + 0,18 x (747.480,- DM – 597.210,- DM) x (445.400,80 DM : 5.000.000,- DM) + 0,021 x 15.445.400,80 DM] x 1,05} x 1,16
= [(107.497,80 DM + 2.409,49 DM + 324.353,40 DM) x 1,05] x 1,16
= 270.437,37 €.
Wenn man nach der neuen, in Euro ausgewiesenen Tabelle zu § 56 HOAI rechnen würde, ergäbe sich sogar nur eine berechtigte Summe von 270.364,53 €.
Da hierauf bereits 91.350,- € + 158.949,- € + 45.702,05 € = 296.001,05 € gezahlt sind, ist der Erblasser bzw. nunmehr die Klägerin in Bezug auf die hier in Rede stehende Forderung bereits um 25.563,68 € überzahlt.
In Bezug auf die Schlußrechnung mit der Nr. 00060010 ergibt sich ausgehend von anrechenbaren Kosten in Höhe von 14.338.750,06 DM ein Honoraranspruch von
{[0,3 x 435.300,- DM + 0,3 x (597.210,- DM – 435.300,- DM) x (4.338.750,06 DM : 5.000.000,- DM)] x 1,05} x 1,16
= [(130.590,- DM + 42.149,22 DM) x 1,05] x 1,16
= 107.573,96 €.
Nach Zahlungen in Höhe von 84.350,64 € + 21.660,45 € = 106.011,09 € verbleibt aus der Rechnung mit der Nr. 00060010 auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und unter Anwendung der hier noch geltenden alten Honorartafel zu § 56 Abs. 1 HOAI, die noch auf DM lautet, lediglich noch ein Honoraranspruch in Höhe von 1.562,87 €.
Da der Beklagte nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin gemäß § 812 BGB von dieser die Rückzahlung von 25.563,68 € verlangen kann, dringt er mit seiner Aufrechnung gegen die aus der Rechnung mit der Nr. 00060010 noch offenstehende Forderung von 1.562,87 € in voller Höhe durch.
Soweit die Klägerin im Termin auf die als Honorarbeträge im Vertrag genannten Zahlen hingewiesen hat, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg, weil es in beiden Verträgen ausdrücklich nicht heißt, es werde ein Pauschal- oder Festhonorar vereinbart, vielmehr ausdrücklich von einem Berechnungshonorar die rede ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.
Da die Beschwer der Klägerin mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung der Berufung gemäß
§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.
Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt.
Der Streitwert wird auf 28.823,68 € festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.