Steuerberaterhonorar: Verjährung einzelner Gebühren und getrennte Abrechnung ESt/GewSt
KI-Zusammenfassung
Ein Steuerberater verlangte restliches Honorar aus mehreren Rechnungen für Rechtsbehelfe und Vollstreckungsabwehr in Steuerangelegenheiten. Das LG sprach den Großteil zu, wies aber einzelne Positionen ab: Eine Zeitgebührforderung war verjährt, eine behauptete Tätigkeit im Verwaltungsvollstreckungsverfahren des FA Zeitz nicht hinreichend dargelegt, und eine doppelte Abrechnung gegenüber der Stadt Duisburg verneint. Im Übrigen seien Zeitaufzeichnungen für 6,5 Stunden ausreichend und Einkommensteuer- und Gewerbesteuerverfahren als getrennte Angelegenheiten abrechenbar. Gegen behauptete Pflichtverletzungen (Schätzung, Sicherheitsleistung, Immobilienverkauf) bestünden keine durchgreifenden Einwendungen; Zinsen wurden wegen endgültiger Zahlungsverweigerung ab 27.03.2003 zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Steuerberatervergütung überwiegend zugesprochen (8.589,24 €); im Übrigen wegen Verjährung bzw. fehlender Leistung und Doppelabrechnung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Gebührenansprüche eines Steuerberaters können nach Art. 229 § 6 EGBGB der kürzeren Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. unterliegen, wenn sie vor dem 01.01.2002 fällig geworden sind; der Lauf beginnt nach § 201 BGB a.F. mit Jahresende der Anspruchsentstehung.
Eine Zeitgebühr nach § 28 StBGebV für die Prüfung von Steuerbescheiden ist nur in dem Umfang ersatzfähig, in dem der Zeitaufwand substantiiert, etwa durch übliche Zeiterfassungsnachweise, belegt ist; weitergehender Aufwand ist plausibel darzulegen.
Ein Tätigwerden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren setzt jedenfalls Maßnahmen zur Abwehr eines konkreten Vollstreckungsansatzes voraus; reine Zuständigkeitsrügen ohne erkennbare Vollstreckungsabwehr genügen hierfür nicht.
Die Tätigkeit zur Abwehr der Vollstreckung einer kommunalen Gewerbesteuerforderung stellt eine eigenständige Angelegenheit neben der Anfechtung des zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheids dar und kann gesondert vergütet werden.
Einsprüche/Rechtsbehelfe gegen Einkommensteuerbescheide und gegen Gewerbesteuer(bzw. Gewerbesteuermess-)bescheide können trotz sachlicher Verknüpfung als getrennte Angelegenheiten behandelt und abgerechnet werden, wenn sie unterschiedliche Steuerarten und eigenständige Prüfungs- und Rechtsfragen betreffen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
8.589,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-
zinssatz seit dem 27. 3. 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte 80 % und der Kläger 20 %.
Das Urteil ist, für den Kläger gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 115 % des zu
vollstreckenden Betrages, vorläufig voll-
streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Steuerberater. In dieser Eigenschaft hat er die Beklagte wegen einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlicher Fragen betreffend die Jahre 1992 bis 1999 vertreten. Wegen dieser Tätigkeit macht er mit der vorliegenden Klage Honoraransprüche gelten. Diese hatte er zunächst vorgerichtlich berechnet und sodann während des Verfahrens eine Neuberechnung vorgenommen. Die streitgegenständlichen Ansprüche hat er sodann in mehreren Rechnungen vom 4. 10. 2004 neu berechnet. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Rechnungen:
Nr. 2004/0684 h betreffend eine Beratung wegen eventuellen Verlustes von Steuervorteilen bei der Absetzung von Unkosten über 977,87 Euro, Blatt 234 der Akten;
Nr. 2004/0684 g betreffend eine Zeitgebühr für die Prüfung von Steuerbescheiden des Finanzamtes Zeitz über 1.037,04 Euro, Blatt 235 der Akten;
Nr. 2004/0584 f betreffend Tätigkeit wegen Verwaltungsvollstreckung des Finanzamtes Zeitz über 306,82 Euro, Blatt 236 der Akten;
Nr. 2004/0684 e betreffend Tätigkeit wegen Verwaltungsvollstreckung der Stadt Duisburg durch Bescheid vom 24. 4. 2002 über 701,10 Euro, Blatt 237 der Akten;
Nr. 2004/0684 d betreffend Tätigkeit wegen Verwaltungsvollstreckung der Stadt Duisburg durch Bescheid vom 24. 4. 2002 über 950,74 Euro, Blatt 238 der Akten;
Nr. 2004/0684 c betreffend ein finanzgerichtliches Verfahren über 978,61 Euro, Blatt 239 der Akten;
Nr. 2004/0684 b betreffend den Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung über 4.534,24 Euro, Blatt 240 der Akten;
Nr. 2004/0684 a betreffend Einspruch gegen Gewerbesteuerbescheid und Aussetzung der Vollziehung über 5.868,71 Euro, Blatt 241 der Akten.
Die Rechnungsbeträge machen zusammen 15.355,13 Euro aus. Der Kläger hat hiervon einen mit Abschlagsrechnung vom 29. 8. 2001 geltend gemachten und von der Beklagten gezahlten Betrag von 8.700,- DM = 4.482,24 Euro abgezogen. Die restliche Summe von 10.872,89 Euro macht er mit der Klage geltend, wobei er 9.929,02 Euro mit der Klage und weitere 877,87 Euro mit dem am 21. 1. 2004 zugestellten Schriftsatz vom 13. 1. 2004 eingefordert hat.
Den Honorarforderungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte war nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern als Immobilienmaklerin tätig. Später richtete sie auch ein Büro in Oberhausen ein. Sie zog ferner nach Spanien, wo sie noch immer lebt, und betreibt auch dort ihr Geschäft als Maklerin. Während ihrer Tätigkeit in den neuen Bundesländern erwarb sie zur Vermögensbildung drei Immobilien in Zeitz, Zittau und Salzwedel. Die Kaufpreise sowie auch später anfallende Renovierungskosten brachte sie durch Darlehen der Nationalbank in Oberhausen auf. Diese Finanzierung geriet in Schwierigkeiten, als etwa Mitte 1994 die Mieten in den neuen Bundesländern zurückgingen. Die Beklagte entschloss sich, die Immobilien zumindest teilweise wieder zu veräußern. Darüber und über mögliche steuerliche Auswirkungen sprach sie unter anderem mit dem Kläger. Der Inhalt dieses Gesprächs ist streitig, es betraf jedenfalls auch die Frage, ob durch den Verkauf die bisher als Vermögensverwaltung angesehene Betreuung der Objekte als gewerblich eingestuft werden könnte. Diese Frage war seinerzeit Gegenstand von Diskussionen im Steuerrecht sowie eines Vorlageverfahrens an den großen Senat des BFH zur steuerrechtlichen Einordnung solcher Sachverhalte. Zu dem Inhalt des Gesprächs zu dem fraglichen Aspekt hat die Beklagte selbst sich in einem Schreiben an das Finanzamt Duisburg-West vom 28. 5. 1999, Blatt 107 bis 109 der Akte, und in einem Schreiben an den Kläger vom 25. 1. 2000, Blatt 190 der Akte, geäußert.
Im Juli 1996 veräußerte sie sodann die Gebäude in Zittau und Salzwedel. Dies teilte sie dem Kläger mit einem Schreiben vom 26. 7. 1996 mit.
In der Folgezeit prüfte das Finanzamt Duisburg-West die steuerlichen Verhältnisse der Beklagten. Unter anderem wurde die Vorlage von Steuererklärungen für 1997 verlangt, so mit Schreiben vom 26. 4. 1999, Blatt 104 f., die der Kläger aber nicht vollständig vorlegte. Schließlich ordnete das Finanzamt die Tätigkeit der Klägerin betreffend die Grundstücke aufgrund des Verkaufs der zwei Grundstücke als Gewerbebetrieb ein. Am 31. 1. 2000 erging ein entsprechender Steuerbescheid, der den Gewerbesteuermessbetrag festsetzte, Blatt 21 der Akte. Aufgrund dieses Bescheides setzte die Stadt Duisburg mit einem Bescheid ebenfalls vom 31. 1. 2000 Gewerbesteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 von 154.732,- DM für 1997 und jeweils 154.757,- DM für 1998 und 1999 fest, Blatt 20 der Akte. Mit einem weiteren Bescheid vom 31. 1. 2000 setzte die Stadt außerdem Zinsen für die Gewerbesteuer 1997 von 8.508,- DM fest, Blatt 22 der Akte.
Der Kläger legte zum Teil unter dem 12. 1. 2000, zum Teil unter dem 11. 2. 2000 gegen die Bescheide Rechtsbehelfe ein, und zwar Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts wegen des Gewerbesteuermessbetrags und Widerspruch gegen den städtischen Gewerbesteuerbescheid. Der Einspruch an das Finanzamt richtete sich zugleich gegen die verschiedenen Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für 1992 bis 1997. Der Einspruch bezog sich auch zugleich auf die Einkommensteuerbescheide, denn diese waren ebenfalls unter dem 10. 1. 2000 für mehrere Jahre vom Finanzamt Duisburg-West erlassen worden. Wegen ihres Inhalts wird auf Blatt 272 f., 275, 280, 284, 288, 296 f. Bezug genommen. Ferner richtete sich gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung des Verlustabzugs zum 31. 12. 1996, 31. 12. 1997 und 31. 12. 1997. In den Rechtsbehelfen führte der Kläger jeweils aus, dass es sich bei dem Tätigwerden der Beklagten bezüglich der Grundstücke nicht um einen Gewerbebetrieb handele und verwies auf die dazu geltende Rechtsprechung und die ausstehende Entscheidung des großen Senats des BFH. Er beantragte ferner jeweils die Aussetzung der Vollziehung. Wegen des Inhalts der Einspruchsschrift vom 11. 2. 2000 wird auf Blatt 26 f., wegen des Inhalts des Widerspruchs auf Blatt 24 f. der Akte, wegen des Einspruchs vom 12. 1. 2000 auf Blatt 111 der Akte Bezug genommen.
Das Finanzamt sprach mit Bescheid vom 2. 3. 2000 die vorläufige Aussetzung der Vollziehung für die Bescheide über Einkommensteuer aus, Blatt 29 der Akte. Am 16. 5. 2000 folgte auch die vorläufige Aussetzung der Vollziehung für die Gewerbesteuer, Blatt 31 der Akte.
Die Stadt Duisburg sprach hingegen unter dem 27. 4. 2000 wegen der Gewerbesteuer 1997 eine Mahnung aus und berechnete Mahngebühren von 1.647,- DM, Blatt 30 der Akte. Mit einem Bescheid vom 25. 5. 2000 bewilligte schließlich auch die Stadt Duisburg eine Aussetzung der Vollziehung, jedoch nur gegen Stellung von Sicherheiten. Dafür setzte sie eine Frist bis zum 23. 6. 2000. Auf Blatt 32 und 33 der Akte wird verwiesen. Es wurden keine Sicherheiten gestellt. Die Stadt mahnte diese mit Schreiben vom 7. 7. 2000, Blatt 117 der Akte. Der Kläger teilte dies auch der Beklagten mit, Blatt 116 der Akte. Der Kläger führte weiter Schriftwechsel mit der Stadt Duisburg dazu, unter anderem mit Schreiben vom 24. 8. 2000, Blatt 34 f. der Akte. Wohl Januar 2001 pfändete schließlich die Stadt Duisburg Konten der Beklagten bei der Nationalbank in Oberhausen und der Postbank, wie sich aus den Mitteilungen der beiden Banken ergibt, Blatt 119 und 120 f. der Akte.
Unter dem 9. 3. 2001 beantragte der Kläger für die Beklagte bei dem Finanzgericht Düsseldorf die Aufhebung und Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides und ausdrücklich den Ausschluss der Anordnung einer Sicherheitsleistung. Auch dort berief er sich ausdrücklich darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht als gewerbliche einzuordnen sei. Wegen des Inhalts der Antragsschrift wird auf Blatt 39 bis 50 der Akte Bezug genommen; ferner wird auf die Akte des Finanzgerichts, beigezogen als Beiakte, verwiesen. Die Stadt setzte sodann zunächst die weitere Vollziehung aus, Blatt 51 der Akte. Aufgrund der Verhandlungen vor dem Finanzgericht setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag von 34.385,-DM auf 13.650,- DM zurück. Man einigte sich, dass Gewerbesteuer nur nach diesem Messbetrag gefordert werden dürfe. Ein darauf gerichtetes Verbot von Sicherheiten wollte das Finanzgericht jedoch nicht aussprechen. Daher erklärte der Kläger den Rechtsstreit schließlich für erledigt, Blatt 116 der Beiakte. Die Kosten dieses Verfahrens wurden gemäß Beschluss des Finanzgerichts gegeneinander aufgehoben. Die Beklagte, dort Klägerin, hatte Gerichtskosten in Höhe von 55,83 Euro zu tragen.
Die Stadt Duisburg verlangt sodann mit einem Schreiben vom 22. 3. 2002 erneut die Stellung von Sicherheiten, Blatt 54 der Akte. Der Kläger verhandelte deswegen noch einmal mit der Stadt, jedoch ohne Ergebnis. Dies teilte der der Beklagten mit Schreiben vom 19. 6. 2002 mit, Blatt 58 f. der Akte.
Etwa zur gleichen Zeit erhielt der Kläger von einem für die Beklagte in Zeitz tätig gewesenen Steuerberater auf Veranlassung der Beklagten einen gegen diese vom Finanzamt Zeitz erlassene Mahnung vom 15. 5. 2002 wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 1992, Blatt 56 der Akte. Das Finanzamt Zeitz hatte sich insoweit für zuständig angesehen, weil die Beklagte dort zwischenzeitlich ihren Sitz gehabt hatte. Der Kläger setzte sich deswegen mit Schreiben vom 22. 5. 2002 mit dem Finanzamt Zeitz in Verbindung und rügte insbesondere auch dessen Zuständigkeit, Blatt 57 der Akte. Auch hierüber informierte er die Beklagte mit dem Schreiben vom 19. 6. 2002. Das Finanzamt Zeitz gab das Verfahren an das Finanzamt Duisburg-West ab. Dabei war auch noch zu klären, ob wegen des Wohnsitzes der Beklagten in Spanien das Finanzamt Kassel zuständig sei.
Der große Senat des BFH entschied sodann im Sinn der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung, dass bei Veräußerung von nur zwei Immobilien wie hier nicht von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen sei. Das Finanzamt Duisburg-West erließ sodann entsprechende neue Bescheide, in denen der Gewerbesteuermessbetrag entfiel bzw. auf Null gesetzt war, und neue Bescheide über Einkommensteuer, die zu deutlich geringeren Belastungen führten.
Danach beendete der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte, mit der es schon ab 1999 zu Unstimmigkeiten gekommen war und die inzwischen einen anderen Steuerberater eingeschaltet hatte. Am 15. 1. 2003 erteilte er – im Wesentlichen - die hier streitigen Honorarrechnungen. Mit einem Faxschreiben vom 27. 3. 2003 lehnt die Beklagte die Bezahlung ab.
Mit einem Schreiben vom 18. 10. 2005 teilte die Stadt Duisburg der Beklagten mit, dass sie wegen der damals nicht gezahlten Gewerbesteuer Mahngebühren, Säumniszuschläge und Kosten geltend mache, die sie mit 7.939,42 Euro berechnete, Blatt 453 der Akte. Gemäß Schreiben vom 9. 5. 2007 an den neuen Steuerberater der Beklagten reduzierte sie diese Forderung auf 3.660,75 Euro, Blatt 503 bis 505 der Akte. Insoweit hat die Beklagte sodann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben,
über die noch nicht entschieden ist.
Der Kläger behauptet,
er habe die Angelegenheiten der Beklagten ordnungsgemäß betreut und das best mögliche Ergebnis erreicht.
So habe der Umstand, dass er 1999 bestimmte Angaben für die Steuererklärung nicht an das Finanzamt weitergegeben habe, keinen Schaden angerichtet. Im Gegenteil habe er bewusst bestimmte Daten nicht weitergegeben, weil diese zu einer noch höheren Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages geführt und die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit gestützt hätten. Alle anderen Angaben habe er ordnungsgemäß gemacht und der Einkommensteuerbescheid beruhe nach seinen Erläuterungen auch nur wegen des Gewerbesteuerteils auf Schätzungen.
Auch habe er die Festsetzung von Gewerbesteuer nicht verhindern können, sondern sein Mögliches getan, diese und die Vollstreckung abzuwenden. Das Verlangen der Stadt Duisburg nach Sicherheit habe er allerdings deshalb letztlich nicht verhindern können, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in Spanien gehabt habe. Die Anmeldung in Duisburg habe dies nicht wirklich verhindern können, denn die Beklagte habe tatsächlich in Spanien ihren Lebensmittelpunkt gehabt.
Wegen der Prüfung der Steuerbescheide, die er in der Rechnung Nr. 2004/0684 g nach Stunden abgerechnet habe, lege eine Zeitaufstellung vor, aus der sich zumindest ein Aufwand von 6,5 Stunden ergebe. Auf Blatt 397 der Akte wird verwiesen. Über diese Aufstellung hinaus habe er eine weitere halbe Stunde zur Herbeiholung aller relevanten Daten sowie zur Fertigung eines Informationsschreibens an die Beklagte benötigt, die dort nicht notiert seien. Damit seien insgesamt sieben Stunden belegt.
Seiner Meinung nach sei seine Abrechnung seiner Leistungen im Übrigen richtig und entspreche den Regeln der Steuerberatergebührenverordnung. So dürfe er nach seiner Einschätzung die verschiedenen Prüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren gesondert abrechnen, insbesondere auch das Vorgehen gegen die Stadt Duisburg.
Auch sei bei der Bearbeitung der Einkommensteuerbescheide eine Besprechungsgebühr angefallen. Er habe seinen Mitarbeiter Dr. Hammel wegen der Problematik der gewerblichen Tätigkeit eigens an einem Seminar teilnehmen lassen. Dieser habe die Sachlage dort mit dem Referenten erörtert sowie später mit der Mitarbeitern Schulz des Finanzamtes und den Mitarbeitern und von der Stadt Duisburg. Nicht zuletzt dadurch sei die Einstellung der Vollziehung durch das Finanzamt und die Herabsetzung der Beträge durch die Stadt erreicht worden.
Er habe die Beklagte schon 1996, als diese wegen des Drängens der Nationalbank erstmals über die Veräußerung ihrer Immobilien nachdachte, über die steuerliche Gefahr informiert, dass sie die Abschreibungen verlieren könnte, die speziell für die neuen Bundesländer gegolten hätten. Diese hätten insgesamt einen Wert von 248.246,32 DM gehabt. Zum Glück habe das Finanzamt diese Problematik gar nicht gesehen. Ebenso habe er die Beklagte damals schon darüber belehrt, dass sie nicht alle drei, sondern nur zwei Objekte verkaufen dürfe, damit nicht die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit drohe. Das habe die Beklagte in ihren Schreiben auch selbst so ausgeführt, und es habe auch zum Verkauf von zwei Objekten trotz Druckes der Bank geführt.
Zur Berechnung seiner Honorarforderungen macht er nähere Ausführungen, für die auf die Schriftsätze vom 17. 10. 2005 und 21. 10. 2005 Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.929,02 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz sei dem 27. 3. 2003 sowie weitere 977,87 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 21. 1. 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
der Kläger habe 1999 die Steuerunterlagen nicht rechtzeitig eingereicht und dadurch eine für sie nachteilige Schätzung verursacht. Auch habe er sie nicht ausreichend und rechtzeitig informiert. Sie habe selbst mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen und die Sachlage klären müssen.
Auch habe der Kläger die Einordnung ihrer Tätigkeit als gewerbliche verursacht, somit auch die Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Pfändung durch die Stadt Duisburg. Er habe, behauptet sie, sie über die steuerlichen Gefahren bei dem Verkauf der Immobilien nicht richtig informiert, sondern sogar erklärt, sie könne auch alle drei Objekte ohne weiteres veräußern.
Im Übrigen seien ihrer Meinung nach die Ansprüche des Klägers verjährt. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung.
Er habe auch nicht nach den Regeln der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet. Jedenfalls seien alle seine Ansprüche durch die erfolgte Zahlung auf die á-conto-Rechnung abgedeckt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen August sowie eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf Blatt 347 bis 364 und Blatt 462 bis 474 der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Aus der Rechnung Nr. 2004/0684 g kann der Kläger Ansprüche nicht herleiten. Die Gebührenforderung ist jedenfalls verjährt. Diese Einrede ist zu berücksichtigen, denn die Beklagte hat sie ausdrücklich geltend gemacht. Es ist auch Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt zwei Jahre. Er ist vor dem 1. 1. 2002 fällig geworden. Die Beratung, auf die er sich stützt, ist im Jahr 1996 und 1997 erteilt worden. Es gilt nach den Überleitungsvorschriften des EGBGB die kürzeste mögliche Verjährungsfrist. Das ist die zwei Jahre laufende Frist § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. Diese war bei Eintritt der Rechtshängigkeit abgelaufen. Nach § 201 BGB a.F. begann der Lauf der Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war. Hier war der Anspruch im Jahr 1996 und 1997 entstanden, denn die Beratung wurde zuletzt 1997 erteilt und war auch endgültig abgeschlossen. Damit begann die Frist Ende 1997 zu laufen und war am 31. 12. 1999 abgelaufen. Klage wurde aber erst Anfang 2004 erhoben.
Hinsichtlich der sonst geltenden gemachten Forderungen scheitern diese nicht an der Verjährung. Zwar hat die Beklagte die Einrede bezüglich aller Klageansprüche erhoben. Für die sonstigen Ansprüche ist jedoch die Verjährungsfrist nicht abgelaufen. Auch für diese gilt, soweit sie 2001 fällig geworden sind, nach EGBGB die kürzere Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F., soweit sie erst nach dem 1. 1. 2002 entstanden sind die neue dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. Sowohl die alte Frist als auch die neue Frist begannen bzw. beginnen mit dem Ende des Jahres der Entstehung zu laufen, § 201 BGB a.F., § 199 BGB n.F. Damit begann der Lauf frühestens Ende 2001 und endete Ende 2003. Die Klage wegen aller anderen Ansprüche ist aber 25. 9. 2003 erhoben und jedenfalls vor dem 7. 11. 2003, dem Datum des eigenen Verteidigungsschreibens der Beklagten, zugestellt worden. Damit trat Rechtshängigkeit vor Ablauf der Verjährungsfrist ein.
Für die Arbeiten zur Überprüfung der Steuerbescheide des Finanzamtes Zeitz kann der Kläger im Ergebnis eine Vergütung in Höhe von 705,28 Euro verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB n.F. Es ist neues Schuldrecht anzuwenden, denn der Vertrag der Parteien ist nach dem 1. 1. 2002 geschlossen worden. Der Auftrag, die Steuerbescheide des Finanzamtes Zeitz zu prüfen, ist dem Kläger nach dem Zugang der Mahnung dieses Finanzamtes vom 15. 5. 2002 über den Steuerberater erteilt worden. Unstreitig hatte die Beklagte ihm aufgegeben, die mögliche Verpflichtung zur Zahlung von Steuern zu prüfen.
Der Kläger hat die fragliche Leistung ausgeführt. Das ergibt sich aus der Rüge der Zuständigkeit, die er ausgesprochen hat. Es ist auch daraus zu entnehmen, dass es wegen dieser Bescheide keine weiteren Auseinandersetzungen gegeben hat.
Der Kläger hat die Leistung ordnungsgemäß abgerechnet. Das entnimmt das Gericht den Gutachten des Sachverständigen August. Danach ist zunächst die Abrechnung formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Sachverständige hat dazu zunächst in seinem ersten Gutachten festgestellt, dass in der Rechnung Nr. 2004/0684 g zu dieser Tätigkeit des Klägers die Bezugnahme auf § 13 StBGebV fehlt. In dem Nachtragsgutachten hat er sodann ausgeführt, dass dieser Fehler nachträglich behoben worden ist. Die Kammer teilt die Ansicht des Sachverständigen, dass ein solcher formeller Fehler in dem Verfahren auf Durchsetzung der Gebührenforderung geheilt werden kann, indem etwa die fehlende Bezugnahme nachgeholt wird, auch ggf. durch Schriftsatz. Das ist hier geschehen.
Der Kläger hat ferner zu Recht diese Leistung nach Stundensätzen abgerechnet. § 28 StBGebV sieht ausdrücklich für das Prüfen von Steuerbescheiden die Abrechnung nach Zeitgebühr vor.
Allerdings kann der Kläger entgegen seiner eigenen Rechnung im Ergebnis nur 6,5 Stunden = 13 Zeiteinheiten abrechnen. In diesem Umfang hat er den entstanden Aufwand durch Vorlage eines Auszugs aus der Zeiterfassung belegen können. Dieser Nachweis reicht aus, denn es ist üblich und angemessen, dass Steuerberater und andere Mitarbeiter in steuerberatenden Berufen ihre Zeiten auf diese Weise festhalten. Anhaltspunkte dafür, dass falsche Aufzeichnungen gemacht worden sind, gibt es nicht. Jedoch können auch keine weitergehenden Zeiten abgerechnet werden. Es ist nicht ausreichend plausibel dargelegt, dass über die aufgezeichneten Stunden hinaus Aufwand angefallen ist. Die vom Kläger hierzu vorgetragenen Umstände überzeugen nicht. Wenn er die Zeit der Überprüfung festgehalten hat, wird er die zwangsläufig vorher und im relativ engen zeitlichen Zusammenhang damit angefallenen Zeiten für das Heraussuchen von Akten ebenfalls aufgezeichnet haben.
Auf der Grundlage von 13 Zeiteinheiten ergibt sich nach den Stundensätzen des § 13 StBGebV der hier dem Kläger zugerechnete Betrag, den der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten entsprechend berechnet hat.
Eine Anspruch wegen eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens des Finanzamts Zeitz kann der Kläger nicht geltend machen, berechnet mit der Rechnung Nr. 2004/0684 f. Anspruchsgrundlage wäre ggf. wieder § 611 Abs. 1 BGB, ebenfalls nach neuer Fassung. Der Kläger hat jedoch nicht plausibel dargelegt, dass er eine entsprechende Leistung erbracht hat. Es liegt zwar eine Mahnung des Finanzamts Zeitz vor, sowie ein Schreiben des Klägers, in dem er dort einen Zuständigkeitswechsel anzeigt. Es ist aber nicht erkennbar, dass weitere Schritte des Klägers erfolgt sind. Diese Tätigkeit allein kann nicht als solche im Verwaltungsvollstreckungsverfahren angesehen werden. Die Kammer stimmt auch hier mit der Bewertung des Sachverständigen überein. Ein Tätigwerden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren setzt zumindest ein Abwehren eines Vollstreckungsansatzes voraus. Dafür ist hier nichts erkennbar. Es gibt keinen Ansatz einer echten Vollstreckung. Die Anzeige der fehlenden Zuständigkeit ebenfalls nicht als Vollstreckungsabwehr gewertet werden, zumal sie, wie der Sachverständige zutreffend ausführt, ohnehin hätte erfolgen müssen.
Der Kläger kann hingegen einen Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit gegenüber der Stadt Duisburg zur Abwehr der Vollstreckung der damals festgesetzten Gewerbesteueransprüche geltend machen. Der Kläger hat die dahingehenden Forderungen in den Rechnungen Nr. 2004/0684 e und 2006/0684 d abgerechnet. Diese Rechnungen erfüllen die formellen Anforderungen an Abrechnungen nach der StBGebV. Die Kammer folgt insoweit der Prüfung und Wertung des Sachverständigen. Dabei sieht es die Kammer als nicht hinderlich an, dass in der Rechnung Nr. 2004/0684 d versehentlich auch die falsche, spätere Vollstreckungsmaßnahme der Stadt Duisburg Bezug genommen wird. Der Kläger hat dieses Versehen jedenfalls im Rahmen des Rechtsstreits klargestellt.
Dem Kläger steht auch ein materieller Vergütungsanspruch zu. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 611 Abs. 1 BGB a.F., da der Vertragsschluss in diesem Fall vor dem 1. 1. 2002 lag. Die fraglichen Bescheide, gegen die sich die Tätigkeit des Klägers richtete, sind bereits 2000 ergangen, der Kläger ist von diesem Zeitpunkt an tätig geworden. Der Kläger war von der Beklagten damit beauftragt worden, die Durchsetzung der Gewerbesteuerforderungen abzuwenden. Er hat entsprechende Schritte ergriffen.
Die Tätigkeit des Klägers ist nach Ansicht der Kammer nicht damit abgegolten, dass er auch gegen die Steuerbescheide des Finanzamtes vorgegangen ist und damit auch den Steuerforderungen der Stadt die Grundlage entzogen werden sollte. Das ist zwar im Ergebnis insoweit richtig, als ohne Einordnung der Tätigkeit der Beklagten als gewerblich durch das Finanzamt und ohne die entsprechende Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages die Stadt keine Gewerbesteuer berechnet hätte und berechnen könnte. Jedoch kommt der Durchsetzung des eigentlichen Zahlungsanspruches, den bei der Gewerbesteuer die Stadt geltend macht, neben der Festlegung der Rechtsgrundlage ein eigenes Gewicht zu. Das folgt daraus, dass die Durchsetzung der eigentlichen Zahlungsanforderung zum einen ein eigenes und besonderes Gewicht hat, und vor allem dass die Durchsetzung durch eine andere Behörde als das Finanzamt und nach anderen Regeln erfolgt. Damit werden andere Schritte, andere Verhandlungen und andere rechtliche Ansätze erforderlich. Diese stellen eine eigenständige Leistung dar, die neben die Anfechtung der zugrunde liegenden Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen durch das Finanzamt tritt. Die Kammer sieht sich in dieser Bewertung in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, der in seinem Ergänzungsgutachten nach entsprechender weiterer Prüfung auch zu dieser Einordnung gelangt ist.
Allerdings ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger lediglich einmal Gebühren für seine Tätigkeit gegenüber der Stadt Duisburg abrechnen kann. Es handelt sich im Ganzen um ein einheitliches Vollstreckungsverfahren, in dem er tätig geworden ist. Soweit die Stadt nach dem Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens die Vollstreckung fortgesetzt hat, handelte es sich noch immer um dieselbe Forderung und dieselbe rechtliche Problematik. Der Kläger kann daher hierfür nicht erneut abrechnen. Soweit er dies mit der Rechnung Nr. 2004/0684 e getan hat, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu.
Die in der Rechnung Nr. 2004/0684 d berechneten Forderungen erscheinen jedoch berechtigt. Gebührengrundlage ist § 44 StBGebV. Zum einen ist eine Geschäftsgebühr entstanden. Der Kläger hat das Verfahren zur Abwehr der Vollstreckung durch den Widerspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid und den weiteren Schriftwechsel dazu betrieben. Damit ist die Voraussetzung für die Berechnung der Geschäftsgebühr erfüllt. Diese ist auch zu Recht nach dem Wert der damals insgesamt zur Vollstreckung anstehenden Forderung berechnet. Daneben kann der Kläger auch eine Besprechungsgebühr berechnen. Er hat nach seinem unbestrittenen Vortrag selbst und durch seinen Mitarbeiter mit den zuständigen Mitarbeitern der Stadt mehrere Gespräche geführt, bei denen es direkt um die Vollstreckungsabwehr ging. Diese Gespräche waren zwar von der Stadt als der tätigen Behörde nicht angeordnet, sie erfolgten aber im Einverständnis mit der Beklagten, die jedenfalls eine Abwehr der Vollstreckung wünschte. Sie gingen dabei auch weit über Sachstandsfragen hinaus. Auf dieser Basis ist die berechnete Gebührenforderung von 950,74 Euro berechtigt.
Ebenso ist die Forderung über 978,51 Euro berechtigt, abgerechnet in der Rechnung N. 2400/0684 c, betreffend das finanzgerichtliche Verfahren. Anspruchsgrundlage ist wiederum § 611 BGB. Die Rechnung ist formell ordnungsgemäß erstellt, sie gibt die Gebührentatbestände zutreffend wieder. Die Kammer stützt sich insoweit auch auf die Bewertung des Sachverständigen in beiden Gutachten.
Die Kammer ist schließlich der Ansicht, dass der Kläger – entgegen der Wertung des Sachverständigen – die mit den Rechnungen Nr. 2400/0684 b und 2400/0684 a berechneten Gebühren abrechnen darf. Auch hier ist die materielle Anspruchsgrundlage § 611 Abs. 1 BGB a.F. Die Beklagte hatte den Kläger beauftragt, die Steuerforderungen sowohl der Einkommensteuerbescheide ab 1992 als auch der Gewerbesteuerbescheide abzuwehren. Der Kläger ist auch entsprechend tätig geworden.
Formelle Bedenken bestehen gegen die fraglichen Rechnungen nicht.
Das Gericht ist auch der Meinung, dass der Kläger zu Recht wegen der Einkommensteuer einerseits und der Gewerbesteuer andererseits zwei verschiedene Angelegenheiten angenommen und folglich zwei verschiedene Rechnungen erteilt hat. Insoweit folgt die Kammer nicht der Einschätzung des Sachverständigen, der hier aufgrund der Anfechtung der Bescheide mit einem einheitlichen Schreiben und der gleich gelagerter rechtlichen Problematik davon ausgegangen ist, dass es sich um eine einheitliche Angelegenheit handele. Das Gericht verkennt nicht, dass dies beides zutrifft. Gleichwohl ist die Behandlung eines Rechtsmittels gegen einen Steuerbescheid üblicherweise als einzelne, eigenständige Angelegenheit anzusehen, zumal sich durchaus von Steuerart zu Steuerart und sogar von Jahr zu Jahr unterschiedliche Fragen und Probleme ergeben können. Die gemeinsame Behandlung stellt, wie der Sachverständige selbst ausführt, die Ausnahme dar. Da der Kläger sich dazu hier selbst entschieden hat, kann diese hier für die Aufteilung nach Einkommensteuer und Gewerbesteuer vorgenommen werden. Diese waren aber sodann zu Recht getrennt als zwei Angelegenheiten zu behandeln und auch abzurechnen, zumal tatsächlich stets zu befürchten war, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuerbemessung noch zu dem Ergebnis kommen könnte, dass wegen der Unmöglichkeit einer Gewinnerzielung Liebhaberei anzunehmen und daher die Aufwendungen und Verluste nicht von den Einnahmen abzusetzen seien.
Der Kläger hat auch richtig abgerechnet. Insbesondere durfte er für beide Angelegenheiten auch eine sog. Erledigungsgebühr abrechnen. Diese setzt, wie auch der Sachverständige richtig ausführt, die Mitwirkung des Steuerberaters an der Erledigung über das bloße Vortragen von Umständen hinaus voraus. Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Der Kläger hat in besonderem Maß Argumente erarbeitet und vorgetragen und so daran mitgewirkt, dass entgegen etwa der ursprünglichen Ansicht des Finanzgerichts die Einordnung der Tätigkeit der Beklagten nicht als gewerbliche zu erfolgen hatte. Damit hat er in besonderem Maß zur Erledigung beigetragen.
Auch sonst ist die Abrechnung des Klägers in diesem Zusammenhang in den beiden Rechnungen 2000/0684 b und 2400/0684 a rechnerisch richtig. Ihn können daher weitere Ansprüche in Höhe von 4.534,24 Euro und 5.868,71 Euro zugerechnet werden.
Damit ergibt sich eine Gesamtforderung des Klägers von 13.037,48 Euro. Hiergegen ist die bereits geleistete Zahlung von 4.448,24 Euro zu verrechnen. Es bleibt eine offene und zuzusprechende Klagesumme von 8.589,24 Euro.
Die Beklagte kann den Honorarforderungen des Klägers nicht entgegen halten, dass dieser durch unsachgemäße, insbesondere verzögerliche, Behandlung ihrer Angelegenheiten Schäden verursacht hätte. Es ist zwar richtig, dass der Kläger einen Teil der Steuererklärung der Beklagten für 1997 und wohl auch für die Folgenjahre nicht rechtzeitig bzw. gar nicht bei dem Finanzamt eingereicht hat und es dadurch zu Schätzungen gekommen ist. Wie aber der Sachverständige ausführt, betraf dies den Teil der Gewerbesteuer, bei der der Kläger ohnehin der Ansicht war, hier eine Erklärung mangels Gewerbebetrieb nicht abgeben zu müssen. Die Kammer folgt insoweit auch aus eigener Einschätzung der Bewertung des Sachverständigen, dass die Nichtabgabe der entsprechenden Erklärung nicht zu einem Schaden geführt hat.
Ebenso kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die Forderung der Stadt Duisburg nach einer Sicherheit insgesamt abzuwenden. Wie der Sachverständige zutreffend ausführt, beruhte dieses Vorgehen der Stadt darauf, dass die Beklagte ihren Wohnsitz im Ausland hatte. Daran konnte der Kläger nichts ändern. Insbesondere hätte eine einfache Anmeldung der Beklagten in Duisburg nicht ausgereicht, um diese Bewertung zu ändern, da die Beklagte früher selbst gegenüber dem Finanzamt ausgeführt hatte, dass ihr Lebensmittelpunkt in Spanien lag.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger der Beklagten dadurch Schaden zugefügt hätte, dass er sie wegen des Verkaufs von Immobilien falsch beraten hätte. Die Kammer sieht als erwiesen an, dass er sie auf die steuerlichen Probleme in diesem Zusammenhang hingewiesen hat und insbesondere auch deutlich gemacht hat, dass sie allenfalls zwei ihrer drei Objekte verkaufen durfte, wenn sie nicht gravierende steuerliche Nachteil fürchten wollte. Das schreibt die Beklagte nämlich selbst in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 28. 5. 1999. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie seinerzeit den Sachverhalt richtig dargestellt hat.
Zinsen kann der Kläger seit dem 27. 3. 2003 verlangen. Anspruchsgrundlage sind §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich ab dem 27. 3. 2003 in Verzug, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers hat sie zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung seiner Ansprüche endgültig und unwiderruflich abgelehnt. Dem steht nicht entgegen, dass ein kleinerer Teil der Forderungen zu Unrecht berechnet war. Die Beklagte hätte erkennen können, dass ein wesentlicher Teil der Honorarkosten berechtigt war.
Die prozessualen Nebenkosten folgen aus §§ 92 Abs. 1, /09 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11 und 711 ZPO.