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Landgericht Duisburg·4 O 451/12·01.10.2014

Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Zinszahlungen an gesicherte Darlehensgläubigerin

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von der Beklagten die Rückzahlung von zwischen 2007 und 2008 geleisteten Zinszahlungen auf ein abgetretenes, grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen. Streitpunkt war, ob die Zahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO wegen Benachteiligungsvorsatzes anfechtbar sind und ob die Beklagte den Vorsatz kannte. Das LG bejahte eine spätestens Anfang 2007 eingetretene Zahlungsunfähigkeit und das Bewusstsein der Schuldnerin, durch die Zahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen. Aufgrund der Kenntnis der Beklagten vom Sanierungskonzept, dessen Nichterfüllung und der ungewissen Werthaltigkeit der Sicherheit gab das Gericht der Klage vollumfänglich statt und sprach Zinsen ab Insolvenzeröffnung zu.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr der Zinszahlungen nach § 133, § 143 InsO in voller Höhe stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zahlung auf Zinsforderungen innerhalb von zehn Jahren vor Verfahrenseröffnung kann nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein, wenn der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt und der Empfänger hiervon Kenntnis hat.

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Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt vor, wenn wesentliche Verbindlichkeiten nicht binnen der regelmäßig maßgeblichen Dreiwochenfrist ausgeglichen werden können; erhebliche, dauerhaft nicht abgetragene Rückstände und Vollstreckungsmaßnahmen sind hierfür aussagekräftige Indizien.

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Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes beim Anfechtungsgegner kann sich aus dessen Kenntnis eines Sanierungskonzepts und daraus ergeben, dass zentrale Sanierungsvoraussetzungen (z.B. Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen, ausreichende Liquiditätslinien, Schuldenabbau) tatsächlich nicht umgesetzt werden.

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Der Anfechtungsgegner kann sich nicht auf eine vermeintliche vollständige dingliche Absicherung berufen, wenn er aufgrund vorliegender Bewertungsunterlagen nicht von der ausreichenden Werthaltigkeit des Sicherungsobjekts ausgehen durfte.

5

Der Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO umfasst das Erlangte; ab Insolvenzeröffnung sind Zinsen in marktüblicher Höhe geschuldet, die regelmäßig dem Zinssatz nach § 291 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) entspricht.

Relevante Normen
§ 133 Abs. 1 InsO§ 133 InsO§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 17 InsO§ 143 InsO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 278.833,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.                    

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der C, damals mit Sitz in Q. Die Bestellung erfolgt mit Beschluss des Amtsgerichts Q vom 27. 2. 2009, mit dem auch das Verfahren eröffnet wurde. Zugrunde lag ein eigener Insolvenzantrag der Insolvenzschuldnerin vom 16. 12. 2008. Der Eröffnungsbeschluss liegt vor als Anlage K1, Blatt K 1 und K2 der Anlagen

3

Die Insolvenzschuldnerin war ein Zusammenschluss vieler kleiner oder kleinerer Genossenschaften bzw. sog. Konsumgesellschaften in C2, die zur Zeit der DDR dort Geschäfte oder Gaststätten betrieben hatten. Sie war auf diese Weise Eigentümerin vieler Immobilien in verschiedenen Orten in C2. Jedenfalls ab 2005 geriet die spätere Insolvenzschuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Viele ihrer Grundstücke waren mit Sicherungsrechten von Banken belastet. Zu den kreditgebenden Banken gehörte seinerzeit auch die N. Das oder die dort bestehenden Darlehen nebst Sicherheiten trat die N an die Beklagte ab. Diese zeigte mit Schreiben vom 8. 12. 2006 an die spätere Insolvenzschuldnerin an, dass sie mit Wirkung zum 24. 11. 2006 die Darlehen und Grundpfandrechte der N übernommen habe. Auf Blatt K 39 der Anlagen wird Bezug genommen.

4

Es kam bei den Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin auf diese Darlehen zu erheblichen Stockungen und Rückständen, wie auch auf Darlehen anderer Banken. In der Folgezeit erhielt die Beklagte noch folgende Beträge auf Zinsansprüche, die wohl jeweils von Kontenbei anderen Banken überwiesen wurden:

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28. 2. 2007                 30.000,-    Euro

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31. 3. 2007                 14.185,87 Euro

7

15. 4. 2007                   8.371,74 Euro

8

30. 4. 2007                 14.185,87 Euro

9

31. 5. 2007                 14.185,87 Euro

10

30. 6. 2007                 14.195,87 Euro

11

31. 7. 2007                 14.185,87 Euro

12

31. 8. 2007                 14.185,87 Euro

13

30. 9. 2007                 14.185,87 Euro

14

31. 10. 2007               14.185,87 Euro

15

30. 11. 2007               14.185,87 Euro

16

31. 12. 2007               14.185,87 Euro

17

30. 1. 2008                  14.185,87 Euro

18

29. 2. 2008                  14.185,87 Euro

19

31. 3. 2008                  14.185,87 Euro

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30. 4. 2008                  14.185,87 Euro

21

31. 5. 2008                  14.185,87 Euro

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31. 7. 2008                  14.185,87 Euro

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31. 8. 2008                    4.487,37 Euro

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30. 9. 2008                    4.500,-    Euro

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31. 10. 2008                  4.500,-    Euro.

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Insgesamt handelt es sich um 278.833,- Euro. Diesen Betrag verlangt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung von der Beklagten zurück und macht ihn mit der Klage geltend. Für die Anfechtung stützt er sich auf § 133 Abs. 1 InsO.

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Die Beklagte hat ihrerseits mit Erklärung vom 12. 5. 2009 eine Hauptforderung von 2.481.547,81 Euro nebst Zinsen zur Insolvenztabelle angemeldet, insgesamt einen Betrag von 2.559.008,15 Euro. Auf Anlage K 7, Blatt K 40 und K 41 der Anlagen, wird verwiesen.

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Das Darlehen durch die N war durch eine erstrangige Grundschuld auf dem Grundstück L2-Straße ## / ## in O gesichert. Dazu war in dem Darlehensvertrag vom 6. 10. 1994 / 17. 10. 1994 vereinbart, dass auf diesem Grundbesitz eine erstrangige Grundschuld von 10.000.000,- DM zu Gunsten der C3 eingetragen werden sollte, die sodann den erstrangigen Teil davon im Wert von 6.700.000,- DM an die N abtreten sollte. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags wird auf Blatt B 171 bis B 176 der Anlagen Bezug genommen. Der Grundbesitz war im Grundbuch von O auf den Blättern #### und #### eingetragen. Dort wurde die vereinbarte Grundschuld wie vorgesehen eingetragen. Die Grundschuld war im letzten Stand des Grundbuchs als erstrangige Grundschuld über 3.425.655,60 Euro zugunsten der Beklagten eingetragen. Wegen der Grundbuchauszüge wird auf Blatt B 139 bis B 154 und Blatt B 154 bis B 170 der Anlagen Bezug genommen.

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Bei dem Gebäude handelt es sich um ein gemischt gewerblich und zu Wohnzwecken genutztes Gebäude in der Innenstadt von O, in dem sich unter anderem ein von der späteren Insolvenzschuldnerin selbst betriebenes U – Kaufhaus befand.

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Bei dem Verkauf und der Abtretung der Forderung der N gegen die spätere Insolvenzschuldner an die Beklagten wurde mit Stand 30. 9. 2006 eine Objektbewertung vorgenommen. Der Aussteller ist nicht klar erkennbar. Es werden potentielle Mieteinnahmen berechnet. In der Bewertung werden unklare Verhältnisse zum Umfang der Vermietung der gewerblichen Flächen des Objekts ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass deren Zugang und damit Vermietung wohl von der Vermietung der Kaufhausfläche abhänge. Es wird ebenso angesprochen, dass offen ist, ob das Kaufhaus überhaupt noch betrieben werde. Wegen des Inhalts dieses Bewertungsbogens wird auf Blatt 185 bis B 200 der Anlagen verwiesen.

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Am 3. 9. 2007 erteilte die spätere Insolvenzschuldnerin der Beklagten eine notarielle Vollmacht zum Verkauf des Grundstücks, Blatt B 209 bis B 211 der Anlagen.

32

Die Beklagte hat der späteren Insolvenzschuldnerin die Tilgungsverbindlichkeiten aus dem übernommenen Darlehen gestundet. Zuletzt hat sie dies mit Schreiben der Rechtsanwälte C4 vom 17. 7. 2008 bestätigt, unter der Voraussetzung, dass die Zinsen pünktlich gezahlt würden. Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Blatt B 109 und B 110 der Anlagen Bezug genommen. Die C übersandte mit Schreiben vom 18. 7. 2008 Unterlagen, Blatt B 98 der Akte.

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Am 1. 9. 2008 wurde zwischen Vertretern der späteren Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ein Gespräch geführt. Dabei ging es unter anderem um den Bestand an Immobilien bei der späteren Insolvenzschuldnerin sowie um Reparatur- und Umgestaltungsarbeiten an den Gebäuden auf dem Grundstück L2-Straße ## / #### in O und um die Finanzierung dieser Arbeiten. Wegen des Protokolls dieses Gesprächs wird auf Blatt B 212 bis B 214 der Anlagen Bezug genommen.

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Es wurde später die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Das Gericht holte ein Wertgutachten zum Stichtag 18. 6. 2012 ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass der Wert beider Flurstücke zusammen auf 1.050.000.- Euro und einzelnen für das Flurstück ##, Grundbuch Blatt #### mit 980.000,- Euro und für das Flurstück ###, Grundbuch Blatt #### mit 82.500,- Euro anzusetzen sei. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf Blatt K 310 bis K 425 der Anlagen Bezug genommen. Im Versteigerungstermin vom 7. 5. 2013 wurden keine Gebote abgegeben, Blatt K 317 der Anlagen. Es wurde ein neuer Versteigerungstermin bestimmt auf den 10. 12. 2013, Blatt K 315 und K 316 der Anlagen. Das Ergebnis ist nicht bekannt.

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Die spätere Insolvenzschuldnerin hatte ab 2005 versucht, eine Sanierung durchzuführen. Sie ließ von dem N2 e.V. im April 2005 ein Sanierungskonzept erstellen. Wegen des Inhalts des Konzepts im Einzelnen wird auf Anlage K 8 Blatt K 42 ff. der Anlagen, Bezug genommen. Es enthält zunächst eine Beschreibung des wirtschaftlichen Zustands. Es wird auf Seite 8 dargelegt, dass seit 2002 spürbare Verluste aufgetreten sind und dadurch vor allem die Liquidität beeinträchtigt werde, Blatt K 49 und K 50 der Anlagen. Ferner heißt es unter anderem auf Seite 11, Blatt K 51 der Anlagen, nachdem die bestehenden Verpflichtungen und Rückstände beschrieben worden sind, dass die C (=Insolvenzschuldnerin) akut insolvenzgefährdet sei und voraussichtlich ab Mai 2005 nicht mehr in der Lage sein werde, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Es wurden sodann Sanierungswege behandelt. Dazu werden sodann drei „Meilensteine“ genannt, die nach dem Sanierungskonzept vorrangig erreicht werden müssten, um die erforderliche Liquidität für einen weiteren Geschäftsbetrieb zu sichern. Bei diesen drei Punkten handelte es sich um

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1.

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Sofortige Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen für sechs Monate; innerhalb der Frist von sechs Monaten Aushandeln längerfristiger Abreden mit den Kreditinstituten;

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2.

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Vorlage eines realisierbaren Einzelhandelskonzepts bis Ende Juni 2005;

40

3.

41

Massiver Schuldenabbau durch Veräußerung der Top-Immobilien mit dem Ziel der Halbierung der Finanzschulden innerhalb von zwei Jahren.

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In dem Bericht heißt es des Weiteren, Blatt K 54 der Anlagen, dass nach der Einschätzung dort der Vorstand der späteren Insolvenzschuldnerin die Sanierung nicht allein bewirken könne und eine Mitwirkung der Banken erforderlich sein werden. Dies wird wie folgt konkretisiert:

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Verzicht der beteiligten Banken auf Kündigungen ihrer Engagements bis Dezember 2007,

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Festschreibung der Linien/Darlehen,

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Aussetzung der Tilgung für sämtliche Darlehen bis Dezember 2007 …,

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Erlöse aus dem Verkauf von nicht belasteten Aktiva sowie die Erlöse aus den Räumungsverkäufen stehen voll dem Unternehmen zur Sicherung der Liquidität zur Verfügung.

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Die Parteien streiten hier unter anderem darüber, ob bzw. inwieweit diese Schritte umgesetzt und die dort genannten Ziele erreicht wurden.

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Der N2 e.V. führte seine Bewertung der Sanierungsbemühungen bei der späteren Insolvenzschuldnerin mit einem Bericht vom 26. 7. 2005 fort. Darin heißt es auf Seite 6, die Anforderungen aus dem Protokoll vom 27. 4. 2005 seien erfüllt. Es heißt ferner, es sei weiter erforderlich, die Schritte aus dem ersten Sanierungsbericht umzusetzen. Diese werden auch weiter spezifiziert. Es werden erneut Voraussetzungen für eine erfolgreiche Sanierung dargelegt. Dazu gehörte unter anderem, dass die Banken ihre Kreditlinien bis Ende 2007 aufrecht erhalten sollten und die gestundeten Beträge nicht zusätzlich zu verzinsen sein sollten. Wegen des Inhalts dieses zweiten Sanierungsberichts wird auf Anlage B 1, Blatt B 1 bis B 74 der Anlagen, Bezug genommen.

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Zu der Zeit des Berichts vom 20. 4. 2005 gab es am 26. 4. 2005 ein Treffen der Gläubigerbanken. Darüber wurde ein Protokoll vom 27. 4. 2005 erstellt, das als Anlage B 6 vorliegt. An dem Treffen nahmen keine Vertreter der N teil, aber diese hat wohl anschließend das Protokoll erhalten. Nach diesem Protokoll wurden die drei vorgenannten Schritte aus dem Sanierungsbericht vom 20. 4. 2005 vorgestellt. Eine Stundung aller Tilgungen und Zinszahlungen pp. für sechs Monate erfolgte danach nicht, sondern nur für eine kürzere Frist mit dem Vorbehalt bzw. der Zusage weiterer Prüfung. Es wurden Anforderungen aufgestellt, um die Zahlungsaussetzung zu bewilligen.

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Am 2. 8. 2005 gab es erneut ein Treffen zumindest einiger der an der Finanzierung der C beteiligten Banken. Mit einem Schreiben vom 5. 8. 2005 ging die E, wohl auch für mindestens mehrere der anderen Banken, auf die Ergebnisse ein. Danach boten die beteiligten Banken an, unter bestimmten Umständen mit der Rückführung von Krediten bis Ende 2006 zu warten, falls weiterhin Zinsen gezahlt und auch selbst verzinst würden, weitere Sicherheiten als Pool-Sicherheiten für alle Banken bestellt würden, die Erlöse verwerteter Sicherheiten jeweils den konkret gesicherten Banken zufließen würden und alle überplanmäßigen liquiden Mittel ebenfalls. In dem Schreiben ist aufgeführt, dass einige Banken, unter anderem die N und die J, sich bis dahin an den Zusagen nicht beteiligten. Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf Blatt K 231 bis K 234 der Anlagen Bezug genommen.

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Am 8. 11. 2005 teilte die E mit, dass nach Verkauf eines für sie mit Sicherheiten belasteten Grundstücks sie den Kreditrahmen der späteren Insolvenzschuldnerin von 767.000,- Euro auf 404.000,- Euro herabsetzen würde, Blatt K 249 und K 250 der Anlagen. Im Jahr 2007 wurde nach einem weiteren Grundstücksverkauf die Kreditlinie von der E weiter zurückgenommen auf 59.000,- Euro. Wegen des dahingehenden Schreibens vom 6. 6. 2007 wird auf Blatt K 251 und K 252 der Anlagen verwiesen. Am 12. 8. 2008 erfolgte eine weitere Reduzierung des Kredits auf 49.000,- Euro, Blatt K 253 der Anlagen.

52

Im Jahr 2005 konnte die spätere Insolvenzschuldnerin Steuern nicht bezahlen. Das Finanzamt Q lehnte mit einem Schreiben vom 13. 6. 2005 einen Stundungsantrag ab, Blatt K 165 der Anlagen. Die spätere Insolvenzschuldnerin bat um erneute Prüfung, die auch erfolgte. Jedoch wurde die Stundung weiter abgelehnt, mit Schreiben vom 18. 8. 2005, Blatt K 167 und K 168 der Anlagen, als auch mit einem Schreiben vom 25. 10. 2005, Blatt K 166 der Anlagen. Ein Teil der Steuerforderung wurde durch Abtretung der Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf beglichen. Am 17. 7. 2006 drohte das Finanzamt Q wegen rückständiger Umsatzsteuer aus den Monaten April bis Juli 2005 die Vollstreckung an, Blatt K 181 und K 182 der Anlagen.

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Es wurde ein Einzelhandelskonzept erstellt. Die Richtigkeit dieses Konzepts als solche ist kein Streitpunkt dieses Verfahrens.

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Am 8. 2. 2006 folgte eine weitere Beurteilung bzw. Fortschreibung der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin durch den N2. Es wurden erneut Bedingungen für eine Sanierungsmöglichkeit zusammengestellt, die unter anderem die Aufrechterhaltung der Kreditlinien bis Ende 2007, Verkauf der Grundstücke wie geplant sowie eine Senkung der Zinssätze umfassten. Auf Anlage B 2, Blatt B 75 bis B 90 der Anlagen, wird Bezug genommen.

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Am 6. 10. 2006 legte der N2 die Prüfung des Jahresabschlusses der C vor. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 282 bis 313 der Akte Bezug genommen. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 erfolgte ebenfalls durch N2 unter dem 16. 8. 2007. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 314 bis 342 der Akte Bezug genommen.

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Am 7. 11. 2007 stellte die spätere Gemeinschuldnerin eine Liste von Verbindlichkeiten und deren Tilgungen und von Einnahme aus ihren Grundstücken zusammen. Wegen des Inhalts wird auf Blatt B 201 bis B 207 der Anlagen Bezug genommen. Diese Unterlage erhielt zumindest auch die Beklagte.

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Im Rahmen des Insolvenzverfahrens erstattete der Kläger in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Gutachten zur Frage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 360 bis 381 der Akte Bezug genommen.

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Der Kläger behauptet,

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die Insolvenzschuldnerin sei spätestens ab dem 15. 2. 2005 zahlungsunfähig gewesen.

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Das komme dadurch zum Ausdruck, dass sie von diesem Zeitpunkt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die offenen Forderungen nie habe vollständig begleichen können. Dazu lege er eine Tabelle vor, aus der zu entnehmen sei, dass die Ausgleichung von Verbindlichkeiten in keinem der Monate seit Anfang 2005 einen Grad von 45 % erreicht habe, oft sogar deutlich darunter gelegen habe, und sich dieses bis Anfang 2009 nicht geändert habe. Wegen der Tabelle wird auf Blatt 9 der Akte verwiesen.

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Es seien Mietschulden nicht abgetragen worden. Die spätere Insolvenzschuldnerin habe in C5 in dem Objekt Bahnhofs-Passage Räume gemietet gehabt, deren Miete sie seit spätestens November 2004 nicht mehr habe zahlen können. Im Februar 2005 habe der Mietrückstand 320.056,61 Euro betragen. Man habe sodann die Aufhebung des Mietvertrags und ratenweise Abzahlung des Rückstands vereinbart. Dies sei nicht vertragsgemäß möglich gewesen und man habe dann Anfang 2006 eine Reduzierung der Ratenhöhe vereinbart.

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Ferner habe die spätere Insolvenzschuldnerin Flächen im D gemietet gehabt, deren Miete sie ebenfalls nicht mehr habe bezahlen können. Hier sei die Aufhebung des Mietvertrags zum 31. 12. 2004 vereinbart worden. Die Rückstände hätten mehr als 900.000,- Euro betragen. Sie hätten in monatlichen Raten von 30.000,- Euro abgetragen werden sollen, die die Schuldnerin aber nicht habe aufbringen können. 2007 sei die erhebliche Restforderung an die C6 GmbH abgetreten worden. Diese habe einer Reduzierung der Raten auf 5.000,- Euro zugestimmt. Auch diese habe die Schuldnerin nicht leisten können. Die C6 GmbH habe eine Forderung von 999.177.97 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet, die in Höhe von 994.177,97 Euro festgestellt worden sei.

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Die Voraussetzungen des Gutachtens des N2 für eine Sanierung seien nie erfüllt worden. So habe das Gutachten vom 20. 4. 2005 klar erklärt, dass die spätere Insolvenzschuldnerin aus eigener Kraft nicht in der Lage sein werde, eine Sanierung zu erreichen, sondern als Mitwirkung der Gläubiger eine sofortige Stundung der Zins- und Tilgungsleistungen für sechs Monate, die Erstellung eines tragfähigen Einzelhandelskonzepts sowie ein massiver Schuldenabbau mit dem Ziel der Halbierung der Finanzschulden binnen zwei Jahren erforderlich seien. Auch sei in dem Gutachten – was als solches unstreitig ist – niedergelegt, dass ohne diese Aspekte die C zahlungsunfähig sei und innerhalb der nächsten zwei Monate nach Gutachtenvorlage Insolvenz anmelden müsse. Eine Aussetzung der Zinszahlungen auf die Bankdarlehen sei nie erfolgt. Das ergebe sich etwa aus den Schreiben der E, die die Absprachen und Anforderungen der Banken mitgeteilt hätten. Auch sei es nicht gelungen, die Schulden in der vorgegebenen Weise abzubauen. Ende 2004 hätten Schulden gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 13,2 Mio. Euro bestanden. Dies ergebe sich aus der Bilanz zum 31. 12. 2004, die auch das Gutachten zugrunde lege. Ausweislich der Bilanz zum 31. 12. 2007 hätten die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zu dieser Zeit noch ca. 11 Mio. Euro ausgemacht. Damit zeige sich, dass der vorgegebene Schuldenabbau nicht annähernd gelungen sei.

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Darüberhinaus habe das Sanierungsmodell des N2 vorgesehen, dass die vorhandenen Kreditlinien bestehen bleiben, um die erforderliche Liquidität zu sichern. Wie sich aus den Schreiben der E ergebe, sei auch dies nicht eingehalten worden, denn diese Bank habe ihre Darlehen massiv zurückgeführt, schon 2005 von 767.000,- Euro auf 404.000,- Euro, 2007 sodann noch einmal auf 59.000,- Euro. Damit seien massive Abflüsse von Liquidität verbunden gewesen, so dass die spätere Insolvenzschuldnerin eben ihre Verbindlichkeiten nicht mehr habe vollständig erfüllen können.

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Auch sonst ergebe sich aus den bis zur Insolvenzeröffnung nicht getilgten Forderungen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei.

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Sie meine, dass die Beklagte die erlangten Zahlungen insgesamt nach § 133 InsO herausgeben müsse, denn diese stellten eine so nicht geschuldete Leistung dar. Zinsen könne er seiner Meinung nach ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangen.

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Der Kläger beantragt,

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                   die Beklagte zu verurteilen, an ihn 278.833,03 Euro nebst

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                   Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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                   seit dem 27. 2.2 009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                   die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet,

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die spätere Insolvenzschuldnerin habe bei den Zahlungen an sie nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Sie habe nach den jeweiligen Jahresberichten und den Angaben der beiden Vorstände selbst stets bis zur Stellung des Insolvenzantrags angenommen, dass die Sanierung gelingen werde.

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Insbesondere aber habe sie, die Beklagte, eine etwa eintretende Zahlungsunfähigkeit und damit eine eventuelle Gläubigerbenachteiligung anderer nicht erkennen können. Die spätere Insolvenzschuldnerin habe die Zahlungen stets ganz pünktlich und in der richtigen, vereinbarten Höhe erbracht. Dies sei gerade ein Zeichen für wirtschaftliche Stabilität. Bei drohender Insolvenz werde oft verspätet oder nicht vollständig gezahlt.

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Es habe ein schlüssiges, den Anforderungen an ein überzeugendes Sanierungskonzept genügendes solches Konzept vorgelegen. Es sei von einem dazu geeigneten Sanierer erstellt worden und habe alle Anforderungen, die sie etwa in den Standards des J2 festgelegt seien, erfüllt. Sie habe auf die Richtigkeit und Tragfähigkeit vertraut. Auch habe sie sich auf die Jahresabschlüsse und Berichte der Insolvenzschuldnerin verlassen dürfen, in denen etwa ausgeführt gewesen sei, dass man die sog. Meilensteine zur Sanierung eingehalten habe. Tatsächlich sei dies ja auch der Fall gewesen. So sei von den Banken auf Tilgung der Darlehen verzichtet worden. Man habe auch ein schlüssiges Einzelhandelskonzept erstellt und umgesetzt. Sie, die Beklagte, habe keine anderen Erkenntnisquellen gehabt, aus denen sie hätte entnehmen müssen, dass die spätere Insolvenzschuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei.

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Sie habe ferner angenommen, dass schon deshalb keine Gläubigerbenachteiligung vorliege, weil ihre Forderung insgesamt durch eine dingliche Sicherheit abgesichert gewesen sei. Es sei im Grundbuch von O Blatt #### und Blatt #### in Abteilung III unter laufender Nummer 1 a eine Briefgrundschuld in Höhe von 3.425.655,- Euro eingetragen gewesen. Sie habe zu Recht zugrundegelegt, dass sie damit wegen der gesamten Forderung ohnehin abgesichert sei.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Klage ist insgesamt stattzugeben. Sie ist zulässig und begründet. Bedenken an der Zulässigkeit sind nicht erkennbar.

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Die Klage ist begründet, weil der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 133 Abs. 1 Satz 1, 143 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der an sie zwischen dem 28. 2. 2007 und dem 31. 10. 2008 vorgenommenen Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin auf Zinsforderungen wegen der an die Beklagte abgetretenen Darlehensforderung der N hat. Der Kläger hat diese Zahlungen zu Recht nach § 133 Abs. 1 Satz1 InsO angefochten. Die Voraussetzungen einer solchen Anfechtung liegen vor.

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Dabei liegen zunächst die formellen Voraussetzungen vor, dass die hier betroffenen Zahlungen Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin in einem Zeitraum von zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind. Zahlungen sind Rechtshandlungen in diesem Sinn. Sie wurden hier durch die Schuldnerin bewirkt, denn diese hat unstreitig die hier betroffenen Zahlungen an die Beklagte selbst veranlasst. Schließlich liegen alle betroffenen Zahlungen in dem Zeitraum von zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses ist am 27. 2. 2009 eröffnet worden. Die früheste der betroffenen Zahlungen erfolgte am 28. 2. 2007 und damit mit einem Zeitabstand von zwei Jahren deutlich in dem vorgegebenen Zeitrahmen.

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Die spätere Insolvenzschuldnerin handelte dabei mit Benachteiligungsvorsatz im Sinn des § 133 Abs. 1 InsO. Dafür reicht das Bewusstsein des Schuldners aus, mit der fraglichen Handlung seine Schuldner im Allgemeinen zu benachteiligen (Kirchhof, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung = MK InsO, § 133, Rdnr. 13). Dieses Bewusstsein liegt auch vor, wenn dem Schuldner klar ist, dass die Benachteiligung von Gläubigern die zwingende Folge seiner Handlung ist (Kirchhof, a.a.O.). Das kann auch bei kongruenten Deckungsgeschäften der Fall sein, wenn der Schuldner an einzelne Gläubiger vorrangig leistet, weil diese zum Beispiel besonderen Druck ausüben oder besonders hartnäckig Befriedigung verlangen (Kirchhof, a.a.O.). Diese Umstände waren hier bei den Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin an die Beklagte erfüllt. Die Vorstandsmitglieder und die weiteren für die C handelnden Personen waren sich in dem hier betroffenen Zeitraum von Februar 2007 bis Oktober 2008 darüber im Klaren, dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war und daher mit den Zahlungen an die Beklagte den anderen Gläubigern Mittel entzogen wurden.

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Die spätere Insolvenzschuldnerin war bereits zahlungsunfähig. Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinn bedeutet mach der gesetzlichen Definition in § 17 InsO, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das ist nach der ständigen, gefestigten Rechtsprechung des BGH anzunehmen, wenn er wesentliche Anteile der Verbindlichkeiten nicht spätestens in der Zeit, die zu einer Refinanzierung erforderlich ist, ausgleichen kann. Als dieser Zeitraum sind maximal drei Wochen anzusetzen. Danach lag Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin vor. Ob dies schon 2005 der Fall war, kann dahin stehen. Im Februar 2007 war dieser Zustand eingetreten. Für diese Bewertung stützt sich das Gericht auf folgende Umstände:

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Nach dem Gutachten des N2 von April 2005 zu einer möglichen Sanierung der späteren Insolvenzschuldnerin ist ausgeführt, dass diese zu dem damaligen Zeitpunkt bereits ein massives Liquiditätsproblem hatte und eine Lösung dieses Problems nur möglich sei, wenn die in dem Konzept genannten Meilensteine erfüllt würden. Es war auf Seite 11 des Konzepts ausdrücklich festgehalten, dass ohne diese Punkte schon ab Mai 2005 von Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei. Die fraglichen sog. Meilensteine sind aber jedenfalls teilweise nicht erreicht worden. Das erste von ihnen lautete, dass eine sofortige Stundung aller Zins- und Tilgungsleistungen für sechs Monate erfolgen müsse. Das ist nicht geschehen. Bereit im November 2005 reduzierte die E den Kreditrahmen der Schuldnerin von s767.000,- Euro auf 404.000,- Euro. Damit war, statt die Liquidität der Schuldnerin nicht weiter einzuschränken, diese erheblich reduziert. Ferner wurde jedenfalls von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der N, nicht auf Zinsleistungen verzichtet. Nach dem Schreiben der E vom 8. 5. 2005 gilt dies auch für die E und mehrere andere Banken, für die diese mit dem Schreiben vom 8. 5. 2005 ebenfalls Stellung bezog. Damit war jedenfalls der erste der sog. Meilensteine nicht erfüllt und damit ein wesentlicher Ansatz, ausreichend Liquidität zu erhalten, nicht erfüllt. Der dritte der sog. Meilensteine sah vor, dass durch Immobilienverkäufe binnen zwei Jahren die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten innerhalb von zwei Jahren halbiert werden sollten. Dies ist ebenfalls nicht gelungen. Das ergibt sich aus einer eigenen der Insolvenzschuldnerin, die mit deren Vermerk vom 7. 11. 2007 vorgelegt worden ist (Blatt B 203 der Anlagen). Danach bestanden 2005 Kreditverbindlichkeiten von 13.347.600,-Euro, die zum Oktober 2007 auf 11.205.500,- Euro reduziert wurden. Das stellt nicht eine Reduzierung um die Hälfte dar. Mit dem zweiten sog. Meilenstein war die Vorlage eines realisierbaren Einzelhandelskonzepts verlangt. Dieses soll unstreitig vorgelegen haben. Allerdings muss angenommen werden, dass die Umsetzung letztlich nicht gelungen ist, denn die Geschäfte der späteren Insolvenzschuldnerin sind sämtlich geschlossen worden. Damit zeigt sind, dass die Voraussetzungen des Sanierungskonzepts für einen Erhalt der Zahlungsfähigkeit über Mai 2005 hinaus, das der N2 im April 2005 erstellt hatte, nicht erfüllt waren. Dies spricht dafür, dass die Zahlungsfähigkeit schon im Jahr 2005 nicht mehr bestand. Da jedenfalls aber 2006 nicht annähernd die Schritte für eine Reduzierung der Bankverbindlichkeiten gelangen, wie sie vorausgesetzt waren, war jedenfalls dann sicher die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war klar, dass ganz wesentliche Teile der Verpflichtungen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen erfüllt werden könnten.

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Für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls Anfang 2007 spricht ferner, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Klägers die Verbindlichkeiten aus der Anmietung einer Fläche im D, die bereits 2004 entstanden waren, bis zum Eintritt der Insolvenz nicht hat ausgleichen können. Es handelte sich um Mietforderungen gegen die C in Höhe von mehr als 900.000,- Euro. Die Schuldnerin konnte die vereinbarten Tilgungsraten nicht aufbringen, auch nicht in einer später vereinbarten geringeren Höhe. Es ist dann wegen dieser Verbindlichkeit eine Forderung von 999.177,97 Euro zur Tabelle festgestellt worden. Allein dieses Merkmal zeigt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten war.

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Auch die eigene Forderung der Beklagten ist nicht zurückgeführt worden. Diese war in Bezug auf die Hauptforderung allerdings gestundet; so dass diese Forderung als solche nicht fällig war. Die Stundung ist andererseits nur erfolgt, weil die Schuldnerin nicht zum Ausgleich in der Lage war. Das Fortbestehen in vollem Umfang bildet daher auch ein Indiz für die Unfähigkeit, die bestehenden Verbindlichkeiten in angemessener Zeit zur erfüllen.

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Des Weiteren sind bereits 2006 gegen die spätere Insolvenzschuldnerin Vollstreckungen wegen Steuerforderungen angedroht worden. Es handelte sich um einen Betrag von 212.455,76 Euro. Die Schuldnerin konnte diese bis Februar 2007 nicht tilgen, wie sich aus dem Schreiben des Finanzamts vom 22. 2. 2007 ergibt (Blatt K 185 und K 186 der Anlagen). Es ist zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Auch dies zeigt, dass wesentliche Verbindlichkeiten über Zeiträume von deutlich mehr als drei Wochen nicht mehr erfüllt werden konnten.

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Nimmt man diese Anzeichen zusammen, kann sicher zugrunde gelegt werden, dass die spätere Gemeinschuldnerin Anfang 2007 zahlungsunfähig war.

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Dies war den Vorständen und den sonst für die spätere Insolvenzschulderin handelnden Personen auch bekannt. Für diese Bewertung stützt sich das Gericht auf folgende Überlegungen:

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Die Vorstände kannten eindeutig das Sanierungskonzept und damit die als essentiell für die Erhaltung oder ggf. sogar Herstellung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ab/nach Mai 2005 erforderlichen Punkte. Sie wussten aber positiv, dass mit den Banken keine Stundungsvereinbarungen auch für die Zinsleistungen zustande gekommen waren, und dass zum Beispiel die E die Kreditlinie der Gesellschaft nicht beibehalten, sondern massiv reduziert hatte. Ferner müssen sie aufgrund der eigenen Zusammenstellung der Ergebnisse von Grundstücksverkäufen, die bereits oben angesprochen worden ist, jedenfalls Ende 2006 gewusst haben, welche Grundstücke zu welchen Preisen verkauft worden waren, und dass dies nicht den Vorgaben des Gutachtens entsprach.

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Sie müssen ferner die Jahresabschlüsse und die Prüfberichte des N2 dazu gekannt haben. In dem Prüfbericht für den Jahresabschluss 2005 vom 17. 10. 2006 heißt es unter anderem auf Seite 7, dass mit den Banken eine Sanierungsvereinbarung geschlossen werden solle, die die weiteren Tilgungsverpflichtungen regeln solle. Nur wenn es zum Abschluss dieser Vereinbarung komme, sei die Bewertung nach H- Werten zu rechtfertigen. Diese Vereinbarung ist aber nicht zustande gekommen, sondern nur einzelnen Stundungsabsprachen betreffend Tilgungsleistungen. Das ergibt sich zum einen aus dem Prüfbericht für den Jahresabschluss 2006, dort Seite 7. Es ergibt sich aus dem Umstand, dass die E 2007 ihre Kreditlinie erneut von 404.000,- Euro auf 59.000,- Euro herabgesetzt hat. Dies muss den Vorständen der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen sein. Ebenso heißt es in dem Prüfbericht für den Jahresabschluss 2005 auf den Seiten 21 und 22, dass sich die Liquidität weiter verschlechtert habe. Daraus war für die Verantwortlichen nur der Schluss möglich, dass die Gesellschaft eben nicht mehr zahlungsfähig war. Dem steht nicht entgegen, dass sie teilweise noch Zahlungen erbracht hat. Sie konnte sicher zu diesem Zeitpunkt erkennbar ihre Verbindlichkeiten nicht mehr in der vom BGH als angemessen angesehenen Zeit decken.

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Damit war den Vorständen und anderen für die spätere Insolvenzschuldnerin handelnden Personen zwingend klar, dass sie mit den Zahlungen an die Beklagte das Vermögen der Schuldnerin und damit die der Allgemeinheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Masse schmälerten. Darin liegt eine Benachteiligung der anderen Gläubiger, die die Handelnden bewusst und billigend in Kauf genommen haben.

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Diese Umstände, und damit auch die Benachteiligungsabsicht auf Seiten der späteren Insolvenzschuldnerin, waren der Beklagten bekannt.

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So hat die Beklagte Kenntnis von dem Sanierungskonzept aus April 2005 gehabt. Das ist unstreitig. Damit waren ihr auch die dort genannten Bedingungen bekannt, unter denen überhaupt über Mai 2005 hinaus von einer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden konnte. Das Konzept ist auch eindeutig darin, dass nur bei Vorliegen dieser sog. Meilensteine nicht im Mai 2005 Zahlungsunfähigkeit eintreten würde. Die Beklagte wusste sodann auch, dass jedenfalls der erste der sog. Meilensteine nicht erreicht worden war. Sie wusste aufgrund des Informationsaustauschs der Banken untereinander, dass eine Stundung für die Zinsleistungen entgegen den Voraussetzungen des Sanierungskonzepts von keiner der Banken eingeräumt worden war, so wie sie selbst diese ja auch nicht gestundet hatte. Es war aber gerade erforderlich, nicht nur die Tilgungen, sondern eben gerade auch die Zinsleistungen zu stunden, weil sonst die Liquidität nicht ausreichte, wie sich im Weiteren auch gezeigt hat. Ebenso war der Beklagte bekannt, dass schon 2005 jedenfalls die E auch die Kreditlinie der Schuldnerin maßgeblich gesenkt und so gerade die Liquidität eingeschränkt hat. Diese Kenntnis beruht darauf, dass die Banken sich wegen der Situation der späteren Insolvenzschuldnerin untereinander austauschen. Die Beklagte hat auch selbst eingeräumt, von der Senkung dieser Kreditlinie gewusst zu haben. Der Bewertung für die Bedeutung der Liquidität steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin Grundstücke verkaufen und so Bankkredite tilgen sollte. Es war nach dem Sanierungskonzept gerade erforderlich, dass zunächst gleichwohl die Kreditlinien bestehen blieben.

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Ferner hat die Beklagte auch aus den Verhandlungen mit der Schuldnerin gewusst, dass die Verkäufe von Grundstücken nicht so vorangingen und nicht die Ergebnisse erbrachten, die man sich erhoffte, um die beabsichtigten Tilgungen zu erreichen. Das ergibt sich aus den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen, dem Vermerk der Schuldnerin vom 7. 11. 2007 und der Zusammenstellung der Grundstücksverkäufe und dadurch reduzierten Forderungen. Allerdings datieren diese Unterlagen erst aus dem Jahr 2007. Es kann aber wegen der getroffenen teilweisen Stundungsvereinbarung zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte auch Ende 2006 über den Vermögens- und Finanzstand unterrichtet worden ist.

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Die Beklagte kann dem nicht entgegen halten, dass sie von einem ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuch ausgehen durfte. Richtig ist allerdings, dass ein zunächst plausibles Sanierungskonzept erstellt worden ist, mit dem Konzept des N2 von April 2005. Es kann dabei zugrunde gelegt werden, dass dieses den Anforderungen des J2 an solche Konzepte genügt und ernsthafte und fundierte Planungen der Bewertungsansätze und gerade auch der Geldflüsse enthält. Jedoch ist dieses Konzept eben nicht umgesetzt worden. Dies wusste die Beklagte, wie oben dargelegt. Das Konzept enthielt dann aber auch den mehr als deutlichen Hinweis, dass ohne die Realisierung der sog. Meilensteine schon in 2005 die Zahlungsunfähigkeit vorlag. Die Beklagte als erfahrene Investorin konnte dies richtig einschätzen.

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Es kam daher auch nicht darauf an, dass die Verantwortlichen der Schuldnerin möglicherweise erklärt haben, sie seien sicher, die Sanierung herbei führen zu können. Aus den Unterlagen ergab sich für die Vorstände und für die Beklagte klar erkennbar, dass dies nicht der Fall war und die Zahlungsunfähigkeit bereits vorlag. Das gilt für die Beklagte auch, wenn sie, was angenommen wird, nicht alle Umstände kannte, die den Vorständen bekannt waren.

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Damit sind die Voraussetzungen eines Anfechtungsrechts nach § 133 Abs. 1 InsO erfüllt. Der Kläger hat die Anfechtung auch erklärt, jedenfalls mit der Klage.

100

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass sie angenommen habe, dass ihre Forderung ohnehin in vollem Umfang durch eine grundbuchliche Sicherung gedeckt sei und sie aus diesem Grund berechtigt war, die Zahlungen der Schuldnerin anzunehmen bzw. diese nicht als unberechtigte Benachteiligung anderer Gläubiger anzusehen. Die Beklagte konnte nämlich von einer solchen Sicherung nicht ausgehen.

101

Dabei ist richtig, dass zu ihren Gunsten auf den Grundstücken L2-Straße 76 / ## in O eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 3.425.655,60 Euro eingetragen war. Dieses Recht überstieg im Wert die Forderung der Beklagten. Formell lag damit eine ausreichende Sicherung vor. Jedoch konnte die Beklagte nicht annehmen, dass das Grundstück auch tatsächlich einen Wert aufwies, der diese Grundschuld ausfüllte. Insoweit ist nicht erkennbar, dass zur Zeit der ersten Darlehensaufnahme bei der N überhaupt ein Wertgutachten eingeholt oder eine überschlägige Bewertung des Grundstücks vorgenommen worden ist. Daher konnte eine positive Annahme, dass das Grundstück auch einen entsprechenden Wert darstellen würde, nicht auf eine solche gestützt werden. Stattdessen lag ein Objektbewertungsbogen zum Stand 30. 9. 2006 vor. Auch wenn ein Aussteller nicht bekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beklagten dieser bekannt war, denn sie hat ihn vorgelegt. Auch spricht einiges dafür, dass diese Bewertung anlässlich des Erwerbs der Forderung gegen die spätere Gemeinschuldnerin durch die Beklagte erfolgte. Das ergibt sich aus der Abfolge des Geschehens: die Anzeige der Abtretung der Forderung an die Beklagte ist vom 8. 12. 2006. Aus diesem Objektbewertungsbogen ergibt sich aber bereits, dass erhebliche Probleme mit dem Grundstück bestehen. So ist dort ausgeführt, dass die Vermietungs- und damit die für ein solches Grundstück wesentliche Ertragssituation ungewiss sei. Es wird klar darauf hingewiesen, dass gerade der gewerbliche Teil in der Nutzbarkeit und damit im Ertrag vom Fortbestand des eigenen Kaufhauses der Schuldnerin abging und dieses jedenfalls gefährdet und ggf. bereits geschlossen war. Auch wird auf unklare Nutzungsverhältnisse zu einem weiteren, von der Belastung nicht erfassten Grundstück, L2-Straße ##, hingewiesen. Diesen nicht positiven Bewertungen steht zwar eine gute Lage, sonst aber nur durchschnittliche Werte entgegen. Auf der Basis dieses Objektbewertungsbogens konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass das Sicherungsobjekt ausreichend werthaltig war. Dies wird durch die spätere Bewertung des Grundstücks bestätigt.

102

Damit konnte die Beklagte nicht widerlegen, dass sie von der Benachteiligung der anderen Gläubiger durch die Zahlungen an sie Kenntnis hatte.

103

Die Beklagte ist sodann gemäß § 143 InsO verpflichtet, dass Erlangte zurückzuzahlen. Dabei handelt es sich um den Betrag der an die Beklagte gezahlten Zinsleistungen von zusammen 278.833,- Euro. Dies entspricht der Klagesumme.

104

Die Beklagte ist ferner verpflichtet, vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an Zinsen zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO und dem dort enthaltenen Verweis auf die Regelungen des Bereicherungsrechts (Kirchhof, MKK InsO, § 143 InsO, Rdnr. 63). Dabei entspricht der marktübliche Zins nach der Rechtsprechung des BGH ab Insolvenzeröffnung dem Zinssatz nach § 291 BGB, also fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

105

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 und 2.