Gewerberaummiete: Kein Mangel durch sommerliche Überhitzung im nichtklimatisierten Altbau
KI-Zusammenfassung
Die Mieter von Büroräumen verlangten Rückzahlung angeblicher Überzahlungen und beriefen sich auf Mietminderung wegen Hitzestaus, angeblich sanierungsbedürftiger Sanitär-/Küchenbereiche sowie Umbauoptik. Das LG verneinte einen Mangel durch Überwärmung, da bei einem nicht klimatisierten Altbau ohne entsprechende Vereinbarung solche Temperaturen vertragsgemäß sind und die ArbStättV das Vermieter-Mieter-Verhältnis nicht bestimmt. Auch aus dem Alter/Zustand von Küche und Sanitär folge mangels konkreter Abweichung vom geschuldeten Zustand keine Minderung. Die Klage wurde abgewiesen; der Vermieter erhielt im Wesentlichen Zahlung aus der Wertsicherungsklausel und rückständige Miete zugesprochen, nur eine begrenzte Minderung (10%) wegen Baustellenoptik wurde berücksichtigt.
Ausgang: Klage abgewiesen; Widerklage überwiegend stattgegeben (Zahlung von 850,66 € und 10.185,18 € zzgl. Zinsen), im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mangel i.S.d. § 536 BGB liegt nur vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Mietsache von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit nachteilig abweicht; maßgeblich sind vorrangig die ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarungen der Parteien.
Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung regeln primär das Verhältnis Arbeitgeber–Arbeitnehmer und begründen ohne entsprechende mietvertragliche Abrede keine Pflicht des Vermieters, bestimmte Raumtemperaturen einzuhalten.
Bei nicht klimatisierten Gewerberäumen in einem Altbau ohne besondere Zusicherungen sind sommerlich erhöhte Innentemperaturen bei Sonneneinstrahlung grundsätzlich vertragsgemäß und begründen für sich genommen keine Mietminderung.
Der alters- und gebrauchstypische Zustand von Küchen- und Sanitärbereichen stellt ohne substantiierten Vortrag einer konkreten Abweichung vom vereinbarten Qualitätsstandard keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.
Eine Wertsicherungsklausel (Gleitklausel) kann bei Vorliegen der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nach dem Preisklauselrecht eine Mietanpassung ab dem Zeitpunkt der Indexänderung tragen; ein bloßes Euro-Umstellungsschreiben enthält ohne entsprechende Anhaltspunkte keinen (konkludenten) Verzicht auf die erhöhte Miete.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Unter Abweisung der Widerklage im übrigen werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 850,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins-satz seit dem 3. Dezember 2003 sowie weitere 10.185,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-ten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 3.344,50 € seit dem 6. Januar 2008, 6. Februar 2008 und 6. März 2008 zu zahlen.
Die Kläger tragen vorab je zur Hälfte die Kosten des Berufungsverfahrens. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger, und zwar als Gesamtschuldner, soweit sie aus einem Streitwert von 11.035,84 € angefallen sind, und je zur Hälfte, soweit sie angefallen sind, weil der Streitwert 11.035,84 € übersteigt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger machen im Wege der Feststellungsklage eine Mietminderung geltend.
Die mbH mietete mit Vertrag vom 29. Dezember 1992 (in Kopie als Anlage K1, Bl. 8 ff., bei der Akte) von dem Beklagten Büroräume in dem Gebäude in Dinslaken zum Betrieb eines Steuerberaterbüros. In diesen Vertrag sind die Kläger eingetreten.
Der Mietvertrag enthält unter § 4 Nr. 71 Gleitklausel, nach der sich die Miete prozentual entsprechend erhöht oder ermäßigt, wenn sich der Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen eines alleinverdienenden Haushaltsvorstandes im Bundesdurchschnitt um mehr als 10 Punkte erhöht oder verringert.
Im Februar 2001 war der genannte Lebenshaltungskostenindex von 123,2 Punkten im April 1995 auf 134,2 Punkte gestiegen.
Das 1969/70 errichtete und in den Jahren 1988 bis 1993 zumindest renovierte Gebäude, in welchem die Mieträumlichkeiten liegen, hat keine Klimaanlage und hatte auch zu keinem Zeitpunkt eine solche. Nach Abschluß des Mietvertrages erhielt es allerdings eine Beschattungsanlage, an deren Kosten die Kläger sich beteiligten.
Mit Schreiben vom 19. November 2001 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Miete nunmehr in Euro zu zahlen, wobei er eine Berechnung der Umstellung auf Euro vornahm, dabei jedoch keine Mieterhöhung berücksichtigte. Entsprechende Zahlungen seitens der Beklagten erfolgten zunächst.
Die Kläger nahmen am 19. März 2002 die Option wahr, den Mietvertrag bis zum 31. März 2008 zu verlängern.
Für die Monate März bis August 2003 zahlten die Kläger eine um jeweils 319,52 € netto geminderte Miete.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 (Anlage B2, Bl. 43 ff. d.A.) machte der Beklagte die Erhöhung des Mietzinses aufgrund der in § 4 Nr. 7 des Mietvertrages enthaltenen Gleitklausel auf netto 2.320,39 € geltend.
Da der Beklagte den Klägern in dem genannten Schreiben vom 29. Oktober 2003 zugleich mit einer Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall drohte, daß sie nicht bis zum 2. Dezember 2003 den von ihm auf 9.285,06 € bezifferten Rückstand ausglichen, zahlten die Kläger am 28. November 2003 wie aus der Anlage B3 (Bl. 72 d.A.) ersichtlich 7.061,20 € unter Vorbehalt der Rückforderung, wobei sie wegen des Vorbehalts der Rückforderung auf ihren Schriftsatz vom 27. November 2003 verwiesen.
Die Kläger haben zunächst die Feststellung begehrt, daß sie zur Minderung der Miete um 50% berechtigt sind. Nunmehr begehren sie die Rückzahlung daraus angeblich resultierender Überzahlungen.
Außerdem begehren sie die Rückzahlung des am 28. November 2003 gezahlten Betrages.
Sie tragen dazu vor:
Die Grundmiete habe zunächst nur 2.130,16 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Die Erhöhung sei nicht zum Tragen gekommen, weil die Wertsicherungsklausel der Genehmigung der Landeszentralbank bedürfe und der Beklagte die Genehmigung nicht eingeholt habe.
Erst mit Schreiben vom 7. November 2003 sei auf entsprechenden Antrag des Beklagten vom 3. November 2003 seitens des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt worden, daß die vereinbarte Preisklausel gemäß § 2 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 1999 geltenden Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 2 PrKV als kraft Gesetzes genehmigt gelte. Diese Genehmigungsfiktion gelte zwar rückwirkend, was aber nicht bedeute, daß nunmehr auch der Beklagte rückwirkend Mieterhöhungen geltendmachen könne. Vielmehr habe der Beklagte – dies ist unstreitig geblieben – noch unter dem 19. November 2001, als bereits die vertraglich vorgesehene Mieterhöhung habe geltendgemacht werden können, die neue Grundmiete mit lediglich 2.130,16 € beziffert, worauf sie sich eingestellt hätten. Weil sie entsprechende Zahlungen in der Folgezeit zunächst noch geleistet hätten, liege sogar eine Parteivereinbarung über eine Fortgeltung der ursprünglichen, nicht erhöhten Miete vor. Im übrigen liege das für eine Verwirkung der Mieterhöhung durch den Beklagten notwendige Verhaltensmoment der Kläger darin, daß sie den insoweit zurückzuzahlenden Betrag für die Installation eigener Klimageräte verwendet hätten und dabei zuvor von ihrer bis zum Ablauf des 31. März 2007 gegebenen Option Gebrauch gemacht hätten.
Erst ab dem 1. November 2003 habe sich angesichts der vorstehenden Vorgänge der Mietzins auf 2.320,39 € zuzüglich Umsatzsteuer erhöht
Zu der Minderung für die Monate März 2003 bis August 2003 seien sie nicht nur aufgrund der nachstehend vorgetragenen Mängel, sondern auch wegen des aufgrund von Umbaumaßnahmen abschreckenden Aussehens des Bürogebäudes, welches aus den als Bl. 191 bis 193 bei der Akte befindlichen Fotos ersichtlich sei, berechtigt gewesen. Der aus den Fotos ersichtliche Zustand, der aus dem Umbau der früher vorhandenen Diskothek in Büroräume resultiert habe, habe über die Minderungszeitraum hinaus angehalten.
Bevor sie die Option wahrgenommen hätten, hätten sie mit dem Beklagten über gewisse Mängel der Mietsache verhandelt. Hierauf beziehe sich das Schreiben des Beklagten vom 6. Februar 2002, in dem der Beklagte zum einen zusichere, die Fassade des gesamten Hauses im Frühjahr zu reinigen, was nicht ordnungsgemäß geschehen, jedoch auch nicht Gegenstand ihres Minderungsbegehrens sei, und zum anderen eine Komplettsanierung des Sanitär- und Küchenbereichs verspreche, die bisher nicht stattgefunden habe. Allerdings heiße es in dem Schreiben, der Beklagte werde den Bereich in Augenschein nehmen und gegebenenfalls eine Komplettsanierung durchführen. Da diese jedoch erforderlich sei, sei der Fall, für den die Komplettsanierung versprochen sei, gegeben. Wegen der Einzelheiten der Mängel verweisen sie auf einen seitens der Kammer mit Beschluß vom 7. Juli 2004 (Bl. 92 ff. d.A.) erteilten Hinweis auf mangelnde Substantiierung ihres Vorbringens zu den Mängeln im Sanitär- und Küchenbereichs auf die dem Schriftsatz vom 16. August 2004 beigefügten Lichtbilder (Bl. 106 bis 111 d.A.). Außerdem legen sie als Anlage K4 (Bl. 24 d.A.) in Kopie ein Angebot über eine Fliesenrenovierung in den genannten Bereichen vor, das mit 6.005,09 € endet. Außerdem legen sie als Bl. 53 f. d.A. abschriftlich eine Liste von Besprechungspunkten vor, in der auch der Zustand des Sanitär- und Küchenbereichs angesprochen wird, wobei insbesondere darauf angesprochen wird, daß die Deckenverkleidung in der Küche im Zuge einer Schadenssuche teilweise heruntergerissen worden sei, wobei sich nach Reparatur des Schadens der ursprüngliche Zustand offenbar wegen Alters nicht mehr wiederherstellen lasse, so daß die komplette Deckenverkleidung erneuert werden müsse.
Neben diesem letzteren Mangel sei Gegenstand des Minderungsbegehrens aber insbesondere ein Mangel, der darin bestehe, daß sich in den Räumen, und zwar weniger in Abhängigkeit von der Außentemperatur als vielmehr hauptsächlich in Abhängigkeit von der Sonneneinstrahlung, die bei Sonnenschein sehr groß sei und die Räume aufheize, Hitzestaus entwickelten. Dies habe zur Folge, daß selbst an warmen Wintertagen die zulässigen Höchsttemperaturen nach § 6 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung laufend überschritten würden. Der Beklagte habe in dem im Schreiben vom 6. Februar 2002 erwähnten Gespräch zugesagt, durch Auswechselung der Fenster bei einer Sanierung des Gesamtgebäudes Abhilfe zu schaffen. Etwa am 14. Juli 2003 hätten die Temperaturen in den Räumlichkeiten bei 31° C gelegen, während die Außentemperatur bei 35° C gelegen habe. Dieser Mangel betreffe insgesamt acht Arbeitsräume. In diesen acht Räumen würden an warmen Sommertagen Temperaturen von mehr als 32° C gemessen werden. Selbst im März 2003 seien einmal Raumtemperaturen von mehr als 30°C gemessen worden. Wegen der weiteren Angaben der Kläger zu den in den Räumlichkeiten gemessenen Temperaturen wird auf ihren Schriftsatz vom 16. August 2004 nebst Anlagen (Bl. 98 ff. d.A.), ihren weiteren Schriftsatz vom 16. August 2004 nebst Anlage (Bl. 113 f. d.A.) sowie ihren Schriftsatz vom 21. März 2005 nebst Anlage (Bl. 130 ff. d.A.) verwiesen.
Mit der entsprechenden Rüge seien sie, obwohl der Mangel von Anfang an in den Mieträumlichkeiten vorhanden gewesen sei und sie die Option in Kenntnis des Mangels ausgeübt hätten, nicht ausgeschlossen. Denn sie hätten sich von Anfang an über den Mangel beschwert, woraufhin – dies ist unstreitig – zunächst eine Beschattungsanlage eingebaut worden sei, an deren Kosten sie – dies ist ebenfalls unstreitig – beteiligt worden seien, die jedoch – dies ist hingegen streitig – nicht zu einer ausreichenden Abkühlung der Räume geführt habe. Dennoch hätten sie den Mangel nicht zum Anlaß genommen, das Mietverhältnis zu kündigen bzw. die Ausübung der Option zu unterlassen, weil sie an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert seien. Auch noch vor Ausübung der Option hätten sie sich über den Mangel beschwert.
Die Mängelliste (in Kopie als Bl. 53 f. bei der Akte), die dem Schreiben vom 25. Januar 2002 (in Kopie als Bl. 52 bei der Akte) beigefügt sei, ersetze das gemeinsame Protokoll gemäß § 11 des Mietvertrages, so daß der Gewährleistungsausschluß nach § 11 des Mietvertrages nicht gelte. Im übrigen könne § 11 des Mietvertrages auch die Gewährleistung wegen der Hitzestaus nicht wirksam ausschließen, weil es insoweit um die Erhaltung der Gesundheit der Arbeitskräfte der Kläger gehe.
§ 536b BGB gelte deshalb nicht, weil sie nicht eine mangelhafte Sache angenommen, sondern vielmehr die Weiterführung des Mietverhältnisses von der Mängelbeseitigung abhängig gemacht hätten. Aus diesem Grunde seien sie auch nicht wegen rügeloser Zahlung der Mietzinsen mit ihrem Minderungsrecht ausgeschlossen.
Bei der Würdigung der vorstehenden Mängel sei zu berücksichtigen, daß das Gebäude vor Abschluß des Mietvertrages komplett saniert worden sei, wobei der Beklagte die Sanierung als Kernsanierung bezeichnet habe. Es handele sich deshalb im Rechtssinne um ein Gebäude neueren Baujahres, so daß die Überwärmung der Räumlichkeiten einen Mangel darstelle. So habe es offensichtlich auch der Beklagte gesehen, da er sich sonst auf den Einbau der Beschattungsanlage nicht eingelassen hätte.
Sie seien bei Anmietung der Räumlichkeiten davon ausgegangen, daß eine Klimaanlage nicht benötigt werde, vielmehr die Temperaturen in den auf den neusten Stand der Technik gebrachten Räumlichkeiten die Werte der Arbeitsstättenverordnung nicht überschreiten würden.
Im Zuge der genannten Sanierung habe das Gebäude unter anderem eine neue Fensteranlage erhalten, die allerdings, weil der Zwischenraum zwischen den beiden Glasscheiben der mit 5 mm dicken Scheiben doppelverglasten Fenster nur 12 mm und nicht 15 bis 16 mm betrage, für Büroräume jedenfalls im Jahre 1992 (Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses) nicht mehr geeignet gewesen sei, weil der 1992 geforderte K-Wert durch diese Bauart der Fenster nicht erreicht werde. Auf entsprechende Anfrage der Kammer stellen die Kläger klar, daß sie behaupten, daß die eingebaute Fensteranlage auch den zur Zeit ihres Einbaus geforderten K-Wert nicht erreiche (Seite 2 des Schriftsatzes vom 24. Mai 2007, Bl. 355 d.A.).
Da der zuletzt genannte Mangel – Hitzestaus in den Räumen – nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand zu beseitigen sei, sei die Minderung mit 50% zu bemessen, weil andernfalls von der Minderung nicht der erwünschte Druck ausgehe.
Die Kläger haben zunächst vorgetragen, am 28. November 2003 unter Vorbehalt der Rückforderung 9.285,06 € gezahlt zu haben. Sie haben daher zunächst Erstattung dieses Betrages mit der Klage verlangt. Sie haben ihr Vorbringen jedoch inzwischen korrigiert und mitgeteilt, es seien lediglich 7.061,20 € gezahlt worden. Nur noch Erstattung dieses unstreitig ihrerseits tatsächlich unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Betrages machen sie neben der begehrten Feststellung mit der Klage geltend.
Die Kläger haben zunächst die Anträge angekündigt,
festzustellen, daß die Kläger berechtigt sind, die Grundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer der im Gebäude angemieteten Büroräume um monatlich 50%, das heißt zurzeit um monatlich 1.235,50 €, zu mindern, solange nicht folgende Mängel beseitigt sind:
- festzustellen, daß die Kläger berechtigt sind, die Grundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer der im Gebäude angemieteten Büroräume um monatlich 50%, das heißt zurzeit um monatlich 1.235,50 €, zu mindern, solange nicht folgende Mängel beseitigt sind:
Die Räume des Küchen- und Sanitärbereichs werden saniert, und zwar in der Weise, daß
- Die Räume des Küchen- und Sanitärbereichs werden saniert, und zwar in der Weise, daß
69 m² alte Wandfliesen gesäubert, lose Stellen ausgebessert und gespachtelt werden,
- 69 m² alte Wandfliesen gesäubert, lose Stellen ausgebessert und gespachtelt werden,
68 m² Wandfliesen 20/25 MP:10,00 €/m2 netto geliefert werden, im Dünnbett verlegt und grau/weiß verfugt werden,
- 68 m² Wandfliesen 20/25 MP:10,00 €/m2 netto geliefert werden, im Dünnbett verlegt und grau/weiß verfugt werden,
18 m² Bodenfliesen 20/20 MP: 10 € m2 geliefert, im Dünnbetverfahren verlegt und grau gefugt werden,
- 18 m² Bodenfliesen 20/20 MP: 10 € m2 geliefert, im Dünnbetverfahren verlegt und grau gefugt werden,
130 m elastische Versiegelung weiß oder grau hergestellt wird,
- 130 m elastische Versiegelung weiß oder grau hergestellt wird,
2 m Bodenabschlußwinkel geliefert und verlegt werden.
- 2 m Bodenabschlußwinkel geliefert und verlegt werden.
Der Beklagte trifft Maßnahmen, daß in den Arbeitsräumen der Praxis bei Außentemperaturen bis zu 32° C die Innentemperatur von 26° C nicht überschritten wird und sie im übrigen bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
- Der Beklagte trifft Maßnahmen, daß in den Arbeitsräumen der Praxis bei Außentemperaturen bis zu 32° C die Innentemperatur von 26° C nicht überschritten wird und sie im übrigen bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 9.285,06 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 9.285,06 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
Die Kläger haben sodann die Anträge angekündigt,
festzustellen, daß die Kläger berechtigt sind, die Grundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer der im Gebäude angemieteten Büroräume um monatlich 50%, das heißt um monatlich 1.235,50 € brutto bis zum 31. Oktober 2003 und ab dem 1. November 2003 um 1.345,82 € brutto zu mindern, solange nicht folgende Mängel beseitigt sind:
- festzustellen, daß die Kläger berechtigt sind, die Grundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer der im Gebäude angemieteten Büroräume um monatlich 50%, das heißt um monatlich 1.235,50 € brutto bis zum 31. Oktober 2003 und ab dem 1. November 2003 um 1.345,82 € brutto zu mindern, solange nicht folgende Mängel beseitigt sind:
Die Räume des Küchen- und Sanitärbereichs werden saniert, und zwar in der Weise, daß
- Die Räume des Küchen- und Sanitärbereichs werden saniert, und zwar in der Weise, daß
69 m² alte Wandfliesen gesäubert, lose Stellen ausgebessert und gespachtelt werden,
- 69 m² alte Wandfliesen gesäubert, lose Stellen ausgebessert und gespachtelt werden,
68 m² Wandfliesen 20/25 MP:10,00 €/m2 netto geliefert werden, im Dünnbett verlegt und grau/weiß verfugt werden,
- 68 m² Wandfliesen 20/25 MP:10,00 €/m2 netto geliefert werden, im Dünnbett verlegt und grau/weiß verfugt werden,
18 m² Bodenfliesen 20/20 MP: 10 € m2 geliefert, im Dünnbetverfahren verlegt und grau gefugt werden,
- 18 m² Bodenfliesen 20/20 MP: 10 € m2 geliefert, im Dünnbetverfahren verlegt und grau gefugt werden,
130 m elastische Versiegelung weiß oder grau hergestellt wird,
- 130 m elastische Versiegelung weiß oder grau hergestellt wird,
2 m Bodenabschlußwinkel geliefert und verlegt werden
- 2 m Bodenabschlußwinkel geliefert und verlegt werden
und
der Beklagte Maßnahmen trifft, daß in den Arbeitsräumen der Praxis bei Außentemperaturen bis zu 32° C die Innentemperatur von 26° C nicht überschritten wird und sie im übrigen bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
- der Beklagte Maßnahmen trifft, daß in den Arbeitsräumen der Praxis bei Außentemperaturen bis zu 32° C die Innentemperatur von 26° C nicht überschritten wird und sie im übrigen bei höheren Außentemperaturen mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger im Gebäude in Dinslaken zu gewährleisten, daß bei einer Außentemperatur von bis zu 32° C die Innentemperatur 26° C nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
- den Beklagten zu verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger im Gebäude in Dinslaken zu gewährleisten, daß bei einer Außentemperatur von bis zu 32° C die Innentemperatur 26° C nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
hilfsweise
festzustellen, daß die Kläger berechtigt sind, die jeweilige Grundmiete zuzüglich Mehrwertsteuer um monatlich 30% zu mindern, solange nicht die o.a. Mängel beseitigt sind und Maßnahmen getroffen sind, die Außentemperaturen in den Arbeitsräumen entsprechend dem Antrag 1. b) zu mindern.
Der Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 wurde den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 9. Dezember 2003 zugestellt.
Sodann haben die Kläger den bisherigen Klageantrag zu 1. für erledigt erklärt und mit der Begründung, insoweit in entsprechender Höhe Überzahlungen auf die Mietzinsen seit Februar 2002 geleistet zu haben, die sie zurückfordern könnten, die Anträge angekündigt
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 86.619,31 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. März 2008 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 86.619,31 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. März 2008 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 51.971,59 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. März 2008 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger im Gebäude
- den Beklagten zu verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger im Gebäude
in Dinslaken zu gewährleisten, daß bei einer Außentemperatur von bis zu 32° C
die Innentemperatur 26° C nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die Innentem-
peratur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
Mit Schriftsatz vom 17. März 2008, übergeben im Termin vom 18. März 2008, haben sie die Anträge angekündigt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 76.130,65 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. März 2008 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 76.130,65 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. März 2008 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 41.482,93 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 17. März 2008 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger im Gebäude
- den Beklagten zu verurteilen, in den Büroräumlichkeiten der Kläger im Gebäude
in 46537 Dinslaken zu gewährleisten, daß bei einer Außentemperatur von bis zu
32° C die Innentemperatur 26° C nicht übersteigt und bei höheren Temperaturen die In-
nentemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegt.
Nunmehr erklären die Kläger mit dem unbestrittenen Vorbringen, die Räumlichkeiten seien am 17. März 2008 zurückgegeben worden,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 76.434,13 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. März 2008 zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 76.434,13 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. März 2008 zu zahlen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 41.786,41 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. März 2008 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 7.061,20 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der am 21. November 2005 eingegangenen und am 30. November 2005 den Klägervertretern zugestellten Widerklage vom 16. November 2005 hat der Beklagte den Antrag angekündigt,
die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 2.223,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2003 zu bezahlen.
Sodann hat der Beklagte die Widerklageanträge angekündigt,
die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 2.223,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2003 zu bezahlen,
die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger weitere 10.417,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.544,51 € seit dem 6. Januar 2008, weiteren 3.544,51 € seit dem 6. Februar 2008 und weiteren 3.344,51 € seit dem 6. März 2008 zu bezahlen.
Nunmehr beantragt der Beklagte mit der Widerklage,
die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 2.223,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2003 zu bezahlen,
die Kläger und Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger weitere 10.185,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.544,50 € seit dem 6. Januar 2008, weiteren 3.544,50 € seit dem 6. Februar 2008 und weiteren 3.344,50 € seit dem 6. März 2008 zu bezahlen.
Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Zum einen habe sich der Mietzins ab März 2001 entsprechend dem Mietvertrag und der Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes um 8,93% auf 2.320,39 € zuzüglich Umsatzsteuer erhöht. Insoweit verweist er auf die von ihm vorgelegte Anlage B1 (Bl. 42 d.A.). Die Zahlung der Kläger vom 28. November 2003 sei um 2.223,86 € zu gering, da zu diesem Zeitpunkt 9.285,06 € brutto offengestanden hätten.
Die Feststellungsklage sei auch nicht zulässig, weil spätestens in einem Räumungsrechtsstreit die Zulässigkeit der Minderung geklärt werde.
Da gemäß § 11 des Mietvertrages die Gewährleistung für Mängel jeder Art ausgeschlossen sei, soweit sie nicht bei Bezug der Mieträume in einem gemeinsamen Protokoll der Mietparteien festgehalten seien, sei eine Minderung von vornherein ausgeschlossen.
Außerdem hätten die Kläger bei Ausübung des Optionsrechtes keineswegs Mängel gerügt.
Auch § 536b BGB schließe ein Minderungsrecht der Kläger aus, da sie umfassende Kenntnisse über die Mieträume und die Gegebenheiten gehabt hätten. Die Konzeption und die Ausführung der Fensteranlagen seien nämlich bei Abschluß des Mietvertrages und Bezug der Räumlichkeiten vorhanden und dem Kläger bekannt gewesen. Jedenfalls seien sie so offenkundig gewesen, daß die Kläger allenfalls infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis der Gegebenheiten geblieben seien.
Außerdem hätten die Kläger den Mietzins mehr als sechs Monate vorbehaltlos in Kenntnis der angeblichen Mängel gezahlt. Auch dies schließe ein Minderungsrecht nunmehr aus.
Keineswegs hätten die Kläger ab Februar 2002 eine Minderung erklärt.
Eine Komplettsanierung des Küchen- und Sanitärbereiches habe er ebenfalls nicht versprochen. Richtig sei nur, daß er im Schreiben vom 6. Februar 2002 zugesagt habe, den Bereich in Kürze in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls eine Komplettrenovierung vorzunehmen. Eine solche sei jedoch nicht notwendig, weshalb der Fall, für den eine Komplettrenovierung versprochen sei, eben nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß schon bei Bezug durch die Kläger die Küchen- und Sanitärbereiche über 20 Jahre alt gewesen seien – dies ist unstreitig geblieben –, woraus erhelle, daß bei Abschluß des Mietvertrages seinerseits keine optisch besonders ansprechenden Bäder oder Küchen versprochen worden seien. Im Zuge der Renovierung seien zwar im Jahre 1993 gewisse Arbeiten in den Sanitärbereichen durchgeführt worden, hierbei seien aber die Fliesen nicht ausgetauscht worden – auch dies ist unstreitig geblieben.
Einen Austausch der Fenster am streitgegenständlichen Objekt habe er nicht zugesagt. Die vorhandene 1993 eingebaute Fensteranlage, die die Bezeichnung "Isolierglas 12 mm SZR aus 1 x Spiegelglas 5 mm und 1 x "Parsol" grau" trage (Seite 1 des Schriftsatzes vom 4. Juni 2007, Bl. 358 d.A.), sei auch für Büroräume geeignet. Der Beklagte bestreitet, daß in den Arbeitsräumen der Steuerberatungspraxis unerträgliche Temperaturen herrschten. Er bestreitet die Temperaturangaben der Kläger und beruft sich insbesondere darauf, daß die Mitarbeiterinnen der Kläger technisch unkundig seien und die Temperaturfeststellungen durch zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgte und lediglich räumlich beschränkte Messungen mit nicht mit geeichten Thermometern und teilweise unter Hinzuaddierung von Werten nach Gutdünken getroffen hätten; es sei nicht einmal ersichtlich, ob zum Zeitpunkt der Messungen etwa die Heizung gelaufen sei, gelüftet worden sei, das Thermometer in direkter Sonneneinstrahlung gelegen habe etc. etc.. Maßnahmen im Bereich des Sonnenschutzes seien nicht erforderlich.
Eine etwaige Überhitzung der Räumlichkeiten könne durch regelmäßiges Lüften verhindert oder jedenfalls gemindert werden.
Unabhängig davon sei auch für die Kläger erkennbar gewesen, daß die Räumlichkeiten sehr große Fensterflächen hätten und sich deshalb bei Sonneneinstrahlung erwärmen würden.
Ein Minderungsrecht wegen einer etwaigen, seinerseits bestrittenen, Überhitzung der Räumlichkeiten hätten die Kläger jedenfalls längst verloren, weil sie erstmals nach über 10 Jahren Nutzung eine angebliche Überhitzung der Räumlichkeiten durch Sonneneinstrahlung bemängelt und das Mietverhältnis sogar in Kenntnis der Temperaturverhältnisse in den Räumlichkeiten verlängert hätten.
Auch die seitens der Kläger geltendgemachte Höhe der Mietzinsminderung sei abenteuerlich. Das Vorbringen der Kläger hierzu sei nicht ausreichend substantiiert. Die ggf. wenigen Tage, an denen es zu Beeinträchtigungen durch extreme Außentemperaturen komme, rechtfertigten sie keinesfalls.
An dem Vorstehenden ändere sich auch nichts dadurch, daß das Gebäude in den Jahren 1988 bis 1993 renoviert worden sei, wobei allerdings keine Kernsanierung mit dem Ergebnis, daß das Gebäude danach einen Neubau entsprochen habe, vorgelegen habe. Im übrigen hätten bei Errichtung des Gebäudes nicht einmal die Vorgaben der erst im März 1975 in Kraft getretenen 1. Arbeitsstättenverordnung berücksichtigt werden können. Außerdem gelte die Arbeitsstättenverordnung ohnehin lediglich für klimatisierte Räumlichkeiten, nicht hingegen für nicht klimatisierte Räumlichkeiten. Insbesondere sei auch zwischen den Parteien nicht die Geltung der Arbeitsstättenverordnung in ihrem Verhältnis vereinbart worden (Seite 1 des Schriftsatzes vom 4. Juni 2007, Bl. 358 d.A.).
Der Einbau der Beschattungsanlage sei lediglich auf dem Kulanzwege erfolgt und beinhalte nicht das Eingeständnis eines Mangels. Im übrigen müsse aber die Nutzung der Beschattungsanlage zu einer entscheidenden Abkühlung führen, da die Kläger ja selbst vortrügen, nicht die Außentemperaturen, sondern die Sonneneinstrahlung sei die wesentliche Ursache für die Aufheizung der Räumlichkeiten.
Der Beklagte räumt ein, daß Mitte 2003 an dem Objekt Bauarbeiten vorgenommen wurden, um die ehemals als Diskothek genutzten Räumlichkeiten in Büroräumlichkeiten umzuwandeln. Diese Umbauarbeiten seien aber nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Kläger verbunden gewesen. Dies habe seinen Grund auch darin gehabt, daß der Beklagte die Baumannschaften ausdrücklich zu rücksichtsvollem Verhalten angehalten habe. Insbesondere sämtliche mit Lärmbelästigungen verbundenen Arbeiten seien nur am Wochenende, wenn die gewerblichen Mieter nicht im Objekt gewesen seien, durchgeführt worden. Auch seien regelmäßig Reinigungen des Objekts vorgenommen worden, so daß es auch zu Schmutzbelästigungen nicht gekommen sei.
Zur Begründung der Widerklageerweiterung trägt der Beklagte vor:
Die Miete habe sich aufgrund eines Schreibens vom 29. August 2006 ab Juli 2006 auf 2.503,71 € zuzüglich 306,79 € Nebenkostenpauschale und Umsatzsteuer erhöht. Denn der Lebenshaltungskostenindex sei im Zeitraum März 2001 bis Juli 2006 von 134,2 Punkten auf 144,8 Punkte gestiegen, somit um 7,8987%. Dies ist unstreitig geblieben.
Angesichts der Mehrwertsteueranpassung betrage der Umsatzsteuersatz ab Januar 2008 19%. Auch dies ist unstreitig.
Daraus ergebe sich, so der Beklagte zunächst, ein monatlicher Mietzins von (2.503,71 € + 306,79 €) x 1,19 = 2.503,71 e + 475,70 € + 306,79 € + 58,30 € = 3.344,45 €.
Auch die Sonnenschutzbeteiligung von monatlich 42,49 € netto, somit, so der Beklagte zunächst, 50,57 € brutto, hätten die Kläger seit Januar 2008 nicht mehr gezahlt.
Außerdem seien für 3 Mahnungen je 10,- € Kosten angefallen.
Deshalb schuldeten die Kläger ihm, so der Beklagte zunächst, (3.544,45 € + 50,57 € + 10,- €) x 3 = 10.417,52 €.
Nunmehr beziffert der Beklagte, der auch im Termin klargestellt hat, daß die Nebenkosten nicht als Pauschale erhoben werden, sondern daß Nebenkostenvorauszahlungen verlangt werden, den zweiten Widerklageantrag rechnerisch zutreffend auf 3 x (3.544,50 € + 50,56 €) = 10.185,18 €. Die Mahnkosten verfolgt er nicht weiter.
Der Zinsanspruch ergebe sich daraus, daß die Miete bis zum 5. Tag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen gewesen sei.
Die Kammer hat zunächst mit Teilurteil vom 17. Januar 2006 dem Antrag der Kläger auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7.061,20 € nebst Zinsen seit dem 9. Dezember 2003 mit der Begründung stattgegeben, aufgrund Verwirkung für diesen früheren Zeitraum könne der Beklagte die Mietzinserhöhung auf 2.320,39 € erst ab November 2003 geltendmachen.
Dieses Teilurteil ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf als verfahrensfehlerhaft aufgehoben worden, weil ein Teilurteil mangels Vorliegens seiner Voraussetzungen nicht ergehen durfte.
Die Kammer hat sodann in der Sitzung vom 3. April 2007 den Parteivertretern durch Aushändigung des Votums des nunmehr mit der Sache befaßten Richters in Kopie folgende Hinweise erteilt, auf welche die Parteien mit ihren nachfolgenden Schriftsätzen, deren Vorbringen in der obigen Darstellung des Parteivorbringens berücksichtigt ist, eingegangen sind:
"Zur Problematik der Mangelhaftigkeit und der gewährleisten hierfür ergeben sich mehrere Problemkreise, die bisher nicht ausreichend seitens der Parteivertreter erörtert worden sind:
Zur Frage eines Mangels wegen Hitzestaus:
- Zur Frage eines Mangels wegen Hitzestaus:
Klar ist jedenfalls, daß nicht klimatisierte Räumlichkeiten älteren Baujahres im Sommer sehr heiß werden, insbesondere, wenn man sie nicht lüftet – die Bemerkung der Zeugin im Termin vom 19. Mai 2005, bei allzu gründlichem Lüften würden zu bearbeitende Papiere durcheinander fliegen können, verfängt nicht, weil man diese Papiere mit Briefbeschwerern oder sonstigen Gegenständen beschweren kann – insoweit sei darauf verwiesen, daß der Richter selbst im dritten Obergeschoß des Landgerichts arbeitet, in dem in den Sommermonaten ohne weiteres Temperaturen von bis zu 35° C herrschen, wobei es dem Richter selbstverständlich möglich ist, in seinem Dienstzimmer Durchzug zu machen, ohne daß ihm dadurch die Akten Bearbeitung unmöglich wird
- Klar ist jedenfalls, daß nicht klimatisierte Räumlichkeiten älteren Baujahres im Sommer sehr heiß werden, insbesondere, wenn man sie nicht lüftet – die Bemerkung der Zeugin im Termin vom 19. Mai 2005, bei allzu gründlichem Lüften würden zu bearbeitende Papiere durcheinander fliegen können, verfängt nicht, weil man diese Papiere mit Briefbeschwerern oder sonstigen Gegenständen beschweren kann – insoweit sei darauf verwiesen, daß der Richter selbst im dritten Obergeschoß des Landgerichts arbeitet, in dem in den Sommermonaten ohne weiteres Temperaturen von bis zu 35° C herrschen, wobei es dem Richter selbstverständlich möglich ist, in seinem Dienstzimmer Durchzug zu machen, ohne daß ihm dadurch die Akten Bearbeitung unmöglich wird
Soweit also nicht klimatisierten Räumlichkeiten älteren Baujahres ohne nähere Zusätze angemietet worden sein sollten, liegt in den Hitzestaus auch kein Mangel
- Soweit also nicht klimatisierten Räumlichkeiten älteren Baujahres ohne nähere Zusätze angemietet worden sein sollten, liegt in den Hitzestaus auch kein Mangel
Zur Frage eines Mangels im Küchen- und Sanitärbereich:
- Zur Frage eines Mangels im Küchen- und Sanitärbereich:
Auch hier wird es wieder ganz maßgeblich darauf ankommen, Räumlichkeiten welcher Qualität angemietet wurden
- Auch hier wird es wieder ganz maßgeblich darauf ankommen, Räumlichkeiten welcher Qualität angemietet wurden
Erst nach Klärung dieser Frage wird man entscheiden können, ob hier ein Mangel vorliegt und wie er gegebenenfalls zu beheben ist, wobei insbesondere die vereinbarte Instandhaltungspflicht, soweit sie reicht (§ 6 Nrn. 2 und 3 dürften in ihrer Zusammenschau allerdings lediglich eine Verpflichtung der Mieter zu Schönheitsreparaturen ergeben), zu beachten ist
- Erst nach Klärung dieser Frage wird man entscheiden können, ob hier ein Mangel vorliegt und wie er gegebenenfalls zu beheben ist, wobei insbesondere die vereinbarte Instandhaltungspflicht, soweit sie reicht (§ 6 Nrn. 2 und 3 dürften in ihrer Zusammenschau allerdings lediglich eine Verpflichtung der Mieter zu Schönheitsreparaturen ergeben), zu beachten ist
Zur Frage des Gewährleistungsausschlusses:
- Zur Frage des Gewährleistungsausschlusses:
Mit völligem Recht weist der Beklagte in anderem Zusammenhang – nämlich im Zusammenhang mit der Mieterhöhung – daraufhin, daß die Verwirkung nicht nur ein Zeitmoment, sondern auch in Umstandsmoment voraussetzt, für das er in Bezug auf die Mietzinsminderung bisher nichts von Belang vorgetragen hat – ebenso wenig, wie übrigens die Kläger hinreichend zu dem Umstandsmoment der Verwirkung der Mieterhöhung vorgetragen haben: das Umstandsmoment setzt nun einmal voraus, daß derjenige, der sich auf einen bestimmten Tatbestand wegen einer längeren Handhabung verläßt, auch Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht ohne weiteres rückgängig machen kann – hierfür fehlt von beiden Seiten jeweils entsprechendes Vorbringen, so daß eine Verwirkung einerseits der Mängelgewährleistungsrechte und andererseits der Mietzinserhöhung jedenfalls meines Erachtens nicht schlüssig vorgetragen ist. Vgl. Palandt, 65. Auflage, § 536b, Rn. 8.
- Mit völligem Recht weist der Beklagte in anderem Zusammenhang – nämlich im Zusammenhang mit der Mieterhöhung – daraufhin, daß die Verwirkung nicht nur ein Zeitmoment, sondern auch in Umstandsmoment voraussetzt, für das er in Bezug auf die Mietzinsminderung bisher nichts von Belang vorgetragen hat – ebenso wenig, wie übrigens die Kläger hinreichend zu dem Umstandsmoment der Verwirkung der Mieterhöhung vorgetragen haben: das Umstandsmoment setzt nun einmal voraus, daß derjenige, der sich auf einen bestimmten Tatbestand wegen einer längeren Handhabung verläßt, auch Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht ohne weiteres rückgängig machen kann – hierfür fehlt von beiden Seiten jeweils entsprechendes Vorbringen, so daß eine Verwirkung einerseits der Mängelgewährleistungsrechte und andererseits der Mietzinserhöhung jedenfalls meines Erachtens nicht schlüssig vorgetragen ist. Vgl. Palandt, 65. Auflage, § 536b, Rn. 8.
Die nächste Frage ist die Frage nach einer Annahme in Kenntnis des Mangels bzw. Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis desselben bei Vertragsschluß, §§ 539, 460, 461 BGB a.F. bzw. § 536b BGB n.F.; für eine solche hat letztlich der Beklagte nicht das mindeste vorgetragen – dies gilt sowohl in Bezug auf die Hitzestaus als auch in Bezug auf die Zustände im Küchen- und Sanitärbereich.
- Die nächste Frage ist die Frage nach einer Annahme in Kenntnis des Mangels bzw. Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis desselben bei Vertragsschluß, §§ 539, 460, 461 BGB a.F. bzw. § 536b BGB n.F.; für eine solche hat letztlich der Beklagte nicht das mindeste vorgetragen – dies gilt sowohl in Bezug auf die Hitzestaus als auch in Bezug auf die Zustände im Küchen- und Sanitärbereich.
Sodann stellt sie noch die Frage nach der Wirksamkeit des § 11 des Mietvertrages, zu der die Parteivertreter offenbar noch nicht Stellung genommen haben, die aber durchaus der Erörterung lohnt – insoweit sollte auch Tatsachenvorbringen folgen
- Sodann stellt sie noch die Frage nach der Wirksamkeit des § 11 des Mietvertrages, zu der die Parteivertreter offenbar noch nicht Stellung genommen haben, die aber durchaus der Erörterung lohnt – insoweit sollte auch Tatsachenvorbringen folgen
Zur Frage der Verwirkung einer Mietzinserhöhung kann auf das obenstehende (2. a)) verwiesen werden
- Zur Frage der Verwirkung einer Mietzinserhöhung kann auf das obenstehende (2. a)) verwiesen werden
Als eventuell unter Wahrung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte ein aus wirtschaftlichen Gründen praktikabel auf Vorschlag mag überlegt werden, ob die Mängel damit abgegolten werden können, daß der Beklagte mit der Mietzinserhöhung, die im März 2001 angefallen ist, aussetzt, damit dieser Rechtsstreit beendeten die Bücher geschlossen werden kann – inwieweit dies in Betracht kommt, mögen die Parteien selbst überlegen – die Kammer kann jedenfalls im Moment keine weiteren Beweise anordnen, weil zum Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels und dem Ausschluß einer Gewährleistung für einen etwaigen Mangel nicht genügend vorgetragen ist".
- Als eventuell unter Wahrung der gegensätzlichen Rechtsstandpunkte ein aus wirtschaftlichen Gründen praktikabel auf Vorschlag mag überlegt werden, ob die Mängel damit abgegolten werden können, daß der Beklagte mit der Mietzinserhöhung, die im März 2001 angefallen ist, aussetzt, damit dieser Rechtsstreit beendeten die Bücher geschlossen werden kann – inwieweit dies in Betracht kommt, mögen die Parteien selbst überlegen – die Kammer kann jedenfalls im Moment keine weiteren Beweise anordnen, weil zum Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels und dem Ausschluß einer Gewährleistung für einen etwaigen Mangel nicht genügend vorgetragen ist".
Weitere Hinweise sind den Parteien im Beschluß vom 11. Mai 2007 (Bl. 345 ff. d.A.) erteilt worden.
Auch in den Beschlüssen vom 7. Juli 2004 (Bl. 92 f. d.A.) und 2. Februar 2005 (Bl. 115 f. d.A.) befinden sich bereits Hinweise der Kammer.
Die Kammer hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 2. Februar 2005 (Bl. 115 f. d.A.) und 5. Juni 2007 (Bl. 363 f. d.A.) Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen und , Einholung einer Auskunft des Wetteramtes für und ein schriftliches Gutachten und ergänzende Anhörung des Sachverständigen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft des Wetterdienstes (Bl. 122 ff. d.A.), die von dem Sachverständigen eingereichten Niederschriften über seine Ortstermine (Bl. 384 ff., 394 ff., 407 ff., 420 f., 427 f., 434 f. und 437 f. d.A.), sein schriftliches Gutachten vom 26. November 2007 (in einem Zusatzheft bei der Akte) und die Niederschriften der Sitzungen vom 19. Mai 2005 (Bl. 155 ff. d.A.) und 18. März 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Widerklage ist zulässig und im wesentlichen begründet.
I.
Die Klage auf Rückzahlung überzahlter Mietbeträge wie in dem aktuellen Klageantrag zu 1. – Haupt- und Hilfsantrag – beziffert ist unbegründet.
Die Klage auf Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Klageanträge zu 1. und 3. ist unbegründet, weil keine Erledigung eingetreten ist.
A.
1.
Die Klage war ursprünglich mit dem Feststellungsantrag zulässig, soweit damit das Minderungsrecht für die Zukunft und für die Zeiten außerhalb des Zeitraums März 2001 bis Oktober 2003 geltendgemacht wurde, § 256 ZPO.
Wenn auch die Antragsformulierung solches nicht ausdrücklich mitteilte, haben die Kläger das Begehren geltendgemacht, das Nichtbestehen des aus dem Mietvertrag ersichtlichen Mietzinsanspruches in Höhe von 50% festzustellen. Eine derartige negative Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO statthaft.
Es liegt auf der Hand, daß die Kläger ein berechtigtes Interesse daran hatten, das Nichtbestehen eines 50% des aus dem Mietvertrag ersichtlichen Mietzinsanspruches übersteigenden Mietzinsanspruches aufgrund der ihrerseits geltendgemachten Mietzinsminderung für die vorstehenden Zeiträume festgestellt zu wissen. Denn der Beklagte berühmt sich nach wie vor insoweit ungeminderter Mietzinsansprüche und hat für den Fall ihrer Nichtbezahlung sogar mit einem Räumungsrechtsstreit gedroht, so daß sich die Kläger, solange nicht das Nichtbestehen von 50% der aus dem Mietvertrag folgenden Mietzinsansprüche aufgrund einer Mietzinsminderung für die vorstehenden Zeiträume festgestellt war, zu Zahlungen unter Vorbehalt eine Rückforderung wegen Minderung des Mietzinses genötigt gesehen haben, weil sie es richtigerweise auf einen Räumungsrechtsstreit mit der damit verbundenen Gefahr, die Mieträumlichkeiten vorzeitig räumen zu müssen, nicht ankommen lassen wollten.
Soweit allerdings die Kläger mit dem Feststellungsantrag auch Minderungsrechte für die Zeit von März 2001 bis Oktober 2003 geltendgemacht haben, ist ihr Feststellungsantrag schon vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Räumung) unzulässig geworden. Denn insoweit wäre die begehrte Feststellung bereits vollumfänglich durch die Entscheidung über die Zahlungsklage und die Widerklage getroffen worden, so daß an einer gesonderten Feststellungsklage kein berechtigtes Interesse mehr bestand und im übrigen die Feststellungsklage auch wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig war.
2.
Mit dem Klageantrag zu 3. war die Klage ebenfalls zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß die Kläger mit dem Klageantrag zu 3. keine spezifizierte Handlung, sondern nur die Herbeiführung eines Erfolges verlangt haben. Dies reichte nämlich vorliegend für eine ausreichend bestimmt die Klage. Die Zwangsvollstreckung erfolgt in einem Fall wie dem vorliegenden gegebenenfalls über die Ersatzvornahme oder – bei unvertretbaren Handlungen – durch Zwangsgeld und Zwangshaft.
B.
Die Klage ist mit dem aktuellen Klageantrag zu 1. unbegründet.
Sie war auch mit dem Feststellungsantrag und dem Klageantrag zu 3. unbegründet, so daß sich auch die Klage auf die Feststellung ihrer Erledigung als unbegründet erweist.
1.
Die von den Klägern geltendgemachten Hitzestaus stellten keinen Mangel der angemieteten Räumlichkeiten dar.
Ein Mangel einer Mietsache liegt dann vor, wenn der tatsächliche Beschaffenheit nachteilig von ihrer geschuldeten Beschaffenheit, die sich aus dem Mietvertrag und dem Gesetz ergibt, abweicht.
Der Beklagte schuldete jedoch weder mietvertraglich noch gesetzlich Räumlichkeiten mit den von den Klägern beschriebenen Temperaturverhältnissen.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Temperaturverhältnisse von Mieträumlichkeiten geschuldet sind, kommt es auf die ausdrücklichen bzw. schlüssig getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag an; das Gesetz gibt hierzu keine Handhabe. Soweit die Kläger sich darauf berufen, daß in der Arbeitsstättenverordnung bestimmte Vorschriften über die Temperaturverhältnisse in Räumlichkeiten enthalten seien, betreffen diese lediglich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, nicht jedoch das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter der Arbeitsräume. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner von dem Beklagten mitgeteilten Entscheidung vom 19. Januar 2007 – 2 U 106/06 – zutreffend herausgearbeitet; die von den Klägern angezogenen Entscheidungen verkennen diesen Gesichtspunkt. Kurz gesagt besagen die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung nur, daß der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet ist, für bestimmte Temperaturverhältnisse in Arbeitsräumen zu sorgen, während sie keine Aussagen darüber treffen, ob der Vermieter, der die Räumlichkeiten dem Arbeitgeber vermietet hat, seinerseits gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet ist, für diese Temperaturverhältnisse zu sorgen und ihm somit die Kosten für entsprechende Maßnahmen, die er – der Arbeitgeber – seinen Arbeitnehmern schuldet, abzunehmen. Die Frage, ob im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter der Vermieter oder der Mieter für die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung "zuständig" ist, hängt maßgeblich davon ab, was zwischen den Parteien (Mieter und Vermieter) vereinbart ist
Bei der Auslegung der somit entscheidenden mietvertraglichen Vereinbarungen über die Temperaturverhältnisse in den streitgegenständlichen Mieträumlichkeiten ist somit mangels ausdrücklicher Vereinbarungen im Mietvertrag auf die Umstände abzustellen. Generell sind bei der Auslegung von Mietverträgen in Bezug auf die geschuldeten Temperaturverhältnisse in den angemieteten Räumlichkeiten insbesondere der Zeitpunkt der Errichtung der Räumlichkeiten, die Frage, ob sie zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses eine Klimaanlage oder sonstige Vorrichtung zur Regelung der Temperaturverhältnisse hatten oder später eine solche aufgrund entsprechender Absprache zwischen Mieter und Vermieter erhalten haben, ob die Räumlichkeiten als Wohnräume oder Büroräumlichkeiten oder sonstige Räumlichkeiten dienen sollen, von Bedeutung.
Die Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden Einzelumstände führt zu dem Auslegungsergebnis, daß die von den Klägern begehrten Temperaturverhältnisse nicht mietvertraglich vereinbart worden sind. So handelt es sich bei dem Gebäude um ein unstreitig zuletzt in der Zeit von 1988 bis 1993 renoviertes Gebäude aus dem Jahre 1969, somit um einen Altbau, worauf im Mietvertrag unter § 1 Nr. 1 Abs. 2 in der Weise hingewiesen wird, daß dort mitgeteilt wird, daß die Grundrißpläne des Gebäudes aus April 1969 stammen. Das Gebäude hatte auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keine Klimaanlage, es hat noch heute keine. Auch die Beschattungsanlage ist erst später eingebaut worden, allerdings ohne daß ersichtlich wäre, daß die Parteien damit einhergehend eine bestimmte Erfolgsgarantie für die Beschattungsanlage in Gestalt einer Mindesttemperaturabsenkung vereinbart hätten. Die einzig offenbar schon bei Mietvertragsschluß vorhandene technische Einrichtung zur Temperaturregelung in Gestalt einer Entlüftung durch eine Glaskuppel funktioniert, wie sich zwanglos den Ausführungen des Sachverständigen entnehmen läßt, zumal auch die Kläger deren Funktionsfähigkeit nicht in Abrede stellen.
Unter diesen Umständen war es jedoch auch für die Parteien ohne weiteres erkennbar, daß in heißen Sommern oder bei intensiver Sonneneinstrahlung auf die großen Fensterflächen der Räumlichkeiten in den Räumen hohe bzw. relativ hohe Temperaturen entstehen würden, und zwar ohne weiteres auch in der Größenordnung, die von dem Sachverständigen bei diversen Messungen an Ort und Stelle festgestellt und mitgeteilt worden sind. Denn es ist allgemein bekannt, daß nicht klimatisierte Räumlichkeiten älteren Baujahres im Sommer sehr heiß werden, insbesondere, wenn man sie nicht lüftet. Die Bemerkung der Zeugin Knauer im Termin vom 19. Mai 2005, bei allzu gründlichem Lüften würden zu bearbeitende Papiere durcheinanderfliegen können, verfängt demgegenüber nicht. Wäre es wirklich so, wäre das für die Kläger schon bei Abschluß des Mietvertrages ersichtlich gewesen. Im übrigen ist es aber auch nicht so, weil man diese Papiere mit Briefbeschwerern oder sonstigen Gegenständen so beschweren kann, daß sie auch beim Lüften nicht durcheinanderfliegen. Auch dem Richter, der selbst im dritten Obergeschoß des Landgerichts Duisburg arbeitet, in dem in den Sommermonaten ohne weiteres Temperaturen von bis zu 35° C herrschen, ist es selbstverständlich möglich, in seinem Dienstzimmer Durchzug zu machen und dadurch eine nicht unerhebliche Abkühlung herbeizuführen, ohne daß ihm dadurch die Aktenbearbeitung unmöglich oder auch nur unzumutbar erschwert wird.
Da die Parteien trotz der vorstehenden für sie erkennbaren Umstände bei Abschluß des Mietvertrages keine Abreden dahin getroffen haben, daß der Beklagte durch bestimmte Maßnahmen die drohenden hohen Temperaturen in den Räumlichkeiten abzusenken habe, vielmehr die Kläger die Mieträumlichkeiten in Kenntnis ihrer baulichen Beschaffenheit ohne Änderungsvereinbarung so wie sie waren gemietet haben, ist der Mietvertrag dahin auszulegen, daß die Mieträumlichkeiten, so wie sie waren, gemietet und somit seitens des Beklagten geschuldet sein sollten.
Ein anderes würde freilich gelten, wenn die beanstandeten Temperaturen auf für die Kläger seinerzeit nicht erkennbare Gebäudemängel zurückgegangen wären, insbesondere eine nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit der Fenster. Solche Gebäudemängel liegen aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der die Örtlichkeiten besichtigt hat, nicht vor. Denn das Gebäude entspricht dem zum Zeitpunkt seiner letzten Renovierung geltenden Stand der Technik.
Aus dem Vorstehenden erhellt ohne weiteres auch, daß der Beklagte nicht zu den mit dem Klageantrag zu 3. begehrten Maßnahmen verpflichtet war.
2.
Auch die Beschaffenheit der Räumlichkeiten im Küchen- und Sanitärbereich führt nicht zu einer Mietzinsminderung.
Auch bei der Beurteilung dieser Frage kommt es wieder maßgeblich darauf an, welche Qualität der angemieteten Räumlichkeiten vereinbart wurde. Unbestritten ist insoweit, daß bei Abschluß des Mietvertrages die Küchen- und Sanitärbereiche bereits über 20 Jahre alt waren. Daß sie bei Abschluß des Mietvertrages in irgendeiner Form renoviert waren, ist seitens der Kläger zumindest nicht ausreichend spezifiziert vorgetragen worden. Die Kammer muß also davon ausgehen, daß die Küchen- und Sanitärbereiche beim Abschluß des Mietvertrages einen optisch nicht mehr vollkommenen, sondern vielmehr den Eindruck einer bereits alten Anlage vermittelt haben. Da sich aus dem Mietvertrag nicht entnehmen läßt, daß die Parteien eine Renovierung der Küchen- und Sanitärbereiche durch den Beklagten vorgesehen haben, ist lediglich ein altersentsprechender Zustand der Küchen- und Sanitärbereiche mietvertraglich geschuldet gewesen. Daß die Küchen- und Sanitärbereich einem solchen Zustand nicht entsprechen, haben die Kläger nicht ausreichend spezifiziert vorgetragen. Auch den ihrerseits vorgelegten Fotos läßt sich solches nicht entnehmen. Hier ist lediglich zu erkennen, daß die abgebildeten Teile der streitigen Bereiche alt sind und ein dementsprechendes Aussehen aufweisen.
Die Kläger können sich jedoch nicht einfach darauf berufen, daß die Küchen- und Sanitärbereiche nunmehr aufgrund ihres Alters renovierungsbedürftig seien. Denn allein ein hohes Alter von Küchen- und Sanitärbereichen und ein dementsprechender Zustand derselben bedeutet keineswegs immer einen Mangel und zwingt auch keineswegs immer zu einer Renovierung.
Soweit die Kläger als Bl. 53 f. d.A. eine Besprechungsliste eingereicht haben, in welcher auch der Zustand der Deckenverkleidung in einer Küche angesprochen wird, reicht auch die dortige Zustandsbeschreibung für eine ausreichend substantiierten Mängeldarlegung bei weitem nicht aus. Es läßt sich der Liste nicht entnehmen, wie die Deckenverkleidung jetzt aussieht, welche Maßnahmen möglich sind und wie die Deckenverkleidung nach dem Versuch einer Wiederherstellung aussehen würde und was an diesem Aussehen gegebenenfalls stören würde.
Im übrigen sind auch die Kläger nach § 6 Nrn. 2 und 3 Mietvertrages zu den allfälligen Kleinreparaturen (Schönheitsreparaturen) selbst verpflichtet, wenn auch die Kammer der Zusammenschau von
§ 6 Nrn. 2 und 3 des Mietvertrages entnimmt, daß die Kläger als Mieter nicht mehr als eine Verpflichtung zu den allfälligen Schönheitsreparaturen trifft.
Eine Zusage zur Komplettsanierung der Küchen- und Sanitärbereiche hat der Beklagte auch in seinem Schreiben vom 6. Februar 2002 nicht erteilt. Denn dort hat er lediglich mitgeteilt, hierüber nach Besichtigung der entsprechenden Bereiche eine Entscheidung zu treffen. Diese ist jedoch negativ ausgefallen.
3.
Soweit die Kläger sich darauf berufen, daß während der Zeit des Umbaus des Gebäudes dieses einen optisch abschreckenden Eindruck auf ihre Mandanten gemacht habe, konnte ihnen dies nicht zum Erfolg des Feststellungsantrags verhelfen und verhilft ihnen auch nicht zum Erfolg des Klageantrags zu 1. und des Antrags auf Feststellung der Erledigung des ursprünglichen Klageantrags zu 1..
Unstreitig ist der Umbau längst beendet, so daß jedenfalls gegenwärtig auf die umbaubedingten Unschönheiten eine Minderung nicht mehr gestützt werden kann.
Soweit der Umbau in die Zeit von März 2003 bis August 2003 fällt, konnten die Kläger hierauf keinen Feststellungsantrag gründen, weil für diese Zeiträume der Feststellungsantrag wie oben dargelegt unzulässig ist.
In welchen sonstigen Zeiträumen die Umbaumaßnahme stattgefunden und zu Belästigungen geführt haben soll, läßt sich dem Klagevorbringen nicht hinreichend spezifiziert entnehmen.
II.
Mit ihrem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.061,20 € dringen die Kläger ebenfalls nicht durch.
Die Zahlung, deren Erstattung begehrt wird, ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, weil ein diese Zahlung sogar noch übersteigender Mietzinsanspruch des Beklagten bestand.
1.
Seit März 2001 hatte sich der monatliche Mietzins auf 2.130,16 € : 123,2 x 134,2 = 2.320,35 € erhöht.
Dies ergibt sich aus § 4 Nr. 7 des Mietvertrags, weil sich unstreitig der Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen eines alleinverdienenden Haushaltsvorstandes ausgehend von 100 Punkten im Jahre 1985 im Februar 2001 von 123,2 Punkten auf 134,2 Punkte erhöht hatte (vgl. Anlage B1, B. 42 d.A.).
Die in § 4 Nr. 7 des Mietvertrages enthaltene Wertsicherungsklausel bedurfte nicht der Genehmigung der Landeszentralbank, sondern galt gemäß § 2 Abs. 1 des seit dem 1. Januar 1999 geltenden Preisangaben- und Preisklauselgesetzes in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 2 PrKV als kraft Gesetzes genehmigt. Zutreffend erkennen auch die Kläger, daß die Genehmigung somit jedenfalls am 1. März 2001 bereits als erteilt galt und deshalb zumindest in der Weise zurückwirkte, daß grundsätzlich Mieterhöhungen jedenfalls ab dem 1. März 2001 entsprechend der hier erörterten Vertragsklausel geltendgemacht werden konnten.
Diesem Grundsatz steht auch im vorliegenden Fall keine Ausnahme entgegen.
Das Schreiben vom 19. November 2001 enthielt kein Angebot auf einen gänzlichen oder auch nur zeitweisen Verzicht auf die bereits zum 1. März 2001 eingetretene Mieterhöhung. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht können die Beklagten nicht durchdringen. Die in dem genannten Schreiben enthaltene Äußerung enthält unstreitig keinen ausdrücklichen Verzicht der vorgenannten Art. Es enthält aber auch nicht schlüssig einen solchen Verzicht. Welche Erklärungen eine Äußerung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei nicht am ausdrücklichen Wortlaut zu haften ist, sondern von einem Verständnis, wie es sich bei objektiver Betrachtungsweise dem Empfänger der Äußerung erschließt, auszugehen. Vorliegend war jedoch zwischen den Parteien über eine bereits eingetretene Mieterhöhung am 19. November 2001 noch gar nicht gesprochen worden. Es sprach auch weder nach dem Wortlaut des als Anlage K3 (Bl. 22 f.) in Kopie bei der Akte befindlichen Schreibens vom 19. November 2001 noch nach den bei seiner Übersendung obwaltenden Umständen etwas dafür, daß der Beklagte mit dem genannten Schreiben irgendeine Erklärung in Bezug auf die bereits eingetretene Mieterhöhung abgeben wollte. Einziger Inhalt des Schreibens ist eine Umrechnung der Miete in Euro aufgrund der seinerzeit zum 1. Januar 2002 bevorstehenden Währungsumstellung. Diese inhaltliche Beschränkung des Schreibens vom 19. November 2001 war auch für die Kläger ohne weiteres erkennbar.
Soweit die Beklagten mit der Begründung,
sie hätten sich auf die mitgeteilte Miete in Euro eingestellt, deshalb sei eine Mieterhöhung für für die Zeit bis einschließlich Oktober 2003 verwirkt, erst ab dem 1. November 2003 könne eine Mieterhöhung auf 2.320,39 € zum Tragen kommen, das für eine Verwirkung der Mieterhöhung durch den Beklagten für die Zeit bis Oktober 2003 notwendige Verhaltensmoment der Kläger liege darin, daß sie den insoweit zurückzuzahlenden Betrag für die Installation eigener Klimageräte verwendet hätten und dabei zuvor von ihrer bis zum Ablauf des 31. März 2007 gegebenen Option Gebrauch gemacht hätten,
können sie hiermit nicht durchdringen. Zutreffend erkennen die Kläger, daß die Verwirkung nicht nur ein Zeitmoment, sondern auch ein Umstandsmoment voraussetzt: Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn ein Berechtigter Rechte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend macht (Zeitmoment) und dadurch den Eindruck erweckt, er werde sie auch künftig nicht geltendmachen, und wenn der Verpflichtete aufgrund dieses Eindrucks Dispositionen trifft, die ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht nur unerheblich erschweren und die er nur schwer rückgängig machen kann (Umstandsmoment). Vorliegend haben die Kläger jedoch den zur Bezahlung der Mieterhöhung erforderlichen Betrag ohne weiteres zur Verfügung gehabt. Sie haben ihn gerade nicht anderweitig verbraucht, denn sie haben ihn eben nicht in Klimageräte investiert, sondern an den Beklagten gezahlt.
Demnach waren für die Zeit von März 2001 bis Oktober 2003 aufgrund ihrer Erhöhung Mietzinsen in Höhe von 32 x (2.320,35 € - 2.130,16 €) = 6.086,08 € zuzüglich Umsatzsteuern, somit 7.059,85 €, nachzuzahlen.
2.
Außerdem waren die in der Vergangenheit für die Monate März bis August 2003 einbehaltenen Minderungsbeträge in Höhe von 6 x 319,52 € x 116% - 1.371,85 € = 852,01 € noch nachzuzahlen.
Für den genannten Zeitraum betrug die Minderung 1.371,85 €. Zu Unrecht machen die Kläger für die genannten Monate eine höhere Minderung geltend.
Soweit sie diese Minderung auf die von ihnen monierten Temperaturverhältnisse in den Mieträumlichkeiten und den Zustand der Küchen- und Sanitärbereiche stützen, wird zur Begründung ihrer Nichtberechtigung auf die Ausführungen zu I. B. 1. und 2. verwiesen.
Soweit sie diese Minderung auf Umbauarbeiten in der Vergangenheit stützen, können sie mangels ausreichend spezifizierten Vorbringens hiermit nur in Höhe von 1.371,85 € durchdringen. Die Fotos, die allerdings unbestrittenermaßen den Zustand zur Zeit der Baumaßnahme zutreffend wiedergeben, zeigen lediglich, daß um das Gebäude herum zur Zeit des Umbaus der Anblick einer Baustelle herrschte. Hierauf läßt sich jedoch nur ein relativ geringfügiger Mangel der Mietsache stützen, weil für jeden erkennbar war, daß dieser Zustand nur vorübergehend war. Soweit die Kläger sonstige Belästigungen, die von der Baumaßnahme ausgegangen sein sollen, ins Feld führen, ist ihr Vorbringen auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 27. März 2003 (in Abschrift als Bl. 189 f. bei der Akte) nicht ausreichend substantiiert, um über das übliche Maß hinausgehende Belästigungen, die hinlänglich bekannt sind, zu begründen. Aufgrund der gerichtsbekannterweise von Baustellen stets ausgehenden Belästigungen und des fotografisch dokumentierten Zustandes lag jedoch für die Zeit vom 28. März 2003 bis zum 31. August 2003 ein Mangel der Mietsache und daraus folgend nach Schätzung der Kammer eine Minderung von 10% für diesen Zeitraum vor. Eine weitergehende Minderung läßt sich nicht feststellen, weil die Kläger wie gesagt über das übliche Maß hinausgehende Belästigungen jedenfalls nicht substantiiert geschildert haben. Somit sind die von März 2003 bis August 2003 angefallenen Mietzinsen um 5 3/31 x 2.320,35 € x 116% x 10% = 1.371,85 € zu kürzen.
3.
Es besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der Differenz der gezahlten 7.061,20 € – 7.059,85 € = 1,35 €, weil der Erhöhungsbetrag nur 7.059,85 € betrug und diese Differenz deshalb ohne Rechtsgrund gezahlt wäre.
Soweit die Kläger in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2003 darauf hinweisen, ihre Zahlung von 7.061,20 € habe lediglich auf den Erhöhungsbetrag erfolgen sollen, ändert dies an diesem Ergebnis nichts. Eine entsprechende Tilgungsbestimmung ließ sich nämlich bei der Zahlung nicht erkennen. Denn der seitens des Beklagten vermißte Erhöhungsbetrag belief sich rein rechnerisch auf (2.320,39 € - 2.130,16 €) x 32 x 116% = 7.061,34 €, die Zahlung entsprach somit in ihrer Höhe nicht dem seitens des Beklagten vermißten Erhöhungsbetrag. Auch bei Zugrundelegung des rechnerisch richtigen Erhöhungsbetrages von lediglich (2.320,35 € - 2.130,16 €) x 32 x 1,16 = 7.059,85 € entsprach der gezahlte Betrag nicht dem Erhöhungsbetrag.
Aber selbst es anders sehen und eine dem Schreiben vom 23. Dezember 2003 entsprechende Tilgungsbestimmung annehmen wollte, so daß zunächst ein Betrag von 7.061,20 € - 7.059,85 € = 1,35 € ohne Rechtsgrund geleistet worden wäre, weil der Zweck der Tilgung des Erhöhungsbetrages insoweit nicht erreicht wurde, ändert sich an dem Ergebnis letztlich nichts. Denn in diesem Fall könnten die Kläger die Rückzahlung dieses Betrages nach § 812 BGB deshalb nicht verlangen, weil sie ihn als noch geschuldeten Mietzins sofort zurückzuzahlen hatten. Dies folgt aus dem deutschen Recht geltenden allgemeinen Grundsatz dolo petit qui petit quod statim rediiturus est (niemand kann etwas fordern, was er sogleich zurückgeben muß).
III.
Daß der seinerzeit hilfsweise angebrachte Feststellungsantrag zwar in ebenso weitem Umfang wie der in erster Linie geltend gemachte Feststellungsantrag zulässig, aber ebenfalls unbegründet war, erhellt aus dem vorstehend zu I. und II. Ausgeführten unmittelbar.
IV.
1.
Da die Kläger von den für die Monate März 2001 bis Oktober 2003 insgesamt noch nachzuzahlenden 7.059,85 € + 2.223,86 € - 1.371,85 = 7.911,86 € lediglich einem Betrag von 7.061,20 € inzwischen beglichen haben, schulden sie dem Beklagten noch 850,66 € deren Bezahlung der Beklagte mit Erfolg mit der im übrigen wegen der Widerklagewege geltendgemachten Hauptforderung unbegründeten Widerklage einfordert.
2.
Der mit der Widerklage verfolgte Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 286 BGB aus dem vorstehenden Betrag gegeben und aus den darüber hinaus geltendgemachten 1,35 € und weiteren 1.371,85 € nicht gegeben.
3.
Ferner schulden die Kläger dem Beklagten für Januar 2008 bis März 2008 den mit der Widerklageerweiterung geltendgemachten und nunmehr richtig errechneten Betrag.
Die Einwendungen der Kläger hiergegen greifen aus den unter I. dargelegten Gründen nicht.
4.
Die Zinsansprüche aus den drei Mietzinsraten für Januar 2008 bis März 2008 ergeben sich wie erkannt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.
Da die Beschwer beider Seiten mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung der Berufung gemäß
§ 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.
Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 3. Dezember 2003 auf 12 x 1.235,50 € = 14.826,- € festgesetzt, da bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 2. Dezember 2003 am 3. Dezember 2003 nur der mit der Klageschrift geltendgemachte Antrag auf Feststellung einer Minderungsberechtigung in Höhe von 1.235,50 € monatlich im Streit stand.
Für die Zeit vom 4. Dezember 2003 bis zum 12. Januar 2004 vor Antragstellung wird der Streitwert auf 12 x 1.235,50 € + 9.285,06 € = 24.111,06 € festgesetzt, da bis zu diesem Zeitpunkt nur die mit der Klageschrift und mit dem Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 geltendgemachten Ansprüche auf Feststellung einer Minderungsberechtigung in Höhe von 1.235,50 € monatlich und Zahlung von 9.285,06 € im Streit standen.
Für die Zeit vom 12. Januar 2004 ab Antragstellung bis zum 6. Juni 2005 wird der Streitwert auf 103.121,64 € festgesetzt. Hiervon entfallen 42 x 1.345,82 € + 32 x 1.235,50 € = 96.060,44 € auf den Klageantrag zu 1. und 7.061,20 € auf den Klageantrag zu 2., während der Hilfsantrag, weil er denselben Streitgegenstand wie der Klageantrag zu 1. betrifft, bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleibt.
Für die Zeit vom 7. Juni 2005 bis zum 21. November 2005 wird der Streitwert auf 113.121,64 € festgesetzt. Hiervon entfallen 42 x 1.345,82 € + 32 x 1.235,50 € = 96.060,44 € auf den Klageantrag zu 1., 7.061,20 € auf den Klageantrag zu 2. und 10.000,- € auf den Klageantrag zu 3., während der Hilfsantrag, weil er denselben Streitgegenstand wie der Klageantrag zu 1. betrifft, bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleibt.
Auch für die Zeit vom 22. November 2005 bis zum 4. März 2008 wird der Streitwert auf 113.121,64 € festgesetzt. Hiervon entfallen 42 x 1.345,82 € + 32 x 1.235,50 € = 96.060,44 € auf den Klageantrag zu 1., 7.061,20 € auf den Klageantrag zu 2. und 10.000,- € auf den Klageantrag zu 3., während der Hilfsantrag und der Widerklageantrag, weil sie denselben Streitgegenstand wie der Klageantrag zu 1. betreffen, bei der Streitwertbemessung außer Betracht bleiben.
Für die Zeit vom 5. März 2008 bis zum 17. März 2008 beträgt der Streitwert 96.662,52 €. Hiervon entfallen 86.619,31 € auf den Klageantrag zu 1., 7.061,20 € auf den Klageantrag zu 2. und 758,15 € (Kosteninteresse) auf den Erledigungsantrag sowie 2.223,86 € für den Widerklageantrag.
Für die Zeit seit dem 18. März 2008 beträgt der Streitwert ebenfalls 96.662,52 €. Hiervon entfallen 76.434,13 € auf den Klageantrag zu 1., 7.061,20 € auf den Klageantrag zu 2. und 758,15 € (Kosteninteresse) auf den Erledigungsantrag sowie 2.223,86 € für den Widerklageantrag und 10.185,18 € auf die Widerklageerweiterung.
Abweichend von Vorstehendem beträgt der Streitwert der Beweisaufnahme 58.030,14 €. Hiervon entfallen 42 x 2.691,64 € x 25% € + 32 x 2.470,99 € x 25% = 48.030,14 € auf den Klageantrag zu 1. und 10.000,- € auf den Klageantrag zu 3., während der Klageantrag zu 2. außer Betracht bleibt, weil über die Rückzahlungsverpflichtung kein Beweis erhoben und auch keine Beweiserhebung angeordnet worden ist, und der Hilfsantrag und der Widerklageantrag außer Betracht bleiben, weil sie denselben Streitgegenstand wie der Klageantrag zu 1. betreffen. Da das Vorbringen der Kläger allenfalls eine Minderung um 25% gerechtfertigt hätte, ist auch nur im Bezug auf die Berechtigung einer solchen Minderung Beweis erhoben worden, was die Verringerung des für die Beweisaufnahme relevanten Streitwertes des Klageantrags zu 1. begründet.
Diese Entscheidung beruht auf §§ 39 ff. GKG, §§ 3, 9 ZPO.
Es wird klargestellt, daß vorstehende Streitwertentscheidung nur die erste Instanz betrifft, während es für die zweite Instanz bei dem durch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 29. August 2006 festgesetzten Streitwert von 7.061,20 € verbleibt.