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Landgericht Duisburg·4 O 4/25·04.08.2025

Rückabwicklung Kaufvertrag wegen Vorschadens: Rückzahlung mit Nutzungsabzug und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs und Erstattung des Kaufpreises sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Gericht nimmt eine Vereinbarung zur Rückabwicklung an; der Beklagte habe den vereinbarten Termin nicht wahrgenommen und sei in Verzug geraten. Es verurteilt zur Rückzahlung von 31.706,37 € Zug um Zug gegen Rückübereignung und ersetzt vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.626,49 €, abzüglich einer Nutzungsentschädigung nach § 346 BGB und Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung teilweise stattgegeben: Rückzahlung (abzüglich Nutzungsersatz) und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zugesprochen, sonstige Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags begründet einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

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Bei Rückabwicklung sind gezogene Nutzungen herauszugeben oder nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten; die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nach § 287 ZPO zu schätzen.

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Zur Bemessung der Nutzungsentschädigung bei Kfz-Rückabwicklung ist die Methode des linearen Wertschwundes als einschlägige Berechnungsrichtschnur zugänglich (Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung).

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die zur Durchsetzung der Rückabwicklung entstanden sind, sind ersatzfähig, wenn der Verkäufer nach Ankündigung der Leistung in Verzug gerät (§ 286 Abs. 2 Nr. 4, § 249 BGB).

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Die Beendigung des Schuldnerverzugs oder Umstände, die den Verzug entfallen lassen, hat der Schuldner zu beweisen.

Relevante Normen
§ 346 Abs. 1 BGB§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB§ 249 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.706,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2024 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer F01, an den Beklagten.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz entstandenen

Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

05.11.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb am 04.09.2024 von dem Beklagten das im Antrag benannte Fahrzeug zum Preis von 32.000,00 €. Bei Übergabe an den Kläger wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 97.970 auf.

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Gemäß Kaufvertrag (Bl. 7 d. A.) hatte das Fahrzeug einen „Frontschaden, Schadenhöhe unbekannt kein Nachweis über die Reparatur". Das Fahrzeug hatte am 15.03.2024 einen Totalschaden erlitten. Wegen des konkreten Schadensumfangs wird auf das Gutachten des Kfz Sachverständigen J. vom 02.04.2024 (Bl. 10 ff. d. A.) Bezug genommen. Zu Vorschäden heißt es in dem Gutachten: „Bei meiner Besichtigung wurde ein behobener Vorschaden an der vorderen rechten Seite festgestellt. Das Fahrzeug wurde durch die Firma H. in 08.2022 sach- und fachgerecht repariert. Wenn jedoch die rechte Achshälfte bei dem Unfall gewechselt wurde wäre es von Nöten gewesen die Lenkung auch zu tauschen.“ Nach dem Schadensfall wurde das Fahrzeug von der Firma P. in I. aufgekauft, repariert und anschließend an den Beklagten weiterverkauft. Der Beklagte hatte dem Kläger vor dem Verkauf mitgeteilt, dass er das Fahrzeug selbst nicht überprüft habe.

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In einem Verkaufsvideo hatte der Beklagte das Fahrzeug als lückenlos scheckheftgepflegt angepriesen. Tatsächlich war der letzte Service im Jahr 2020 bei einem Kilometerstand von 43.000 km gemacht worden.

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Der Beklagte schrieb dem Kläger am 18.10.2024 während eines Telefonats folgende

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Nachricht: „Hallo B. kurz vorab schriftlich hiermit bestätigen wir O., dass wir mit der Rückabwicklung des G. einverstanden sind mit der Rückzahlung der Kaufsumme laut KV vom vierte neunten 2024". Der Kläger bat darum einen für den kommenden Montag vereinbarten Termin zur Rückabwicklung auf den Nachmittag zu verlegen. Zu einer Rückabwicklung kam es an dem Tag jedoch nicht.

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Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten, der für ihn gegenüber dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 28.10.2024 (Bl. 34 ff. d. A.) den Rücktritt erklärte und den Beklagten aufforderte, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug insgesamt etwa 1.395 km zurück.

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Der Kläger behauptet, bei Übergabe habe das Fahrzeug folgende Mängel aufgewiesen: Die Heckscheibenheizung sei ohne Funktion gewesen, ebenso wie die Spiegelheizung beidseitig. Beide Tieftonlautsprecher vorne und der DoppelSubwoofer Lautsprecher Nr. 2 seien defekt gewesen. Es habe eine Fehlermeldung in Bezug auf den Wählhebel sowie die Parktronik vorne vorgelegen. Die Temperatur der Motorkühlung werde zu hoch. Schließlich sei ein Teil Ambientebeleuchtung an der rechten Tür über dem Lautsprecher ausgefallen.

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Der Zeuge T. habe den Beklagten bei Verkauf des Fahrzeugs über das Ausmaß des Vorschadens in Kenntnis gesetzt.

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Nach Abgabe des Schuldanerkenntnisses habe sich der Beklagte der Rückabwicklung dann verweigert, sodass er seine Prozessbevollmächtigten habe beauftragen müssen.

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Gegen die von Beklagtenseite geltend gemachte Nutzungsentschädigung für die vom Kläger zurückgelegten Kilometer rechnet dieser mit den Kosten der Erstattung der Bremsanlage sowie den Kosten von vier neuen Reifen auf.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, 32.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2024 an ihn zu erstatten, Zug um Zug gegen Rückübereignung des von dem Beklagten an den Kläger verkauften Fahrzeugs M., Fahrgestellnummer F01, an den Beklagten; den Beklagten zu verurteilen, die ihm im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2024 zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, ihm sei nicht bekannt gewesen, wie schwer der Schaden am Fahrzeug gewesen sei. Es sei der Kläger gewesen, der die Rückabwicklung verhindert habe, indem er das Fahrzeug nicht angeboten und Termine verschoben habe.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.

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I.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Tenor genannten Fahrzeugs. Die Parteien haben über die Rückabwicklung eine Vereinbarung getroffen. Dem Vortrag des Klägers zu dem Telefonat am 18.10.2024 sowie der Bestätigung per Textnachricht ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.

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Auf den Rückzahlungsanspruch in Höhe von 32.00,00 € muss sich der Kläger jedoch einen Abzug wegen gezogener Nutzungen, die gemäß § 346 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, anrechnen lassen. Auf diesen Gegenanspruch, der sich auf 293,63 € beläuft, hat sich der Beklagte im Prozess ausdrücklich berufen. Statt Herausgabe der Nutzungen hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit die

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Herausgabe – wie hier – nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die seitens des Klägers während der Besitzzeit des Fahrzeuges gezogenen Nutzungen ergeben sich aus den zurückgelegten Fahrtkilometern. Der Wert der Vergütung für diese Gebrauchsvorteile ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen;

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Richtschnur ist die Methode des linearen Wertschwundes. Nach der einschlägigen Berechnungsformel ist der Bruttokaufpreis mit den gefahrene Kilometer zu multiplizieren und das Produkt durch die erwartete Restlaufleistung zu teilen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juli 2014 – I-3 U 39/12 –, Rn. 31, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2016 – I-3 U 20/15 –, Rn. 63, juris). Das Gericht geht entsprechend der üblichen Handhabung von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug 1.395 km zurück. Danach ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung: 32.000,00 € x

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1.395 km / 152.030 km.

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Die Aufrechnung des Klägers ist bereits aufgrund ihrer Unbestimmtheit unzulässig. Der Kläger hat nicht konkret angegeben, welche Gegenforderung er in welcher Höhe und in welcher Abfolge zur Aufrechnung stellt.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

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II.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen

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Rechtsanwaltskosten, nachdem sich der Beklagte bei der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Rückabwicklung in Verzug befand, §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 249 BGB.

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Wie bereits ausgeführt, konnte der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Dazu wurden zwischen den Parteien nach der Vereinbarung am 18.10.2024 ein Termin für den 21.10.2024 vereinbart. So schildern es beide Parteien zunächst übereinstimmend; beide Parteien schildern auch, dass der Kläger darum bat, dass der Termin am Nachmittag bei ihm zu Hause stattfinden sollte. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs hat der Kläger dann geschildert, dass weder der Beklagte noch einer seiner Mitarbeiter sich bei ihm gemeldet hätte oder bei ihm gewesen seien. So hat es der Kläger schriftsätzlich vorgetragen und auch in seiner Anhörung bestätigt; ein konkreter abweichender Vortrag der Beklagtenseite dazu, was aus dem Termin am 21.10.2024 wurde, fehlt, sodass das Gericht den Vortrag des Klägers zugrunde legt. Die genauen Abläufe, wie sie die Beklagtenseite vortragen möchte, bleiben anhand des zeitlich nicht konkretisierten Vortrags in der Klageerwiderung unklar; eine Erläuterung ist in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Indem der Beklagte den Termin nicht wahrnahm, befand er sich mit der Rückabwicklung in Verzug. Es handelt sich jedenfalls um einen Fall der Selbstmahnung. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – VIII ZR 222/06 –, Rn. 16, juris).

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Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verzug zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten beauftragte, beendet war. Der Schuldnerverzug endet für die Zukunft grundsätzlich nur dann, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt, die zu seinem Eintritt geführt haben oder wenn gegen die Forderung eine materiell-rechtliche Einrede besteht beziehungsweise geltend gemacht wird, die der Forderung die Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juni 2015 – VIII ZR 19/14 –, BGHZ 206, 1-25, Rn. 45). Letzteres scheint der Beklagte hier einwenden zu wollen, wenn er geltend macht, der Kläger habe in einem Telefonat die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert. Seinen entsprechenden Vortrag hat der Beklagte allerdings nicht unter Beweis gestellt. Das geht zu seinen Lasten. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Beendigung des Verzugs hat der Schuldner zu beweisen (Hager in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 286 BGB, Rn. 78).

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Der Kläger kann damit von dem Beklagten Ersatz der Kosten verlangen, die ihm infolge der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten nach Verzugseintritt für die Durchsetzung seiner Forderung entstanden sind. Die Kosten berechnen sich anhand eines Gegenstandswerts von 32.000,00 € auf 1.626.49 €.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 32.000,00 € festgesetzt.

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Q.