Bürgschaft für Gaststättenpacht: Haftung trotz Widerruf, Kündigung und Wegfall der Geschäftsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Der Verpächter nahm die Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf rückständigen Pachtzins für Mai bis September 1997 in Anspruch. Streit bestand u.a. über die Wirksamkeit der Bürgschaft (Sittenwidrigkeit, Widerruf nach VerbrKrG, Kündigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage) sowie über die Höhe des geschuldeten Pachtzinses nach einer Erhöhung. Das LG gab der Klage auf Zahlung der Pacht weitgehend statt und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner. Den über 4 % hinausgehenden Zinsanspruch wies es mangels Nachweises eines höheren Zinsschadens ab.
Ausgang: Zahlungsklage aus Bürgschaft auf rückständigen Pachtzins zugesprochen; weitergehender Zinsanspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft ist nicht bereits deshalb sittenwidrig (§ 138 BGB), weil der Gläubiger den Abschluss des Hauptvertrags von der Bürgschaftsunterzeichnung abhängig macht oder bei Unterzeichnung Zeitdruck besteht.
Ein Widerruf einer Bürgschaft nach dem Verbraucherkreditgesetz ist jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG rechtlich unbeachtlich.
Der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) setzt voraus, dass die maßgeblichen Vorstellungen bei Vertragsschluss erkennbar geworden und nicht in den Risikobereich der sich darauf berufenden Partei fallen; interne Beziehungen des Bürgen zum Hauptschuldner gehören regelmäßig zu dessen Risikosphäre.
Ein Gläubiger handelt gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er ein bestehendes fristloses Kündigungsrecht aus dem Hauptvertrag nicht sofort ausübt, solange kein missbräuchliches Verhalten (z.B. grundlose Ablehnung geeigneter Nachfolger) dargetan ist.
Eine Kündigung der Bürgschaft aus Treu und Glauben wegen erheblicher Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners erfordert substantiierten Tatsachenvortrag; pauschale Angaben reichen nicht aus.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
20.544,34 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.619,06 DM seit dem 05. Mai 1997
sowie aus jeweils 4.481,32 DM seit dem 05. Juni, 05. Juli, 05. August und
05. September 1997 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 DM vorläufig
vollstreckbar.
Als Sicherheit wird die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Euro-
päischen Union ansässigen Bank oder Sparkasse zugelassen.
Tatbestand
Auf Grund schriftlichen Vertrages vom 07. Februar 1994 verpachtete der Kläger Herrn (im folgenden: Hauptschuldner) aus Oberhausen das Gaststättenobjekt " " (später: " ") auf der Straße in Mülheim an der Ruhr. Wegen der näherer Einzelheiten des Pachtvertrages einschließlich der darin vereinbarten Getränkebezugsverpflichtung wird auf den Vertrag nebst Anlagen (Bl. 5 - 19 d.GA.) Bezug genommen.
Die Beklagten verbürgten sich durch undatierte privatschriftliche Erklärung etwa zeitgleich mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages selbstschuldnerisch für die Verpflichtung des Hauptschuldners aus dem Pachtvertrag (Bl. 20 d.GA.).
Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung rückständigen Pachtzinses und zwar anteilmäßig 2.619,06 DM für Mai 1997 sowie jeweils 4.481,32 DM für die Monate Juni bis September 1997, insgesamt 20.544,34 DM. Als Pachtzins war ursprünglich ein bis zum dritten Werktag jeweils zu zahlender Betrag von 3.000,00 DM sowie eine Nebenkostenvorauszahlung von 75,00 DM (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) vereinbart (Ziffer 3.0 des Pachtvertrages).
Unter Ziffer 4.0 des Pachtvertrages heißt es:
"4.0 Wertsicherung
Der Verpächter hat die Räume seinerseits angepachtet und die Pacht
ist wertgesichert. Sollte im Hauptpachtverhältnis der Pachtzins erhöht
oder ermäßigt werden, so erhöht oder ermäßigt sich um den entsprech-
enden Betrag auch der hier vereinbarte Pachtzins."
Mit an den Hauptschuldner gerichtetem Schreiben vom 16. März 1995 (Bl. 21. d.GA. begehrte der Kläger ab dem 1. Mai bzw. 1. Oktober 1995 eine um 646,80 DM erhöhte Pacht sowie eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung von 250,00 DM zuzüglich 584,52 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 4.481,32 DM monatlich. Die Beklagten bestreiten die Erhöhung der Pacht und der Nebenkosten. Der Kläger macht geltend, der Hauptschuldner habe die auf 4.481,32 DM erhöhte monatliche Zahlungsverpflichtung so akzeptiert.
Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 1997 (Bl. 59 f. d.GA.) forderte der Kläger von den Beklagten Begleichung des damaligen Zahlungsrückstandes von 16.724,78 DM unter Bezugnahme auf den "Kontoauszug" vom 07. August 1997 (Bl. 61. d.GA.).
Die Beklagten reagierten darauf mit Anwaltsschreiben vom 20. August 1997 (Bl. 58 d. GA.). in dem sie ausführen ließen:
"Die Verpflichtung unserer Mandanten aus einer übernommenen
Bürgschaft muß hier vorliegend noch geprüft werden. Wir bitten
insoweit um stillschweigende Einräumung einer Prüfungsfrist bis
zum 08. September 1997, innerhalb der wir unaufgefordert auf
die Angelegenheit zurückkommen werden.
Vorab erklären wir die Kündigung etwaiger von unseren Mandan-
ten abgegebenen Bürgschaftserklärungen."
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 1998 (Bl. 54 ff. d.GA.) erklärten sie unter Hinweis auf das Verbraucherkreditgesetz den Widerruf der Bürgschaftserklärungen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.544,34 DM
nebst 11 % Zinsen aus 2.619,06 DM seit dem 05. Mai 1997 und aus je-
weils 4.481,32 DM seit dem 05. Juni, 05. Juli, 05. August und 05. Sep-
tember 1997 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie machen geltend:
Der Hauptschuldner habe nicht die geltend gemacht erhöhte Pacht geschuldet; die Erhöhung von Pacht und Nebenkosten werde bestritten. Der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Hauptschuldner dürfte gemäß § 134, 138 BGB nichtig sein. Die Bürgschaftsübernahme selbst verstoße gegen § 138 BGB. Ein Anspruch aus dem Bürgschaftsvertrag bestehe überdies nicht, weil der Kläger den Pachtvertrag gemäß der dortigen Ziffer 8.1 wegen des Zahlungsrückstandes bereits Anfang Juni 1997 hätte kündigen können (§ 242 BGB). Die Beklagten hätten im Hinblick auf die gegebene außerordentliche Kündigungsmöglichkeit darauf vertrauen dürfen, daß nur Schuldbeträge in Höhe von nur wenig mehr als einer Monatspacht entstehen würden. Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB sei die Haftung der Beklagten nur auf einen Betrag von 10.350,00 DM, allenfalls 12.581,46 DM begrenzt. Schließlich sei auch die Geschäftsgrundlage für den Bürgschaftsvertrag weggefallen. Geschäftsgrundlage sei nämlich gewesen, daß die Beklagten zusammen mit dem Hauptschuldner die Gaststätte gemeinsam betreiben. Zu diesem Zweck hätten sie zusammen mit dem Hauptschuldner am 11. Februar 1994 einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung und den Betrieb einer Gaststätte in den vom Kläger angepachteten Räumen geschlossen. Aufgrund einer Vereinbarung vom 01. Mai 1997 hätten die Beklagten jedoch ihre Geschäftsanteile an den Hauptschuldner abgetreten und seien mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausgeschieden. Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft sei damit die Geschäftsgrundlage für die Mithaftung der Beklagten als Bürgen entfallen.
Im Hinblick auf die "desolate Vermögenslage" des Hauptschuldners hätten sie auch zu Recht mit Schreiben vom 13. August 1997 die Bürgschaft gekündigt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13. Februar 1998 (Bl. 95 d. GA.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. März 1998 (BL. 68 - 71 d. GA.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bis auf die nicht bewiesene 4 % überschreitende Zinsforderung (insoweit Klageabweisung) in vollem Umfang begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 765, 767, 769 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Kläger und dem Hauptschuldner geschlossenen Pachtvertrag vom 07. Februar 1994 Zahlung der im Tatbestand näher aufgeschlüsselten rückständigen Pacht in Höhe von insgesamt 20.544,34 DM verlangen.
I.
Der zeitnah mit dem Pachtvertrag geschlossene Bürgschaftsvertrag ist wirksam zustandegekommen und auch nicht nachträglich durch Widerruf, Kündigung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage (zeitweise) hinfällig unwirksam bzw. nichtig geworden.
1)
Der Sachvortrag der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, der Bürgschaftsvertrag sei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zustandegekommen (§ 138 BGB). Insbesondere ist weder hinreichend dargetan, noch ersichtlich, daß die Beklagten "überrumpelt" worden sind. Es war die freie Entscheidung der Beklagten, die sich ursprünglich als Mitpächter vertraglich verpflichtet wollten, also dann als Pächter den gleichen Pachtzinsansprüchen des Klägers ausgesetzt gewesen wären, sich im Wege der Bürgschaft zu verpflichten. Ob der Kläger den Abschluß des Pachtvertrages mit dem Hauptschuldner von der Unterzeichnung der Bürgschafsurkunde abhängig gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Beklagen - wie sie geltend machten - bei Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages einem gewissen Zeitdruck ausgesetzt waren.
2)
Der Bürgschaftsvertrag ist auch nicht durch den mit Schriftsatz vom 12. Februar 1998 erklärten Widerruf in seiner Wirksamkeit betroffen.
Es kann dahinstehen, ob das Verbraucherkreditgesetz - wie die Beklagten meinen - auf die Bürgschaft für Verbindlichkeiten aus einem dem Verbraucherkreditgesetz unterliegenden Vertragsverhältnis Anwendung finden (dagegen ausdrücklich OLG Stuttgart NJW 1997, 3 450). Jedenfalls wäre, worauf das Gericht bereits mit Beschluß vom 13. Februar 1998 hingewiesen hat, der Widerruf wegen Ablaufs der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 Verbraucherkreditgesetz verspätet und daher rechtlich unbeachtlich.
3)
Im Ergebnis ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB). Ihr eigener Sachvortrag rechtfertigt die Anwendung dieses aus § 242 BGB abgeleiteten Rechtsinstitutes nicht. Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß des Vertrages zutagegetretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellung beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage 1998, Randnummer 113 zu § 242 m.w.N.). Es entspricht jedoch auch gefestigter Rechtsprechung, daß Umstände, die in den risikobereich einer Partei fallen, dieser in aller Regel nicht das Recht geben, eine Änderung der Vertragspflichten zu ihren Gunsten herbeizuführen, weil andernfalls die in der Vertragsgestaltung liegende Risikoverteilung in einer für den Vertragspartner nicht tragbaren Weise verändert würde (vgl. BGH NJW 1981, 2405, 2406 m.w.N.). So ist es im vorliegenden Sachverhalt. Die rechtlichen Beziehungen der Beklagten zum Hauptschuldner und die Vorstellungen der vorgenannten Personen zum Betrieb der Gaststätte fallen allein in die Risikophäre der Beklagten. Überdies haben die Beklagten nicht einmal dargetan, daß der Kläger von der von den Beklagten geltend gemachten Geschäftsgrundlage Kenntnis hatte. Dem Vorbringen des Klägers, die Beklagten und der Hauptschuldner hätten ihr ursprüngliches Vorhaben, die Gaststätte gemeinsam anzupachten und zu betreiben, im Stadium der Vertragsverhandlung aufgegeben, was gegen die von den Beklagten vorgetragene Geschäftsgrundlage spricht, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten.
4)
Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, der Kläger verhalte sich treuwidrig (§ 242 BGB), weil er trotz der Möglichkeit zur fristlosen Kündigung den Pachtvertrag mit dem Hauptschuldner nicht bereits Anfang Juni 1997 gekündigt habe. Es bleibt grundsätzlich der freien Entscheidung eines Verpächters überlassen, von einem bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Wenn sich der Verpächter dafür entscheidet, von der vorzeitigen Beendigung eines Pachtverhältnisses Abstand zu nehmen, bis ein geeigneter Nachpächter gefunden ist, dann ist das seine rechtlich nicht zu beanstandende Entscheidung. Es wäre dann Sache des Pächters oder hier gegebenenfalls der Beklagten als Bürgen für die Pachtzinsforderung, sich um einen geeigneten Nachpächter zu bemühen. Daß die Beklagten derartige Anstrengungen unternommen haben oder daß der Kläger treuwidrig geeigneten Nachpächter grundlos zurückgewiesen hat, machen die Beklagten selbst nicht geltend.
Überdies wäre der Hauptschuldner bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch fristlose Kündigung wegen positiver Vertragsverletzung hinsichtlich des dann zukünftig entstehenden Pachtausfallschadens ersatzpflichtig (vgl. auch Ziffer 8 des Pachtvertrages am Ende), und die Beklagten würden dafür ebenfalls als bürgen haften, da es sich um einen vertraglichen (Schadensersatz-) Anspruch handelt.
5)
Der Haftung der Beklagten aus der erteilten Bürgschaft steht auch nicht eine etwaige von ihnen geltend gemachte Nichtigkeit des Pachtvertrages gemäß §§ 134, 138 BGB entgegen. Anhaltspunkte dafür haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Ihr Vorbringen, der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und dem Hauptschuldner "dürfte im übrigen gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sein", ist völlig unsubstantiiert.
II.
Die Beklagten haften für die rückständige Pacht auch nicht in einem nur zeitlich beschränkten Umfang.
1)
Im Ergebnis ohne Erfolg machen Sie geltend, sie hätten im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit nach Ziffer 8.1 des Pachtvertrages darauf vertrauen dürfen, daß nur Schuldbeträge von wenig mehr als einer Monatspacht entstehen würden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu I. 4) verwiesen. Die Annahme eines dahingehenden schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten, nur für wenig mehr als eine Monatspacht zu haften, ist danach lebensfremd.
2)
Auch der Rechtsgedanke des § 550 b BGB begrenzt den zeitlichen Rahmen der Haftung der Beklagten nicht, da diese Vorschrift ausdrücklich nur Wohnraummietverträge betrifft.
3)
Auch die mit Schreiben vom 20. August 1997 (Bl. 58 d.GA.) erklärte Kündigung der Bürgschaft, die ohnehin nur in die Zukunft wirken würden, also nur den Pachtzins für September 1997 beträfe, führt ebenfalls nicht zu einer zeitlich begrenzten Haftung der Beklagten. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1993, 944 f.) eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners nach Treu und Glauben die Kündigung einer Bürgschaft für die Zukunft rechtfertigen. Wie in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) zugrundeliegenden Sachverhalt rechtfertigt allein der Zeitablauf von dreieinhalb Jahren nach Bürgschaftserteilung nicht zur fristlosen Kündigung. Zur Frage der erheblichen
Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldner reicht der Sachvortrag der Beklagten nicht aus. Die Beschreibung der Vermögenslage des Hauptschuldners
als "desolat" ist nicht aussagekräftig, und allein der Umstand, daß die Pacht einige Monate lang nicht gezahlt wurde, spricht nicht zwingend für eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners. Die Nichtzahlung von Miete oder Pacht kann auch auf anderen Gründen (Mängel der Mietsache pp.) beruhen. Der Sachvortrag, der Kläger habe "bereits seit 1996 Dritte aufgrund entsprechender schuldrechtlicher Verpflichtungen wegen Schulden des Hauptschuldners in Anspruch genommen" ist ebenfalls nicht zur Darlegung einer erheblichen Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners ausreichend. Mangels Angabe einzelner konkreter Tatsachen ist dieser Sachvortrag auch in der Beweisaufnahme nicht zugänglich.
Das nicht hinreichend substantiierte Vorbringen der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 06. und 08. April 1998 bietet keinen Anlaß zum Widereintritt in die mündliche Verhandlung.
III.
Nach dem vorausgehenden steht dem Kläger der rückständige Pachtzins für die im Tatbestand aufgeführten Monate zu.
Er kann ihn auch der geltend gemachten Höhe nach verlangen.
Der Zeug hat glaubhaft bekundet, daß der Hauptschuldner den auf 4.481,32 DM erhöhten Monatsbetrag akzeptiert und zunächst regelmäßig gezahlt habe, so daß zumindest für den hier maßgeblichen Zeitraum ab Mai 1997 ein entsprechender Betrag geschuldet war.
IV.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich gemäß §§ 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die für die Inanspruchnahme eines höheren Zinssatzes als 4 % angekündigte Bankbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt (§ 420 ZPO).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 709 Satz 1, 108 ZPO.