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Landgericht Duisburg·4 O 288/10·27.11.2011

Reiserücktritt: Unwirksame 100%-Stornopauschale und fehlender Nachweis der Entschädigung

ZivilrechtReiserechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Reiserücktrittskostenversicherung Erstattung von 6.827 € nach Nichtantritt einer Reise wegen Erkrankung. Das Gericht ließ offen, ob ein versichertes Ereignis (unerwartet schwere Erkrankung) vorlag, und wies die Klage wegen fehlender Darlegung der Höhe der geschuldeten Rücktrittskosten ab. Die im Reisevertrag enthaltene 100%-Stornopauschale für Rücktritt ab 30 Tagen vor Abreise wurde als nach §§ 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam angesehen; maßgeblich sei nur eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB. Da hierzu keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen waren, war auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen, weil die Höhe der geschuldeten Rücktrittskosten mangels substantiierten Vortrags nicht nachgewiesen war.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine pauschale Stornokostenklausel im Reisevertrag, die bei Rücktritt innerhalb einer Frist 100 % des Reisepreises verlangt, ohne ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb zu berücksichtigen, ist nach §§ 307, 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam.

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Ist eine Stornopauschale unwirksam, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung, wonach der Reiseveranstalter lediglich eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB verlangen kann.

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Für den Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung ist die Höhe der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten anspruchsbegründend darzulegen und zu beweisen; der Nachweis bloß geleisteter Zahlungen an den Reiseveranstalter genügt hierfür nicht.

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Beruht die geltend gemachte Stornokostenforderung auf einer unwirksamen Berechnungsgrundlage, wird der Versicherungsleistungsanspruch hinsichtlich der Höhe nicht fällig, solange die geschuldeten Rücktrittskosten nicht substantiiert nachgewiesen sind.

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Eine Schätzung nach § 287 ZPO setzt ausreichende tatsächliche Anknüpfungstatsachen voraus; fehlen solche zur Ermittlung einer angemessenen Entschädigung, kommt eine Schätzung nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 ABRV§ 307 BGB§ 308 Nr. 7 BGB§ 309 Nr. 5 BGB§ 651 i BGB§ 651 i Abs. 2 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 230/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte schloss durch Vermittlung des L-Reisebüros in N mit der Beklagten eine Reiserücktrittsversicherung im Zusammenhang mit der Buchung einer B-Reise des Veranstalters N1 (Streithelferin) am 12.01.2010 für den Reisezeitraum 18.07.2010 bis 02.08.2010. In den Vertrag der Parteien sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten W 2009 einbezogen. Der Kläger zahlte den gesamten Reisepreis in Höhe von 6.827,00 € an die Streithelferin für die Linienflüge, die Autorundreise „B1“ sowie den hierfür erforderlichen Mietwagen. Ziffer 18.1 k der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Streithelferin sieht für die Reise nach B1 bei einem Rücktritt ab dem 30. Tag vor Reiseantritt eine Rücktrittspauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises vor.

3

In der Nacht vom 17. auf den 18.07.2010, einem Sonntag, verspürte der Kläger stechende bis krampfartige Schmerzen im Bereich des Gesäßes, weshalb er die Zeugin E G, Ärztin für innere Medizin, anrief, die ihm mitteilte, dass er angesichts der Schilderung der in der Nacht aufgetretenen Schmerzen nicht in der Lage sei, eine derart lange Flugreise mit anschließender Rundreise durchzuführen, und ihn zur weiteren Behandlung dem T in N zuwies. Am 19.07.2010 stellte sich der Kläger dort in der chirurgischen Ambulanz vor. Es wurde eine Analfissur diagnostiziert, welche am 20.07.2010 operativ behandelt wurde. Der Kläger befand sich vom 20.07.2010 bis zum 21.07.2010 in stationärer Behandlung.

4

Am 19.07.2010 teilte die Ehefrau des Klägers dem L-Reisebüro in N die Erkrankung des Klägers und den dadurch verursachten unterbliebenen Antritt der Reise mit. Die Mitarbeiterin des Reisebüros setzte sich mit der Streithelferin in Verbindung und stornierte die Reise.

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Der Kläger, der wegen der Erkrankung die geplante Urlaubsreise nicht angetreten hatte, übersandte der Beklagten unter dem 26.07.2010 die Schadensanzeige nebst ärztlichen Bescheinigungen und bat um Auszahlung der Versicherungsleistung. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 13.08.2010 die Zahlung ab.

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Der Kläger behauptet, am 15.07.2010 habe er wegen Schmerzen im Bereich des Gesäßes die Zeugin E G aufgesucht. Diese habe eine mit einer Salbe zu behandelnde Analentzündung diagnostiziert und auf Nachfrage mitgeteilt, dass die für den 18.07.2010 geplante Urlaubsreise stattfinden könne, da zu diesem Zeitpunkt die Entzündung vollständig abgeheilt sein würde. Die Analschmerzen seien erstmals am 15.07.2010 aufgetreten. Es habe sich um eine akute Entzündung durch eine mechanische Überdehnung gehandelt. Eine am 03.03.2010 diagnostizierte Entzündung einer Analfalte sei nach wenigen Salbenbehandlungen vollständig abgeklungen gewesen.

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Da am Sonntag, dem 18.07.2010, das Reisebüro, in dem der Kläger die Reise gebucht hatte, nicht besetzt gewesen sei, habe er erst am Montag, den 19.07.2010, eine Stornierung der Reise über das Reisebüro vornehmen können. Die Ehefrau des Klägers habe jedoch bereits am Sonntag, den 18.07.2010 mit dem Notdienst der Beklagten fernmündlich Rücksprache genommen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass die Fluggesellschaft über die Erkrankung des Klägers und den Nichtantritt der Reise informiert werde, und dass der Kläger am Montag die weiteren erforderlichen Schritte über das Reisebüro einleiten solle.

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Die Stornokosten beliefen sich bei unverzüglicher Stornierung auf den vollen Reisepreis in Höhe von 6.827,00 €. Bei Nichtantritt der Reise sei der Reisende nach Ziffer 18.1 k der allgemeinen Reisebedingungen der Streithelferin grundsätzlich zur Zahlung von 100 % des Reisepreises verpflichtet. Die Streithelferin sei nicht in der Lage gewesen, die von dem Kläger und seiner Ehefrau nicht in Anspruch genommenen Flüge oder Hotelzimmer oder Mietwagen in B2 anderweitig zu übergeben oder zu vermieten. Die S, zu der die Streithelferin gehört, habe mit dem Leistungsträger für die von ihr angebotenen B2 Reisen, B3, vereinbart, dass bei einer Stornierung weniger als 30 Tage vor Reiseantritt eine Stornierungsgebühr von 100 % von der Streithelferin an den Leistungsträger zu zahlen sei. Infolge des Nichtantritts der Reise durch den Kläger und seine Ehefrau sei der Streithelferin ein Aufwand in Höhe der Klageforderung entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 f. des Schriftsatzes der Streithelferin vom 25.08.2011 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.827,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, es habe keine unerwartete schwere Krankheit des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 2 ABRV vorgelegen. Sie behauptet hierzu, es habe sich wie in dem Entlassungsbriefs des T angegeben, um eine chronische Analfissur gehandelt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin E G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin vom 23.04.2011 verwiesen.

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Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 6.827,00 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (§ 1 a) Teil A W 2009) infolge Stornierung einer Reise.

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Es kann insoweit dahinstehen, ob ein versichertes Ereignis in Form einer unerwartet schweren Erkrankung des Klägers vorlag, da der Kläger als Versicherter die Höhe der vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten und damit die Anspruchshöhe nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen hat.

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Der Vertrag über die Reiserücktrittsversicherung wurde hier nicht über das Buchungssystem der Streithelferin als Reiseveranstalter vermittelt. Die Beklagte konnte die dem Reisevertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nicht inhaltlich prüfen, weshalb sie Einwendungen gegen die Reise- und Stornobedingungen des versicherten Vertrages erheben kann.

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Bei dem Vertrag über die Reiserücktrittskostenversicherung handelt es sich um von der Streithelferin für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Regelung in Ziff. 18.1 k der AGB der Streithelferin ist wegen Verstoßes gegen §§ 307, 308 Nr. 7 und 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Denn die Klausel verlangt bei Rücktritt innerhalb der letzten 30 Tage vor Reisebeginn eine Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises, ohne dass die nach dem gewöhnlichen Verlauf ersparten Aufwendungen und der mögliche anderweitige Erwerb berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch LG Berlin, RRa 2009, 225). Die ohne jedwede Differenzierung versehene, auf volle Erstattung des Reisepreises ausgerichtete Pauschale benachteiligt den Reisenden in unangemessener Weise und weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich von § 651 i BGB ab (OLG Nürnberg, RRa 1999, 239). Gemäß § 651 i BGB ist der Partner eines Reisevertrages berechtigt, jederzeit, also auch unmittelbar vor Antritt der Reise, vom Reisevertrag zurückzutreten. Macht er hiervon Gebrauch, verliert der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. An seine Stelle tritt eine angemessene Entschädigung (§ 651 i Abs. 2, Satz 1 und 2 BGB). Anders als bei § 649 BGB fällt also der vertragliche Vergütungsanspruch weg. Daraus ist zu entnehmen, dass Pauschalen nach § 651 i Abs. 3 BGB im Allgemeinen niedriger angesetzt werden müssen als bei einem Werkvertrag. Der Reiseveranstalter muss sich nicht nur den böswillig unterlassenen, sondern jeden möglichen anderweitigen Erwerb sowie die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Dies ist bereits bei der Bemessung der Pauschale zu berücksichtigen und nicht etwa erst bei zuzulassenden Einwendungen des Reisenden.

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Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Stornoklausel kommt nicht in Betracht, sondern es ist gemäß § 306 Abs. 2 BGB auf die gesetzliche Regelung des § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB zurückzugreifen (Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rn. 524). Der Reiseveranstalter kann daher gemäß § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB nur eine angemessene Entschädigung verlangen.

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Ist die Berechnungsgrundlage für die in Rechnung gestellten Stornokosten unwirksam, so wird der Anspruch auf Versicherungsleistung nicht fällig (KG Berlin, VersR 1999, 91). Der Versicherte hat den Nachweis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten ggf. durch gerichtliche Entscheidung gegen den Reiseveranstalter zu führen. Der Nachweis des Versicherten über die an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen ist kein geeigneter Nachweis für die Höhe der reisevertraglich geschuldeten Rücktrittskosten.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 28.07.2011 an dem erforderlichen substantiierten Sachvortrag zur Höhe der vom Kläger der Streithelferin geschuldeten Stornokosten.

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Der Vortrag, dass zwischen der S, zu der die Streithelferin gehört, und dem Leistungsträger B3 eine Stornierungsgebühr von 100 % vereinbart wurde, genügt nicht für die Darlegung der angemessenen Entschädigung. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zu Lasten Dritter. Die in den §§ 305 ff. BGB enthaltenen Schutzvorschriften würden unterlaufen, wenn über den Umweg des § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB eine Pauschale von 100 % Geltung erlangen würde. Über den Umweg eines Streckengeschäftes (Reisender – Reiseveranstalter – Leistungsträger) könnte sonst auch gegenüber dem Reisenden eine Pauschale von 100 % wirksam vereinbart werden. Es kann aber im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob die unwirksame Stornokostenpauschale von 100 % im Reisevertrag oder in dem Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger enthalten ist. In beiden Fällen ist der Reisende gleichsam schutzbedürftig.

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Der Kläger hatte daher im Einzelfall konkret darzulegen, welche Aufwendungen der Leistungsträger erspart hat und ob andere Erwerbsmöglichkeiten bestanden. Dies hat er auch durch den Vortrag der Streithelferin im Schriftsatz vom 25.08.2011 nicht ausreichend getan. Auch die Streithelferin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Stornokosten in Höhe von 100 % zu zahlen waren. Es werden keine Angaben dazu gemacht, inwieweit dem Leistungsträger eine Ersparnis von Aufwendungen möglich war bzw. was dieser durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben konnte. Insbesondere bezüglich des nicht in Anspruch genommenen Mietwagens und des Rückfluges wäre eine (jeweils anteilige) anderweitige Verwendung naheliegend gewesen. Dass und welche konkreten Bemühungen insoweit unternommen wurden, wird nicht dargelegt.

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Auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO war dem Gericht mangels ausreichender Anhaltspunkte als Schätzgrundlage nicht möglich.

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Mangels Hauptanspruches besteht auch kein Anspruch auf die eingeklagten Zinsen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.827,00 €