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Landgericht Duisburg·4 O 278/16·23.01.2019

ÖPP-Schulsanierung: Abgeltungsklauseln schließen Mehrvergütung für Abdichtungsarbeiten aus

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Beklagte die Kosten weiterer Abdichtungsarbeiten wegen Feuchtigkeitsschäden in zwei sanierten Schulgebäuden zu tragen habe. Das LG hielt die Feststellungsklage trotz teils bezifferbarer Kosten wegen fortdauernder Schadensentwicklung für zulässig. In der Sache wies es die Klage ab, weil die Parteien in Nachtragsvereinbarungen 2012 eine abschließende Abgeltung „anfänglicher Bauleistungen“ vereinbart und weitere Vergütungsansprüche wegen Bestandsrisiken ausgeschlossen hatten. Eine ausdrückliche zusätzliche Beauftragung der nunmehr streitigen Leistungen war nicht dargetan.

Ausgang: Feststellungsklage zu Kostentragung weiterer Abdichtungsarbeiten wegen Abgeltung/Verzicht in Nachtragsvereinbarungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage ist trotz teilweiser Bezifferbarkeit zulässig, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (insbesondere der Schaden bzw. Aufwand) bei Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet.

2

Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn die Parteien die Kosten- bzw. Risikotragung für laufende Maßnahmen bewusst offenlassen und eine gerichtliche Klärung zur Beseitigung gegenwärtiger Unsicherheit vereinbaren.

3

Eine in einem Nachtrag enthaltene Abgeltungsklausel („sämtliche Ansprüche … abgegolten“) und die Zusicherung, keine weiteren Vergütungsansprüche geltend zu machen, sind bei verständiger Auslegung als abschließender Anspruchsverzicht hinsichtlich weiterer Mehrvergütung wegen Bestandsrisiken zu verstehen, solange keine ausdrückliche zusätzliche Beauftragung erfolgt.

4

Hat der Auftragnehmer vertraglich umfassende Prüf- und Besichtigungsmöglichkeiten, gehen unterlassene oder nicht ausgeschöpfte Untersuchungen im Rahmen einer Erkennbarkeitsklausel zu seinen Lasten.

5

Eine Leistungsbeschreibung, die die horizontale und vertikale Abdichtung aller unter Terrain liegenden Bauteile verlangt, kann die Abdichtung nicht auf Maßnahmen „von innen“ beschränken, wenn Wortlaut und systematische Stellung (z.B. Regelung unter „Außenwandbekleidungen“) dagegen sprechen.

Relevante Normen
§ 256 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 133 BGB§ 157 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 51/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten über die Kostentragung von zusätzlichen Arbeiten im Rahmen der Sanierung von drei Schulen in B..

4

I.

5

Die Beklagte führte ab Oktober 2008 eine öffentliche Ausschreibung für eine öffentlich-private Partnerschaft („ÖPP“) für das Projekt „G.“ durch. Die Beklagte suchte einen Bieter, der die drei Schulen sanieren und anschließend auch als Pächter betreiben sollte. Zunächst schrieb die Beklagte das Projekt mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Projektvertrag aus. Dieser Projektvertrag sah vor, dass der Auftragnehmer grundsätzlich sämtliche Risiken, die sich aus dem Zustand der Pachtobjekte im Zeitpunkt der Übergabe ergeben, trage. Aufgrund dieses erhöhten Risikos gaben Bieter keine bzw. preislich über den Vorstellungen der Beklagten liegende Angebote ab. Daher entschloss sich die Beklagte die Ausschreibungskonditionen zu ändern und verlagerte das Bestandsrisiko auf sich als Auftraggeber.

6

Während der Ausschreibung konnten Bieter Fragen an die Beklagte stellen. Anschließend erhielten sie von der Beklagten Antworten auf diese Fragen. Diesbezüglich wird auf den Fragen- und Antwortenkatalog des Auftraggebers verwiesen, der als Anlage 1 dem Projektvertrag beigefügt ist. Auf die Frage, ob weitere Besichtigungen der Schulgebäude möglich seien, antwortete die Beklagte, dass grundsätzlich weitere Besichtigungsmöglichkeiten bestünden, sofern dies mit der Beklagten abgestimmt werde.

7

Zum Zeitpunkt der Besichtigungen waren einige Räume der Schulen feucht, zum Beispiel der Lehreraufenthaltsraum. Dies erkannte ein anderer Bieter. Die Fa. X. führte in ihrem Angebot vom 25.6.2009 aus, dass im Bereich von Feuchtigkeitsschäden im Keller die Außenwand partiell freigelegt und eine vertikale Feuchtigkeitssperre aufgebracht werden müsse. Erdberührte Bauteile würden entsprechend einem bauphysikalischen Gutachten gedämmt. Diesbezüglich wird auf Anlage B 17 verwiesen.

8

Zudem konnten die Bieter während der Angebotsphase die Bestandsunterlagen der Beklagten prüfen und insgesamt drei Besichtigungen wahrnehmen. Die Klägerin nahm an zwei Ortsbesichtigungen teil und zwar am 4. März 2009 und am 11. März 2009. Im Rahmen der Angebotsphase beantwortete die Beklagte Fragen zu Dämmung, Statik und Brandschutz mit folgender Antwort:

9

„Die Gebäude wurden entsprechend den zu Errichtungszeit geltenden Regeln errichtet.“

10

Diesbezüglich und der weiteren Einzelheiten wird auf den Bieterfragenkatalog, Anlage K 7, verwiesen. Der Fragen- und Antwortenkatalog, Stand 15.12.2009, ist gemäß Ziffer 1.3.1 des Projektvertrages Vertragsbestandteil geworden.

11

II.

12

Die Beklagte erteilte der Klägerin im Juni 2010 den Zuschlag für das ausgeschriebene ÖPP-Projekt. Die Parteien unterzeichneten den ÖPP-Projektvertrag am 14.6.2010. Diesbezüglich wird auf Anlage K 1 verwiesen. Vertragsgegenstand waren Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an drei bestehenden Schulen und Turnhallen sowie Neu- und Anbaumaßnahmen und der anschließende Betrieb. Bei den Schulen handelt es sich um die J., die O. und die V.. Für eine weitere Schule, die städtische Gemeinschaftsgrundschule L.-straße waren lediglich Betriebsleistungen auszuführen.

13

Für die Sanierungsmaßnahmen waren als Pauschale Gesamtbaukosten in Ziffer 3.13.1 vereinbart. Der Pachtzins für die Verpachtung der Liegenschaften sollte EUR 1,00 pro Jahr betragen. Des Weiteren ist in Ziffer 1.3.4.2 geregelt:

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„Sollten sich im Zuge der weiteren Bearbeitung wider Erwarten dennoch Widersprüche oder Lücken zeigen, so ist der Auftragnehmer ohne Anspruch auf Ausführungsfristverlängerung und ohne Anspruch auf Mehrvergütung verpflichtet, eine nach dem Standard des Vertrages erforderliche Leistung zur Ausführung zu bringen, es sei denn, er weist nach, dass der Widerspruch, die Lücke oder die Erforderlichkeit der Leistung bei Abgabe des letztverbindlichen Angebotes nicht erkennbar war.“

15

Der Projektvertrag sah in Ziffer 2.1.1 vor, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer ab Vertragsbeginn bis zum Ende des Projektvertrages die genau spezifizierten Liegenschaften verpachtet. Des Weiteren war in Ziffer 2.3.1 unter der Überschrift „Zustand der Pachtobjekte“ folgendes geregelt:

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„Der Auftraggeber gewährt den Gebrauch der Pachtobjekte in dem Zustand, in dem es sich bei der Übergabe befindet. Der Auftragnehmer übernimmt das Pachtobjekt nach einer mit dem Auftraggeber durchzuführenden Übergabebegehung in dem bei der Übergabebegehung festgestellten Zustand und erkennt diesen als vertragsgemäß an. Die Annahme, dass die Bestandsbauten nachdem zu der Erstellungszeit gültigen Gesetzen, Richtlinien, Vorschriften, DIN-Normen etc. erbaut worden sind, ist jedoch Vertragsgrundlage. Die Parteien gehen weiterhin davon aus, dass das Pachtobjekt zur Nutzung als Schule und für den Pachtzweck geeignet ist.“

17

Des Weiteren ist in Ziffer 2.4.2 unter Risikoverteilung folgendes vereinbart:

18

„Der Auftragnehmer trägt in den Grenzen des für ihn als kundigen Baufachmann bei Vertragsschluss Erkennbaren nach Maßgabe der Regelung in vorstehendem 2.4.1 grundsätzlich sämtliche Risiken, die sich aus dem Zustand der Pachtobjekte im Zeitpunkt der Übergabe für die gemäß Teil 3 und Teil 4 dieses Vertrages vom Auftragnehmer geschuldeten bau- und mietvertraglichen Leistungen ergeben.

19

Der Auftraggeber trägt die Risiken, insbesondere alle Risiken infolge von Kampfstoffen, archäologischen Funden einschließlich Bodendenkmälern und Altlasten (auch die baulichen Anlagen betreffend), konstruktiven Mängeln, Baugrundrisiken sowie Bestandsrisiken, deren Vorliegen der Auftragnehmer aus den Vertragsunterlagen und den vorstehend in Absatz 2.4.1 dargestellten Möglichkeiten als sachkundiger Bauunternehmer innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Prüffrist bis Vertragsabschluss nicht erkennen konnte sowie die Risiken der Karbonatisierung von Betonteilen im Bestand.“

20

Ferner waren in der Leistungsbeschreibung Bau und Betrieb Einzelheiten zu den Sanierungsmaßnahmen geregelt. In Ziffer III.III.4.3.2 „Außenwandbekleidungen“ heißt es:

21

„Alle unter Terrain liegenden Bauteile sind sowohl horizontal als auch vertikal              abzudichten. Dies gilt grundsätzlich für alle Neubauten. Bestandsbauten sind abhängig vom technischen Zustand abzudichten. Dies gilt auch für Räume im Kellerbereich.“

22

III.

23

Während der Bauausführung zeigte sich in Teilbereichen eine Durchfeuchtung der Außen- und Innenwände im Untergeschoss der V. sowie der O.. Diese Schäden zeigte die Klägerin der Beklagten unmittelbar nach ihrer Entdeckung unter Angabe der dadurch notwendigen zusätzlichen Sanierungsarbeiten und -kosten an.

24

Die Klägerin unterbreitete der Beklagten insgesamt sieben Angebote, um die notwendigen zur Mangelbeseitigung erforderlichen Bauleistungen vorzunehmen. Diese Angebote beliefen sich auf insgesamt EUR 78.914,54. Diesbezüglich wird auf die Anlagen K 11 bis K 25 verwiesen. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Durchführung dieser Zusatzleistungen in der überwiegenden Zahl der Fälle.

25

IV.

26

Die Beklagte nahm die Sanierungs- und Neubauarbeiten an den drei Schulen nach Fertigstellung am 29.8.2012 für die O. und am 19.12.2012 für die V. ab. Dabei rügte die Beklagte diverse Feuchtigkeitserscheinungen. Auf die Abnahmeprotokolle (Anlagen B 11 und B 12) wird verwiesen.

27

Die Parteien schlossen am 29.8.2012 in Bezug auf die O. und am 19.12.2012 im Hinblick auf die V. jeweils eine Nachtragsvergleichsvereinbarung, in der sich die Parteien auf notwendig durchzuführende Maßnahmen einigten. In der Vereinbarung vom 29.8.2012 haben die Parteien in § 1 festgehalten:

28

„(2) Zahlreiche der in Anlage 1 aufgeführten Leistungen resultieren aus dem tatsächlichen Zustand der O., der bei Vertragsschluss nach Maßgabe des § 2.4.1 des ÖPP-Projektvertrages für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.

29

Nachdem der Auftragnehmer nunmehr ausreichend Gelegenheit hatte, sich über den Zustand des Objektes O. Kenntnis zu verschaffen, sichert er zu, keine weiteren zusätzlichen Kosten oder Vergütungsansprüche wegen weiterer, nicht in Anlage 1 genannter, zusätzlicher anfänglicher Bauleistungen geltend zu machen, es sei denn, diese werden ausdrücklich zusätzlich beauftragt.

30

[…]

31

(3) Die in Anlage 1 genannten Leistungen werden pauschal mit einem Betrag in Höhe von 1.155.000 EUR (brutto) vergütet. Mit diesem zusätzlichen Betrag sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten.“

32

Auch in § 2 Abs. 3 der Nachtragsvereinbarung vom 19.12.2012 heißt es:

33

„Der Auftragnehmer wird aufgrund von Bestandsrisiken in Bezug auf die V. keine weiteren zusätzlichen Kosten oder Vergütungsansprüche wegen weitere zusätzlicher, anfänglicher Bauleistungen geltend machen, es sei denn, diese werden ausdrücklich zusätzlich beauftragt.“

34

V.

35

Nach der Abnahme der Arbeiten traten zwischen Mai 2014 und Oktober 2014 weitere Feuchtigkeitsschäden an den Außen- und Innenwänden der Untergeschosse in der V. und in der O. auf. Daraufhin beauftragte die Beklagte einen Privatsachverständigen, die Firma S. in H., mit der Bestandsaufnahme und Ursachenermittlung der vorbezeichneten Feuchteschäden und mit der Erstellung eines Abdichtungskonzepts zur Beseitigung dieser Schäden sowie zur Vermeidung von Feuchteschäden in der Zukunft. Das Gutachten der Firma S stellte an der V. und an der O. verschiedene Mängel fest. Hinsichtlich der Begutachtung wird auf das Anlagenkonvolut K 26 und K 27 verwiesen.

36

VI.

37

Zur Sicherstellung eines möglichst störungsfreien Schulbetriebs einigten sich die Parteien am 29. / 30.7.2015 auf die Durchführung der notwendigen Sofortmaßnahmen, um die Abdichtungsproblematik einzudämmen. Dabei waren sich die Parteien ebenfalls einig, dass die Klägerin diese Arbeiten durchführen soll. Aufgrund der beiderseitigen Annahme, dass die Sofortmaßnahmen die Feuchtigkeit nicht beseitigen würde, sollte die Klägerin hierfür nicht haften. Bestandteil dieser Vereinbarung war zudem eine vorläufige Kostenregelung der Parteien. Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen sollten die Parteien bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 vorläufig hälftig teilen. Grund hierfür war, dass die Parteien bereits bei Unterzeichnung der Vereinbarung nicht einig waren, wer für die Kosten aufkommen muss. Zudem sieht Ziffer 6 der Vereinbarung folgende Regelung vor:

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Sollte durch rechtskräftiges Gerichtsurteil oder verbindliche Vereinbarung festgestellt werden, dass die aufgetretene Feuchtigkeits- und Schimmelproblematik gemäß den Regelungen des Projektvertrages vom 14.6.2010 in den Risikobereich des AG fällt, hat der Auftraggeber die Kosten zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden / Ursachen gemäß den Regeln des Projektvertrages vom 14.6.2010 zu zahlen. Der Auftraggeber wird in diesem Fall dem Auftragnehmer die von diesem gemäß Ziffer 1 und 4 getragenen Kosten einschließlich der gemäß Ziffer 4 aus dem getätigten Einbehalt bezahlten Beträge sowie die sonstigen dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Schimmel- und Feuchtigkeitsproblematik entstandenen Kosten unverzüglich erstatten.“

39

Ziffer 7 regelt folgendes:

40

„Sollte durch rechtskräftiges Gerichtsurteil oder verbindliche Vereinbarung festgestellt werden, dass die Feuchtigkeits- und Schimmelproblematik gemäß den Regelungen des Projektvertrages vom 14.6.2010 in den Risikobereich des AN fällt, wird der Auftragnehmer die vom Auftraggeber gemäß Ziffer 1 und 4 vorläufig gezahlten Kosten sowie die sonstigen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Schimmel- und Feuchtigkeitsproblematik entstandenen Kosten erstatten.“

41

Hinsichtlich dieser Vereinbarung vom 29. / 30.7.2015 wird auf Anlage K 29 Bezug genommen.

42

Die Parteien führten eine Sanierung von Musterräumen in der V. durch, wofür bereits EUR 110.000,00 anfielen. Diese Kosten teilten die Parteien hälftig. Nach Schätzung der Beklagten belaufen sich die Kosten für die Beseitigung sämtlicher Feuchtigkeitsschänden auf über EUR 1.100.000,00.

43

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Feststellungsklage zulässig ist. Das gegenwärtige Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO sei die vertraglich vereinbarte Kostentragungspflicht. Das Feststellungsinteresse resultiere aus den von der Beklagten vorgenommenen Einbehalten des vereinbarten Mietzinses und der nur  vorläufig vereinbarten hälftigen Kostenteilung in der Vereinbarung vom 29. / 30.7.2015.

44

Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag auch begründet, da sie einen Anspruch auf Erstattung der ihr mit Einverständnis der Beklagten entstandenen Kosten aus Ziffer 4.4.2 des Projektvertrages habe.

45

Die Klägerin behauptet, dass die Feuchtigkeit in den Räumen, insbesondere im Lehreraufenthaltsraum nicht erkennbar war. Die Klägerin legt hierfür ein Foto (Anlage K 31) vor.

46

Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten einen Detail-Pauschalvertrag geschlossen. Dies ergebe sich aus den detaillierten Vorgaben der Beklagten. Zudem seien lediglich die Innenräume zu sanieren gewesen und nicht die Außenwände.

47

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und Informationen hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, aus denen erkennbar gewesen sei, dass die vorhandene streitgegenständliche Abdichtung der erdberührenden Bausubstanz nicht den zum Erstellungszeitpunkt gültigen DIN-Normen entsprach und mangelhaft war.

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Mit der am 13.6.2016 eingereichten Klage begehrte die Klägerin zunächst, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die der Klägerin aufgrund der gem. der Gutachten der S Nr.  N01 vom 23. Januar 2015 (O. ), Nr. N02 vom 1. Juni 2015 (O.), Nr. N03 vom 10. Oktober 2014 (V.), Nr. N04 vom 11. Juni 2014 (V.) und Nr. N05 vom 31. Mai 2015 (V.) festgestellten mangelhaften Wasser- und Feuchtigkeitsabdichtung der erdberührten Gebäudeteile der Schulgebäude Gymnasium O. und U. entstanden sind und entstehen werden.

49

Mit Schriftsatz vom 15.2.2017 hat die Klägerin die Anträge neu gefasst und beantragt nunmehr:

50

1.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die nachträgliche bzw. zusätzliche Abdichtung der erdberührten Boden- und Wandflächen des Außenmauerwerk des im Jahre 1970 errichteten Altbauteils (NT-Trakt) und des im Jahre 1972 errichteten Neubauteils (Verwaltung / Klassen) der V., C.-straße N06, N07 B., G01, gegen Wasser- und Feuchtigkeitseintritt sowie alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden, das zum Zeitpunkt der Errichtung des Altbauteils (NT-Trakt) und des Neubauteils (Verwaltung/Klassen) der V. die zum Erstellungszeitpunkt gültigen Vorgaben der DIN 4117 (Stand 1960) - Abdichtung von Hochbauten gegen Erdfeuchtigkeit  - als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Zuge der Planung und Ausführung der Abdichtung erdberührten Boden- und Wandflächen des Außenmauerwerks gegen Wasser- und Feuchtigkeitseintritt nicht eingehalten wurden.

51

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten für die nachträgliche bzw. zusätzliche Abdichtung der erdberührten Boden- und Wandflächen des Außenmauerwerks der ca. 1958 errichteten Bauteile A und C inkl. Turnhalle und des ca. 1951 errichteten Bauteils B der O., Q.-straße N08, N09 B., G02 gegen Wasser- und Feuchtigkeitseintritt sowie alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Bauteile A & C inklusive Turnhalle und des Bauteils B der O. die zum Erstellungszeitpunkt gültigen Vorgaben des verbesserten Feuchtigkeitsschutzes der DIN 4117 (Stand Juni 1950), -  Abdichtung von Hochbauten gegen Erdfeuchtigkeit  - als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Zuge der Planung und Ausführung der Abdichtung erdberührter Boden- und Wandflächen des Außenmauerwerks gegen Wasser- und Feuchtigkeitseintritt nicht eingehalten wurden.

52

Die Beklagte beantragt,

53

              die Klage abzuweisen.

54

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe auf einen weiteren Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht sei in den beiden Nachtragsvereinbarungen vom 29.8.2012 und 19.12.2012 zu sehen. Im Übrigen stehe der Klägerin kein Anspruch aus Ziffer 4.4.2 des Projektvertrages zu. Diese Regelung des Projektvertrages sei bereits nicht auf die vorliegende Konstellation anwendbar, da der Absatz allein Umbaumaßnahmen während der Mietzeit erfasse. Im Übrigen seien die Tatbestandsvoraussetzungen von Ziffer 4.4.2 nicht erfüllt, da es bereits an einer Leistungsänderung fehle.

55

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die teilweise vorhandene Feuchtigkeit in den Kellern der Schulen erkennen können. Daher habe die Klägerin mit Abdichtungsarbeiten im Keller rechnen müssen.  Zudem beruhten die Feuchtigkeitserscheinungen nicht allein auf dem Zustand der Bestandsgebäude, sondern auch auf den mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten.

56

Im Übrigen habe die Beklagte auch den Anspruch nicht anerkannt.

57

Sie ist zudem der Ansicht, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Konstruktion als Globalpauschalvertrag – im Gegensatz zu einem Detailpauschalvertrag -  das Risiko für vorhandene Risiken und die nicht ordnungsgemäße Sanierung trage. Das folge daraus, dass der Vertrag kein verrichtungsorientiertes Verzeichnis der zu erbringenden Leistungen enthalte.

Entscheidungsgründe

59

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

60

A.

61

Die Klage ist insbesondere im Umfang der Feststellungsanträge der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

62

Den Feststellungsanträgen steht nicht der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage entgegen. Nach diesem Grundsatz ist eine Feststellungsklage unzulässig, wenn die klagende Partei eine Leistungsklage zulässigerweise erheben kann. Befindet sich allerdings der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise  beziffert werden könnte (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO Rn. 7a). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar sind durch die bislang durchgeführten Arbeiten bezifferbare Kosten entstanden. Allerdings sind die Nacharbeiten der Sanierung noch nicht abgeschlossen, sodass die Feststellungsklage deswegen nicht unzulässig ist.

63

Darüber hinaus besteht auch ein Feststellungsinteresse. Dies ist immer dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 20-23, beck-online). Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 29. / 30.7.2015 darauf geeinigt, dass die zusätzlichen Sanierungsarbeiten zunächst durchgeführt werden sollen und die Parteien anschließend eine gerichtliche Klärung hinsichtlich der Frage herbeiführen wollen, wer die zusätzlichen Kosten tragen muss. Dabei gilt dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist und hinter der Klägerin große Bauunternehmen stehen. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Parteien sich auch an ein Feststellungsurteil und den darin festgestellten Zahlungsverpflichtungen halten werden.

64

Im Übrigen ist die Neufassung des Klageantrages zulässig, da diese sachdienlich ist.

65

B.

66

Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Feststellung von Zahlungsansprüchen gegen die Beklagte wegen der weiteren Sanierungsarbeiten in der O.- und der V. zu.

67

Nach Auslegung des ursprünglichen Projektvertrages sowie der Nachtragsvereinbarungen vom 28.9.2012 und 19.12.2012 ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin in den Nachtragsvereinbarungen auf die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Risikos der Feuchtigkeit der Bestandsgebäude im Hinblick auf die O.- und die V. verzichtet hat.

68

I.

69

Nach dem Projektvertrag liegt das grundsätzliche Risiko für den Bestand - und damit für die Feuchtigkeitsproblematik - im Zeitpunkt des Abschlusses des Projektvertrages bei der Klägerin.

70

Dies folgt in erster Linie aus Ziffer 2.4. des Projektvertrages. Ziffer 2.4.1 des Projektvertrages listet die Informationsmöglichkeiten des Auftragnehmers auf, insbesondere, dass dieser – also die Klägerin – sich vor Abschluss des Vertrages durch intensive Prüfung der Unterlagen und Besichtigungen der örtlichen Gegebenheiten ein genaues Bild über Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen verschaffen konnte. Ferner ist dort unter anderem festgehalten, dass der Zustand der Pachtobjekte, insbesondere der Baugrund, der Klägerin als für einen kundigen Baufachmann erkennbar ist. Gemäß Ziffer 2.4.2. des Projektvertrages trägt die Klägerin in den Grenzen des für sie als kundige Baufachperson bei Vertragsschluss Erkennbaren nach Maßgabe der Regelung in vorstehendem Absatz 2.4.1. grundsätzlich sämtliche Risiken, die sich aus dem Zustand der Pachtobjekte im Zeitpunkt der Übergabe für die gemäß Teil 3 und Teil 4 des Projektvertrages vom Auftragnehmer geschuldeten bau- und mietvertraglichen Leistungen ergeben.

71

Die beiden Regelungen in Ziffer 2.4 weisen damit der Klägerin das grundsätzliche Risiko für den Bestand der Gebäude zu, soweit dies für die Klägerin als Baufachperson erkennbar war. Nach Überzeugung der Kammer war der feuchte Zustand für die Klägerin erkennbar. Hinter der Klägerin stehen zwei große Bauunternehmen mit jahrelanger Erfahrung. Zudem hat die Fa. X., die ebenfalls an der Ausschreibung teilgenommen hat, während der Angebotsphase erkannt, dass die Kellerräume der Schulen teilweise durchfeuchtet waren und hat ihr Angebot entsprechend angepasst.

72

Darüber hinaus hat die Klägerin nicht sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft, sodass ihr Einwand, es hätte weitergehender Untersuchungen bedurft, nicht durchgreift. Die Klägerin hat lediglich zwei von drei möglichen Besichtigungsterminen wahrgenommen. Darüber hinaus war es möglich, weitere Besichtigungen vorzunehmen. Dies hat die Klägerin nicht in Anspruch genommen. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Vortrag der Beklagten auch nicht bestritten hat, wonach Kellerräume während der Angebotsphase bereits feucht waren. Eine nicht ordnungsgemäße oder eine nicht weit genug gehende Untersuchung der Gebäude geht zu Lasten der Klägerin.

73

Auch der Einwand der Klägerin, wonach sie keine Bauteilöffnungen vornehmen konnte, greift nicht durch. Denn die Klägerin hat sich in Kenntnis nicht vorgenommener Bauteilöffnungen dafür entschieden, ein Angebot abzugeben. Damit hat sie sich dafür entschieden, nicht weiter aufzuklären und das damit verbundene Risiko einzugehen. Das geht zu ihren Lasten.

74

Ferner ist der Einwand der Klägerin unbegründet, wonach der Passus in Ziffer 2.4.1 in Teil 2 des Projektvertrages mit der Überschrift „Pacht“ zu finden ist, sodass sich die dortige Regelung allein auf den im Projektvertrag inkorporierten Pachtvertrag bezieht. Denn es handelt sich um einen Gesamtvertrag und es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zusage allein im Rahmen des (Teil-)Pachtvertrages machen wollte. Zudem nimmt Ziffer 2.4.2 explizit Bezug auf „die gemäß Teil 3 und Teil 4“ des Projektvertrages „vom Auftragnehmer geschuldeten bau- und mietvertraglichen Leistungen“. Damit stellt sie einen unmittelbaren Bezug auch zu den bauvertraglichen Leistungen her.

75

Hingegen fällt in den alleinigen Risikobereich der Klägerin nicht der Zustand der von dem Projektvertrag erfassten Gebäude zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Denn in Ziffer 2.3.1 des Projektvertrages haben die Parteien festgehalten, dass die Annahme, dass die Bestandsbauten nach den zu der Erstellungszeit gültigen Gesetzen, Richtlinien, Vorschriften, DIN-Normen etc. erbaut worden sind, Vertragsgrundlage ist. Zudem heißt es in Ziffer III.III.2. der Leistungsbeschreibung „Bau und Betrieb“ der Beklagten, dass die Gebäude entsprechend den zur Errichtungszeit geltenden Regeln errichtet wurden. Zudem hat die Beklagte auf die Fragen nach Dämmung, Statik und Brandschutz mit derselben Antwort reagiert.

76

Betrachtet man die Regelung in Ziffer 2.3.1. des Projektvertrages isoliert, spricht einiges dafür, dass die Beklagte das Risiko für später aufgetretene Schäden infolge der Nichteinhaltung der zum Errichtungszeitpunkt geltenden Baustandards trägt. Allerdings ist diese Regelung zusammen mit Ziffer 2.4.2. des Projektvertrages zu lesen, die der Klägerin sämtliche Risiken in den Grenzen des für ihn als kundigen Baufachmann bei Vertragsschluss Erkennbaren aufbürdet. Selbst wenn die Objekte im Errichtungszeitpunkt nicht sämtliche Gesetze, Richtlinien und sonstige Vorgaben eingehalten hätten, spricht einiges dafür, dass der Klägerin dies als kundige Bauspezialist hätte auffallen müssen.

77

Unter Abwägung dieser verschiedenen Vertragsregelungen wird man die Vereinbarung, die Einhaltung der bei Errichtungszeit geltenden Baubestimmungen und technischen Anforderungen sei Vertragsgrundlage, als gemeinsam vorausgesetzte tatsächliche Annahme verstehen müssen. Das bedeutet, dass bei Erkennen der Unrichtigkeit dieser übereinstimmenden Annahme nicht automatisch eine Vertragspartei, nämlich hier die Beklagte, das Risiko zu tragen haben würde, sondern neu zu verhandeln sein würde. Dies haben die Parteien in Form der zusätzlichen Aufträge und der Nachtragsvereinbarungen vom 29.8.2012 und 19.12.2012 sodann auch getan und die neu erkannten Umstände damit auch neu geregelt. Dementsprechend ging die Klägerin wohl selbst davon aus, dass zumindest die V. entsprechend den zum Errichtungszeitpunkt geltenden gesetzlichen und baulichen Vorgaben entsprach. Denn in § 2 Abs. 1 der Nachtragsvereinbarung vom 19.12.2012 sind die Parteien erneut davon ausgegangen, dass die Bestandsgebäude nebst technischen Anlagen den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen bzw. entsprachen.

78

Unabhängig vom Bestandsrisiko sprechen verschiedene Regeln für die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten von außen und innen sanierte Gebäude zu übergeben. Laut der Präambel des Projektvertrages waren Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen an bestehenden Schulen und Turnhallen sowie Neu- und Anbaumaßnahmen und der anschließende Betrieb der Leistungsgegenstand. Ziffer 3.1.1 des Projektvertrages regelt zudem, dass der Bauablauf zielgerichtet auf die vollständige, funktionsgerechte, ordnungsgemäße, betriebsfertige, mangelfreie und termingerechte Fertigstellung aller Bauleistungen sicherzustellen ist. Diese Verpflichtung traf die Klägerin. Ferner ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ordnungsgemäße horizontale und vertikale Abdichtung sämtlicher Räume schuldete. Das geht aus Ziffer III.III.4.3.2 der Leistungsbeschreibung Bau – Allgemein hervor. Dort ist festgehalten, dass alle unter Terrain liegenden Bauteile horizontal als auch vertikal abzudichten sind. Die Regelung differenziert nicht zwischen Abdichtung von außen oder von innen. Folglich verfängt der Einwand der Klägerin nicht, es sei nur eine Abdichtung von innen geschuldet. Dafür spricht auch, dass die Regelung in Ziffer III.III.4.3.2. unter der Überschrift „Außenwandbekleidungen“ steht.

79

II.

80

Ob aufgrund des Vorstehenden die Beklagte das weitere Risiko für die Einhaltung sämtlicher Vorgaben zum Errichtungszeitpunkt zu tragen hatte und ob die Gebäude tatsächlich nicht die im Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorgaben eingehalten haben, kann jedoch dahinstehen.

81

Denn durch die Nachtragsvereinbarungen vom 29.8.2012 und 19.12.2012 haben die Parteien die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ausgeschlossen, sodass die Klägerin keine Kostenerstattung bzw. Schadensersatz für die nachträgliche bzw. zusätzliche Abdichtung gegen Wasser- und Feuchtigkeitseintritt verlangen kann.

82

1.

83

Für die O. folgt der Ausschluss von weitergehenden Ansprüchen aus der Nachtragsvereinbarung zum Projektvertrag vom 29.8.2012. Darin ist in § 1 Abs. 1 festgehalten, dass die Klägerin sämtliche Leistungen nach Maßgabe des Projektvertrages zuzüglich der in den Entscheidungsvorlagen gemäß Anlage 1 genannten Leistungen, die bereits beauftragt sind bzw. mit Abschluss dieser Vereinbarung anschließend beauftragt werden, erbringt.

84

Ferner konkretisiert § 1 Abs. 2, dass zahlreiche der in Anlage 1 aufgeführten Leistungen aus dem tatsächlichen Zustand der O. resultieren, der der Klägerin bei Abschluss des Projektvertrages nicht erkennbar war. Sodann sichert die Klägerin zu, „keine weiteren zusätzlichen Kosten oder Vergütungsansprüche wegen weiterer, nicht in Anlage 1 genannter, zusätzlicher anfänglicher Bauleistungen geltend zu machen, es sei denn diese werden ausdrücklich zusätzlich beauftragt“. Nach § 1 Abs. 3 werden die in Anlage 1 genannten Leistungen pauschal mit einem Betrag in Höhe von EUR 1.155.000,00 (brutto) vergütet. „Mit diesem zusätzlichen Betrag sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten.“

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Eine Auslegung dieses Vertragstextes gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Klägerin für die in Anlage 1 aufgeführten Leistungen wegen der abweichenden Beschaffenheit des Gebäudes einen Betrag in Höhe von EUR 1.155.000,00 erhalten und im Übrigen alle weiteren Ansprüche der Klägerin wegen anfänglicher Bauleistungen abgegolten sein sollten.

86

Für die Auslegung von Verträgen ist maßgeblich, was die Vertragsteile erklärt haben und wie das Erklärte aus Sicht des anderen Teils zu verstehen war. Die Auslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Willen der Parteien zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsakts liegenden Umstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Armbrüster in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 157 BGB, Rn. 5).

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Der Wortlaut der Regelung lässt allein den Schluss zu, dass die Parteien mit Abschluss dieser Vereinbarung die finanziellen Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin final klären wollten. Denn an zwei Stellen sieht der Vertragstext vor, dass die Klägerin keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen kann. Zunächst taucht dies in § 1 Abs. 2, 2. Unterabsatz auf. Denn dort sichert die Klägerin zu, keine weiteren zusätzlichen Kosten oder Vergütungsansprüche wegen weiterer, nicht in Anlage 1 genannter, zusätzlicher anfänglicher Bauleistungen geltend zu machen, es sei denn diese werden ausdrücklich zusätzlich beauftragt. Damit haben die Parteien eindeutig festgehalten, dass die Klägerin keine weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten hat.

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Auch § 1 Abs. 3 der Nachtragsvereinbarung regelt, dass mit Zahlung von EUR 1.155.000,00 sämtliche Ansprüche der Klägerin wegen Erbringung der anfänglichen Bauleistungen abgegolten sind. Durch die Verwendung des Begriffes „abgegolten“, der häufig verwendet wird, um streitige Ansprüche final zu regeln, haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin keinen weiteren Ansprüche geltend machen können soll. Dass die Parteien in der Nachtragsvereinbarung von „anfänglichen Bauleistungen“ sprechen, ändert daran nichts. Denn nach dem Verständnis der Kammer soll der Begriff „anfänglich“, die ursprünglichen Bauleistungen von den Bauleistungen abgrenzen, die die Beklagte erst später in Auftrag gegeben hat, die in Anlage 1 zur Nachtragsvereinbarung aufgeführt sind und die die Beklagte in Höhe von EUR 1.155.000,00 vergüten sollte.

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Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien streitig war und ist, ob die streitgegenständlichen Objekte im Errichtungszeitpunkt den damaligen, baulichen Vorgaben entsprachen. Diesen Streit wollten die Parteien mit Abschluss dieser Vereinbarung beenden. Daher haben sie in § 1 Abs. 2, 1. Unterabsatz der Nachtragsvereinbarung festgehalten, dass der Zustand der O. bei Vertragsschluss für die Klägerin nicht erkennbar war. Ferner haben sie in § 1 Abs. 2, 2. Unterabsatz vorgesehen, dass die Klägerin nunmehr Gelegenheit hatte, sich über den Zustand des Objekts O. Kenntnis zu verschaffen. Daraus geht hervor, dass die Parteien den Streit darüber, ob der Zustand der O. bei Vertragsschluss erkennbar war oder nicht, ad acta legen und eine finale Regelung zu Zahlungsverpflichtungen der Beklagten vorsehen wollten.

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Damit haben die Parteien eine abschließende Regelung über die Zahlungspflichten der Beklagten vorgesehen, sodass die Klägerin nach Auslegung  der Nachtragsvereinbarung vom 29.8.2012 keine weiteren Ansprüche wegen nachträglicher und zusätzlicher Abdichtungsarbeiten an der O. gegen die Beklagte geltend machen kann.

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Die Auffassung der Beklagten, wonach die Nachtragsvereinbarung vom 29.8.2012 die Risikoverteilung nicht neu ordnen sollte, greift nach Überzeugung der Kammer nicht durch. Denn die Nachtragsvereinbarung sieht in § 1 Abs. 2, 2. Unterabsatz ausdrücklich vor, dass die Klägerin ausreichend Gelegenheit hatte, sich Kenntnis über den Zustand der O. zu verschaffen. Damit haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass die ursprüngliche Risikoverteilung keine Rolle mehr spielen sollte. Selbst wenn man nicht von einer Neuordnung der Risikoverteilung ausgehen wollte, kommt die Kammer zum selben Ergebnis. Denn die Abgeltungsvereinbarung in § 1 Abs. 3 der Nachtragsvereinbarung sowie die Zusicherung der Klägerin in § 1 Abs. 2, 2. Unterabsatz der Nachtragsvereinbarung, keine zusätzlichen Kosten oder Vergütungsansprüche geltend zu machen, ist eindeutig, sodass eine abweichende Auslegung aufgrund der Risikoverteilung nicht sachgerecht ist.

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Die Klägerin hat eine ausdrückliche weitere Beauftragung durch die Beklagte nicht vorgetragen, sodass der Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 2, 2. Unterabsatz der Nachtragsvereinbarung nicht erfüllt ist.

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2.

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Hinsichtlich möglicher Ansprüche der Klägerin die im Zusammenhang mit der V. stehen, geht die Kammer ebenfalls von einer Abgeltung aus, die aus § 2 Abs. 3 der Nachtragsvereinbarung vom 19.12.2012 folgt.

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Bei Zugrundelegung der unter B. II. 1 dargelegten Auslegungsgrundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Parteien mit der Regelung in § 2 Abs. 3 der Nachtragsvereinbarung vereinbart haben, dass die Klägerin aufgrund von Bestandsrisiken in Bezug auf die V. keine weiteren zusätzlichen Kosten oder Vergütungsansprüche wegen weiterer zusätzlicher, anfänglicher Bauleistungen geltend machen kann, es sei denn die Beklagte beauftragt diese ausdrücklich.

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Der Wortlaut dieser Regelung regelt nach Überzeugung der Kammer eindeutig, dass die Klägerin keine weiteren Ansprüche für anfängliche Bauleistungen geltend machen kann. Auch hier ist der Begriff der anfänglichen Bauleistungen im Sinne der Bauleistungen gemäß dem Projektvertrag zu verstehen und in Abgrenzung zu den zusätzlich vergüteten Bauleistungen. Diese sind in § 4 der Nachtragsvereinbarung festgehalten, wo die Parteien neben der eigentlichen Vergütung auch die Vergütung für zusätzliche Bauleistungen geregelt haben.

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Unter den in § 2 Abs. 3 der Nachtragsvereinbarung vom 19.12.2012 verwendeten Begriff der Bestandsrisiken versteht die Kammer nach Auslegung der Vereinbarung das ursprüngliche Risiko im Hinblick auf den Zustand des Objektes. Die Kammer nimmt dies an, da § 2 Abs. 1 der Nachtragsvereinbarung vom 19.12.2012 unter der Überschrift „Bestandsrisiko“ auf den tatsächlichen Zustand der V. rekurriert, über den bzw. dessen Erkennbarkeit Streit zwischen den Parteien entstanden ist. Nach dem Verständnis der Kammer sollte die Nachtragsvereinbarung gerade diesen Streit beenden, indem die Beklagte zusätzliche Leistungen in Auftrag gab, die sie laut vertraglicher Vereinbarung auch vergüten sollte.

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Zudem haben die Parteien in § 4 Abs. 1 der Nachtragsvereinbarung eine Abgeltungsklausel vorgesehen. Denn mit Zahlung von EUR 2.643.519,23 sollten sämtliche der in § 1 aufgeführten Leistungen abgegolten sein. Das sollte insbesondere auch für die Nachträge aus dem Teilprojekt der V. gelten.

99

Die Nachtragsvereinbarung erfasst auch die Kosten, die die Klägerin nun mit Hilfe des Feststellungsantrags geltend macht. Denn gemäß § 2 Abs. 3 der Nachtragsvereinbarung wird die Klägerin aufgrund von Bestandsrisiken keine weiteren zusätzlichen Kosten oder Vergütungsansprüche geltend machen. Um solche Kosten geht es aber hier.

100

Auch aus den Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 19.12.2018 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin trägt keine Anhaltspunkte vor, warum die Frage der so genannten Bestandsrisiken mit den beiden Nachtragsvereinbarungen vom 19.8.2012 und 19.12.2012 nicht abschließend geregelt worden wäre. Die Parteien haben diese Vereinbarungen geschlossen als bereits bei ihnen beiden die Kenntnis über den jedenfalls zum Teil von der Vertragsgrundlage abweichenden ursprünglichen Bauzustand bestand. Mit dieser Kenntnis haben sie vereinbart, dass mit den zusätzlichen Aufträgen dieses Risiko von der Beklagten vergütet und damit übernommen wurde und darüber hinaus bei der Klägerin liegen würde. Die Regelungen sind nicht missverständlich. Eine Aufklärung dazu ist nicht erforderlich.

101

C.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

102

Streitwert: EUR 400.000,00

103

E.P.F.