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Landgericht Duisburg·4 O 262/08·02.11.2009

Hochzeitsschmuck (türkischer Brauch): § 985 BGB scheitert am fehlenden Besitznachweis

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Herausgabe von bei einer türkischen Hochzeit überreichtem Goldschmuck, der Beklagte widerklagte wegen vorsätzlicher Beschädigung des Hausrats. Das Gericht bejahte zwar Eigentumserwerb der Klägerin an Armreifen und Goldmünzen durch Übereignung, sah aber den Besitz des Beklagten an den Schmuckstücken nicht als bewiesen an, weshalb § 985 BGB scheiterte. Der behauptete Schenkungswiderruf nach türkischem Recht wurde als unbegründet bewertet. Der Widerklage wurde aus § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 7.000 € stattgegeben.

Ausgang: Klage auf Herausgabe des Hochzeitsschmucks abgewiesen; Widerklage auf Schadensersatz i.H.v. 7.000 € stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner Besitzer der Sache ist; die Beweislast für den Besitz trägt der Anspruchsteller, wenn der Besitz bestritten wird.

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Die Schmückung der Braut mit überreichten Schmuckgeschenken kann eine Übereignung nach § 929 Satz 1 BGB darstellen, wenn Übergabe und Einigung in der Übergabesituation erkennbar sind.

3

Für die sachenrechtliche Eigentumslage an beweglichen Sachen ist grundsätzlich das Recht des Belegenheitsortes (lex rei sitae) maßgeblich, auch bei Auslandsbezug der Ehegatten.

4

Der Widerruf einer vollzogenen Schenkung nach türkischem Recht (Art. 244 türkObligR) erfordert insbesondere eine schwere Straftat oder eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten; einfache Sachbeschädigungen genügen hierfür regelmäßig nicht.

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Wer vorsätzlich fremdes Mobiliar beschädigt, haftet dem Eigentümer aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des hierdurch entstandenen Sachschadens; für irreparable Gegenstände kann zusätzlich eine Verzinsung nach §§ 849, 246 BGB in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 849 BGB§ 246 BGB§ 530 BGB§ 985 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2009 und nebst 4% Zinsen aus 3.973,78 € für die Zeit vom 7. Mai 2008 bis zum 23. Januar 2009 zu zahlen.

Die Kosten der Beweisaufnahme trägt vorab die Klägerin.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten wie folgt: Der Klägerin fallen sie nach einem Streitwert von 28.450,- € zur Last, dem Beklagten in Höhe der darüberhinaus entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des ihrer-seits jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt die Herausgabe von Hochzeitsschmuck, welcher ihr nach dem türkischen Brauch bei ihrer Hochzeit mit dem Beklagten geschenkt worden ist.

3

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte Schadensersatz wegen Beschädigung von Hausrat durch die Klägerin, hilfsweise Gesamtschuldnerausgleich und höchst hilfsweise Schmerzensgeld.

4

Am 3. Mai 2008 heirateten die seit dem 24. April 2008 standesamtlich verheirateten Parteien in großem Rahmen nach türkischem Brauch. Die Ehe ist jedoch bereits am 19. August 2008 auf Antrag des Beklagten, der sich in Abschrift als Bl. 14 ff. Akte befindet und auf dessen Inhalt verwiesen wird, rechtskräftig geschieden worden.

5

Die Klägerin trägt vor:

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Zur Hochzeit seien ihr seitens der Familie des Beklagten u. a. 15 Armreife Adana Burmasi und 5 Goldmünzen Reşat Altini mit einem Gesamtwert von mindestens 16.000,- € geschenkt worden, von denen drei über 300 Jahre alt und deshalb besonders wertvoll gewesen seien. Insoweit sei entscheidend, daß als Empfängerin der Geschenke allein sie als Braut vorgesehen gewesen sei. Deren derzeitiger [Datum des entsprechenden Schriftsatzes: 1. Oktober 2009] Gesamtwert betrage bei einem Gesamtgoldgewicht von 725 g und dem derzeitigen Goldkurs von 30,- € / g 21.450,- €.

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Die genannten Geschenke seien nach der Hochzeitsfeier in die gemeinsame Ehewohnung verbracht worden.

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Nachdem sie sich am 5. Mai 2008 den gewalttätigen Übergriffen des Beklagten durch Flucht habe entziehen können, habe am selben Tag eine Zusammenkunft der Eltern der Klägerin und des Beklagten stattgefunden. Bei diesem Treffen habe der Beklagte geäußert, daß er im Besitz des gesamten Goldes sei. Im Schriftsatz vom 28. Februar 2009 (dort Seite 1 f., Bl. 166 f. d.A.) heißt es nunmehr dazu, sie habe am 5. Mai 2008 wie bereits erwähnt allein einen kleinen Teil des gesamten Goldes an sich genommen und damit die offene Forderung für die Anmietung des Polterabendsaals bezahlt.

9

Im Schriftsatz vom 7. November 2008, dort Seiten 1 f. (Bl. 96 f. d.A.), heißt es zu den wie vorstehend seitens der Klägerin geschilderten Vorfällen weiter, am Abend der Hochzeit hätten die Parteien erstmals die eheliche Wohnung bezogen. In der Hochzeitsnacht sei es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beklagte habe sich von seinen Freunden Viagra-Pillen bringen lassen. Diese habe er zu sich genommen, um die Ehe zu vollziehen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewußt, daß der Beklagte höchstwahrscheinlich homosexuell sei. Jedoch habe sie sich gewundert, daß der Beklagte permanent Anrufe von seiner Familie erhalten habe, die ihn gefragt hätten, ob es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der Beklagte sei daraufhin immer aggressiver geworden. Auf ihre Fragen, was eigentlich los sei, habe er mit herabwürdigenden beleidigenden Äußerungen geantwortet und gesagt, sie sei schuld daran, daß die Ehe nicht vollzogen werden könne. Sie habe die Geschehnisse nicht glauben können, zumal die Eltern des Beklagten in der Nacht permanent angerufen und diesen gegen sie aufgehetzt hätten. Sie habe die ganze Nacht weinen und sich dem Druck des Beklagten und seiner Familie unterwerfen müssen. Die Hochzeitsnacht habe unter diesen grausamen Umständen geendet. Am nächsten Tag habe der Beklagte sie in der Wohnung eingesperrt und sei zu seiner Familie gegangen. Nach der Rückkehr habe er sie zum Geschlechtsverkehr gedrängt. Sie sei völlig traumatisiert gewesen und habe sich nicht zu helfen gewußt. An diesem Tag sei es erneut nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, weil der Beklagte die erforderliche Erektion nicht habe aufbauen können. Daraufhin habe er sie geschlagen. Er habe seinen Frust an ihr ausgelassen. Sie habe ihn angefleht und die Wohnung verlassen wollen. Der Beklagte habe mit noch mehr Gewalt gedroht, falls sie die Wohnung verlassen sollte. Daraufhin sei sie die ganze Nacht als Sexobjekt degradiert, geschlagen und beleidigt worden. Am Morgen des 5. Mai 2008 sei es ihr dann leicht bekleidet gelungen, die Wohnung zu verlassen, nachdem sich der Beklagte ihr erneut genähert und sie geschlagen habe. Am Nachmittag hätten seine Eltern die ihrigen in der Wohnung der letzteren aufgesucht. Sie habe nunmehr den Eltern des Beklagten erzählt, daß dieser ernsthafte männliche Komplexe habe, worauf sich die Eltern des Beklagten in bestätigendes Schweigen gehüllt hätten.

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Aufgrund dieser Geschehnisse sei die Ehe der Parteien vor Ablauf des Trennungsjahres im Wege einer Härtefallentscheidung geschieden worden.

11

Nachdem ihre Ehe mit dem Beklagten geschieden worden sei, seien die genannten Hochzeitsgeschenke bei diesem verblieben. Er müsse sie daher herausgeben.

12

Keineswegs sei der Herausgabeanspruch durch einen Schenkungswiderruf untergegangen. Die Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs seien nicht einmal substantiiert dargelegt worden.

13

Die Schenkung der Goldstücke falle nicht unter den Begriff der Morgengabe. "Rein informell" werde mitgeteilt, daß der Beklagte der Klägerin in der Hochzeitsnacht eine Morgengabe versprochen habe, die nunmehr vor dem Amtsgericht Dinslaken – Familiengericht – im Rahmen des Unterhaltsverfahrens eingefordert werde.

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Soweit der Beklagte vorbringe, sie habe die eheliche Wohnung total zerstört, stehe dies ihrem Anspruch gegenüber dem Beklagten nicht entgegen. Ungeachtet der Frage, ob sie tatsächlich etwas zerstört habe, sei zu beachten, daß es sich bei den Gegenständen um das eheliche Mobiliar gehandelt habe, welches zum überwiegenden Teil aus ihren Ersparnissen angeschafft worden sei (so Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2008, Bl. 31 d.A.). Auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. November 2008 (Bl. 98 d.A.) heißt es insoweit, bestritten werde, daß der Beklagte ausschließlich mit eigenen finanziellen Mitteln die Wohnung eingerichtet habe. Es werde in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen bestritten, daß die von ihm vorgetragenen Abbuchungen sowie die Aufnahme des Konsumentenkredits und des Privatdarlehens vom Vater des Beklagten tatsächlich erfolgt und zur Bezahlung der Wohnungseinrichtung verwendet worden seien. Zurückgewiesen werde der Vorwurf, daß die Klägerin einen Einbruchsdiebstahl begangen und dabei die streitgegenständlichen Hochzeitsgeschenke aus der Wohnung entfernt habe.

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Eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung habe nicht vorgelegen, weil es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen um eheliches Eigentum gehandelt habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.). Zu den seitens des Beklagten eingereichten Quittungen sei der Hinweis zu erteilen, daß bewußt Quittungen vorgelegt worden seien, die nichts mit der Wohnungseinrichtung zu tun hätten. Z. B. die Quittung über einen Einkauf bei H&M vom 29. März 2008 betreffe von ihr getätigte Einkäufe von Kleidungsstücken und Schmuck. Auch die Quittung des Drogeriemarkts Rossmann vom 18. März 2008 betreffe von ihr getätigte Einkäufe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.). Wenn der Kläger weiter behaupte, er habe die Wohnungseinrichtung allein finanziert, werde sie Zeugen benennen, die das Gegenteil bezeugen würden. Diese Zeugen hätten ihr wochenlang bei der Wohnungseinrichtung geholfen und dabei zur Kenntnis genommen, daß sie die gesamte Wohnungseinrichtung finanziert habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.).

16

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 legt die Klägerin nunmehr in Kopie einen Darlehensvertrag zwischen ihr und der Deutschen Bank vom 24. Januar 2008 vor, lautend über eine Nettokreditsumme von 10.009,36 € zuzüglich mitkreditierten Beitrags zu einer Restschuldversicherung in Höhe von 2.040,64 €.

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Ein Anspruch auf Freistellung wegen der geltendgemachten Schäden an der Wohnungstür stehe dem Beklagten nicht zu. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß sie einen derartigen Schaden, insbesondere der Höhe nach, verursacht habe (Seite 1 des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2009).

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Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich wegen der Wohnungsmiete stehe dem Beklagten nicht zu. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß der Beklagte die von ihm behauptete Miete für die Monate Mai, Juni und Juli in Höhe von 502,- € brutto an die Vermieterin entrichtet habe. Der insoweit geltendgemachte Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil die Klägerin die Wohnung nach dem 6. Mai 2008 nicht mehr betreten habe und ein Kontakt mit dem Beklagten nicht mehr stattgefunden habe. Auch habe während des kurzen Bestehens der Ehe lediglich der Beklagte über Erwerbseinkommen verfügt, während die Klägerin habe den Haushalt führen sollen. Auch dies stehe einem Ausgleichsanspruch entgegen (Seiten 1 f. des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2009).

19

Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß die seitens des Beklagten behauptete depressiv posttraumatische Belastungsstörung auf das Verhalten der Klägerin und ihrer Anverwandten zurückzuführen sei und daß sie überhaupt existent sei (Seite 2 des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2009).

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Die Klägerin beantragt,

21

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15 doppelgedrehte goldene Armreife mit der Modellbezeichnung Adana Burmasi, 916 Karat Gold, 65 mm Durchmesser, zu 41 bis 46 Gramm herauszugeben,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 15 doppelgedrehte goldene Armreife mit der Modellbezeichnung Adana Burmasi, 916 Karat Gold, 65 mm Durchmesser, zu 41 bis 46 Gramm herauszugeben,
22

den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 5 goldene osmanische Goldmünzen mit der Fachbezeichnung Reşat Altini, 916 Karat Gold, 22 mm Durchmesser, 7 Gramm, herauszugeben,

  1. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 5 goldene osmanische Goldmünzen mit der Fachbezeichnung Reşat Altini, 916 Karat Gold, 22 mm Durchmesser, 7 Gramm, herauszugeben,
23

wobei die Übergabe nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen könne,

  1. wobei die Übergabe nur binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils erfolgen könne,
24

den Beklagten weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist von 14 Tagen an die Klägerin 21.450,- € zu zahlen.

  1. den Beklagten weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist von 14 Tagen an die Klägerin 21.450,- € zu zahlen.
25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Mit der ausdrücklich als Teilklage bezeichneten Widerklage hat der Beklagte zunächst den Antrag angekündigt,

28

die Klägerin zu verurteilen, an den Kläger 10.861,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen

29

Sodann hat der Beklagte auf der Grundlage des per Telefax am 9. September 2009 und im Original am 10. September 2009 eingegangenen Schriftsatzes vom 9. September 2009 mit der nach wie vor als Teilklage bezeichneten Widerklage den Antrag gestellt,

30

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.025,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2008 zu zahlen,

31

die Beklagte weiter zu verurteilen, ihn in Höhe von 836,09 € gegenüber der Vermieterin freizustellen,

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wobei er den Zahlungsanspruch hilfsweise in Höhe von 753,- € auf dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleich sind höchst hilfsweise in Höhe von 5.000,- € auf Schmerzensgeldansprüche stützt.

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Aus Bl. 52 d.A. ergibt sich insoweit, daß Vermieterin die ist.

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Die Klägerin hat der Änderung der Widerklage, soweit sie nunmehr hilfsweise auf Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich und Schmerzensgeld gestützt wird widersprochen, und beantragt,

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die Widerklage, die geänderte, soweit die Änderung zugelassen wird, abzuweisen.

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Nunmehr beantragt der Beklagte mit der Widerklage,

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die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 7.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Januar 2009 und nebst 4% Zinsen aus 3.973,78 € für die Zeit vom 7. Mai 2008 bis zum 23. Januar 2009 zu zahlen,

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weil nur insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde.

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Die Klägerin beantragt auch insoweit,

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die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor:

42

In der Tat habe die Klägerin am Morgen des 5. Mai 2008 – auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2008 (Bl. 131 d.A.) heißt es, am Morgen des 4. Mai 2008 – die eheliche Wohnung verlassen, jedoch ohne Grund, insbesondere nicht wegen eines gewalttätigen Übergriffs seinerseits. Sie habe dies auch nicht erklärt. Sie habe dabei nicht nur die Goldgeschenke einschließlich der hier streitigen Gegenstände, sondern auch 1.000,- € in bar mitgenommen. Später habe sie zusammen mit ihren Verwandten den Hausrat um weitere bewegliche Gegenstände geplündert.

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Verletzend und unwahr seien auch die Behauptungen der Klägerin, er sei gewalttätig geworden, er habe sich Viagra-Pillen bringen lassen, um die Ehe zu vollziehen, und er sei homosexuell veranlagt.

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Auch habe er seine Frau nicht eingesperrt. Richtig sei, daß die Klägerin dem Beklagten ausgewichen sei und den Geschlechtsverkehr verweigert habe. Sie habe offensichtlich schon den Entschluß gefaßt gehabt, ihn zu benachteiligen. Die Klägerin sei weder als Sexobjekt degradiert noch geschlagen oder beleidigt worden.

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Richtig sei, daß die Klägerin seinen Eltern und Verwandten gegenüber geäußert habe, er bekäme keinen hoch.

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Kurz danach habe er von deren Leuten Droh-sms und Drohanrufe bekommen, weshalb er zu seinen Eltern geflüchtet sei, um in der Wohnung nicht allein zu sein.

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Dies habe sich als richtig herausgestellt. Denn die Klägerin und ihre Familie hätten am 6. Mai 2008 (so Seite 8 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2008, Bl. 131 d.A.) die eheliche Wohnung total zerstört und dadurch ein Schaden von mehr als 30.000,- € verursacht, wobei sie übrigens eine Brechstange mit sich geführt hätten, die sein Prozeßbevollmächtigter noch im Ehebett wahrgenommen habe. Die Klägerin und ihre Familienangehörigen hätten die nagelneuen Möbel zerstört. Sie hätten in seiner Abwesenheit die Wohnungseingangstür aufgebrochen und die Wohnung ausgeraubt. Dies habe die Klägerin auch zugegeben (vgl. Anlage B2, Bl. 55 ff. d.A.). Die Einzelheiten der Zerstörung ergäben sich als Anlage B3 (Bl. 58 ff. d.A.). Aus der Lichtbilddokumentation ergebe sich, daß das Mobiliar reparaturunwürdig beschädigt sei. Es sei insoweit ein Sachschaden von mehr als 15.000,- € entstanden. Im Wege der Teilklage würden mit der Widerklage allerdings nur pauschal 10.000,- € geltendgemacht.

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Die Wohnungseinrichtung habe entsprechend türkischer Tradition ausschließlich er mit eigenen Mitteln in Höhe von insgesamt 6.000,- €, einem Darlehen in Höhe von 6.000,- €, welches er bei seinem Vater aufgenommen habe, und einem Konsumentenkredit bei der Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe in Höhe von 10.000,- € (vgl. Anlage B5, Bl. 82 ff. d.A.) finanziert. Keineswegs habe die Klägerin die Wohnung durch einen Kredit finanziert. Mit Interesse sehe er gegenteiligen Nachweisen der Klägerin entgegen. Die Echtheit des jetzt schließlich vorgelegten Kreditvertrags mit der Deutschen Bank bestreite er. Während der Zeit ihres Verlöbnisses habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt diesen Kredit erwähnt. Im übrigen stehe die Darlehensaufnahme jedenfalls auch nicht in einem Zusammenhang mit der späteren Eheschließung. Das Verlöbnis sei im Jahreswechsel 2007 / 2008 zustandekommen – dies ist unstreitig geblieben –, und zu diesem Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Eheschließung noch gar nicht festgelegt gewesen. Die Parteien hätten zunächst geplant, im Oktober 2008 zu heiraten. Später sei der Termin auf Anfang Mai 2008 vorverlegt worden. Die entsprechenden Verabredungen hätten allerdings am 24. Januar 2008 noch nicht bestanden, auch sei an diesem Tag noch keine Wohnung angemietet gewesen. Eine konkrete Planung über die Anschaffung von Möbeln und Ausstattungsgegenständen etc. habe es zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht gegeben (Seite 3 Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009, Bl. 3411 d.A.).

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Unabhängig davon – den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt – sei Miteigentum begründet worden, da alle Hausratsgegenstände das Gesamtgut der Ehe fielen und unabhängig von der Frage, wer dafür die Geldbeträge aufgebracht habe, im Miteigentum gestanden hätten.

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Folgende Ausgaben, die er für die Wohnungseinrichtung getätigt habe, stünden fest:

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GeschäftDatumBetragAnmerkungen der Kammer
IKEA Essen22. April 20081.225,21 €vgl. Beleg Bl. 131d d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen22. April 20082.474,40 €vgl. Beleg Bl. 131e bis 131g d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen22. April 2008501,68 €vgl. Beleg Bl. 131h d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen22. April 2008725,90 €vgl. Beleg Bl. 131i d.A., betrifft Einrichtung
Kavalci Teppich Marl4. März 2008199,00 €vgl. Beleg Bl. 131j d.A.
IKEA Essen9. April 200866,53 €vgl. Beleg Bl. 131k d.A., betrifft Einrichtung
Baucentrum Stewes Dinslaken9. April 200843,79 €vgl. Beleg Bl. 131l d.A., betrifft Zierprofile und andere Kleinartikel
IKEA16. April 20082.250,00 €vgl. Beleg Bl. 131m d.A., betrifft Einrichtung, und zwar ausweislich Bl. 131p die Küche
Hermes Logistik Gruppe16. April 20084.751,90 €vgl. Beleg Bl. 131n bis 131p d.A., betrifft ersichtlich die Küche
IKEA Essen14. März 200833,61 €vgl. Beleg Bl. 131q d.A., betrifft eine Lichtleiste
IKEA./.232,00 €vgl. Beleg Bl. 131r d.A., betrifft offenbar dieselbe Lichtleiste und weitere Kleinartikel, u.a. zwei Spots
Hertie Gladbeck13. März 200820,00 €Richtig sind nur 14,99 €, vgl. Beleg Bl. 131t d.A. betrifft ein Dampfbügeleisen
Holz Hegener Gladbeck8. April 200810,97 €vgl. Beleg Bl. 131u d.A., betrifft Kehrgarnitur und Kleinwerkzeug
Baucentrum Stewes Gladbeck8. April 2008164,91 €vgl. Beleg Bl. 131v d.A., betrifft Elektrokleinartikel, nämlich Schalter, Abdeckrahmen und Steckdosen
IKEA Essen19. März 2008123,11 €vgl. Beleg Bl. 131w d.A., betrifft Kleinartikel, u.a. Töpfe
IKEA14. April 2008183,10 €vgl. Beleg Bl. 131z d.A., betrifft Kleinartikel wie z. B. offenbar Badmatten
Topkapi Duisburg18. März 2008650,00 €vgl. Beleg Bl. 132 f. d.A., es handelt sich nicht um Hausrat, sondern offensichtlich um Goldgegenstände
Media Markt Duisburg18. März 200849,99 €vgl. Beleg Bl. 132b d.A.
Poco Gelsenkirchen9. April 200883,00 €vgl. Beleg Bl. 132c d.A., es handelt sich um Beleuchtungsartikel
Laminat Lagerverkauf Gladbeck9. April 2008200,00 €vgl. Beleg Bl. 132d d.A., es handelt sich um Laminat
H&M Oberhausen29. März 200881,85 €vgl. Beleg Bl. 132e d.A., es handelt sich um eine Rechnung über Wäsche und Schmuck
./.4. März 20081.050,00 €vgl. Beleg Bl. 132f d.A., es handelt sich um eine Quittung über eine weiße Kunstledergarnitur
Hornbach Baumarkt AG Gelsenkirchen26. März 200851,75 €es handelt sich um Verpackungsmaterial, vgl. Beleg Bl. 132g d.A.
Baucentrum Stewes Dinslaken11. April 200827,76 €es handelt sich um Malermaterial, vgl. Beleg Bl. 132h d.A.
Baucentrum Stewes Dinslaken11. April 200819,53 €es handelt sich um Dübel, vgl. Beleg Bl. 132id d.A.
Akyol International Gelsenkirchen17. März 2008140,00 €vgl. Beleg Bl. 132j d.A., es handelt sich im Wesentlichen um einen Grill
Kodi Gladbeck25. März 200850,75 €es handelt sich um Haushaltskleingeräte, vgl. Beleg Bl. 132k d.A.
Laminat Lagerverkauf Gladbeck./.200,00 €vgl. Beleg Bl. 132l d.A., es handelt sich um Laminat
Hornbach Baumarkt AG Gelsenkirchen31. März 2008453,61 €es handelt sich um Malermaterial, vgl. Beleg Bl. 132m d.A.
Hertie Gladbeck14. April 200834,90 €es handelt sich um Dekorkleinartikel etc., vgl. Beleg Bl. 133n d.A.
Summe15.468,64 €rechnerisch richtige Summe wären 16.099,25 € - 5,01 € (vgl. Quittung Hertie Gladbeck vom 13. März 2008) = 16.094,24 €
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Die Lichtbilddokumentation gebe wieder, wie er die Wohnung seinerzeit nach dem Einbruch der Klägerin und ihrer Angehörigen vorgefunden habe. Die Wohnung sei bis auf wenige Gegenstände vollständig leergeräumt gewesen. Als er, nachdem die Klägerin ihn verlassen habe, zu seinen Eltern gezogen sei, habe er jedoch lediglich den Flachbildschirm mitgenommen.

53

Außerdem sei bei dem Einbruch der Klägerin und ihrer Angehörigen die Eingangstür der Wohnung beschädigt worden. Die Reparatur habe Kosten in Höhe von 836,09 € verursacht.

54

Insoweit, so der Beklagte im Schriftsatz vom 9. September 2009, dort Seite 2 (Bl. 321 d.A.), stehe ihm zumindest ein Freistellungsanspruch zu, soweit der Schaden durch die Klägerin noch nicht bezahlt sei. Die Kosten für die Beschädigung für seien noch nicht an die Vermieterin gezahlt worden (Seite 1 des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009).

55

Ferner habe er für die Lichtbilddokumentation 19,39 € ausgegeben.

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Schließlich würden als Schadenspauschale 25,- € geltendgemacht.

57

Die Schätzung des Gerichts im Prozeßkostenhilfebeschluß werde bezüglich der Küchenmöbel akzeptiert. Im Wohnzimmer sei allerdings auch der Eßtisch mit Schnitten zerstört worden. Auch sei das kleine Sideboard an der Wand zerstört worden. Diese Möbel seien entsorgt worden.

58

Die Kosten für Tapezierung, Laminat und Teppich seien nutzlos geworden. Denn das Laminat und die Teppiche seien entsorgt worden, die Tapeten seien in der Wohnung zurückgeblieben. Auch die Kleinmaterialien seien nutzlos verwandt worden, die Geldausgaben hierfür seien untergegangen. Ein weiteres Bewohnen der Wohnung sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen.

59

Da es sich bei der Sachbeschädigung der Klägerin um eine vorsätzliche Sachbeschädigung zu seinem Nachteil handle, sei der gesetzliche Zinssatz ab Schadenseintritt geschuldet.

60

Die Gründe der Ehescheidung ergäben sich aus seinem in Abschrift als Bl. 14 ff. bei der Akte befindlichen Scheidungsantrag vom 29. Mai 2008.

61

Er bestreite, daß der Klägerin von seiner Familie 15 Armreifen und 5 Goldmünzen geschenkt worden seien, daß die Klägerin Eigentümerin dieser Dinge sei, daß er sich im Besitz dieser Dinge befinde und daß diese in die gemeinsame Ehewohnung verbracht worden seien (Seite 1 des Schriftsatzes vom 9. September 2008, Bl. 12 d.A.).

62

Auch bestreite er den Wert der angeblich geschenkten Schmuckgegenstände (im einzelnen Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009). Der Grammwert des Goldes liege allenfalls bei 18,- €, und da der Goldanteil der beschriebenen Gegenstände, bei denen es sich um Gebrauchsschmuck handle, lediglich bei 33% liege, habe selbst bei einem etwaigen Gesamtgewicht des Schmucks von 725 g der Goldanteil lediglich bei 239,25 g gelegen.

63

Die 5 seitens der Klägerin angegebenen goldenen osmanischen Münzen seien etwa 120,- € / Stück wert.

64

Sollte sich die Klägerin, ohne daß dies der Kenntnis des Beklagten entspreche, tatsächlich nach der Hochzeit in die Wohnung begeben haben und dort die genannten Dinge niedergelegt haben, so seien sie bei dem ihrerseits und seitens ihrer Familienangehörigen begangenen Einbruchsdiebstahl aus der Wohnung entfernt worden. Er jedenfalls habe die in Rede stehenden Gegenstände nie im Besitz gehabt und nie in Besitz genommen.

65

Insoweit sei, so heißt es im Schriftsatz vom 10. Dezember 2008 weiter, auf die Vernehmung vom 29. Mai 2008 (vgl. Anlage B2, Bl. 55 ff. d.A.) zu verweisen, wo die Klägerin selbst eingeräumt habe, einen kleinen Teil des Schmucks im Wert von 1.800,- € bereits am 5. Mai 2008 mitgenommen zu haben. Richtig sei freilich, daß sie nicht nur einen kleinen Teil des Schmucks, sondern den gesamten Schmuck mitgenommen habe, was er beim Verlassen des Badezimmers festgestellt habe, als die Klägerin in dieser Phase aus der Wohnung gelaufen sei (Seite 3 des Schriftsatzes vom 10. Dezember 2008, Bl. 126 d.A.).

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Soweit sich die Klägerin der Eigentümerstellung an dem Schmuck berühme, sei dem entgegenzutreten. Aufgrund des Vorstehenden habe sich die Klägerin ihm gegenüber einer schweren Verfehlung im Sinne von § 530 BGB schuldig gemacht. Es werde auf den Widerruf der Schenkung gemäß dem als Anlage B6 (Bl. 85 ff.) bei der Akte befindlichen Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. Oktober 2008 verwiesen, mit welchem seine Eltern die im Zusammenhang mit der Eheschließung erfolgte Schenkung an die Klägerin widerrufen hätten.

67

Auch sei nach türkischer Tradition die Morgengabe nicht für die Braut bestimmt, sondern diene als Sicherheit für Fälle der Not.

68

Hilfsweise werde die Widerklage auf Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gestützt. Er habe für die drei Monate Mai, Juni und Juli monatliche Miete in Höhe von 502,- € an die Vermieterin der Ehewohnung entrichtet. Diese Wohnung habe er jedoch nach dem Schadenstag nicht mehr selbst bewohnt. Dem Lebensverhalten der Beteiligten habe es entsprochen, daß die Klägerin auch am Erwerbseinkommen teilnehmen und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemeinschaftlich erbracht würden, so daß sie einen Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 502,- € : 2 x 3 = 753,- € schulde. Es sei verabredet gewesen, daß die Klägerin bei dem etwa 300 m von ihrer Wohnung entfernten eine Stelle als Kassiererin aufnehme. Dort habe sie sich auch beworben. Allerdings habe sie dieses Stellenangebot dann auch nicht mehr wahrgenommen (Seite 2 Schriftsatzes vom 19. Oktober 2009).

69

Höchst hilfsweise werde die Widerklage darauf gestützt, daß die Klägerin ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € schulde. Aufgrund der schlimmen Ereignisse, die er psychisch nicht habe verarbeiten können, sei er schwer psychisch krank geworden. Er leide unter Depressionen, die zu einer bis heute [Datum des entsprechenden Schriftsatzes: 20. Oktober 2008] andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Er befinde sich in ständiger psychiatrischer Betreuung und pendele zwischen der Tagesklinik und seiner Schlafstätte. Er habe aufgrund des Geschehens eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom Mai 2008 bis Juni 2009 erlitten. Die als depressiv posttraumatische Belastungsstörung zu beschreibende Erkrankung sei ausschließlich auf das Verhalten der Klägerin und ihrer Verwandten zurückzuführen.

70

Im übrigen gehörten alle hier in Rede stehenden Ansprüche vor das Familiengericht.

71

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen.

72

Im Termin haben sich die Parteien dahin verständigt, daß der Sachschaden aus der Wohnung Beschädigung seitens der Klägerin sich auf

73

2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte), 700,- € für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen Eßtisches und der dazugehörigen Bank, 1.050,- € für die Beschädigung dreier Sofas, 50,- € für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer, 800,- € für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer, 150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche (Kosten der Auswechselung der Verblendung), 500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der Auswechselung), 600,- € für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" (es handelt sich eher um ein kleines an der Wand aufgehängtes Regal) im Wohnzimmer, 800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer, 5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen,

  • 2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte),
  • 700,- € für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen Eßtisches und der dazugehörigen Bank,
  • 1.050,- € für die Beschädigung dreier Sofas,
  • 50,- € für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer,
  • 800,- € für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer,
  • 150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche (Kosten der Auswechselung der Verblendung),
  • 500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der Auswechselung),
  • 600,- € für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" (es handelt sich eher um ein kleines an der Wand aufgehängtes Regal) im Wohnzimmer,
  • 800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer,
  • 5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen,
74

Summe, 7.055,- €, gerundet 7.000,- €, beläuft. Soweit in der insoweit protokollierten Erklärung der Parteien (Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 15. September 2009, Bl. 271 d.A.) nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, daß Kosten für die Auswechselung bestimmter Dinge kalkuliert worden, war dies in den entsprechenden gründlichen Erörterungen dennoch der Fall. Die Kammer hat insoweit einen im einzelnen kalkulierten und begründeten Schätzungsvorschlag gemacht, den die Parteien mit ihrer protokollierten Erklärung verbindlich angenommen haben.

75

Der Beklagtenvertreter hat in der Sitzung vom 15. September 2009 Kopien aus der Strafakte vorgelegt, von denen Ablichtungen gefertigt wurden, und zwar für das Gericht und den Klägervertreter. Dies ist versehentlich nicht protokolliert worden.

76

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen sowie Anhörung des Beklagten als Partei auf Antrag der Klägerin. Ferner hat sie schriftliche Stellungnahmen des Sachverständigen eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die als Bl. 207 ff. und 292 ff. bei der Akte befindlichen schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen vom 25. August 2009 und 9. Oktober 2009 sowie die Niederschrift der Sitzung vom 15. September 2009 (Bl. 267 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

78

A.

79

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

80

Das Landgericht Duisburg ist für die vorliegende Klage sachlich, örtlich und funktionell zuständig.

81

Insbesondere ist nicht das Familiengericht zuständig.

82

Es wird vorliegend mit der Klage schlicht ein Vindikationsanspruch nach § 985 BGB geltendgemacht, für den die reguläre Zivilkammer zuständig ist.

83

Türkisches Eherecht steht dem vorstehenden Ergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil der Beklagte ausweislich der bei der Akte befindlichen Kopien aus der Strafakte (Bl. 55 ff. d.A.) zumindest auch deutscher Staatsangehöriger ist und deshalb für die allgemeinen und güterrechtlichen Wirkungen der Ehe der Parteien gemäß Artt. 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 15, ggf. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist. Fragen nach der Reichweite etwa des Art. 146 Abs. 1 türkZGB (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 1992, 963 f., und NJW-RR 1995, 133) oder sonstiger Normen des türkischen Eherechts stellen sich somit vorliegend nicht.

84

Der geltendgemachte Herausgabeanspruch der Klägerin ist nicht gegeben. Einzige insoweit in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 985 BGB.

85

Für die Beurteilung des Eigentums an dem Schmuck und die daraus folgenden Herausgabeansprüche ist deutsches Recht als Recht des Orts, wo sich die Sache, nämlich der Schmuck, befindet (Rechts des Belegenheitsorts der Sache), anzuwenden (so zutreffend auch LG Berlin, FamRZ 1992, 198). Der Schmuck befindet sich in Deutschland. Denn nach dem wechselseitigen Parteivorbringen hat ihn entweder der unstreitig in Deutschland lebende Beklagte oder die Familie der Klägerin, die ebenfalls in Deutschland lebt, in Besitz. Es kann somit für die Beantwortung der Frage, welche Rechtsordnung auf die Beurteilung der Eigentumslage und die daraus folgenden Herausgabeansprüche anwendbar ist, offenbleiben, ob sich der Schmuck beim Beklagten oder bei der Familie der Klägerin oder gar bei dieser selbst befindet.

86

Da gemäß Artt. 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 15, ggf. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB wie gesagt das deutsche Güterrecht und nicht dasjenige der Türkei anwendbar ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob das Güterrecht der Türkei für den vorliegenden Fall in Artt. 186 Abs. 2 und 3, 165 türkZGB einen Anspruchsausschluß enthalten könnte.

87

Die Klägerin ist Eigentümerin von mindestens 15 goldenen Armreifen geworden. Denn diese sind ihr als Geschenk überreicht worden, wie sich ohne weiteres aus den in der Hülle Bl. 5b und 40b bei der Akte befindlichen Fotos ergibt. Auf diesen Fotos ist deutlich zu erkennen, daß die Klägerin sogar mehr als 15 goldene Armreifen am linken Arm trägt, und es ist auch deutlich zu sehen, daß diese Fotos Hochzeitsfotos sind, die die nach türkischer Tradition einer türkischen Hochzeit erfolgende Schmückung der Braut mit den Geschenken "nach Art eines Weihnachtsbaumes" zeigen.

88

Auf den genannten Fotos ist außerdem zu erkennen, daß die Klägerin jedenfalls 4 Goldmünzen an einer roten Schleife um den Hals trägt, so daß auch ihr Eigentum an diesen 4 Goldmünzen erwiesen ist. Eine weitere Goldmünzen trägt sie an einer blauen Schleife am linken Träger ihres Kleides. Somit ist auch erwiesen, daß die Klägerin mit 5 Goldmünzen behängt worden ist.

89

Insoweit ist zu konstatieren, daß die Schmückung der Klägerin mit den Armreifen und den Goldstücken eine Übereignung dieser Dinge an die Klägerin darstellte, wie letztlich der Beklagte auch nicht substantiiert in Abrede zu stellen vermag. Der Eigentumserwerb erfolgte nach § 929 Satz 1 BGB, der wie gesagt für die sachenrechtliche Beurteilung in Bezug auf das Eigentum an dem Schmuckstücke anzuwenden ist.

90

Wie der Beklagte den Eigentumserwerb der Klägerin an den vorstehenden Dingen allen Ernstes bestreiten kann, obwohl er als Anlage 6 zu seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 (Bl. 85 ff. d.A.) ein Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. Oktober 2008 vorlegt, in welchem ausdrücklich mitgeteilt wird, daß die vorstehenden Dinge der Klägerin geschenkt worden seien, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen.

91

Die Klägerin hat das Eigentum an den vorstehenden Dingen auch nicht verloren. Insoweit kann offenbleiben, inwieweit der Widerruf der Schenkung seitens der Eltern des Klägers im Falle seiner Wirksamkeit die Übereignung berühren würde. Der Widerruf der Schenkung war auch nach dem Vorbringen des Beklagten nicht begründet und somit nicht wirksam.

92

Insoweit gilt für die – schuldrechtliche – Schenkung anders als für die sachenrechtliche Übereignung nach den zutreffenden Darlegungen in den Entscheidungen LG Berlin FamRZ 1992, 198 sowie OLG Hamm, NJW-RR 1995, 133 türkisches Recht. Auch wenn man dies zumindest vorliegend nicht aus den Artt. 14 ff. EGBGB herleiten kann, ergibt es sich doch aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 EGBGB, da hier eine türkische Hochzeit unter türkischstämmigen Personen nach türkischem Brauch gefeiert wurde und die infragestehende Schenkung somit die engsten Verbindungen mit dem türkischen Staat aufweist.

93

Die Kammer hat sich über den Inhalt der somit gültigen Normen des türkischen Schenkungsrechts informiert. Für den Widerruf der hier vorliegenden vollzogenen Schenkung (Schenkung vo nHand zu Hand) setzen diese jedoch in Art. 244 türkObligR eine gegen den Schenker oder diesem nahe verbundene Person gerichtete schwere Straftat des Beschenkten, eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder einem seiner Angehörigen oder eine unberechtigte Nichterfüllung von mit der Schenkung verbundenen Auflagen voraus.

94

Keiner dieser Fälle ist jedoch gegeben.

95

Auflagen waren mit der Schenkung der hier infragestehenden Gegenstände nicht verbunden.

96

Die als Straftat einzig in Betracht kommende Sachbeschädigung der Klägerin stellt keine schwere Straftat dar.

97

Eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten seitens der Klägerin kann nicht festgestellt werden, weil ungeklärt ist, aus welchen Gründen sie die eheliche Wohnung verlassen hat. Für seine Darstellung der hierfür maßgeblichen Gründe bietet der Beklagte keinen Beweis an.

98

Der Beklagte ist jedoch nicht nachweisbar Besitzer der Schmuckstücke, § 985 BGB. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß der Beklagte, der ursprünglich nicht Besitzer der allein der Klägerin nicht nur geschenkten, sondern durch Anhängung an ihre Person auch übergebenen Armreifen und Goldstücke war, den Besitz dieser Gegenstände nach der Hochzeitsfeierlichkeit erworben hat. Soweit der Beklagte die Tatsache bestreitet, die Schmuckgegenstände nach der Hochzeitsfeier jemals in Besitz gehabt zu haben, ist die Klägerin beweispflichtig.

99

Insoweit ist festzustellen, daß zunächst einmal die Klägerin, als sie mit den Gegenständen behängt worden ist, Besitzerin der Gegenstände geworden ist. Daß diese Gegenstände in den Besitz des Beklagten gekommen sind, hat sich nicht feststellen lassen. Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, daß die Klägerin die Gegenstände dem Beklagten überlassen bzw. sie bei diesem zurückgelassen hat. Es sei in diesem Zusammenhang ausdrücklich daran erinnert, daß der Beklagte bestreitet, die in Rede stehenden Gegenstände jemals in Besitz gehabt oder in Besitz genommen zu haben.

100

Zwar fällt bei der Würdigung der insoweit eingeholten Beweise auf, daß der Beklagte in der Sitzung erstmals mitgeteilt hat, in der Tat habe er verlangt, daß der von seiner Familie der Klägerin geschenkte Schmuck bei ihm zu bleiben habe, und daß seine Darstellung der weiteren Geschehnisse – er sei mit dem Bemerken, der Schmuck habe in der Wohnung zu bleiben, dann könne die Klägerin gehen, duschen gegangen – einen durchaus unwahrscheinlichen Geschehensablauf schildert. Ausschließen kann die Kammer ihn jedoch auch unter Berücksichtigung der Aussage angehörten Zeugen und unter Berücksichtigung dessen, daß sich der Beklagte mit dem Bestreiten der Schenkung der hier streitgegenständlichen Gegenstände an die Klägerin als alles andere als wahrheitsliebend erwiesen hat, nicht.

101

Die Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, die Klägerin habe ihnen mitgeteilt, sie habe den ihr von der Familie des Beklagten geschenkten Schmuck in der ehelichen Wohnung zurückgelassen, und der Beklagte habe dies auch zugegeben. Die Kammer kann sich jedoch von der Wahrheit dieser Aussagen und auch von der Wahrheit der damit bekundeten Mitteilung der Klägerin nicht überzeugen.

102

Sämtliche Zeugen sind nahe Familieangehörige der Klägerin und haben insbesondere angesichts des Familienzusammenhalts gerade bei türkischstämmigen Personen, der auch in der Beweisaufnahme zutage getreten ist, ein Interesse an der vorstehenden Bekundung, selbst wenn sie unwahr ist. Sie haben somit ggf. ein Motiv für eine unwahre Aussage.

103

Die vorstehenden Aussagen ließen sich auch ggf. leicht absprechen. Denn es handelt sich bei den hier infragestehenden Aussagen der Zeugen lediglich um die Darstellung ganz punktueller Ausschnitte aus einem tatsächlich stattgefundenen Geschehen. Denn unstreitig hat die Klägerin die eheliche Wohnung verlassen, und unstreitig hat es auch noch am selben Tag ein Gespräch mit dem Beklagten und seinen Angehörigen gegeben. Es ist nicht allzu schwer, in diese unstreitigen Dinge absprachegemäß die hier erörterten Aussagen der Zeugen hinein zu konstruieren. Die Kammer stellt ausdrücklich klar, daß sie eine solche Absprache nicht feststellen kann. Sie kann sie aber auch nicht ausschließen.

104

Eher gegen die Wahrheit der gehörten Aussagen, die Klägerin habe ihren Angaben nach den Schmuck dem Beklagten überlassen, und die Wahrheit der angeblichen Angaben der Klägerin hierzu spricht auch die Formulierung dieser angeblichen Angaben der Klägerin in der Aussage der Zeugein. Denn diese formulierte dahin, daß ihr die Klägerin mitgeteilt habe, sie habe ihm [scil.: dem Beklagten] den Schmuck hingeworfen, ihm den Schmuck übergeben, also den Schmuck hingeschmissen und übergeben. Beides geht aber nicht zusammen. Entweder wurde der Schmuck dem Beklagten "vor die Füße geworfen", oder er wurde dem Beklagten übergeben. Wenn es so gewesen wäre, daß Klägerin tatsächlich dem Beklagten den Schmuck übergeben oder hingeworfen hätte, hätte sie durchgängig eines von beiden und nicht beides mitgeteilt. Dies begründet Zweifel daran, daß die Klägerin überhaupt die angeblichen Mitteilungen über das Zurückbleiben des Schmucks bei dem Beklagten gemacht hat, jedenfalls aber an deren Wahrheit.

105

Die angehörten Zeugen haben bei der Kammer auch nicht einen derartigen persönlichen Eindruck hinterlassen, daß die Kammer unwahre Aussagen ausschließen könnte.

106

Insoweit sei mitgeteilt, daß die Kammer zumindest bei dem Zeugen eine Unwahrheit in der Aussage positiv festgestellt hat. Denn die Klägerin hat in ihrer polizeilichen Aussage vom 29. Mai 2008, dort Seite 3 (in Kopie als Bl. 56 bei der Akte) mitgeteilt, an dem Abend des 5. Mai 2008 sei zunächst die Polizei geholt worden, die aber dann unverrichteter Dinge wieder abgefahren sei, und dann sei man mit einem Schlüsseldienst in die Wohnung eingedrungen, und erst danach sei die Polizei erneut gerufen worden, während der Zeuge ausgesagt habe, man sei in diesem Tag mit dem Schlüsseldienst und der Polizei zusammen in die Wohnung hineingegangen. Wäre letzteres wahr, hätte die Klägerin, für die der Umstand, nur zusammen mit der Polizei die Wohnung gegangen zu sein, ersichtlich entlastend gewesen wäre, dies in ihrer Vernehmung am 29. Mai 2008 auch so mitgeteilt. Daß die Klägerin dies anders schildert, zeigt, daß es nicht so war, wie der Zeuge mitgeteilt hat.

107

Schließlich ist die Kammer auch davon überzeugt, daß sämtliche Zeugen, die ausgesagt haben, die Klägerin habe die gesamte Wohnungseinrichtung bezahlt, vorsätzlich die Unwahrheit gesagt haben. Dies wird unten im einzelnen im Zusammenhang mit der Widerklage ausgeführt. Insbesondere hieraus leiten sich für die Kammer nicht überwindbare Zweifel an der Wahrheit der hier erörterten Aussagen der Zeugen her.

108

Die somit letztlich verbleibenden Zweifel daran, daß die Klägerin den streitigen Schmuck dem Beklagten überlassen bzw. bei diesen zurückgelassen hat, gehen zu ihren Lasten.

109

B.

110

Die Widerklage ist mit dem nunmehr allein noch gestellten Antrag begründet.

111

1.

112

a)

113

(1)

114

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB schuldet die Klägerin dem Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung seines Mobiliars in Höhe von 7.000,- €.

115

Die Kammer davon überzeugt, daß das beschädigte Mobiliar dem Beklagten gehörte.

116

Für den Eigentumserwerb gelten insoweit die Vorschriften des deutschen Rechts nach dem Grundsatz, daß auch bei Auslandsberührung für die sachenrechtlichen Fragen grundsätzlich die lex rei sitae (Recht des Belegenheitsorts der Sache) gilt.

117

Demnach hat gemäß § 929 Satz 1 BGB der Beklagte die hier in Rede stehenden Gegenstände zu Eigentum erworben, und zwar jedenfalls nach den Grundsätzen über die Rechtsfolgen eines Geschäfts für den, geht es angeht. Denn der Beklagte hat die Gegenstände bezahlt, und es ist im Zweifel ohne weiteres davon auszugehen, daß, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, derjenige, der erworbene Gegenstände bezahlt, auch deren Eigentümer werden soll. Ein anderes galt auch hier nicht, zumal unbestrittenermaßen unter den Parteien noch die Vorstellung vorherrschte, daß der Ehemann die Ehewohnung einzurichten hat und dementsprechend auch die Gegenstände zu erwerben hat.

118

Das gemäß Artt. 14 Abs. 1 Nr. 2, 15, ggf. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwendende deutsche Güterrecht ergibt nicht anderes, weil die Parteien keinen Ehevertrag geschlossen haben, somit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also Gütertrennung mit Anspruch auf Zugewinnausgleich, galt.

119

Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Beklagte die hier infragestehenden Gegenstände bezahlt hat.

120

Der Beklagte hat Belege über seine Anschaffung vorgelegt, während die Klägerin trotz entsprechender Ankündigungen nicht konkret dargelegt, mit wem sie angeblich welches Mobiliar ausgesucht habe. Den in diesem Zusammenhang getätigten Beweisangeboten der Klägerin ist nicht nachzugehen, weil sie die in das Wissen der genannten Zeugen gestellten Tatsachen nicht konkret genug bezeichnet, § 373 ZPO. Hierauf ist im Beschluß vom 18. September 2009 unmißverständlich hingewiesen worden.

121

Interessant sind insoweit folgende Belege:

122

GeschäftDatumBetragAnmerkungen der Kammer
IKEA Essen22. April 20081.225,21 €vgl. Beleg Bl. 131d d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen22. April 20082.474,40 €vgl. Beleg Bl. 131e bis 131g d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen22. April 2008501,68 €vgl. Beleg Bl. 131h d.A., betrifft Einrichtung
IKEA Essen22. April 2008725,90 €vgl. Beleg Bl. 131i d.A., betrifft Einrichtung
IKEA16. April 20082.250,00 €vgl. Beleg Bl. 131m d.A., betrifft Einrichtung, und zwar ausweislich Bl. 131p die Küche
Hermes Logistik Gruppe16. April 20084.751,90 €vgl. Beleg Bl. 131n bis 131p d.A., betrifft ersichtlich die Küche
./.4. März 20081.050,00 €vgl. Beleg Bl. 132f d.A., es handelt sich um eine Quittung über eine weiße Kunstledergarnitur
123

Die ersten vier Belege stehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Beklagten durch die Vorlage einer Kopie des entsprechenden Vertrags (Bl. 82 ff. d.A.) nachgewiesenen Konsumentkreditvertrag, was dafür spricht, daß durch diesen Konsumentenkredit diese Gegenstände auch finanziert wurden.

124

Aus Bl. 131m d.A. i. V. m. Bl. 131n bis 131p d.A. ergibt sich auch, daß die aktuelle Behauptung der Klägerin im Termin vom 15. September 2009, die Küche komplett bezahlt zu haben, falsch ist. Denn ausweislich Bl. 131m ist insoweit ein Betrag von 2.250,- € von der Karte des Beklagten bezahlt worden; daß diese Zahlung die Küche betraf, ergibt sich aus dem Zahlungsvermerk Bl. 131o d.A.. Aus dem Bezahlvermerk Bl. 131o d.A. ergibt sich im übrigen, daß der Rest für die Küche am 31. April 2008, also am Tag der Kreditaufnahme des Beklagten bezahlt wurde. Insoweit sei darauf hingewiesen, daß die Klägerin in ihrer polizeilichen Aussage vom 29. Mai 2008 auch noch mitgeteilt hat, daß der Beklagte 2.250,- € für die Wohnungseinrichtung beigesteuert habe.

125

Auch die Art des Vorbringens der Klägerin zeigt, daß nicht sie, sondern der Beklagte in Wahrheit die Gegenstände bezahlt hat. So hieß es zunächst, die Klägerin habe die Einrichtung überwiegend aus ihren Ersparnissen bezahlt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2008, Bl. 31 d.A.), während es jetzt – und übrigens auch schon in der polizeilichen Aussage vom 29. Mai 2008 – heißt, sie habe im Januar 2008 (polizeiliche Aussage vom 29. Mai 2008: Am 24. Januar 2008) einen Kredit von 12.000,- € aufgenommen. Auf Bl. 56 der Strafakte, die insoweit in Kopie vorliegt, ist wiederum zu lesen, die Klägerin habe gegenüber der Täter-Opfer-Ausgleichs-Stelle angegeben, sie habe einen Kredit von 20.000,- € aufgenommen – möglicherweise eine Anpassung ihrer Angaben an Bl. 13 der Strafakte, wo der Wert der zerstörten Gegenstände durch die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auf 20.000,- € beziffert wird, möglicherweise freilich auch eine Angabe des insgesamt zurückzuzahlenden Betrages inklusive Zinsen (vgl. Bl. 264 d.A., wo dieser Betrag auf 19.004,61 € beziffert wird).

126

Aufschlußreich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen der Klägerin auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. November 2008 (Bl. 98 d.A.), wo es heißt,

127

es werde bestritten, daß der Beklagte ausschließlich mit eigenen finanziellen Mitteln die Wohnung eingerichtet habe,

128

es werde in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen bestritten, daß die von ihm vorgetragenen Abbuchungen sowie die Aufnahme des Konsumentenkredits und des Privatdarlehens vom Vater des Beklagten tatsächlich erfolgt und zur Bezahlung der Wohnungseinrichtung verwendet worden seien.

129

Wäre es wirklich die Klägerin gewesen, die sich allein um alles gekümmert und für die Wohnungseinrichtung einen Kredit aufgenommen hätte, hätte nichts näher gelegen, als dies auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 7. November 2008 mitzuteilen. Daß dies nicht geschehen ist, spricht auch eine deutliche Sprache.

130

Entsprechendes gilt wiederum, soweit die Klägerin vorbringt,

131

eine strafrechtlich relevante Sachbeschädigung habe nicht vorgelegen, weil es sich bei den in Rede stehenden Gegenständen um eheliches Eigentum gehandelt habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.),

132

zu den seitens des Beklagten eingereichten Quittungen sei der Hinweis zu erteilen, daß bewußt Quittungen vorgelegt worden seien, die nichts mit der Wohnungseinrichtung zu tun hätten, z. B. die Quittung über einen Einkauf bei H&M vom 29. März 2008 betreffe von ihr getätigte Einkäufe von Kleidungsstücken und Schmuck, auch die Quittung des Drogeriemarkts Rossmann vom 18. März 2008 betreffe von ihr getätigte Einkäufe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.).

133

Hätte die Klägerin die Möbel finanziert, hätte sie von ihrem Eigentum und nicht von ehelichem Eigentum geredet, und sie hätte sich nicht mit ersichtlich unerheblichem Vorbringen zu den vorstehenden Quittungen über den Erwerb von Kleingegenständen aufhalten müssen.

134

Nicht einmal im Schriftsatz vom 28. Februar 2009, wo die Klägerin androht,

135

wenn der Kläger weiter behaupte, er habe die Wohnungseinrichtung allein finanziert, werde sie Zeugen benennen, die das Gegenteil bezeugen würden, diese Zeugen hätten ihr wochenlang bei der Wohnungseinrichtung geholfen und dabei zur Kenntnis genommen, daß sie die gesamte Wohnungseinrichtung finanziert habe (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2009, Bl. 167 d.A.),

136

ist konkret von dem angeblichen Kredit der Klägerin die Rede, und daß die Klägerin in diesem Schriftsatz die Zeugen nicht benennt, spricht auch nicht eben für die Wahrheit ihrer Behauptung, daß sie die beschädigte Einrichtung erworben und bezahlt hat.

137

Daß die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Januar 2009 (in Kopie als Bl. 318 bei der Akte) auch nicht einmal den Preis für die Couchgarnitur richtig benennen konnte – sie sprach von 700,- €, während in Wahrheit der Preis nachgewiesenenmaßen bei 1.050,- € lag – spricht ebenfalls gegen ihre Behauptung, sie habe die Möbel bezahlt. Daß der entsprechende Beleg vorliegend nicht eingereicht wurde, zeigt ebenfalls, daß es der Klägerin nicht um die Aufklärung der Wahrheit über die Bezahlung der Einrichtung zu tun ist.

138

Übrigens mußte die Klägerin im Termin vom 15. September 2009 – dies ist auch protokolliert – dem Zeugen , als dieser die Frage beantworten sollte, woher die Klägerin denn das Geld für die Finanzierung der Einrichtung gehabt habe, noch das Wort "Kredit" zuflüstern, weil der Zeuge den angeblichen Kredit der Klägerin zur Finanzierung der Einrichtung nicht erwähnte. Auch dies zeigt ihre Manipulationstendenz und spricht gegen die Wahrheit ihrer Angaben.

139

Die Angabe, die Klägerin habe bereits im Januar 2008 einen Kredit für die Finanzierung der Wohnungseinrichtung aufgenommen, ist überdies unglaubhaft, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nach ihren Angaben vor der Polizei am 29. Mai 2008 den Beklagten vor der Hochzeit nur fünf Monate, also etwa seit etwa Anfang Dezember 2007, kannte. Es ist schon für sich betrachtet unwahrscheinlich, daß die Klägerin bereits 1½ Monate, nachdem sie den Beklagten kennengelernt hatte, bereits für die gemeinsame Einrichtung einer Wohnung einen Kredit aufgenommen hat.

140

Daß die Klägerin den Kreditvertrag, der zur Finanzierung der Möbel gedient haben soll, erst mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 vorlegt, spricht auch dagegen, daß dieser Kreditvertrag wirklich zur Finanzierung der Wohnungseinrichtung gedient hat. Denn auch wenn es zutreffen würde, daß der Beklagte und seine Familie wichtige Papiere der Klägerin an sich genommen hätten, wäre eine Kopie des Kreditvertrags leicht über die finanzierende Bank zu beschaffen gewesen und hätten allemal diesen Kredit betreffende Kontoauszüge vorgelegt werden können. Es hätte, wenn das Vorbringen der Klägerin zum Zweck des Kredits – Finanzierung der Wohnungseinrichtung – zuträfe, nichts näher gelegen, als sich zeitnah nach Eingang der Widerklage um diese Dinge zu kümmern und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Daß dies nicht geschehen ist, deutet darauf hin, daß die Klägerin die Vorlage des Kreditvertrags gescheut hat. Dies wiederum spricht dafür, daß sie in Bezug darauf, was mit dem Kreditvertrag finanziert worden ist, nicht die Wahrheit sagt. Es ist kein ganz untypisches Phänomen, das jemand, der im Prozeß die Unwahrheit vorträgt, sich scheut, belastbare Belege, die bei dadurch ermöglichten konkreten Rückfragen zur Aufdeckung der Unwahrheit führen könnten, vorzulegen, und dies allenfalls notgedrungen erst im letzten Moment tut. Genauso liegt es nach Überzeugung der Kammer, die diese aus der Gesamtheit der vorstehend und nachstehend niedergelegten Erwägungen gewinnt, hier.

141

Auch hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, daß nach türkischer Tradition der Ehemann im Zusammenhang mit seiner Hochzeit die Ehewohnung einrichtet. Im Gegenteil ergibt sich aus der Aussage des Zeugen , er habe den Schwager [scil.: Vater der Klägerin], als er ihn in der künftigen ehelichen Wohnung bei Renovierungsarbeiten angetroffen habe, und auch die Klägerin gefragt, ob sich die Mitwirkung der Klägerin und ihrer Familie bei der Einrichtung der Wohnung "denn gehören würde", denn eigentlich habe der Vater dort gar nichts zu suchen gehabt, sehr deutlich, daß man jedenfalls in der Familie der Klägerin nach wie vor davon ausgeht, daß es Sache des Beklagten oder seiner Familie war, die Wohnung einzurichten, auch wenn sich nach den Angaben der insoweit informatorisch befragten Dolmetscherin die Sitten insoweit teilweise aufgeweicht haben.

142

Soweit die im Termin vom 15. September 2009 angehörten Zeugen bekundet haben, die Klägerin habe sich um alles gekümmert und die Einrichtung ausgesucht, erworben und bezahlt, glaubt die Kammer diesen Zeugen aus den vorstehenden Gründen nicht, zumal es auch nicht eben als glaubhaft erscheint, daß die Klägerin sich in diesem Fall auf die Eheschließung eingelassen hätte. Ihr Motiv für ihre jedenfalls insoweit falschen Aussagen, nämlich ihre familiäre Verbundenheit mit der Klägerin, liegt auf der Hand.

143

Der Sachschaden in der Wohnung beläuft sich, wie die Parteien im Termin vom 15. September 2009 verbindlich festgesetzt haben, auf 7.000,- €, und zwar

144

2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte), 700,- € für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen Eßtisches und der dazugehörigen Bank, 1.050,- € für die Beschädigung dreier Sofas, 50,- € für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer, 800,- € für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer, 150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche (Kosten der Auswechselung der Verblendung), 500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der Auswechselung), 600,- € für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" (es handelt sich eher um ein kleines an der Wand aufgehängtes Regal) im Wohnzimmer, 800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer, 5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen,

  • 2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte),
  • 700,- € für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen Eßtisches und der dazugehörigen Bank,
  • 1.050,- € für die Beschädigung dreier Sofas,
  • 50,- € für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer,
  • 800,- € für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer,
  • 150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche (Kosten der Auswechselung der Verblendung),
  • 500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der Auswechselung),
  • 600,- € für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" (es handelt sich eher um ein kleines an der Wand aufgehängtes Regal) im Wohnzimmer,
  • 800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer,
  • 5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen,
145

Summe, 7.055,- €, gerundet 7.000,- €.

146

(2)

147

Über die Geltendmachung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,- € ist nicht mehr zu entscheiden, da der Beklagte nur noch im Rahmen der gewährten Prozeßkostenhilfe die Widerklage verfolgt.

148

(3)

149

Soweit der Beklagte vorbringt,

150

ferner habe er für die Lichtbilddokumentation 19,39 € ausgegeben,

151

ergibt einfaches Nachrechnen, daß der vorstehende Betrag schon im ursprünglichen Widerklageantrag nicht enthalten war. Denn im ursprünglichen Widerklageantrag begehrt wurden lediglich 10.861,09 €, also 10.000,- € + 836,09 € + 25,- €. Im übrigen ist über die Erstattungsfähigkeit des hier in Rede stehenden Schadenspostens nicht mehr zu entscheiden, weil die Widerklage nur noch im Rahmen der gewährten Prozeßkostenhilfe verfolgt wird.

152

b)

153

Der vorstehende Anspruch ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen seit dem 24. Januar 2009, §§ 286, 288 BGB.

154

Eine frühere Mahnung ist nicht ersichtlich, der Schriftsatz vom 10. Dezember 2009, in dem der vorstehend unter a) (1) erörterte Anspruch geltend gemacht wurde, ist den Klägervertretern ausweislich Bl. 151 f. d.A. erst am 23. Januar 2009 zugestellt worden, nachdem er ausweislich Bl. 147 d.A. zunächst irrtümlich dem Beklagtenvertreter zugestellt worden war

155

Außerdem sind gemäß §§ 849, 246 BGB, weil insoweit wegen Beschädigung der Sachen ihre Wertminderung zu ersetzen ist

156

(700,- € (für die Beschädigung des seinerzeit im Wohnzimmer befindlichen Eßtisches und der dazugehörigen Bank)

157

+ 1.050,- € (für die Beschädigung dreier Sofas)

158

+ 50,- € (für die Beschädigung des Innenrollos an der Terrassentür im Wohnzimmer)

159

+ 800,- € (für die Beschädigungen an Kleiderschrank im Schlafzimmer)

160

+ 600,- € (für die Beschädigung des Sideboards und des "Hängeschranks" im Wohnzimmer),

161

+ 800,- € für die Beschädigung der beiden Matratzen im Schlafzimmer,

162

+ 5,- € für die Beschädigung der beiden Sofakissen)

163

x 7.000,- € / 7.055,- € (Abrundungsfaktor) = 3.973,78 € seit dem Zeitpunkt der Beschädigung und damit analog § 187 Abs. 1 BGB seit dem 7. Mai 2008, 0.00 Uhr, mit 4% p. a. zu verzinsen.

164

Die vorstehenden Beträge sind als Wertminderung zu verstehen. Denn insoweit sind die Gegenstände unstreitig nicht reparabel. Da den Erörterungen mit den Parteien die Kaufpreise zugrundegelegt wurden, kann als Zeitpunkt des Werts der Zeitpunkt der Beschädigung angesetzt werden. Dieser fällt in den Lauf des 6. Mai 2008.

165

Soweit außerdem

166

2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte), 150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche (Kosten der Auswechselung der Verblendung), 500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der Auswechselung),

  • 2.400,- € wegen der Beschädigung der Arbeitsplatte und der Schranktüren in der Küche (Auswechselung der Schranktüren und der Arbeitsplatte),
  • 150,- € für die Beschädigung der Verblendung des Kühlschranks in der Küche (Kosten der Auswechselung der Verblendung),
  • 500,- € für die Beschädigung des Ceranfelds in der Küche (Kosten der Auswechselung),
167

zu zahlen sind, handelt es sich nicht um die Ausgleichung einer Wertminderung, sondern von Reparaturkosten, so daß eine Verzinsung nach § 849 BGB nicht in Betracht kommt.

168

Denn insoweit ist in der Erörterung, die zu der Festsetzung des Gesamtsachschadens durch die Parteien geführt hat, mit Reparaturkosten kalkuliert worden.

169

c)

170

Über den geltendgemachten Freistellungsanspruch wegen der Beschädigung der Wohnungstür ist nicht mehr zu entscheiden.

171

Ohne daß es darauf ankommt, sei deshalb darauf hingewiesen, daß nach Ansicht der Kammer ein solcher Anspruch nicht bestünde. Denn für die Beschädigung der Wohnungstür hat der Beklagte nicht gegenüber seiner Vermieterin einzustehen. Denn ihn trifft insoweit nachweislich kein Verschulden, und selbst wenn die Klägerin ebenfalls Mieterin der Ehewohnung war, wird ihr Verschulden dem Beklagten gemäß § 425 Abs. 2 BGB nicht zugerechnet. Es wird aber nochmals darauf hingewiesen, daß wegen des hier in Rede stehenden Freistellungsanspruchs keine Klageabweisung erfolgt und somit auch keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.

172

d)

173

Soweit die Widerklage hilfsweise auf die Geltendmachung von Gesamtschuldnerausgleich gestützt worden ist, ist über die darin liegende Klageänderung nicht mehr zu entscheiden, weil insoweit die Widerklage nicht weiterverfolgt wird.

174

e)

175

Soweit die Widerklage hilfsweise darauf gestützt worden ist, daß dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Schmerzensgeldanspruch zustehe, ist über die darin liegende Klageänderung ebenfalls nicht mehr zu entscheiden, weil auch insoweit Widerklage nicht weiterverfolgt wird.

176

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 96 ZPO.

177

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

178

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.

179

Da die Beschwer der Klägerin mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung ihrerseits gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.

180

Da die Beschwer des Beklagten unter 600,- € liegt, ist über die Zulassung einer Berufung seinerseits zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen wäre, liegen jedoch nicht vor.

181

Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht.

182

Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 3. November 2009 auf 32.311,09 €, davon 21.450,- € für die Klage und 10.861,09 € für die Widerklage, und für die Zeit danach auf 28.450,- €, davon 21.450,- € für die Klage und 7.000,- € für die Widerklage festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.