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Landgericht Duisburg·4 O 253/03·17.11.2004

Klageabweisung mit Kostenverteilung und vorläufiger Vollstreckbarkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg weist die Klage ab. Es ordnet die Kosten des Rechtsstreits anteilig zu 82 % für Kläger 1 und zu 18 % für Klägerin 2 an. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % abwenden. Die Entscheidung begründet sich in der Nichtdurchsetzbarkeit des Klageanspruchs.

Ausgang: Klage wird abgewiesen; Kosten zu 82 % und 18 % verteilt; Urteil vorläufig vollstreckbar mit Anordnung einer 120-%-Sicherheitsleistung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klage ist abzuweisen, wenn der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht ausreichend darlegt oder nicht nachweist.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt in der Regel die unterliegende Partei; das Gericht kann bei mehreren Beteiligten die Kosten anteilig verteilen.

3

Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; hiervon kann die Vollstreckung durch Anordnung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.

4

Das Gericht kann die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung in einem angemessenen Verhältnis zum beizutreibenden Betrag festsetzen (z. B. 120 %).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1. zu 82 % und der Klägerin zu 2. zu 18 & auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)