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Landgericht Duisburg·4 O 23/01·29.07.2002

Haftung für Sturz im Altenheim wegen fehlender Pflichtverletzung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (vertragliche Haftung)DeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Ersatz von Behandlungskosten nach einer Oberschenkelhalsfraktur einer Heimbewohnerin beim Begleiten zum Badezimmer. Zentral ist, ob die Beklagte pflichtwidrig handelte (z. B. Hinzuziehung zweiter Pflegekraft oder Rollstuhlpflicht). Das Gericht folgte dem Sachverständigen: Ein einmaliges Begleiten durch eine Pflegekraft genügte; der Sturz war nicht vorhersehbar, daher keine Haftung. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Behandlungskosten nach Sturz im Heim als unbegründet abgewiesen; keine nachgewiesene Pflichtverletzung der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Betreiber eines Pflegeheims haftet aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung nur, wenn eine Pflichtverletzung kausal für den Schaden festgestellt ist; gelingt dem Betreiber der Nachweis, dass kein pflichtwidriges Verhalten vorlag, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

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Die Erforderlichkeit zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen (z. B. Rollstuhlgebrauch oder Hinzuziehung einer zweiten Pflegekraft) bestimmt sich nach dem konkreten Pflegebedarf und den diesbezüglichen Eintragungen in der Pflegedokumentation und ist nicht bereits aus einer allgemeinen Sturzgefährdung abzuleiten.

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Ein Sturzereignis kann als schicksalhaft eingestuft werden und damit haftungsfrei bleiben, wenn es trotz sachgerechter Betreuung und nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht vorhersehbar war.

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Gutachterliche Bewertungen, die Pflegeakten und medizinische Gutachten auswerten, können entscheidungserheblich die Vorhersehbarkeit und die Angemessenheit der getroffenen pflegerischen Maßnahmen feststellen.

Relevante Normen
§ 116 Abs. 8 SGB X§ 276, 278 BGB in Verbindung mit § 116 SGB X§ 823, 831 BGB in Verbindung mit § 116 SGB X§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3.000,- Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht mit der Klage gegen die Beklagte, die ein Altersheim betreibt, Ansprüche aus übergegangenem Recht nach einem Unfall wegen positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung geltend.

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In dem Altenheim der Beklagten ist seit 1995 die 1920 geborene Frau untergebracht, die seit März 1998 in der Pflegestufe III eingestuft ist. Nach dem Ergebnis des Pflegegutachtens vom 17.06.1998 sollen bezüglich des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Heimbewohnerin folgende Indikationen ausweislich Pos. 4.2.1. vorliegen; "Schwere Einschränkungen, Hilfe beim Aufstehen/Hinsetzen, Begleitung beim Laufen, Fallneigung, bewegt den Rollstuhl ungezielt, freies Stehen nicht möglich, keine Kontrakturen."

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In Pos. 4.3.3. des Gutachtens heißt es:

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"Unselbständig; nachts mit Pflegedecken fixiert, im Rollstuhl mit Gürtel."

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Am 16.07.1998 gegen 8.30 Uhr wurde Frau im Rahmen der morgendlichen Grundpflege von einer bei der Beklagten angestellten Pflegerin zum Badezimmer begleitet. Obwohl die Pflegerin die Heimbewohnerin stützte, knickte diese ein und stürzte zu Boden. Frau zog sich durch den Sturz eine Oberschenkelhalsfraktur am linken Bein zu.

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Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage Ersatz der von ihr unstreitig aufgewendeten Kosten, nämlich

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- Pauschale für ambulante ärztliche Behandlung gemäß § 116 Abs. 8 SGB X von 217 DM

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- Transportkosten am 16.07.1998 von 160 DM

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- Stationäre Behandlung vom 16.07. bis 07.08.1998 in Höhe von 12.234,54 DM

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- Krankengymnastik für die Zeit vom 11.11.1998 bis 22.02.1999, insgesamt 5 x 464 DM, also

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gesamt 14.931,54 DM.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund des Gesundheitszustandes von Frau verpflichtet gewesen sei, die Heimbewohnerin mit Hilfe eines Rollstuhls zum Badezimmer zu bringen; zumindest sei die Begleitung von zwei Pflegekräften notwendig gewesen. Dies gelte umsomehr, als die Heimbewohnerin - unstreitig - unter ständigen Durchfall gelitten habe, wodurch sie in ihrer gesundheitlichen Konstitution geschwächt gewesen sei. Zudem sei die Heimbewohnerin vor dem Unfall bereits mehrere Male - zuletzt kurz vor dem hier in Rede stehenden Unfall - gestürzt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.931,54 DM nebst 5,02 % Zinsen p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, die Heimbewohnerin sei ein Frau mit starkem Bewegungsdrang, die bis zum Tag des Unfalls in Begleitung eines Pflegers oder Pflegerin ohne Schwierigkeiten den Weg vom Bett ins Badezimmer habe leisten können.

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Sie meint, auch durch das Pflegegutachten sei ihr Personal nicht angehalten worden, ausschließlich im Rollstuhl zu bewegen oder nur in Begleitung von zwei Pflegern.

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Sie ist ferner der Auffassung, dass ohnehin nicht jegliches Risiko ausgeschlossen werden könne; andernfalls seien sämtliche Bewohner vollständig zu fixieren. Dies widerspreche aber den Grundsätzen einer modernen Heimpflege.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch aus PVV des Heimvertrages in Verbindung mit § 276, 278 BGB, 116 SGB X oder aus unerlaubter Handlung aus § 823, 831 BGB, 116 SGB X. Denn die Beklagte hat bewiesen, dass der in Rede stehende Sturz nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten der betreuenden Pflegerin beruhte.

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Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. genügte es, Frau lediglich von einer Pflegerin beim Gang zum Badezimmer stützen zu lassen. Der Gutachter hat sowohl das Gutachten des medizinischen Dienstes vom 17.06.1998 als auch die Pflegedokumentation ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verwendung eines Rollstuhls oder die Hinzuziehung einer zweiten Hilfsperson nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht erforderlich gewesen sei. Der Sturz sei vor diesem Hintergrund nicht voraussehbar gewesen und als schicksalhaftes Geschehen einzustufen.

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In dem Zusammenhang stellt der Sachverständige fest, dass bei Frau - insbesondere im Hinblick auf ihre hochgradige Demenz - zwar ein breites Risikoprofil bezüglich eines Sturzereignisses bestehe. Gleichwohl fänden sich in der vorliegenden Pflegedokumentation keine Hinweise für ein stattgehabtes Sturzereignis bei einem Transfer vom Bett oder Rollstuhl zum Waschbecken oder Badezimmer, nach Aktenlage seit der hier in Rede stehende Transfer fachgerecht durchgeführt; Fallneigungen seien in der Pflegedokumentation nicht enthalten.

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Dieses schon in seinem schriftlichen Gutachten gefundene Ergebnis hat der Sachverständige im Termin vom 30. Juli 2002 - auch auf ausführliches Befragen des Kläger-Vertreters - detailliert und für alle Beteiligten gut nachvollziehbar erläutert. Hierbei hat er sich insbesondere mit folgenden - von der Klägerin ins Feld geführten Punkten - auseinandergesetzt.

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1.

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Die "funktionellen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates" unter Punkt 4.2.1 des Gutachtens des medizinischen Dienstes vom 17.06.1998, auf die die Klägerin ihr Klagebegehren ganz maßgeblich stützt, hätten nach Mitteilung des Sachverständigen das Erfordernis einer zweiten Pflegekraft zum Transfer ausdrücklich konstatieren müssen, sollte der seinerzeit gutachterlich tätige Arzt hierfür eine Notwendigkeit gesehen haben. Da eine entsprechende Eintragung unter Punkt 4.2.1 jedoch fehle, könne im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass auch der damalige Gutachter eine einzelne Hilfsperson für einen Transfer ausreichend lassen wollte.

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Die unter Punkt 4.2.1 genannten "schweren Einschränkungen", hat der Sachverständige im Hinblick auf die ebenfalls im Gutachten des medizinischen Dienstes bescheinigten Weglauftendenzen und das fünf- bis sechsmalige tägliche Aufstehen/Zu-Bett-Gehen nachvollziehbar für widerlegt gehalten.

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2.

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Mit überzeugender Begründung hat der Sachverständige auch dargelegt, dass im Hinblick auf die in der Pflegeakte dokumentierten Ereignisse vom 24.05., 11.06 und 13.06.1998 (Frau hat Gleichgewichtsstörungen, gleitet zur Erde, wird auf dem Boden liegende angetroffen, rutscht ständig aus dem Rollstuhl) die Hinzuziehung einer zweiten Pflegekraft nicht erforderlich gewesen sei. Denn all diese Zwischenfälle seien nach Mitteilung des Sachverständigen darauf zurückzuführen gewesen, dass Frau sich in diesen Situationen alleine überlassen gewesen sei, sich aufgrund ihres Krankheitsbildes der entsprechenden Sicherung entledigt habe und eine Bezugsperson nicht in der Nähe gewesen sei. Für die vorliegend zu beurteilende Situation, in der es lediglich um die Frage der Hinzuziehung einer zweiten Pflegekraft gehe, habe diese Vorgeschichte daher keine Bedeutung.

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3.

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Entsprechendes hat der Sachverständige schließlich für die im Gutachten des medizinischen Dienstes unter Punkt 2 bemängelte fehlende Kooperation der Frau bei der Pflege festgestellt. Diese werde durch gutes Zureden und den "Zeitfaktor" ausreichend kompensiert und führe nicht zu absichtlichen "Sabotageakten" beim Gehen.

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Die Kammer hält insbesondere die Darlegung des Sachverständigen bei der mündlichen Anhörung vom 30.07.2002 für ganz und gar nachvollziehbar und schließt sich ihnen an. Die Klage war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO abzuweisen.