Niederschlagung der Erstinstanzauslagen nach §21 GKG abgelehnt – kein offensichtlicher schwerer Fehler
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Niederschlagung der in erster Instanz entstandenen Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Landgericht verneint die Voraussetzungen, weil keine unrichtige Sachbehandlung mit einem offensichtlichen schweren Fehler vorliegt. Die Aufklärung des Grundstückswerts im Nachlass erschien rechtmäßig; die Kosten wären zudem zwischen den Parteien aufzuteilen gewesen. Auch das Oberlandesgericht hat keine Niederschlagung angeordnet, womit ein entsprechender Antrag abzulehnen ist.
Ausgang: Antrag auf Niederschlagung der erstinstanzlichen Auslagen nach §21 GKG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Niederschlagung von Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt eine unrichtige Sachbehandlung voraus, die einen offensichtlichen schweren Fehler darstellt.
Ein offensichtlicher schwerer Fehler liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht Maßnahmen zur Wertermittlung im Nachlass trifft, die sachgerecht erscheinen.
Soweit eine höhere Instanz im Berufungsverfahren über Kosten entscheidet, stellt das Unterbleiben einer Anordnung zur Niederschlagung eine abschlägige Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag dar.
Kosten, die durch die Aufklärung des Werts von Nachlassgrundstücken entstehen, begründen nicht von vornherein einen Niederschlagungsanspruch und können zwischen den Parteien aufzuteilen sein.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Niederschlagung der in erster Instanz entstandenen Auslagen wird angelehnt.
Rubrum
Die Voraussetzungen einer Niederschlagung der Auslagen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Voraussetzung dafür ist eine unrichtige Sachbehandlung. Diese setzt einen offensichtlichen schweren Fehler voraus (Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 21 GKG, Rdnr. 8). Diese liegt hier nicht vor. Das Gericht hat zu Recht seinerzeit den Wert der im Nachlass befindlichen Grundstücke aufgeklärt. Die Kosten dafür wären auch zwischen den Parteien aufzuteilen gewesen.
Soweit der Kläger geltend macht, dass Oberlandesgericht habe hier einen offensichtlichen schweren Fehler gerügt, hätte dem Oberlandesgericht die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, eine Niederschlagung auszusprechen, denn es entscheidet im Rahmen des Berufungsverfahrens ja auch über die Kostenentscheidung. Eine Niederschlagung ist dort aber nicht erfolgt. Darin liegt bereits die – abschlägige – Bescheidung des Antrags des Klägers auf Niederschlagung.