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Landgericht Duisburg·4 O 131/09·15.03.2010

Bank haftet wegen manipulierter Risikohinweise bei Zertifikateberatung (Lehman)

ZivilrechtBankrechtKapitalanlagerechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein über 70-jähriger Anleger verlangte von einer Bank Schadensersatz wegen Beratung zu Bonus-Express-Zertifikaten einer später insolventen Emittentin sowie vom Berater persönlich. Das LG bejahte eine Verletzung des Beratungsvertrags, weil der Bankmitarbeiter Risikohinweise in ausgehändigten Unterlagen bewusst manipulierte und insbesondere das Emittenten-/Bonitätsrisiko unterdrückte. Der Kläger erhält Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Gegen den Mitarbeiter wurden Ansprüche abgewiesen, u.a. mangels schlüssigen Vermögensschadens i.S.d. § 263 StGB.

Ausgang: Klage gegen die Bank weitgehend stattgegeben (Rückabwicklung Zug um Zug und Anwaltskosten); Klage gegen den Mitarbeiter abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem Anlageberatungsvertrag haftet die Bank nach § 280 BGB, wenn ihr Mitarbeiter dem Kunden für die Anlageentscheidung maßgebliche Risikohinweise vorsätzlich unterdrückt oder manipuliert.

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Auch wenn das Insolvenz-/Emittentenrisiko als solches naheliegend sein mag, ist es pflichtwidrig, in vom Emittenten bereitgestellten Unterlagen enthaltene Risikohinweise hierzu gegenüber dem Anleger gezielt zu entfernen oder zu verschweigen.

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Für die haftungsausfüllende Kausalität genügt die Überzeugung des Gerichts, dass der Anleger bei Kenntnis des unterdrückten Risikohinweises die Anlage nicht erworben hätte und sich gerade dieses Risiko später realisiert hat.

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Aus der bloßen Unterzeichnung standardisierter Order-/Aufklärungsformulare folgt nicht zwingend, dass die behauptete Risikoaufklärung tatsächlich erfolgt ist, wenn konkrete Umstände (insbesondere nachgewiesene Manipulationen) dagegen sprechen.

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Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzt schlüssigen Vortrag zu einem Vermögensschaden voraus; fehlt es daran, scheiden auch darauf gestützte Ansprüche aus.

Relevante Normen
§ 142 BGB§ 123 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 263 StGB§ 13 VerkProspG i. V. m. § 44 Abs. 1 BörsG

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 152.500,- € Zug um Zug gegen Übertragung der 100 Stück Bonus Express Zertifikat 2,000% Defensiv DE000A0S1160 und der 50 Stück Bonus Ex-press Zertifikat 2,000% Defensiv DE000A0SUEV6, sowie weitere 2.381,49 €, mithin insgesamt 154.881,49 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1).

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der über siebzigjährige Kläger macht gegenüber den Beklagten, einer Bank und ihrem Mitarbeiter, Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Anlageberatungsvertrag geltend.

3

Aufgrund von Gesprächen mit dem Beklagten zu 2) am 30. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007, der insoweit als Mitarbeiter der Beklagten zu Ziffer 1) handelte, kaufte der Kläger am 30. Oktober 2007 100 "Bonus Express Zertifikate 2,000% Defensiv", ISIN DE000A0S1160, für eine Gesamtsumme von 102.000,- € (inklusive Ausgabeaufschlag) und am 13. Dezember 2007 50 "Bonus Express Zertifikate 2,000% Defensiv", ISIN DE000A0SUEV6, im Gesamtnennwert von 50.500,- € (inklusive herabgesetzter Ausgabeaufschlag).

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Es handelt sich dabei um Papiere der inzwischen insolventen aus.

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Die "Zertifikate" liefen auf einen Betrag von jeweils 1.000,- €. Zu diesem Betrag kam pro Stück ein Ausgabeaufschlag von 20,- € hinzu.

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Die Papiere waren garantiert durch die

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Soweit an den festgelegten Beobachtungstagen der Schlußkurs des Dow Jones EURO STOXX 50 bei mindestens 90% des festgestellten Ausgangswertes lag, sollte eine vorzeitige Rückzahlung stattfinden (Einzelheiten ergeben sich insoweit aus Bl. 51 bzw. 57 und 60 d.A., jeweils linke Spalte).

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Lag der Kurs des Dow Jones EURO STOXX 50 am abschließenden Bewertungstag bei mindestens 90% des festgestellten Ausgangswertes, sollte der Nennwert des Papiers, soweit nicht bereits vorher eine vorzeitige Rückzahlung erfolgt war, zuzüglich eines Bonus am Endfälligkeitstag (7. Dezember 2005 bzw. 23. Januar 2013, Bl. 50 und 59 d.A.) zurückgezahlt werden (Einzelheiten ergeben sich insoweit aus Bl. 51 rechte Spalte bzw. 57 und 60 rechte Spalte d.A.). Dasselbe sollte gelten, wenn der offizielle Schlußkurs des Dow Jones EURO STOXX 50 am abschließenden Bewertungstag (vgl. hierzu Bl. 50 und 57 d.A.) zwar unter 90% des festgestellten Ausgangswertes lag, jedoch der Kurs des Dow Jones EURO STOXX 50 bei kontinuierlicher Betrachtung während des Beobachtungszeitraums stets über 50% des festgestellten Ausgangswertes gelegen hatte.

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Wenn keiner der vorstehenden Fälle eingetreten war, ergab sich der am Endfälligkeitstag zu zahlende Rückzahlungsbetrag aus dem Produkt von Nominalbetrag des "Zertifikates" mal Quotient Schlußkurs am abschließenden Bewertungstag geteilt durch festgestellten Ausgangswert.

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Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2009 machte der Kläger gegenüber den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 153.000,- € geltend.

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Der Kläger trägt vor:

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Das Anlageziel sei gewesen, sein Geldvermögen zum Zweck seiner Altersvorsorge sicher und unter keinen Umständen risikoreich oder spekulativ in Wertpapieren anzulegen. Die Sicherheit der Anlage habe unter allen Umständen der Renditeerwartung vorgehen sollen (Seite 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A.). Dieses Anlageziel, daß vorher in der Familie des Klägers eindeutig und klar besprochen und vereinbart gewesen sei, habe er bei beiden Beratungsgesprächen mit dem Beklagten zu 2) klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Dies gehe auch aus den in Kopie als Bl. 8 ff. bei der Akte befindlichen Risikoprofilen des Klägers hervor. Zudem habe er den Beklagten zu 2) in den Beratungsgesprächen ausdrücklich danach gefragt, ob die von ihm vorgeschlagenen Wertpapiere mit dem Risiko eines Totalverlustes behaftet seien, was der Beklagte zu 2) ausdrücklich und zweifellos verneint habe. Er habe lediglich wahrheitswidrig erklärt, daß nur die Renditeerwartung einem Schwankungsrisiko unterliege.

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Dennoch habe der Beklagte zu 2) die in Rede stehenden Papiere empfohlen, obwohl nach der Funktionsweise des Papiers das Risiko eines Totalverlustes bestanden habe. Genau dieses Risiko habe sich durch die Insolvenz der amerikanischen Bank realisiert. Ihm sei deshalb ein Schaden von 153.000,- € entstanden. Denn die Papiere seien inzwischen keinen Cent mehr wert, und eine Wertsteigerung sei ausgeschlossen.

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Von dem Beklagten zu 2) habe er auf seine ausdrückliche Bitte lediglich zwei Fotokopien (in Ablichtung als Bl. 21 f. bei d.A.) aus einem umfangreichen Prospekt erhalten. Die entsprechenden Kopien seien überdies bezüglich ihres ursprünglichen Inhalts zweifelsfrei manipuliert worden (Seite 4 der Klageschrift, Bl. 4 d.A.). Denn im Vergleich zu den vollständigen Kopien der entsprechenden Prospektseiten fehlten bei den am 30. Oktober 2007 überreichten Prospektseiten auf der ersten Seite links unten unter Ziffer 1. der Passus

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"Historische Daten lassen keine Rückschlüsse zukünftige Entwicklungen zu."

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und rechts unten unter Ziffer 2. der Passus

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"Etwaige Gebühren sowie Ausgabeaufschlag … Der vorzeitige Rückzahlungsbetrag kann in solchen Fällen auch unterhalb des Nominalbetrages liegen."

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Auf der zweiten am 30. Oktober 2007 übergebenen Kopie seien die eigentlich auf der Seite vorhandenen Hinweise auf die Risiken, nämlich Kursrisiko, Liquiditätsrisiko und Totalverlustrisiko, vor Übergabe an den Kläger herauskopiert worden (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.).

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Interessant sei insoweit, daß der Beklagte zu 2) dies auch grundsätzlich einräume, und interessant sei weiter, daß bei den übermittelten Kopien Seite 10 des Produktflyers fehle, obwohl diese Seite, auf der sich der Hinweis auf das Totalverlustrisiko befinde, sich im Normalfall auf der DIN-A4-Kopie des Produktflyers links neben der Seite 11 befunden habe (Seite 2 der Replik, Bl. 303 d.A.). Offenbar habe der Beklagte zu 2), der gewußt habe, daß der Kläger sehr risikoscheu sei, bewußt Seite 10 des Flyers herauskopiert. Auch der Umstand, daß die Fußnoten herauskopiert seien, spreche für die bewußte Manipulation (Seite 2 der Replik, Bl. 303 d.A.).

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Der Kläger legt insoweit als Anlage K3 (Bl. 23 f. d.A.) weitere Kopien mit der Behauptung vor, dies seien die vollständigen Kopien der in Rede stehenden Prospektseiten.

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Da der Beklagte zu 2) vortrage, der Produktflyer sei dem Kläger bereits am 30. Oktober 2007 übergeben worden, ergebe das weitere Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 2) habe einige Tage später Kopien der Seiten 2, 3 und 11 desselben Produktflyers dem Kläger übermittelt, keinen Sinn (Seite 2 der Replik, Bl. 303 d.A.).

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Hätte er von dem Beklagten zu 2) nicht manipulierte, sondern vollständige Kopien erhalten, hätte er von den mit den Zertifikaten verbundenen Risiken Kenntnis erlangt. In diesem Falle hätte sie nicht gekauft.

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Gänzlich unglaubhaft sei auch das Vorbringen, der Kläger habe den angebotenen vollständigen Verkaufsprospekt ausdrücklich nicht gewünscht, wenn gleichzeitig vorgetragen werde, der Kläger habe einige Tage nach dem 30. Oktober 2007 weitere Informationen angefordert (Seite 2 Replik, Bl. 303 d.A.). Die zu den beiden Geschäften jeweils vorgelegte Sammelorder gebe insoweit keine Auskunft, weil in der entsprechenden Rubrik sowohl der Erhalt des Verkaufsprospekts als auch der Verzicht auf demselben angekreuzt sei (Seite 4 der Replik, Bl. 305 d.A.). Klarzustellen sei, daß Verkaufsprospekt und detaillierte Produktinformation identisch seien. Dies ergebe sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten zu 1) auf Seite 37 ihrer Klageerwiderung, weil es dort heiße

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"Die detaillierten Produktinformation (Anlage B19) …"

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Die Anlage B19 sei jedoch der Verkaufsprospekt für die am 13. Dezember 2007 georderten Zertifikate (Seite 4 der Replik, Bl. 305 d.A.).

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Da seine Ehefrau unmittelbar nach der ersten Geldanlage am 30. Oktober 2007 ihm gegenüber Mißtrauen geäußert habe, weil es trotz der Höhe des angelegten Betrages statt eines professionellen Prospekts nur zwei Fotokopien gegeben habe, habe sie den Kläger veranlaßt, noch einmal bei dem Beklagten zu 2) zu intervenieren, um weitere schriftliche Unterlagen zu halten. Der Beklagte zu 2) habe auf die entsprechende fernmündliche Nachfrage des Klägers erklärt, es gebe keine weiteren Unterlagen, man solle ihm vertrauen.

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Überdies hätten die Beklagten von der emittierenden Bank durch die hier in Rede stehenden Vertragsabschlüsse eine höhere Provision erhalten als bei einem Verkauf weniger risikoreicher Wertpapiere (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A., vgl. auch Seite 1 Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 325 d.A.). Insbesondere seien die von der Emittentin zugesagten Provisionen wesentlich höher als erzielbare Provisionen für Anlagen ohne Totalverlustrisiko (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 41 d.A.). Somit bestehe der Verdacht, daß die Beratungen im Gebühreninteresse erfolgt seien. Es habe demnach eine entsprechende Aufklärungspflicht bestanden. Bei Kenntnis des Gebührensinteresses hätte er die Anlage nicht getätigt (Seite 4 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 42 d.A.).

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Es komme hinzu, daß die Beklagte zu 1) in größerem Umfang Lehman-Zertifikate erworben gehabt habe, die sie nur gegen einen Abschlag an hätte zurückgeben können. Auch insoweit habe ein besonderer Anreiz zur Empfehlung gerade dieser Produkte bestanden. Diese Interessenlage begründe eine besondere Aufklärungspflicht (Seite 4 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 42 d.A.).

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Auch habe die Höhe des Gehaltes des Beklagten zu 2) von den von ihm erzielten Umsätzen zum damaligen Zeitpunkt abgehangen (Seite 1 des Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 325 d.A.). Der Beklagte zu 2) habe danach ein persönliches unmittelbares Interesse am Abschluß der streitbefangenen Verträge gehabt. Auch auf diese "Innenprovision" sei er nicht hingewiesen worden (Seite 1 Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 325 d.A.).

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Der Klageanspruch könne auch auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB gestützt werden.

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Auf das Faktum des eigenen Provisionsinteresses hätten die Beklagten den Kläger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Eine Bank mache sich jedoch schadensersatzpflichtig, wenn sie den Kunden nicht über Provisionsrückvergütungen aufklären.

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Nachdem im März 2008 in der Presse bereits über Turbulenzen der Bank berichtet worden sei, habe der Kläger mit dem Beklagten zu 2) am 16. April 2008 einen weiteren Gesprächstermin vereinbart. An diesem Gesprächstermin habe auch seine Ehefrau teilgenommen. Erst auf hartnäckigste Intervention seiner Ehefrau habe der Beklagte zu 2) in diesem Termin dem Kläger – erstmalig – zwei mit den Herausgabedaten 15. Oktober 2007 und 30. November 2007 versehene, jeweils 97 Seiten umfassende Prospekte der emittierenden Bank ausgehändigt (Seite 5 der Klageschrift, Bl. 5 d.A.). Erst durch diese Prospekte habe er erstmals vom Totalverlustrisiko Kenntnis erlangt (Seite 6 der Klageschrift, Bl. 6 d.A.).

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Im übrigen habe der Beklagte zu 2) auch den Hinweis auf das Kreditrisiko der Emittentin und der Garantin wegmanipuliert. Genau dieses Risiko habe sich jedoch realisiert (Seite 2 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 40 d.A.). Dieses Kreditrisiko sei ein Alleinstellungsmerkmal für Zertifikate. Bei anderen Investmentanlagen biete der e.V. die nach dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungsgesetz vorgeschriebene Basissicherung für Einlagen. Daß die entsprechende Einlagensicherung vorliegend nicht einschlägig sei, hätten die Beklagten ihm verschwiegen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 41 d.A.).

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Hätte er von einem der vorbezeichneten, den Zertifikaten immanenten Risiken Kenntnis gehabt, hätte er die Papiere nicht gekauft (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 41 d.A., und Seite 1 der Replik, Bl. 302 d.A.).

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Demnach sei die haftungsbegründende und die haftungsausfüllende Kausalität gegeben. Zwar sei der Schaden nicht durch ein Kursrisiko, sondern durch die Insolvenz der emittierenden Bank eingetreten. Genau dieses Kreditrisiko sei jedoch bewußt als Warnhinweis Bestandteil des Prospekts gewesen. Es sei jedoch dem Kläger gegenüber durch den Beklagten zu 2) bewußt verheimlicht worden. Bei Kenntnis dieses Risikos hätte er eine Anlage gewählt, die durch den Einlagensicherungsfond der Privatbanken abgesichert gewesen wäre (Seite 3 Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 41 d.A.).

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Nicht die Papiere, sondern die Emittentin habe von den drei großen Ratingagenturen Ratings von A1 / A+ / AA- erhalten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 41 d.A.).

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Die Papiere seien auch nicht der Risikoklasse 3, sondern im mindesten Risikoklasse 4 zuzuordnen (Seite 3 der Replik, Bl. 304 d.A.).

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Keineswegs habe er auch in der Wertpapierorder das Einverständnis mit einer Überschreitung des von ihm im Risikoprofil genannten Risikos gebilligt. Vielmehr heiße es in Risikoprofil eindeutig, daß die Aufträge nur in Übereinstimmung mit dem Risikoprofil ausgeführt werden sollten (Seite 3 der Replik, Bl. 304 d.A.). Die Wertpapiersammelorder sei jeweils von dem Beklagten zu 2) ausgefüllt und dem Kläger nur zur Unterschrift vorgelegt worden (Seite 4 der Replik, Bl. 305 d.A.).

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Bei den Beratungsgesprächen am 30. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007 sei für ihn jeweils ein Risikoprofil erstellt worden. Das auf dem Sicherheitsbedürfnis des Klägers basierende Risikoprofil hätte den Verkauf von Wertpapieren lediglich bis zu Risikoklasse 2 zugelassen. Dennoch habe der Beklagte zu 2) aufgrund des vorliegenden Risikoprofils den Kläger unzutreffenderweise noch der Risikoklasse 3 zugeordnet (Seite 2 f. Schriftsatzes vom 11. Februar 2000, Bl. 326 f. d.A.). Die Risikoklasse 4, welcher die Papiere zugehörten, sei von den erstellten Risikoprofilen jedenfalls in keinem Fall abgedeckt gewesen (Seite 3 des Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 327 d.A.). Bei Kenntnis der Zugehörigkeit der Papiere zur Risikoklasse 4 hätte er sie nicht erworben (Seite 3 des Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 327 d.A.). Zu Unrecht hätten die Beklagten die Risikoklasse für den Kläger von 2 auf 3 "hochfrisiert" und gleichzeitig die tatsächliche Risikoklasse der Zertifikate von 4 auf 3 "herunterfrisiert". Nur deshalb habe zusammen gepaßt, was in Wahrheit nicht zusammengehört habe (Seite 3 Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 327 d.A.).

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Keineswegs sei er erfahrener Anleger gewesen. Denn auch bei den Gesprächen vor dem 30. Oktober 2007 habe er keine Aufklärung über die Risiken von Zertifikaten erhalten (Seite 4 der Replik, Bl. 305 d.A., vgl. außerdem drei Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 327 d.A.).

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Nach dem Gespräch vom 16. April 2008 habe er den Beklagten zu 2) fernmündlich unmißverständlich dazu aufgefordert, die erworbenen Zertifikate sofort, ggf. auch mit Verlust, zu verkaufen. Der Beklagte zu 2) habe diesen Auftrag jedoch nicht ausgeführt. Bei einem sofortigen Verkauf im April 2008 wäre ein Totalverlust der Geldanlage vermieden worden (Seiten 6 f. der Klageschrift, Bl. 6 f. d.A.).

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Sein Schaden belaufe sich, so der Kläger zunächst weiter, weil er für die Papiere insgesamt 153.000,- € bezahlt habe, auf 153.000,- €.

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Durch seine Manipulationen habe sich der Beklagte zu 2) eines Betrugs schuldig gemacht und hafte deswegen gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB. Denn durch die Vorlage der manipulierten Kopien habe der Beklagte zu 2) ihn derart getäuscht, daß er ihm die Risikoträchtigkeit der Geldanlage verschwiegen habe und ihm darüber hinaus auch die Möglichkeit genommen habe, die Risiken der Zertifikatanlage selbst aus dem Prospekt wahrzunehmen. Außerdem habe der Beklagte zu 2) ihm mündlich erklärt, ein Risiko für das eingesetzte Kapital bestehe nicht. Dadurch habe der Beklagte zu 2) bei ihm einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen, der auch für seine Anlageentscheidung kausal geworden sei. Auf die Frage, ob die Papiere seinerzeit ihren Preis wert gewesen seien, komme es nicht an. Denn er habe nicht die verlangte Art der Kapitalanlage erhalten. Sein Schaden bestehe in der Diskrepanz zwischen der Art der verlangten und der tatsächlich erhaltenen Kapitalanlage. Die Abweichung der Anlage bezüglich des erwarteten und kommunizierten Risikopotentials stelle allein schon einen Schaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung dar (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 42 f. d.A.). Es könne somit in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Frage abgestellt werden, welches Risiko sich schließlich realisiert habe. Denn der Schaden sei bereits vor diesem Zeitpunkt eingetreten (Seite 5 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 43 d.A.).

44

Auch stehe ihm gemäß § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 Abs. 1 BörsG ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts zu. Da der Originalprospekt der Bank nicht fehlerhaft sei, die Fehlerhaftigkeit Prospektes vielmehr durch bewußte Manipulation des Beklagten zu 2) entstanden sei, treffe die Prospekthaftung die Beklagte zu 1) (Seite 6 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 44 d.A.).

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Dazu, ob sie die streitgegenständlichen Wertpapiere selbst an den Kläger verkaufe oder ihm diese vermittele, habe die Beklagte zu 1) sich nie geäußert. Es bleibe bei dem Vortrag, daß die Beklagte zu 1) für den Verkauf der Zertifikate lukrative Provisionen erzielt habe (Seite 1 Schriftsatzes vom 11. Februar 2010, Bl. 325 d.A.).

46

Außerdem hätten die Beklagten ihm die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit seiner Rechtsanwälte zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung der Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß VV RVG immer noch auf 2.381,49 € beliefen (im einzelnen Seite 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.).

47

Auch bei seinen Anlagen in der Vergangenheit sei er bereits durch die Beklagte zu 1) falsch beraten worden. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers hierzu wird auf den Schriftsatz vom 3. März 2010 (Bl. 465 ff. d.A.) verwiesen.

48

Auf Nachfrage der Kammer trägt der Kläger weiter vor, in der Tat habe er, allerdings nicht, weil er das Gespräch darauf gebracht habe, sondern weil der Beklagte zu 2) dies angeboten habe, einen Rabatt in Höhe von insgesamt 500,- € auf die Ausgabeaufschläge erhalten. Da die Beklagten insoweit einen entsprechenden Vordruck überreichten, sei davon auszugehen, daß es sich auch bei diesem Angebot um ein Lockmittel handle, um die Zertifikate auf breiter Front an den Mann zu bringen (Seite 2 der Schriftsatz vom 11. Februar 2010, Bl. 326 d.A.).

49

Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 153.000,- € Zug um Zug gegen Übertragung der 100 Stück Bonus Express Zertifikat 2,000% Defensiv DE000A0S1160 und der 50 Stück Bonus Express Zertifikat 2,000% Defensiv DE000A0SUEV6, sowie weitere 2.381,49 €, mithin insgesamt 155.381,49 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

51

Der Kläger beantragt nunmehr,

52

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 152.500,- € Zug um Zug gegen Übertragung der 100 Stück Bonus Express Zertifikat 2,000% Defensiv DE000A0S1160 und der 50 Stück Bonus Express Zertifikat 2,000% Defensiv DE000A0SUEV6, sowie weitere 2.381,49 €, mithin insgesamt 154.881,49 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

53

Die Beklagten beantragen,

54

die Klage abzuweisen.

55

Die Beklagte zu 1) trägt im einzelnen vor, daß und wie sie am 31. Oktober 2005, 30. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007 Risikoprofile des Klägers erstellt habe. Insoweit wird auf Seiten 5 ff. ihrer Klageerwiderung (Bl. 100 ff. dA.) verwiesen.

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Die Beklagte zu 1) trägt weiter vor:

57

Nach Eröffnung des Wertpapierdepots im Oktober 2005 habe der Kläger auf seinen ausdrücklichen Wunsch trotz deutlichen Hinweises auf das Überschreiten des "maximal zulässigen Risikoanteils" bei ihr bereits am 23. Oktober 2006 50 Stück des Premium Express Defensiv 6 Zertifikates der für 51.000,- € inklusive 2% Ausgabeaufschlag erworben, die übrigens vorzeitig zurückgezahlt worden seien (Seiten 3 und 13 ff. ihrer Klageerwiderung, Bl. 98 und 108 ff. d.A.).

58

Am 26. April 2007 bzw., so die Beklagte zu 1) an anderer Stelle, 8. Mai 2007 habe der Kläger sodann 50 Stück des Premium Express Defensiv 12 Zertifikates der für 51.000,- € inklusive 2% Ausgabeaufschlag erworben (Seiten 19 ff. und 3 ihrer Klageerwiderung, Bl. 114 ff. und 98 d.A.).

59

Die vorstehend genannten Zertifikate habe der Kläger nach eingehender und zutreffender Beratung durch die Beklagten, die er auch verstanden habe, wovon sich der Beklagte zu 2) durch Rückfragen und Erörterungen überzeugt habe, erworben (im einzelnen Seiten 13 ff. ihrer Klageerwiderung, Bl. 108 ff. d.A.). Er habe somit im Oktober 2007 über umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen mit Zertifikaten verfügt. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, daß die am 30. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007 erworbenen Zertifikate der mit den früher erworbenen Zertifikaten bis auf den Emittenten nahezu identisch gewesen seien. Außerdem sei ihm im Oktober 2005 auch eine umfangreiche Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" ausgehändigt worden (Seiten 4 und 13 ihrer Klageerwiderung, Bl. 99 und 108 d.A.).

60

Insbesondere sei auf Seite 109 des Prospektes zu den am 23. Oktober 2006 erworbenen Papieren unmißverständlich insbesondere auch auf das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten hingewiesen. Auch dieses habe der Kläger somit gekannt (Seiten 18 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 113 f. d.A.). Auf Seite 2 seiner Wertpapiersammelorder vom 23. Oktober 2006 sei der Kläger überdies auch darauf hingewiesen worden, daß es sich bei der Anlage nicht um eine Bankeinlage handele und sie weder durch die noch deren Töchter noch den Einlagensicherungsfonds garantiert sei (Seite 19 ihrer Klageerwiderung, Bl. 114 d.A.).

61

Die Produktinformationen zu dem Premium Express Defensiv 12 Zertifikat hätten die gleichen Risikohinweise enthalten wie diejenige zu dem Premium Express Defensiv 6 Zertifikat (Seite 21 ihrer Klageerwiderung, Bl. 116 d.A.).

62

Auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des mit dem Kläger geschlossenen Rahmenvertrages befinde sich bereits folgender Hinweis (Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 43 d.A.):

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"Vom Schutz des Einlagensicherungsfonds und der EdB jedoch nicht erfasst sind Wertpapiere, insbesondere auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen."

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Vor dem Erwerb der in Rede stehenden Papiere am 30. Oktober 2007 sei der Kläger erneut mündlich durch den Beklagten zu 2) und auch optisch deutlich sichtbar auf dem Bildschirm darauf hingewiesen worden, daß durch den Erwerb der Papiere der nach seiner Anlagestrategie "ausgewogen" zulässige maximale Risikoanteil von 55% überschritten worden sei, weil er 100% betragen habe (Seite 21 ihrer Klageerwiderung, Bl. 116 d.A.). Der Kläger habe dennoch an seiner Anlageentscheidung festgehalten und auch die entsprechende Wertpapiersammelorder vom 30. Oktober 2007, in der erneut auf das Überschreiten des für die Anlagestrategie "ausgewogen" zulässigen maximalen Risikoanteils und zugleich darauf hingewiesen worden sei, daß es sich deshalb um eine Risikoanlage auf eigenen Kundenwunsch handele, unterzeichnet (Seiten 21 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 116 f. d.A.).

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Dem Kläger sei vor Erwerb der Papiere am 30. Oktober 2007 die Funktionsweise des Bonus Express Defensiv Zertifikates auf der Grundlage der detaillierten Produktinformationen erläutert worden (Seite 25 ihrer Klageerwiderung, Bl. 120 d.A.). Auch bei diesem Gespräch habe der Beklagte zu 2) gerade auch angesichts des Lebensalters des Klägers, damals 71 Jahre, und der Höhe des Anlagebetrages besonderen Wert darauf gelegt, durch Erörterungen und Rückfragen sicherzustellen, daß der Kläger ein zutreffendes Verständnis der Funktionsweise und der Risiken und Chancen des Zertifikates habe. Aus den Äußerungen und Reaktionen des Klägers, z. B. zur Frage der künftigen Kursentwicklung und deren Einschätzung, habe sich erneut eindeutig ergeben, daß dies auch der Fall gewesen sei (Seite 25 ihrer Klageerwiderung, Bl. 120 d.A.). Keineswegs habe der Kläger den Beklagten zu 2) darauf hingewiesen, daß er den zum Erwerb der Zertifikate in Betracht gezogenen Betrag als Teil seiner Altersvorsorge ohne Risiko anlegen wolle (Seiten 25 f. und 31 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 120 f. und 126 f. d.A.). Auch aus seinem Risikoprofil habe sich eine derartige Vorgabe nicht ergeben (Seiten 31 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 126 f. d.A.).

66

Der Beklagte zu 2) habe dem Kläger wie auch schon in vorangegangenen Beratungsgesprächen auf dessen Wunsch hin verschiedene Möglichkeiten der Wertpapieranlage vorgestellt. Als Alternative sei insbesondere die Möglichkeit des Erwerbs einer Fondsbeteiligung vorgestellt worden. Die Anlage in das hier in Rede stehende Papier sei nur eine von mehreren dem Kläger vorgestellten Möglichkeiten gewesen (Seite 26 ihrer Klageerwiderung, Bl. 121 d.A.). Insbesondere habe der Beklagte zu 2) auf die wesentlichen Risiken der Anlage hingewiesen, unter anderem die Möglichkeit eines Totalverlustes und auf das Kredit- bzw. Emittentenrisiko, welches übrigens eine Selbstverständlichkeit sei (Seiten 26 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 121 f. d.A., Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 337 d.A.). Deutliche Hinweise auf das Emittentenrisiko enthielten die Seiten 3, 7, 9 und 12 der als Anlagen B17 (Bl. 259 ff. d.A.) vorgelegten Produktinformationen (Seiten 27 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 122 f. d.A.). Im übrigen sei schon in der dem Kläger im Jahr 2005 ausgehändigten Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" auf Seite 118 auch auf das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten hingewiesen (Seite 28 ihrer Klageerwiderung, Bl. 123 d.A.). Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, daß es sich bei der Anlage in das hier in Rede stehende Zertifikat nicht um eine Bankeinlage handele und sie weder durch die noch deren Töchter noch den Einlagensicherungsfonds garantiert sei. Dieser Hinweis werde insbesondere auch auf der dritten Seite der Wertpapiersammelorder vom 30. Oktober 2007 und der letzten Seite der detaillierten Produktinformationen gegeben, welche der Beratung zugrundegelegen hätten und dem Kläger ausgehändigt worden seien (Seite 28 ihrer Klageerwiderung, Bl. 123 d.A.). Im übrigen seien auf den Seiten 9 und 10 der dem Kläger ausgehändigten schriftlichen Produktinformationen (vgl. Anlage B17, Bl. 259 ff. d.A.) umfassende Risikohinweise abgedruckt (im einzelnen Seiten 29 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 124 f. d.A.).

67

Dem Kläger sei durch den Beklagten zu 2) die kostenlose Überlassung auch des Verkaufsprospekts angeboten worden (Seite 30 ihrer Klageerwiderung, Bl. 125 d.A.). Diesen mit demn detaillierten Produktinformationen nicht identischen Prospekt überreiche sie im Original als Anlage B24 (Bl. 399 ff. d.A.) (Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 135 d.A.). Auf Überlassung dieser Unterlage habe er jedoch verzichtet (Seite 30 ihrer Klageerwiderung, Bl. 125 d.A.). Der Verkaufsprospekt habe noch weitergehende Detailinformationen für diejenigen Anleger, die auf solche weitergehende Detailinformationen umfassend Wert gelegt hätten, enthalten (Seite 31 ihrer Klageerwiderung, Bl. 126 d.A.).

68

Der Kläger habe sich in Kenntnis der Funktionsweise und der Risiken des Zertifikates zu dessen Kauf entschieden, da er ein deutliches Interesse an der darin vertraglich vorgesehenen möglichen Rendite gehabt habe (Seite 26 ihrer Klageerwiderung, Bl. 121 d.A.).

69

Soweit der Kläger sich auf Seite 3 der Klageschrift in Bezug auf den Inhalt der Gespräch vom 30. Oktober 2007 und 13. Dezember 2007 auf das Zeugnis seiner Ehefrau beziehen wolle, sei dies unverständlich, weil seine Ehefrau an beiden Gesprächen nicht teilgenommen habe (Seite 32 ihrer Klageerwiderung, Bl. 127 d.A.). Mit Nichtwissen bestritten werde die ohnehin unerhebliche Behauptung des Klägers, es sei zuvor in seiner Familie eindeutig und klar besprochen und vereinbart worden, daß die Sicherheit der Wertpapierenlage unbedingt im Vordergrund stehen müsse (Seite 32 ihrer Klageerwiderung, Bl. 127 d.A.).

70

Der Kläger sei von dem Beklagten zu 2) auch an verschiedenen Stellen über die Vergütung der Beklagten unterrichtet worden (im einzelnen Seiten 33 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 128 f. d.A.). Insgesamt erhalte die Beklagte zu 1) 4% Vergütung, und zwar zum einen den Ausgabeaufschlag und zum anderen eine Rückvergütung in Form eines Rabatts. Dies ergebe sich auch aus Seite 4 der detaillierten Produktinformationen (Seiten 34 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 129 f. d.A.). Sie bewege sich damit im eher unteren bis allenfalls mittleren Bereich (Seite 34 ihrer Klageerwiderung, Bl. 129 d.A.). Eine Gefährdung von Kundeninteressen habe nicht bestanden, weil kein Anlaß bestanden habe, dem Kläger das streitgegenständliche Produkt wegen einer besonders hohen Rückvergütung anzubieten. Die Höhe der jeweiligen Rückvergütungen sei nicht Auswahlkriterium für die in die engere Wahl genommenen und den Kunden seitens der Beklagten vorgestellten Papiere (Seite 48 ihrer Klageerwiderung, Bl. 143 d.A.).

71

Überdies seien die Rabatte nicht aufklärungspflichtig gewesen, weil es sich nicht um eine Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele (Seiten 10 f. ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2008, Bl. 341 f. d.A.)

72

Die von dem Kläger insoweit angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zudem aus mehreren Gründen nicht einschlägig (im einzelnen Seiten 45 ff. ihrer Klageerwiderung, Bl. 140 ff. d.A.). Insbesondere seien die Anleihen nicht dem Kläger vermittelt worden, sondern im Wege eines Festpreisgeschäfts übertragen worden, und über ihre Marge habe die Beklagte zu 1) nicht aufklären müssen (Seiten 46 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 141 f. d.A., Seiten 11 f. ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 342 f. d.A.).

73

Überdies behaupte der Kläger selbst zumindest nicht ausdrücklich, daß er, wenn er über die Rückvergütungen aufgeklärt worden wäre, vom Erwerb der Papiere abgesehen hätte (Seiten 48 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 143 f. d.A.). Soweit der Kläger überhaupt eine solche Kausalität behaupten wolle, wäre eine – tatsächlich nicht vorliegende – Pflichtverletzung der Beklagten für den Erwerb der Papiere nicht ursächlich geworden. Insbesondere bestehe auch keine entsprechende tatsächliche Vermutung. Eine solche setze nämlich zum einen voraus, daß es nur eine einzige aufklärungsrichtige Verhaltensvariante gebe, was hier aber nicht der Fall sei. Zum anderen habe der Kläger sich auch mehrfach in Kenntnis der Überschreitung des nach der von ihm gewählten Anlagestrategie zulässigen Risikoanteils deutlich dafür entschieden, die streitigen Zertifikate zu erwerben. Schon deshalb sei zumindest nicht festzustellen, daß er sich bei weitergehender Aufklärung – die übrigens auch erfolgt sei – anders verhalten hätte (Seite 49 ihrer Klageerwiderung, Bl. 144 d.A.).

74

Die Behauptung des Klägers, die seitens der Emittentin zugesagten Provisionen seien bezüglich der in Rede stehenden Zertifikate im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse wesentlich höher als erzielbare Provisionen für Anlagen ohne Totalverlustrisiko gewesen, sei ins blaue hinein aufgestellt, inhaltlich vage und unzutreffend (Seite 35 ihrer Klageerwiderung, Bl. 135 d.A.).

75

Es sei auch nicht richtig, daß sie gegenüber der Emittentin eine Mindestabnahmeverpflichtung eingegangen sei. Es habe also keinen Druck auf ihre Mitarbeiter gegeben, unbedingt ein bestimmtes Mindestvolumen an eigene Kunden weiter zu veräußern. Insbesondere treffe es nicht zu, daß die Beklagte zu 1) Lehman-Zertifikate erworben hätte und diese nur gegen einen Abschlag an hätte zurückgeben können (Seite 48 ihrer Klageerwiderung, Bl. 143 d.A.).

76

Die Anlage in das Papier sei seinerzeit auch durchaus sinnvoll und aus Sicht des Klägers interessengerecht gewesen. Insbesondere habe die Anbindung an den Dow Jones EURO STOXX 50 gegenüber der Anlage in eine einzelne Aktie eine deutliche Risikosteuerung bedeutet, und selbst bei erheblichen Kursverlusten sei noch am Ende der Laufzeit eine Rückzahlung von 1.504,- € für jedes Zertifikat vorgesehen gewesen, falls der Dow Jones EURO STOXX 50 nicht zeitweise auf 50% seines Ausgangswertes gefallen sei. Zudem habe auch noch die Chance auf vorzeitige Rückzahlung bestanden, wenn der Index an den Beobachtungstagen 90% des Ausgangswertes erreicht habe (Seite 26 ihrer Klageerwiderung, Bl. 121 d.A.).

77

Es sei nicht zutreffend, wenn der Kläger behaupte, die detaillierten Produktinformationen zu den Zertifikaten seien ihm am 30. Oktober 2007 nicht übergeben worden, er habe lediglich eine die Fußnoten nicht wiedergebende Kopie der Seiten 2, 3 und 11 des Produktflyers erhalten (Seite 23 ihrer Klageerwiderung, Bl. 118 d.A.). Von diesem Produktflyer habe sie kein Original mehr, sie könne nur die als Anlage B17 vorgelegte Kopie vorlegen. Im übrigen entsprächen sich die Produktflyer für die beiden Zertifikate auch im wesentlichen (Seiten 2 f. ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 333 f. d.A.).

78

Einige Tage nach dem Beratungsgespräch vom 30. Oktober 2007 habe der Kläger den Beklagten zu 2) sodann fernmündlich darum gebeten, für sich und seinen Familienkreis noch eine zusätzliche Unterlage, welche die spezifische Funktionsweise gerade dieses Zertifikates wiedergebe, zu übermitteln. Auf der Grundlage der bereits ausgehändigten detaillierten Produktinformationen habe der Beklagte zu 2) sodann der Einfachheit halber zusätzlich eine Kopie der Seiten 2, 3 und 11 des Produktflyers gefertigt und übersandt (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 83 d.A.). Die Darstellung des Klägers, mit diesen Kopien sei ein Risikohinweis auf den Totalverlust absichtlich wegmanipuliert worden, werde bestritten (Seite 23 ihrer Klageerwiderung, Bl. 118 d.A.).

79

Es sei auch nicht richtig, daß der Beklagte zu 2) fernmündlich dem Kläger mitgeteilt habe, es gebe keine weiteren Unterlagen zu den erworbenen Zertifikaten (Seite 24 ihrer Klageerwiderung, Bl. 119 d.A.). Dem Kläger sei nach dem am 30. Oktober 2007 erfolgten Erwerb der Zertifikate mit einem Schreiben der Beklagten der festgestellte Kurs des Dow Jones EURO STOXX 50 vom 31. Oktober 2007 mitgeteilt worden. Daraufhin habe der Kläger den Beklagten zu 2) um eine weitere Unterlage gebeten, welche nochmals den festgestellten Referenzkurs des Dow Jones EURO STOXX 50 (und damit den Ausgangswert) und die genauen Kursbarrieren graphisch auf einer Übersichtsseite hätten zeigen sollen. Daraufhin habe der Beklagte zu 2) auf das seitens der Beklagten zu 1) automatisch erstellte Schreiben zum festgestellten Referenzkurswert des Dow Jones EURO STOXX 50 zum 31. Oktober 2007 verwiesen und dem Kläger erklärt, das es diesbezüglich keine weiteren Unterlagen gebe (Seiten 24 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 119 f. d.A.) .

80

Erst Mitte April 2008 habe der Kläger den Wunsch geäußert, nunmehr auch die Verkaufsprospekte für die von ihm erworbenen und noch im Depot befindlichen Zertifikate zu erhalten. Selbstverständlich habe der Beklagte zu 2) diesem Wunsch entsprochen und dem Kläger insbesondere auch die 97 Seiten umfassenden endgültigen Bedingungen zu dem Zertifikat übergeben (Seite 31 ihrer Klageerwiderung, Bl. 126 d.A.).

81

Die unter den Produkteigenschaften enthaltene Angabe zum Rating beziehe sich auf das Rating der Garantiegeberin und somit auch das Rating der Emission. Es entspreche dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, daß regelmäßig mit dem Rating des Emittenten auch das Rating der jeweiligen Emission bezeichnet werde. Das Rating des Papiers sei nicht schlechter als dasjenige der Emittentin.

82

Vor dem Erwerb der weiteren in Rede stehenden Papiere am 13. Dezember 2007 sei der Kläger erneut mündlich durch den Beklagten zu 2) und auch optisch deutlich sichtbar auf dem Bildschirm darauf hingewiesen worden, daß durch den Erwerb der Papiere der nach seiner Anlagestrategie "ausgewogen" zulässige maximale Risikoanteil von 55% überschritten worden sei, weil er 100% betragen habe (Seite 35 ihrer Klageerwiderung, Bl. 130 d.A.). Der Kläger habe dennoch an seiner Anlageentscheidung festgehalten und auch die entsprechende Wertpapiersammelorder vom 13. Dezember 2007, in der erneut auf das Überschreiten des für die Anlagestrategie "ausgewogen" zulässigen maximalen Risikoanteils und zugleich darauf hingewiesen worden sei, daß es sich deshalb um eine Risikoanlage auf eigenen Kundenwunsch handele, unterzeichnet (Seite 36 ihrer Klageerwiderung, Bl. 131 d.A.).

83

Dem Kläger sei vor Erwerb der Papiere am 13. Dezember 2007 die Funktionsweise des Bonus Express Defensiv Zertifikates auf der Grundlage der detaillierten Produktinformationen erläutert worden (Seiten 36 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 131 f. d.A.). Diese detaillierten Produktinformationen ("Produktflyer") überreiche sie im Original als Anlage B23 (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 334 d.A.). Auch bei diesem Gespräch habe der Beklagte zu 2) gerade auch angesichts des Lebensalters des Klägers, damals 71 Jahre, und der Höhe des Einlagebetrages besonderen Wert darauf gelegt, durch Erörterungen und Rückfragen sicherzustellen, daß der Kläger ein zutreffendes Verständnis der Funktionsweise und der Risiken und Chancen des Zertifikates habe. Aus den Äußerungen und Reaktionen des Klägers, z. B. zur Frage der künftigen Kursentwicklung und deren Einschätzung, habe sich erneut eindeutig ergeben, daß dies auch der Fall gewesen sei (Seiten 37 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 132 f. d.A.). Insbesondere habe der Beklagte zu 2) auf die wesentlichen Risiken der Anlage hingewiesen, unter anderem die Möglichkeit eines Totalverlustes und auf das Kredit- bzw. Emittentenrisiko, welches übrigens eine Selbstverständlichkeit sei (Seiten 38 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 133 f. d.A.). Deutliche Hinweise auf das Emittentenrisiko enthielten die Seiten 3, 7, 9 und 12 der als Anlagen B19 (Bl. 271 ff. d.A.) vorgelegten Produktinformationen (Seite 39 ihrer Klageerwiderung, Bl. 134 d.A.). Im übrigen sei schon in der dem Kläger im Jahr 2005 ausgehändigten Broschüre "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" auf Seite 118 auch auf das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten hingewiesen (Seiten 39 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 134 f. d.A.). Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, daß es sich bei der Anlage in das hier in Rede stehende Zertifikat nicht um eine Bankeinlage handele und sie weder durch die noch deren Töchter noch den Einlagensicherungsfonds garantiert sei. Dieser Hinweis werde insbesondere auch auf der dritten Seite der Wertpapiersammelorder vom 13. Dezember 2007 und auf der letzten Seite der detaillierten Produktinformationen gegeben, welche der Beratung zugrundegelegen hätten und dem Kläger ausgehändigt worden seien (Seite 40 ihrer Klageerwiderung, Bl. 135 d.A.). Im übrigen seien auf den Seiten 9 und 10 der dem Kläger ausgehändigten schriftlichen Produktinformationen (vgl. Anlage B19, Bl. 271 ff. d.A.) umfassende Risikohinweise abgedruckt (im einzelnen Seiten 40 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 135 f. d.A.).

84

Dem Kläger sei durch den Beklagten zu 2) die kostenlose Überlassung auch des Verkaufsprospekts angeboten worden. Auf Überlassung dieser Unterlage habe er jedoch verzichtet (Seite 42 ihrer Klageerwiderung, Bl. und 37 d.A.). Der Verkaufsprospekt habe noch weitergehende Detailinformationen für diejenigen Anleger, die auf solche weitergehende Detailinformationen umfassend Wert gelegt hätten, enthalten (Seite 42 ihrer Klageerwiderung, Bl. 137 d.A.).

85

Der Kläger sei von dem Beklagten zu 2) auch an verschiedenen Stellen über die Vergütung der Beklagten unterrichtet worden (im einzelnen Seiten 42 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 137 f. d.A.). Insgesamt erhalte die Beklagte zu 1) 4% Vergütung, und zwar zum einen den Ausgabeaufschlag und zum anderen eine Rückvergütung in Form eines Rabatts. Dies ergebe sich auch aus Seite 4 der detaillierten Produktinformationen (Seiten 43 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 138 f. d.A.). Sie bewege sich damit im eher unteren bis allenfalls mittleren Bereich (Seite 43 ihrer Klageerwiderung, Bl. 138 d.A.).

86

Eine Gefährdung von Kundeninteressen habe nicht bestanden, weil kein Anlaß bestanden habe, dem Kläger das streitgegenständliche Produkt wegen einer besonders hohen Rückvergütung anzubieten. Die Höhe der jeweilige Rückvergütungen sei nicht Auswahlkriterium für die in die engere Wahl genommenen und den Kunden seitens der Beklagten vorgestellten Papiere (Seite 48 ihrer Klageerwiderung, Bl. 143 d.A.). Insoweit weist die Klägerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010 (Bl. 135 d.A.) darauf hin, daß sich in dem in Kopie als Anlage B19 überreichten "Produktflyer" anders als in dem als Anlage B23 im Original überreichten "Produktflyer" ein Druckfehler insoweit befinde, als auf Seite 11 die Vergütung der Emittentin an den Vertriebspartner mit nur 20,- € statt richtigerweise 27,50 € angegeben sei. Auch unterschieden sich in Kopie und Original die Angaben zur historischen Entwicklung des Dow Jones EURO STOXX.

87

Überdies seien die Rabatte nicht aufklärungspflichtig gewesen, weil es sich nicht um eine Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handele (Seiten 10 f. ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2008, Bl. 341 f. d.A.)

88

Die von dem Kläger insoweit angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zudem aus mehreren Gründen nicht einschlägig (im einzelnen Seiten 45 ff. ihrer Klageerwiderung, Bl. 140 ff. d.A.). Insbesondere seien die Anleihen nicht dem Kläger vermittelt worden, sondern im Wege eines Festpreisgeschäfts übertragen worden, und über ihre Marge habe die Beklagte zu 1) nicht aufklären müssen (Seiten 46 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 141 f. d.A., Seiten 11 ihres Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 342 f. d.A.).

89

Überdies behaupte der Kläger selbst zumindest nicht ausdrücklich, daß er, wenn er über die Rückvergütungen aufgeklärt worden wäre, vom Erwerb der Papiere abgesehen hätte (Seiten 48 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 143 f. d.A.). Soweit der Kläger überhaupt eine solche Kausalität behaupten wolle, wäre eine – tatsächlich nicht vorliegende – Pflichtverletzung der Beklagten für den Erwerb der Papiere nicht ursächlich geworden. Insbesondere bestehe auch keine entsprechende tatsächliche Vermutung. Eine solche setze nämlich zum einen voraus, daß es nur eine einzige aufklärungsrichtige Verhaltensvariante gebe, was hier aber nicht der Fall sei. Zum anderen habe der Kläger sich auch mehrfach in Kenntnis der Überschreitung des nach der von ihm gewählten Anlagestrategie zulässigen Risikoanteils deutlich dafür entschieden, die streitigen Zertifikate zu erwerben. Schon deshalb sei zumindest nicht festzustellen, daß er sich bei weitergehender Aufklärung – die übrigens auch erfolgt sei – anders verhalten hätte (Seite 49 ihrer Klageerwiderung, Bl. 144 d.A.).

90

Die Behauptung des Klägers, die seitens der Emittentin zugesagten Provisionen seien bezüglich der in Rede stehenden Zertifikate im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse wesentlich höher als erzielbare Provisionen für Anlagen ohne Totalverlustrisiko gewesen, sei ins blaue hinein aufgestellt, inhaltlich vage und unzutreffend (Seite 44 ihrer Klageerwiderung, Bl. 139 d.A.).

91

Es sei auch nicht richtig, daß sie gegenüber der Emittentin eine Mindestabnahmeverpflichtung eingegangen sei. Es habe also keinen Druck auf ihre Mitarbeiter gegeben, unbedingt ein bestimmtes Mindestvolumen an eigene Kunden weiter zu veräußern. Insbesondere treffe es nicht zu, daß die Beklagte zu 1) Lehman-Zertifikate erworben hätte und diese nur gegen einen Abschlag an Lehman Brothers hätte zurückgeben können (Seite 48 ihrer Klageerwiderung, Bl. 143 d.A.).

92

Auch insoweit beziehe sich das Rating der drei großen Ratingagenturen auf die Garantiegeberin und auch die Papiere (Seite 42 ihrer Klageerwiderung, Bl. 137 d.A.). Es gelte insoweit das oben Ausgeführte (Seite 42 ihrer Klageerwiderung, Bl. 137 d.A.).

93

Soweit der Kläger vorbringe, die Papiere seien der Risikoklasse 4 zuzuordnen, gebe er hierfür keine Begründung. Sein Vorbringen sei insoweit nicht ausreichend spezifiziert. Es treffe auch nicht zu (Seiten 6 f. des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 337 f. d.A.).

94

Im April 2008 seien dem Kläger auf seinen Wunsch hin die endgültigen Bedingungen zu dem am 13. Dezember 2007 erworbenen Zertifikat übergeben worden (Seite 42 der Klageerwiderung, Bl. 137 d.A.).

95

Soweit der Kläger vorbringe, unmittelbar nach einem Gespräch am 16. April 2008 habe er den Beklagten zu 2) fernmündlich aufgefordert, die erworbene Zertifikate sofort, ggf. auch mit Verlust, zu verkaufen, treffe dies nicht zu. Wenn man den Vortrag des Klägers unterstelle, er sei angeblich erst aufgrund der Durchsicht der ihm am 21. April 2008 übergebenen Verkaufsprospekte darauf hingewiesen worden, daß die von ihm erworben Zertifikate mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet seien, sei schon angesichts der Größenordnung des Erwerbspreises mit Sicherheit zu erwarten gewesen, daß er auf die Ausführung einer Verkaufsorder geachtet hätte. Der Kläger habe jedoch keine Maßnahmen in dieser Richtung getroffen, sondern sei erst nach Eintritt der Insolvenz der mit Schreiben der Rechtsanwälte vom 6. Oktober 2008 an die Beklagte zu 1) herangetreten. Nicht einmal in dem Schreiben vom 24. Februar 2009 (in Kopie als Anlage B21, Bl. 285 f., bei der Akte) finde sich ein Hinweis auf den angeblichen Verkaufsauftrag im April 2008 (Seiten 50 f. ihrer Klageerwiderung, Bl. 145 f. d.A.). Der Kläger habe im übrigen auch Ende April 2008, Ende Mai 2008, Ende Juni 2008 und Ende Juli 2008 jeweils eine Finanzübersicht seitens der Beklagten zu 1) erhalten, in der auf Seite 1 jeweils der Stand der gehaltenen Positionen und auf Seite 2 die jeweiligen Kontoumsätze enthalten gewesen seien. Sie erspare sich einen weiteren Kommentar zu diesem nachträglichen Vorbringen des Klägers (Seite 51 ihrer Klageerwiderung, Bl. 146 d.A.).

96

Angesichts des vorstehenden schieden jegliche Ansprüche des Klägers einschließlich eines Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten aus. Es könne auf sich beruhen, ob der Kostenansatz von 2,0 Geschäftsgebühren die Mittelgebühr von 1,3 ohne nachvollziehbaren Grund überschreite (Seite 50 ihrer Klageerwiderung, Bl. 146 d.A.).

97

Der Beklagte zu 2) trägt vor:

98

Die Klage ihm gegenüber sei durch Teilurteil abzuweisen. Die Klage ihm gegenüber diene nämlich lediglich dazu, ihn als Zeugen auszuschalten (Seite 2 seiner Klageerwiderung, Bl. 81 d.A.).

99

Er habe in den Beratungsgesprächen am 30. Oktober 2007 und am 13. Dezember 2007 den Kläger anleger- und anlagegerecht beraten (Seite 2 seiner Klageerwiderung, Bl. 81 d.A.). Insoweit sei darauf hinzuweisen, daß die Ehefrau des Klägers bei dem Anlagegespräch nicht dabeigewesen sei (Seite 2 seiner Klageerwiderung, Bl. 81 d.A.).

100

In der Tat habe er in dem Gespräch am 30. Oktober 2007 mit dem Kläger zunächst das Risikoprofil erstellt. Aufgrund des Risikoprofils habe er dem Kläger eine Fondsallokation angeboten. Diese sei jedoch für den Kläger nicht in Betracht gekommen. Als mögliche Alternative habe er dem Kläger die am 30. Oktober 2007 erworbenen Papiere vorgestellt. Diese habe er anhand der detaillierten Produktinformationen (Produktflyer) mit dem Kläger besprochen. Der Kläger habe sich sodann ausschließlich für diese Papiere entschieden (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 82 d.A.).

101

Nach Erstellung und Ausdruck des Risikoprofils und der Wertpapiersammelorder habe er diese zusammen mit den detaillierten Produktinformationen mit dem Kläger Punkt für Punkt durchgearbeitet und erläutert. Insbesondere habe er den Kläger auch über den Ausgabeaufschlag und die Vergütung an den Vertriebspartner aufgeklärt und die einzelnen Produktinformationen erläutert. Hierzu habe auch der Hinweis auf das Risiko des Totalverlustes gezählt, wie es in dem Verkaufsprospekt unter dem gesonderten Punkt Totalverlustrisiko beschrieben werde (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 82 d.A.). Auch hierüber habe er den Kläger aufgeklärt (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 3 d.A.).

102

Durch die mündliche Erläuterung und die Aushändigung der detaillierten Produktinformationen während des Beratungsgesprächs am 30. Oktober 2007 habe der Kläger die Kenntnis über die auf Seite 4 abgedruckten Warnhinweise erhalten. Insbesondere habe er durch das Beratungsgespräch und die ausgehändigten detaillierten Produktinformationen auch Kenntnis über das Kreditrisiko der Emittentin und der Garantin erhalten (Seite 5 seiner Klageerwiderung, Bl. 84 d.A.).

103

Er habe außerdem dem Kläger zusätzlich zu den detaillierten Produktinformationen (Produktflyer) alle Kundenunterlagen ausgehändigt. Dazu hätten das Kundenexemplar Risikoprofil und das Kundenexemplar der Wertpapiersammelorder gehört. Der seinerseits angebotene vollständige Verkaufsprospekt sei vom Kläger ausdrücklich nicht gewünscht worden. Zum Beweis werde die Vorlage der Wertpapiersammelorder (in Kopie als Bl. 10 bis 12 bei der Akte) angeboten (Seite 3 seiner Klageerwiderung, Bl. 82 d.A.). Die detaillierten Produktinformationen, die der Kläger erhalten habe, seien mit dem Verkaufsprospekt nicht identisch (Seite 1 f. des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 330 f. d.A.).

104

Einige Tage nach dem Beratungsgespräch vom 30. Oktober 2007 habe der Kläger ihn sodann fernmündlich darum gebeten, für sich und seinen Familienkreis noch eine zusätzliche Unterlage, welche die spezifische Funktionsweise gerade dieses Zertifikates wiedergebe, zu übermitteln. Auf der Grundlage der bereits ausgehändigten detaillierten Produktinformationen habe er sodann der Einfachheit halber zusätzlich eine Kopie der Seiten 2, 3 und 11 des Produktflyers gefertigt und übersandt (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 83 d.A.). Die Darstellung des Klägers, mit diesen Kopien sei ein Risikohinweis auf den Totalverlust absichtlich wegmanipuliert worden, werde bestritten (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 83 d.A., Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 330 und 331 d.A.). Er habe lediglich kundenorientiert Informationen zusammengestellt, die sich insbesondere auf den Seiten 2, 3 und 11 befunden hätten. Es sei offensichtlich auch dem Kläger bekannt gewesen, daß es sich nicht um den vollständigen Informationsgehalt der detaillierten Produktinformationen habe handeln können. Der Kläger habe bereits über die detaillierten Produktinformationen ("Produktflyer") verfügt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 331 d.A.).

105

Es sei auch nicht richtig, daß er fernmündlich dem Kläger mitgeteilt habe, es gebe keine weiteren Unterlagen zu den erworbenen Zertifikaten (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 83 d.A.). Zu jeder Express-Zertifikat-Kauforder erhalte der Kunde in zeitlicher Nähe dazu ein separates Schreiben der Beklagten zu 1), bei dem die Nachfeststellung des Referenzkurswertes vorgenommen werde. Dies müsse vorliegend also Anfang November 2007 und Anfang Januar 2008 geschehen sein. Zur ersten Kauforder vom 30. Oktober 2007 habe der Kläger ihn etwas später um eine weitere Unterlage gebeten, welche nochmals den festgestellten Referenzkurs des Dow Jones EURO STOXX 50 und die genauen Kursbarrieren graphisch auf einer Übersichtsseite habe zeigen sollen. Daraufhin habe er auf das seitens der Beklagten zu 1) automatisch erstellte Schreiben zum festgestellten Referenzkurswert des Dow Jones EURO STOXX 50 verwiesen und dem Kläger erklärt, daß es diesbezüglich keine weiteren Unterlagen gebe (Seite 4 seiner Klageerwiderung, Bl. 83 d.A.) .

106

In dem Gespräch vom 13. Dezember 2007 sei erneut ein Risikoprofil für den Kläger erstellt worden. Dies sei aufgrund bestimmter Neuregelungen des MiFID obligatorisch gewesen. Auch in diesem Gespräch sei für den Kläger eine Fondsallokation nicht in Frage gekommen. Wieder habe er sich für die Zertifikate entschieden, die er am 13. Dezember 2007 erworben habe (Seite 5 seiner Klageerwiderung, Bl. 84 d.A.).

107

Im Gespräch vom 13. Dezember 2007 habe er den Kläger auch nochmals über den Ausgabeaufschlag und die Vergütung an den Vertriebspartner aufgeklärt. In diesem Zusammenhang habe der Kläger das Gespräch auf eine mögliche Rabattierung gebracht und mit ihm einen Rabatt in Höhe von 1% auf den Ausgabeaufschlag ausgehandelt, wie aus der in Kopie vorgelegten Vereinbarung über die Rabattierung von Ausgabeaufschlägen (Bl. 88 d.A.) ersichtlich (Seite 5 seiner Klageerwiderung, Bl. 84 d.A.).

108

Der seinerseits angebotene vollständige Verkaufsprospekt sei vom Kläger ausdrücklich nicht gewünscht worden. Als Beweis werde die Vorlage der Wertpapiersammelorder vom 13. Dezember 2007 (in Kopie als Bl. 17 bis 19 bei der Akte) angeboten. Die detaillierten Produktinformationen, die der Kläger erhalten habe, seien mit dem Verkaufsprospekt nicht identisch (Seite 1 f. des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 330 f. d.A.).

109

Es sei nicht richtig, daß er auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers ein Totalausfallrisiko verneint habe. Vielmehr habe er den Kläger ausdrücklich auf das Emittentenrisiko und das damit verbundene Risiko eines Totalausfalls hingewiesen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 131 d.A.).

110

Außerdem habe der Kläger monatlich Finanzübersichten von der Beklagten zu 1) zu seinen Finanzanlagen erhalten, die die bestehenden Risiken bei den Zertifikaten nochmals gesondert ausgewiesen hätten (Seite 3 des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 459 d.A.).

111

An dem Gespräch vom 16. April 2008 habe die Ehefrau des Klägers erstmals teilgenommen. Außerdem habe an diesem Gespräch auch Herr von der Beklagten zu 1) teilgenommen. Anlaß des Gesprächs sei die negative Wertentwicklung des Wertpapierdepots des Klägers gewesen, nicht die Turbulenzen bei . Aufgrund der Entwicklung des Kapitalmarktes habe sich nämlich der Kapitalbestand des Portfolios des Klägers auf ca. 75% reduziert gehabt, was dem Kläger Ende März 2008 seitens der Beklagten zu 1) durch Übermittlung der monatlichen Finanzübersicht mitgeteilt worden sei. In dem Gespräch habe über die verschiedenen Kapitalanlagen, insbesondere die seitens des Klägers gehaltenen Zertifikate und deren Funktionsweise, gesprochen werden sollen, um Chancen und bestehende Risiken zu klären. Hierfür habe er – der Beklagte zu 2) – eigens Vollversionen der Prospekte über alle seitens des Klägers bei der Beklagten zu 1) gehaltenen Zertifikate kopiert und die Kopien in einem Ringbuchorder, der etwa 400 Seiten umfaßt habe, abgelegt. Dieser Ringbuchorder sei dem Kläger bei dem Gespräch am 16. April 2008 ausgehändigt worden. In dem Gespräch vom 16. April 2008 habe er dem Kläger und dessen Frau nochmals die Funktionsweise der Express Zertifikate erläutert und deren Chancen und Risiken dargestellt einschließlich der Möglichkeit eines Anlageverlustes. Mit Hinweis auf die bereits ausgehändigten detaillierten Produktinformationen (Produktflyer) habe er jedoch davon abgesehen, die kompletten 400 Seiten mit dem Kläger durchzugehen. Keineswegs seien die Unterlagen erst auf hartnäckige Intervention seiner Ehefrau dem Kläger ausgehändigt worden (Seite 6 seiner Klageerwiderung, Bl. 85 d.A.).

112

Es sei nicht zutreffend, daß es eine fernmündliche unmißverständliche Aufforderung gegeben habe, die erworbenen Zertifikate sofort zu verkaufen (Seite 7 seiner Klageerwiderung, Bl. 86 d.A.). Hieran halte der Kläger offensichtlich mit seiner Replik vom 15. Oktober 2009 nicht mehr fest (Seite 2 des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 331 d.A.) Weder der Kläger noch seine Frau hätten ein solches fernmündliches Ansinnen an ihn gerichtet. Es sei auch nicht verständlich, warum der Kläger sich nicht vergewissert habe, daß die Zertifikate tatsächlich verkauft worden seien (Seite 7 seiner Klageerwiderung, Bl. 86 d.A.). Der Kläger habe Ende April 2008, Ende Mai 2008, Ende Juni 2008 und Ende Juli 2008 jeweils eine Finanzübersicht seitens der Beklagten zu 1) erhalten, in der auf Seite 1 jeweils der Stand der gehaltenen Positionen und auf Seite 2 die jeweiligen Kontoumsätze enthalten gewesen seien. Hätte der Kläger tatsächlich so ausdrücklich vehement, wie er es vortrage, den Verkauf der Zertifikate gefordert, wäre ihm sicherlich bei der monatlichen Finanzübersicht aufgefallen, daß die Zertifikate nach wie vor in seinem Bestand gewesen seien. Für diesen Fall sei aber sicherlich zu erwarten gewesen, daß der Kläger die Beklagte zu 1) noch einmal aufsuche, um sicherzustellen, daß die Verkaufsorder noch ausgeführt werde (Seite 7 seiner Klageerwiderung, Bl. 86 d.A.). Im übrigen habe der Kläger auch nicht einmal eine Verkaufsbestätigung erhalten. Auch eine solche habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt eingefordert (Seite 7 seiner Klageerwiderung, Bl. 86 d.A.).

113

Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß der Kläger sich zu Unrecht als unerfahrenen und besonders schutzwürdigen Anleger darstelle. Durch seine Anlagehistorie in dem Zeitraum vor den streitgegenständlichen Anlageberatungen bei der Beklagten zu 1) und seine intensive Beschäftigung mit den erworbenen Zertifikaten seien die Kenntnisse und Erfahrungen des Klägers mit den erworbene Produkten als überdurchschnittlich einzuschätzen. Der Kläger habe bereits im Oktober 2005 ein Wertpapierkonto bei der Beklagten zu 1) eröffnet und seinerzeit für einen Zeichnungsbetrag von 50.000,- € Fondsanteile erworben. Im Oktober 2006 habe der Kläger bei der Beklagten zu 1) bereits Zertifikate der Beklagten zu 1) für einen Betrag von 51.000,- € gezeichnet. Im Mai 2007 habe es seitens des Klägers eine weitere Zeichnung von Zertifikaten gegeben (Seite 7 seiner Klageerwiderung, Bl. 86 d.A.). Der Kläger habe demnach umfassende Kenntnisse und Erfahrungen mit Zertifikaten gehabt. Bereits ab Oktober 2006 habe er sich aktiv mit Zertifikaten befaßt und diese gezeichnet. Die bewußte Entscheidung für die Zertifikate bei den Beratungsgesprächen am 30. Oktober 2007 und am 13. Dezember 2007 sei mit dem Wissen und den Erfahrungen aus den vorherigen Transaktionen erfolgt (Seite 8 seiner Klageerwiderung, Bl. 87 d.A.). Sein gegenteiliges Vorbringen sei unsubstantiiert (Seite 3 Schriftsatz vom 18. Februar 2010, Bl. 459 d.A.).

114

Die Annahme des Klägers in der Replik, es sei unstreitig, daß die Beklagten den Kläger nicht darüber aufgeklärt hätten, daß der Einlagensicherungsfonds nicht eingreife, sei nicht zutreffend und werde bestritten (Seite 1 Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 330 d.A.). Vorsorglich werde auch vorgetragen, daß es einer derartigen Information aufgrund der schon seitens der Beklagten zu 1) ausführlich dargestellten Erfahrungen des Klägers nicht bedurft habe (Seite 3 des Schriftsatzes vom 18. Februar 2010, Bl. 459 d.A.).

115

Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Kläger auch noch 320.000,- € aus einem Verkauf erwartet habe. Dieser Betrag habe entsprechend der Anlagestrategie in Festgeldanlagen investiert werden sollen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 12. März 2010, Bl. 487 d.A.).

116

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen.

117

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen und . Außerdem hat sie im Termin den Beklagten zu 2) persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 16. März 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

119

Die Klage ist teilweise begründet.

120

1.

121

a)

122

Der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) auf Zahlung von 152.500,- € ergibt sich allerdings nicht aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 142, 123 BGB.

123

Ein solcher Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) würde neben einer wirksamen Vertragsanfechtung voraussetzen, daß der Kläger die Kaufpreiszahlung als Leistung an die Beklagte erbracht hätte. Letzteres ist jedoch nach seinem eigenen Vorbringen nicht der Fall. Denn nach dem Vorbringen des Klägers hat die Beklagte zu 1) sich als Beraterin und nicht als Verkäuferin geriert, so daß nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ein Kaufvertrag seinerseits mit der Beklagten 1) über die streitigen Wertpapieren nicht zustandegekommen ist. Zustandegekommen ist nach dem Vorbringen des Klägers lediglich ein Beratungsvertrag mit der Beklagten. Dementsprechend wurde aber der Kaufpreis nicht an die Beklagte zu 1), sondern an die Emittentin im Sinne des § 812 BGB geleistet. Somit könnte der Kläger aufgrund einer Vertragsanfechtung den Kaufpreis auch allenfalls von der Emittentin zurückverlangen.

124

b)

125

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 152.500,- € folgt jedoch gegenüber der Beklagten zu 1) aus § 280 BGB. Denn die Beklagte zu 1) hat den mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag verletzt. Hierfür muß sie Schadensersatz leisten.

126

Zunächst sei in aller Deutlichkeit festgestellt, daß der Beklagten zu 1), die sich insoweit das Verhalten des Beklagten zu 2) zurechnen lassen muß, eine Verletzung des Beratungsvertrags zur Last fällt, wie sie schlimmer gar nicht sein kann, nämlich in Gestalt einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung des Klägers.

127

Der Kläger ist von dem Beklagten zu 2), dessen Verhalten soweit der Beklagten zu 1) zugerechnet wird, über die Eigenschaften der streitigen Papiere vorsätzlich und arglistig getäuscht worden. Es ist seitens der Beklagten letztlich nicht bestritten, daß der Beklagte zu 2) dem Kläger die auf Bl. 21 f d.A. in Ablichtung befindlichen unvollständigen Kopien zukommen lassen hat. Auch wenn die Beklagten dies bestreiten, ergibt schon der unmittelbare Augenschein dieser Kopien, daß hier bewußt manipuliert worden ist. Besonders deutlich wird dies, wenn man Bl. 21 und 23 d.A. vergleicht. Dadurch wird nämlich deutlich, daß die Fußnoten nicht etwa nur durch unsorgfältiges Auflegen auf den Kopierer abgeschnitten worden sind, sondern daß sie bewußt unterdrückt worden sind. Denn die auf Bl. 23 d.A. in der rechten Spalte abgedruckten Fußnote 2 befindet sich in Höhe des auf der linken Spalte unter der Grafik abgedruckten Vermerks "Quelle: ". Während aber die Fußnote 2 auf der Kopie Bl. 21 d.A. nicht zu sehen ist, ist es der Vermerk "Quelle: " sehr wohl. Da die auf Bl. 21 der Akte befindliche Kopie gerade und nicht schief kopiert ist, kann diese Besonderheit nicht durch – den ohnehin unwahrscheinlichen – Umstand entstanden sein, daß das fotokopierte Original mit seinem unteren Rand über den Bereich, den der eingesetzte Fotokopierer ablichtete, hinausgeragt hat. Denn in einem solchen Fall dürfte auch der Vermerk "Quelle: " auf der Fotokopie Bl. 21 d.A. nicht zu sehen sein. Die vorstehenden Erwägungen allein beweisen die Manipulation bereits.

128

Überdies hat sie der Beklagte zu 2) im Termin auch unumwunden eingeräumt. Er hat – mit fadenscheinigen Gründen – mitgeteilt, er habe die Risikohinweise ausgeschnitten, weil sie nicht in die zu übermittelnde Information gehört hätten.

129

Es liegt auch auf der Hand, das durch die Manipulationen die Risikohinweise einschließlich des Hinweises auf das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantin unterdrückt werden sollten. Dies war auch pflichtwidrig. Allerdings muß eine über Vermögensanlagen beratende Person nur unter besonderen Umständen auf die Tatsache hinweisen, daß im Falle der Insolvenz des Rückzahlungsschuldners eine Rückzahlung auf die Anlage nicht erfolgen wird. Denn dies ist eine Selbstverständlichkeit. Ein Anlaß, vorliegend aufgrund konkreter Umstände auf das Insolvenzrisiko von hinzuweisen, ist auch seitens der Kläger nicht ersichtlich gemacht worden. Dies spielt jedoch vorliegend keine Rolle. Enthalten nämlich die von dem Emittenten oder einer sonstigen Person ausgegebenen Informationen zu der Vermögensanlage tatsächlich einen derartigen Hinweis, ist es in jedem Falle pflichtwidrig, wenn die beratende Person diesen Hinweis unterdrückt. So liegt es hier.

130

Ferner liegt auch der Grund für die Manipulationen auf der Hand: Der Beklagte zu 2) ging davon aus, daß der Kläger eine sichere Investition wollte und bei Kenntnisnahme von den Hinweisen auf das Bonitätsrisiko von Emittentin und Garantin die Papiere nicht gekauft hätte, was der Beklagte zu 2) jedoch erreichen wollte. Daß der Kläger sichere Papiere erhalten wollte, ergab sich für den Beklagten zu 2) und ergibt sich auch zur Überzeugung der Kammer aus seinem Risikoprofil. Gänzlich stimmig hat der Kläger hier angekreuzt, daß bei seinen Anlagen für ihn ausschließlich die Sicherheit im Vordergrund stehe und daß er aus verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden Anlageformen solche mit einer Rendite von 1% des 3% und nicht eine solche mit einer Rendite von -5% bis 12% oder gar -20% bis 30% wählen würde. Insbesondere die letztere Aussage zeigt auch eindeutig, daß der Kläger, wenn er von Risiken der Papiere gewußt hätte, diese nicht erworben hätte. Es ist nur allzu klar, daß der Beklagte zu 2) genau gewußt hat, daß bei Kenntnis der Risikohinweise der Kläger die Papiere nicht gekauft hätte und daß der Beklagte zu 2) deshalb die Manipulation durchgeführt hat.

131

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch noch mehr: Zu Recht weist der Kläger in der Replik darauf hin, daß das Vorbringen der Beklagten, der Beklagte zu 2) habe nach dem Gespräch vom 30. Oktober 2007 dem Kläger auf seine telefonische Bitte hin – noch dazu manipulierte – Kopien aus dem "Produktflyer" übersandt, wenn der Kläger bereits im Gespräch vom 30. Oktober 2007 nebst anderen Informationen erhalten habe, bei Lichte betrachtet schlicht unsinnig ist. Die nachgewiesenen Manipulationen beweisen vielmehr zur Überzeugung der Kammer, daß der Kläger selbstverständlich andere die nötigen Risikohinweise und insbesondere auch die zwar überflüssigen, aber in den Originalunterlagen durchaus vorhandenen Hinweise auf das Bonitätsrisiko von Emittentin und Garantin, enthaltenden Unterlagen nicht erhalten hat, weil man sich sonst die Manipulation getrost hätte schenken können. Die Erklärung des Beklagten zu 2), er habe es für richtig gehalten, auf die Bitte des Klägers um eine Kurzübersicht über die Funktionsweise des Papiere, die dieser seiner Ehefrau habe erklären wolle, Informationen lediglich über die Chancen des Papieres, nicht aber über ihre Risiken, zu übermitteln, weil der Kläger die entsprechenden Informationen ja bereits erhalten gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar. Es stellt sich insoweit auch die Frage, weshalb sich der Beklagte zu 2) die von ihm geschilderte Mühe gemacht hat, bestimmte Abschnitte aus einem Computerausdruck des "Produktflyers" auszuschneiden, diese sodann auf ein Blatt zu kleben und dieses Blatt anschließend zu kopieren, statt dem Kläger einfach noch einmal den "Produktflyer" zu übersenden. Auf diese Frage gibt es nur eine einzige plausible Antwort, die auch sehr gut nachvollziehbar ist und voll ins Bild paßt: Der Beklagte zu 2) wollte eine Selektion der dem Kläger übermittelten Informationen erreichen, und dies hatte wiederum einen ganz einfachen Grund: Er wußte, daß er den Kläger über die Risiken des Papiers nicht ausreichend informiert hatte und insbesondere auch das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantin nicht angesprochen hatte.

132

Angesichts dessen und angesichts der entsprechenden Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers, die ohne weiteres glaubhaft ist, ist die Kammer angesichts des vorstehend aufgezeigten nachgewiesenen Verhaltens des Beklagten zu 2) davon überzeugt, daß der Kläger bereits am 30. Oktober 2007 vor seiner Kaufentscheidung die manipulierten Kopien aus dem "Produktflyer" und im übrigen keinerlei geeignete Risikohinweise erhalten hat.

133

Soweit der Beklagte zu 2) in der Sitzung vom 16. März 2010 persönlich angehört anderes bekundet hat, glaubt die Kammer ihm nicht. Sein Vorbringen ist angesichts des vorstehend Dargelegten unglaubhaft.

134

Um das Beweisergebnis zur Kausalität noch einmal ganz klar darzustellen: Die Kammer ist davon überzeugt, daß die vorstehend erörterten Manipulationen ihren Grund darin hatten, daß nach Überzeugung des Beklagten zu 2) der Kläger die Papiere nicht gekauft hätte, wenn die Hinweise auf das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantin in den ihm dem Kläger schriftlich vorgelegten Informationen verblieben wäre. Diese Überzeugung hatte mit Sicherheit ihr guten Gründe, und die Kammer teilt sie.

135

Durch die vorstehende Pflichtwidrigkeit ist auch letztlich der Ausfallschaden des Klägers entstanden. Allerdings hat die Kammer in der prozeßleitenden Verfügung auf die Problematik des Zurechnungszusammenhangs zwischen Pflichtwidrigkeit und Schaden hingewiesen. Hierauf hat der Kläger jedoch mit zutreffenden und überzeugenden Argumenten im vorstehenden Sinne reagiert. Es ist wie gesagt festzustellen, daß der Kläger die Papiere nicht erworben hätte, wenn er den Hinweis auf das Bonitätsrisiko des Emittentin und der Garantin gekannt hätte. Der Schaden ist dadurch entstanden, daß er in Unkenntnis dieses Risikos die Papiere gekauft und sich das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantin tatsächlich verwirklicht hat, so daß der Kläger der Rückzahlung beider Papiere ausgefallen ist. Die Pflicht der Beklagten zu 1), den anderweit erteilten Hinweis auf das Emittentenrisiko nicht zu unterdrücken, hatte gerade den Zweck, einen solchen Verlauf, nämlich daß der Kläger in Unkenntnis dieses Risikos die Papiere erwarb und anschließend aufgrund dieses Risikos mit der Rückzahlung der Papiere ausfiel, zu verhindern. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen der der Beklagten zu 1) anzurechnenden Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) (Manipulationen) und dem Schaden des Klägers liegt daher entgegen der zunächst in der prozeßleitenden Verfügung unter Ziffer IV. erwogenen Betrachtung der Kammer auf der Hand.

136

Daß der Beklagte zu 2) auch am 13. Dezember 2007 die Kenntnisnahme des Klägers vom Hinweis auf das Bonitätsrisiko der Emittentin und der Garantin unterdrückt hat, liegt angesichts des Vorstehenden derartig auf der Hand, daß die Kammer auch hiervon überzeugt ist.

137

Es kommt angesichts des Vorstehenden nicht mehr darauf an, daß über lange Zeit hinweg keinen schlechten Namen hatte, sondern als solide galt.

138

Auch ohne Belang bleibt angesichts des Vorstehenden, daß sich die Bonität des Emittenten unter Zugrundelegung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen mittelbar aus dem unter "Produkteigenschaften" abgedruckten Ergebnis des Ratings der drei großen Ratingagenturen ergeben mußte. Es liegt nämlich auf der Hand, daß die Ratingagenturen diese, auch wenn die Ratings nach den Unterlagen entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und des Klägers für die Papiere und nicht für die Emittentin galten, in ihrer Einschätzung zur Bonität der Emittentin berücksichtigt haben.

139

Ohne Bedeutung für die Entscheidung bleibt auch, daß die Informationen in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in Bezug auf das Rating der drei großen Ratingagenturen falsch waren. Denn daraus, daß die Ratingergebnisse unter den Produkteigenschaften aufgeführt sind, war zu folgern, daß diese für die Papiere selbst gälten, während sie in Wahrheit nach dem Vorbringen des Klägers und der Beklagten zu 1) für die Emittentin bzw. ihre Garantin gelten sollten, was entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 1), das, wie unmittelbar einleuchtet, insoweit unzutreffend ist – Papiere, insbesondere sogenannte "Zertifikate", können ganz anders geartete und weitergehende Risiken als die für ihre Bezahlung einstehenden Emittenten und Garanten aufweisen, z. B. in Gestalt der hier vorliegenden Rückzahlungsbedingungen, so daß das Rating für Emittent und Garant keinesfalls ohne weiteres auf die Papiere übertragen werden kann –, etwas anderes darstellt. Die Kammer hat bereits darauf hingewiesen, daß für den von dem Kläger und der Beklagten zu 1) in diesem Zusammenhang vorgetragenen Fall (Rating gilt für Emittent bzw. Garant und nicht für die Papiere) ein schwerer Fehler (Mißverständlichkeit) der Ausführungen in der als Anlage überreichten Produktbeschreibung vorliegt. Dabei bleibt es, ohne daß an dieser Stelle noch auf etwa daraus resultierende Rechtsfolgen einzugehen wäre.

140

Es kommt auch nicht mehr auf die Erwägung der Kammer unter IV. der prozeßleitenden Verfügung an, daß Vergütungszahlungen an den Finanzberater nicht stets aufklärungspflichtig sind, sondern nur dann, wenn sie entweder das Risiko der Anlage erhöhen bzw. ihre Renditechancen schmälern oder den Verdacht wecken können, daß die Beratung nur im "Gebühreninteresse" und nicht neutral im Interesse des Beratungsempfängers erfolgt. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht mehr darauf an, daß eine reine Entgeltzahlung für Vermittelungs- oder Beratungsleistungen einer Bank etwa selbstverständlich ist und, solange sie sich in angemessenem Rahmen hält, nicht aufklärungspflichtig ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, z. B. weil durch das Entgelt das Risiko der Anlage erhöht bzw. ihre Renditechancen geschmälert werden. Auch nicht mehr zu erörtern ist der Umstand, daß in den Angaben zu den "Produkteigenschaften" eine Vergütung des Emittenten an die Vertriebspartnerin (20,- € / Zertifikat) genannt ist, woraus sich im Zusammenhang mit dem ebenfalls dort genannten Nennbetrag der Zertifikate die angebliche Höhe der Vergütung ergab, nämlich bei unbefangener Betrachtungen 20,- € / "Zertifikat" – und übrigens nicht 40,- € / "Zertifikat", welche die Beklagte zu 1) nach ihren eigenen Vorbringen erhalten hat.

141

Auch auf die Erwägung der Kammer, daß eine Bank für den Vertrieb fremder Anlagen stets ein Entgelt erhält und daß selbst dann, wenn sie hierüber stets aufklärungspflichtig wäre, ein entsprechendes Versäumnis noch nicht unbedingt "kausal" für einen etwaigen Schaden wäre, weil dessen "Kausalität" für den Schaden voraussetzte, daß bei entsprechender Aufklärung das Geschäft unterblieben wäre, was aber nicht stets ohne weiteres festzustellen ist, weil die Vergütungszahlungen auch durchaus moderat und in Ordnung sein können, da die Bank für den Vertrieb der fremden Anlagen auch Kosten hat und hieran auch verdienen können muß, kommt es angesichts des Vorstehenden nicht mehr an.

142

Auf § 31d WpHG und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens kommt es ebenfalls nicht mehr an.

143

Auch auf die Erwägung der Kammer, daß, soweit vorgebracht werde, daß die Papiere auftrags- und vertragswidrig trotz Order vom 16. April 2008 im April 2008 nicht verkauft worden sind, der daraus folgende Schaden der Höhe nach dargelegt werden müßte, und darauf, daß entgegen dem Vorbringen des Klägers der Verkaufspreis im April 2008 sicherlich nicht mehr dem Ausgabepreis entsprochen hätte, nachdem nach seinem eigenen Vorbringen im März 2008 bei der Emittentin Turbulenzen aufgetreten waren, kommt es nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht mehr an.

144

Daß die Bezeichnung "Zertifikat", unter der sich der gemeine Verbraucher eher eine besondere Versicherung bzw. Absicherung und nicht eine spekulative Anlageform der hier vorliegenden Art mit Wettcharakter vorstellt, nicht eben als passend für die hier infragestehenden Papiere bezeichnet werden kann, sei am Rande erwähnt. Ob und unter welchen Voraussetzungen unter dieser in die Irre leitenden Bezeichnung Rechte ihres Erwerbers herzuleiten sind, kann offenbleiben.

145

Soweit die Beklagten vortragen, der Kläger habe auf eine Verkaufsprospekt verzichtet, kommt es auf dieses Vorbringen nicht an. Angemerkt sei nur, daß sich solches, weil auch der Erhalt eines Verkaufsprospekts in beiden Wertpapiersammelorders angekreuzt ist, mit den unterschriebenen Wertpapiersammelorders nicht nachweisen läßt. Diese treffe nämlich insoweit keine eindeutige Aussage.

146

Soweit in den Wertpapiersammelorders jeweils angekreuzt ist, der Kläger sei über die Funktionsweise der Papiere aufgeklärt worden etc., ergeben die Wertpapiersammelorder lediglich, daß der Kläger durch seine Unterschrift eine solche Erklärung abgegeben hat. Diese trifft jedoch nach dem vorstehenden nicht zu.

147

Soweit in den Wertpapiersammelorders ein Hinweis auf die Überschreitung des maximal zulässigen Risikoanteils enthalten ist, ist die Kammer nach dem vorstehenden und angesichts dessen, daß der Kläger nachvollziehbar vorgetragen hat, daß der Beklagte zu 2) die Wertpapiersammelorder ausgefüllt und sodann dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt habe, davon überzeugt, daß der Kläger diesen Hinweis übersehen hat. Denn andernfalls der die Papiere zumindest nicht ohne genaue Rückfragen erworben.

148

Soweit in den Wertpapiersammelorders davon die Rede war, daß die Produkte keine Bankeinlagen seien und nicht durch die , deren Töchter oder den Einlagensicherungsfonds garantiert sind (vgl. Seite 6 der Wertpapiersammelorder, Bl. 18 d.A.), hat dies nicht den gleichen Warncharakter wie die unterdrückten sehr viel deutlicheren Hinweise auf das Bonitätsrisiko der Emittentin bzw. Garantin. Auch hat der Kläger überdies den genannten Hinweis in den Wertpapiersammelorders nach Überzeugung der Kammer übersehen. Der Kläger hat wie gesagt nachvollziehbar vorgetragen, daß der Beklagte zu 2) die Wertpapiersammelorder ausgefüllt und sodann ihm zur Unterschrift vorgelegt habe. Hätte der Kläger den Hinweis gesehen, hätte er nach Überzeugung der Kammer die Papiere zumindest nicht ohne genaue Rückfragen erworben. Denn ausweislich seiner Angaben im Risikoprofil war der Kläger sehr auf Sicherheit bedacht, und der Beklagte zu 2) hat Manipulationen für nötig gehalten, um den Kläger vom Erwerb der streitigen Wertpapiere zu überzeugen. Dies zeigt, wie risikoscheu der Kläger war.

149

2.

150

a)

151

Der geltendgemachte Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) kann sich nicht auf

152

§§ 812 Abs. 1, 142, 123 BGB stützen.

153

Ein solcher Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) würde neben einer wirksamen Vertragsanfechtung voraussetzen, daß der Kläger die Kaufpreiszahlung als Leistung an den Beklagten zu 2) erbracht hätte. Letzteres ist nicht der Fall. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen aller Beteiligten ist jedenfalls kein Vertrag über den Erwerb der Papiere zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) zustandegekommen. Demnach stellte auch die Zahlung der 152.500,- € keine Leistung des Klägers an den Beklagten zu 2) dar, die nach § 812 Abs. 1 BGB aufgrund einer Anfechtung zurückgefordert werden könnte.

154

b)

155

Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) kann sich auch nicht aus der Verletzung eines Beratungsvertrages ergeben, weil jedenfalls zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) ein Beratungsvertrag zustandegekommen ist. Auch dies ist letztlich zwischen den Parteien nicht streitig.

156

c)

157

Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263 StGB ist nicht schlüssig dargelegt. Dasselbe gilt für einen Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten nach § 826 BGB.

158

Denn neben der Täuschung und der Irrtumserregung durch den Beklagten zu 2) müßte hinzutreten, daß dem Kläger hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist und daß der Beklagte zu 2) insoweit Vorsatz gehabt hätte. Letzteres ist nicht ersichtlich.

159

Der Kläger legt trotz entsprechenden Hinweises der Kammer nicht dar, daß der für die Papiere errichtete Preis ihren seinerzeitigen Wert überstiegen hätte. Ein Vermögensschaden unter einem derartigen Gesichtspunkt ist daher schon objektiv nicht zu begründen. Soweit der erworbene Gegenstand objektiv werthaltig war, also objektiv sein Geld wert war, liegt grundsätzlich ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB – und auch im Sinne der §§ 826, 253 BGB – nicht vor. In diesem Falle liegt ein Vermögensschaden nur vor, wenn der erworbene Gegenstand, der grundsätzlich sein Geld wert ist, für den konkreten Erwerber (ausnahmsweise) objektiv nicht zu gebrauchen ist, weil in seiner Person besondere Umstände vorliegen. Der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt des sogenannten subjektiven Schadenseinschlags besagt letztlich nur, daß die objektive Bewertung des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung ausgehend von der Situation des jeweiligen Vermögensinhabers und nur in diesem Sinne "subjektiv" zu erfolgen hat. Ein Schaden unter dem Gesichtspunkt des sogenannten subjektiven Schadenseinschlags liegt etwa vor, wenn der Erwerber den erworbenen Gegenstand nicht in vollem Umfang zum vertraglich vorgesehenen Zweck und auch sonst nicht in zumutbarer Weise verwenden oder verkaufen kann (vgl. etwa Fischer [früher Dreher/Tröndle], 56. Auflage, § 263 StGB, R. 86). § 263 StGB und auch §§ 826, 249 ff. BGB schützen nicht die Dispositionsfreiheit, sondern nur das Vermögen (und bestimmte in § 253 BGB genannte, hier nicht in Betracht kommende Rechtsgüter). Hier war der vertraglich vorgesehene Zweck eine Kapitalanlage, und selbstversändlich konnte der Kläger seinerzeit durchaus damit rechnen, daß die Papiere an Dritte verkauft werden konnten. Diese Möglichkeit bestand noch lange nach dem Erwerb der Papiere. Damit ist aber ein Vermögensschaden nach dem Kriterium des sogenannten "persönlichen Schadenseinschlags" nicht zu begründen (instruktiv hierzu OLG München, NStZ 1986, 168). Liegt ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nicht vor, fehlt es aber auch an einem solchen nach §§ 826, 249 ff., 253 BGB.

160

Die Kammer hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob aus den nachgewiesenen manipulativen Verhalten des Beklagten zu 2) auch der Rückschluß zu ziehen ist, daß er davon ausgegangen ist, daß dem Kläger aus dem Erwerb der Papiere letztlich ein Schaden entstehen könne. Ein solcher Rückschluß ginge jedoch zu weit. Es ist dem Beklagten zu 2) naheliegenderweise bei seinem Verhalten lediglich darum gegangen, die Papiere an den Mann zu bringen, über deren Werthaltigkeit und Entwicklung wird er sich nur keine Gedanken gemacht haben, und noch viel weniger über eine mögliche Insolvenz sowohl der Emittentin als auch der Garantin, zumal im Jahr 2007 noch keinen entsprechend schlechten Ruf hatte.

161

d)

162

Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten zu 2), der daraus folgen könnte, daß eine Verkaufsorder im April 2008 nicht befolgt wurde, ist nicht ersichtlich. Insoweit traf den Beklagten zu 2) keine vertragliche Verpflichtung, gegen die er schadensersatzpflichtig verstoßen haben könnte, weil er nicht Vertragspartner des Klägers war, und auch eine Anspruchsgrundlage aus dem Deliktsrecht oder sonstigen Rechtsbereichen ist insoweit nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat der Kläger auch die Schadenshöhe nicht dargelegt. Angesichts dessen, daß es nach seinem eigenen Vorbringen bereits im März 2008 bei der Emittentin zu Turbulenzen gekommen war, kann nicht ernstlich davon ausgegangen werden, daß er den Ausgabepreis bei einem Verkauf erzielt hätte. Um dies festzustellen, bedarf die Kammer keines Sachverständigengutachtens.

163

3.

164

Entsprechend dem Vorstehenden steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (nur) gegen die Beklagte zu 1) zu, § 280 Abs. 1 BGB.

165

Da die Beklagte zu 1) schon durch den Beratungsfehler schadensersatzpflichtig geworden ist, muß sie die Anwaltskosten schon deshalb erstatten, ohne daß es darauf ankommt, ob sie mit der Rückzahlung des Erstattungsbetrages in Verzug war, als die anwaltliche Mahnung erfolgte. Der Erstattungsanspruch errechnet sich allemal auf (1,25 x 1.585,- € + 20,- €) x 1,19 = 2.381,49 €. Diesen Betrag kann die Kläger gemäß § 250 BGB verlangen, auch wenn er nicht vorgetragen hat, die Anwaltskosten schon bezahlt zu haben. Denn die Beklagte zu 1) hat spätestens mit ihrer Klageerwiderung eine Erstattung der Anwaltskosten endgültig abgelehnt, weil sie eine Erstattungspflicht in ihrer Klageerwiderung schon dem Grunde nach bestritten hat. Die an sich nach § 250 BGB erforderliche Fristsetzung ist aufgrund der endgültigen Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1) ausnahmsweise als sinnlose bloße Förmelei entbehrlich.

166

4.

167

Der nach dem Vorstehenden seitens der Beklagten zu 1) zu erstattenden Betrag (Preis der Papiere und Anwaltskosten) ist gemäß §§ 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit und somit seitens der Beklagten zu 1) seit dem 16. Mai 2009 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

168

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

169

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

170

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.

171

Da die Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 1) jeweils mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung einer Berufung ihrerseits gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.

172

Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt. Die Entscheidungsformel spricht lediglich aus, daß eine Berufung nicht zugelassen wird, verbietet aber nicht eine auch ohne ihre Zulassung kraft Gesetzes statthafte Berufung. Dies könnte sie auch nicht.

173

Der Streitwert wird auf für die Zeit bis zum 24. Februar 2010 auf 153.000,- € und für die Zeit danach auf 152.500,- € festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.