Amtshaftung bei Winterdienst: Streupflicht bei besonderer Gefahrenstelle
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Stadt Schadensersatz wegen eines Auffahrunfalls, den er auf unzureichenden Winterstreudienst zurückführte. Das Gericht bejahte eine Amtspflichtverletzung, weil sich an einer an sich nachrangigen Straße eine besondere, über Stunden andauernde Glatteis-Gefahrenstelle bei starkem Verkehrsaufkommen gebildet hatte und die Stadt hiervon Kenntnis hatte. Ersatzfähig waren Selbstbeteiligung, Nutzungsausfall und Pauschale, nicht aber ein merkantiler Minderwert. Zudem wurde die Ersatzpflicht für künftige Mehrkosten durch Rückstufung in der Vollkasko festgestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Zahlungsanspruch i.H.v. 470 EUR und Feststellung zur Ersatzpflicht des Höherstufungsschadens zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Räum- und Streupflicht nach § 9 Abs. 3 StrWG NRW ist eine öffentliche Amtspflicht, deren Schutzrichtung auch die Sicherheit der Straßennutzer umfasst und Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB auslösen kann.
Der Pflichtige darf den Winterdienst nach Straßenbedeutung und verfügbaren Mitteln priorisieren; eine grundsätzlich nicht zu streuende Straße kann jedoch bei Entstehen einer besonderen Gefahrenstelle streupflichtig werden.
Eine besondere Gefahrenstelle liegt vor, wenn sich aufgrund konkreter Umstände (z.B. außergewöhnliche, schlecht erkennbare Glätte bei erheblichem Verkehrsaufkommen) eine nicht zu vernachlässigende Gefahr realisiert und Abhilfemaßnahmen zumutbar sind.
Bei Kenntnis oder zurechenbarer Kenntniserlangung von einer besonderen Gefahrenstelle muss der Träger der Streupflicht organisatorisch sicherstellen, dass Hinweise entgegengenommen und zeitnah Maßnahmen ergriffen werden können.
Mehrbeiträge infolge Rückstufung in der Kaskoversicherung (Höherstufungsschaden) können als unfallkausaler Schaden ersatzfähig sein und bei Ungewissheit der Schadenshöhe im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 244/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 3. 2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger den Höherstufungsschaden im Rahmen der Voll-
kaskoversicherung seines PKW zu ersetzen, der dem Kläger
aus dem Unfallereignis vom 18. 12.2010 entstanden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8 % und
die Beklagte 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen
die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicher- heit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Amtshaftungsanspruch geltend wegen nach seiner Behauptung nicht ausreichendem Winterstreudienst.
Der Kläger behauptet,
er sei am 18. 12. 2010 gegen 12.00 Uhr mit seinem PKW Mercedes C, amtliches Kennzeichen
, über die gefahren und habe an der Kreuzung mit der geradeaus weiter fahren wollen in den . Am Morgen des 18. 12. 2010 sei er mit dem Bus von seiner Wohnung im zum Markt in gefahren, der eine etwas andere Strecke nehme als er sie dann mit dem PKW gefahren sei. Er habe etwas eingekauft und seinen PKW geholt, der an der geparkt gewesen sei. Dann sei zum zurückgefahren.
An der Kreuzung mit der sei vor ihm der Zeuge mit seinem PKW mit seinem PKW Marke Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen gefahren. Er habe gebremst und versucht, nicht auf diesen PKW aufzufahren. Es habe sich aber auf der Fahrbahn eine Eisdecke befunden und die Reifen hätten trotz Bremsens keinen Halt gefunden. Er sei mit seinem PKW in denjenigen des Zeugen hineingerutscht.
Sein Fahrzeug sei mit Winterreifen und ABS ausgestattet gewesen.
Dazu sei es nur gekommen, weil die Straße und die Kreuzung nicht ordnungsgemäß gestreut gewesen seien. Die Kreuzung sei am Samstagvormittag stark befahren. Sie müsse daher seiner Meinung nach vorrangig gestreut werden. Das sei aber gar nicht der Fall gewesen, sondern es habe sich Eis gebildet und sei spiegelglatt gewesen. Es sei dort im Lauf des Samstag zu zehn Unfällen wegen der Glätte gekommen.
Durch den Unfall habe er einen Schaden von 1.070,- Euro erlitten. Dabei handele es sich zum einen den direkten Schaden von 300,- Euro, der aus der Selbstbeteiligung im Rahmen der Haftpflicht- und Kaskoversicherung für seinen PKW herrühre. Ferner habe sei PKW einen merkantilen Minderwert von 600,- Euro davongetragen. Ihm sei ein Nutzungsausfall von drei Tagen entstanden, für die er je 50,- Euro berechne. Schließlich mache er eine Unkostenpauschale von 20,- Euro geltend.
Ferner sei er in seiner Versicherung wegen des Schadensfalls höher gestuft worden und müsse demzufolge nun höhere Beiträge bezahlen. Insoweit müsse die Beklagte ihn freistellen.
Er habe - was unstreitig ist - die Klägerin zunächst mit einem Schreiben vom 29. 12. 2010 zur Übernahme des Schadens aufgefordert und sodann mit Schreiben vom 14. 3. 2011 eine Zahlungsfrist gesetzt zum 25. 3. 2011. Die Beklagte habe - was ebenfalls unstreitig ist - die Übernahme einer Haftung mit Schreiben vom 11. 3. 2011 abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.070,- Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
25. 2. 2011 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Höher-
stufungsschaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom
18. 12. 2010 entstanden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet,
die entsprechenden Straßen und die Kreuzung seien in ihrem Streuplan in die Dringlichkeitsstufe I eingeordnet, gehörten also zu jenen Flächen, die zuerst zu streuen und zu räumen sind. Am 18. 12. 2010 sei gegen 9.30 Uhr der gesamte Kreuzungsbereich geräumt und gestreut worden. Dazu legt sie einen Streubericht vor, Blatt 55 der Akte.
Sie bestreite, dass es überhaupt zu einem Unfall gekommen sei, jedenfalls aber, dass es zu dem Unfall wegen der Glätte der Fahrbahn gekommen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen , , , , und . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 3. 11. 2011 Bezug genommen, Blatt 78 bis 87 der Akte.
Entscheidungsgründe
Der Klage ist in dem zugesprochenen Umfang stattzugeben.
Die Klage ist zulässig, auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Dem Kläger steht insoweit ein berechtigtes Interesse auch an einer Feststellung zu. Zum einen kann er den in Zukunft eintretenden Schaden noch nicht insgesamt beziffern, da dieser von der Entwicklung eines neuen Schadensfreiheitsrabatts zu seinen Gunsten abhängt und die dafür in Zukunft anzuwendenden Regeln nicht sicher sind. Der Kläger kann auch Feststellung statt Freistellung verlangen, weil anzunehmen ist, dass die Beklagte sich an eine entsprechende Feststellung halten wird.
Die Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet. Dem Kläger steht insoweit gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB wegen des Schadens zu, der ihm durch den Verkehrsunfall vom 18. 10. 2011 entstanden ist.
Der Kläger kann sich dabei auf § 839 BGB berufen, denn es besteht mit der Räumpflicht bei Schnee und Eis nach § 9 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW eine öffentliche Pflicht. Diese gilt für den jeweils mit der Straßenbaulast Belasteten. Das ist hier die Beklagte, weil es sich bei der in um eine Gemeindestraße ohne besondere Zuordnung handelt. Die öffentlich-rechtliche Räumpflicht umfasst auch eine Schutzkomponente zugunsten der Straßennutzer, die ein Recht auf eine sichere Nutzung der Straßen in dem Rahmen haben, der dem Pflichtigen zumutbar ist.
Die Beklagte hat im konkreten Fall ihre Räumpflicht bei Schnee und Eis an der Unfallstelle verletzt.
Bei dieser Bewertung berücksichtigt das Gericht zum einen, dass die Beklagte als Belastete mit der Räumungspflicht nicht verpflichtet ist, alle Straßen und Wege gleichermaßen und zur selben Zeit zu streuen, sondern dass Abstufungen vorgenommen werden können nach Bedeutung der Straßen, und dass der Umfang der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen ist. Dies entspricht allgemeiner, lang gefestigter Auffassung. Danach gehört, soweit erkennbar, das Stück der , auf der sich am 18. 12. 2010 der Unfall zwischen dem Kläger mit seinem Fahrzeug und dem Fahrzeug des Zeugen , gesteuert von dessen Ehefrau, ereignet hat, nicht zu den zu streuenden Straßen. Es liegen zwar keine Streupläne der Beklagten vor, und diese hat auch nicht näher dazu vorgetragen. Jedoch haben die Zeugen und bekundet, dass dieser Bereich der nicht zum Streubereich gehört und ihrer Kenntnis nach als untergeordnete Straße eingeordnet ist und gar nicht gestreut wird. Die beiden Zeugen sind insoweit auch als geeignet anzusehen, über diese Frage Auskunft zu geben, denn sie sind beide bei dem Streudienst für die Beklagte tätig und haben von daher Kenntnis über die zu streuenden Strecken und die Einordnung von Straßen. Diese Einordnung der in dem hier betroffenen Bereich könnte damit grundsätzlich die Beklagte von einer Streupflicht entlasten.
Jedoch steht dem entgegen, dass trotz der Einordnung einer Straße als weniger bedeutend und daher nicht der Streupflicht unterliegend den Pflichtigen dann doch eine Streupflicht trifft, wenn sich eine besondere Gefahrenstelle gebildet hat und sich durch das Verkehrsaufkommen zeigt, dass diese eine konkrete und nicht zu vernachlässigenden Gefahrenstelle bildet (Palandt-Sprau, § 823 BGB, Rdnr. 226). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
Danach ist davon auszugehen, dass sich am 18. 12. 2010 in dem fraglichen Bereich der
in dessen letzten Stück vor dem Abknicken, um dann als Fortsetzung der weiter zu verlaufen, in hohem Maß Glatteis gebildet hatte, und zwar schon am Morgen und frühen Vormittag, und dieser Zustand während des gesamten Tages fortbestand. Dies ist den Aussagen der Zeugen , , und zu entnehmen. Die Zeugen und haben den Zustand aus eigenem Erleben bei Benutzung der Straße geschildert und anschaulich dargelegt, dass eine außergewöhnlich starke Glätte bestand. Der Zeuge hat aus der Beobachtung der Straßensituation als Anwohner an der Unfallstelle dies ebenfalls beschrieben und vor allem bekundet, dass dieser Zustand schon frühzeitig am Tag bestand und tagsüber fortdauerte. Seine Angaben dazu werden durch die Aussage des Zeugen bestätigt, der dargelegt hat, dass sich an dem Tag an der fraglichen Stelle der Straße insgesamt zehn durch Glatteis und Schnee bedingte Unfälle ereignet haben.
Die Beweisaufnahme hat des Weiteren bestätigt, dass die Straße am Unfalltag und in der Regel am Samstagvormittag stark benutzt wird. Dies haben die Zeugen , und bestätigt. Die Zeugen können hierzu auch zuverlässige Angaben machen, denn sie wohnen nach ihren Angaben in der Nähe der Unfallstelle - der Zeuge sogar direkt an der Unfallstelle - und haben daher plausible eigene Kenntnisse. Zum Teil haben sie das hohe Verkehrsaufkommen konkret am Unfalltag auch durch Fotos belegt, wie auch der Kläger selbst. Auch die Angaben des Zeugen bestätigen dies indirekt, denn die Anzahl der von ihm bestätigten Unfälle ist nur erklärlich, wenn fortlaufend einiger Verkehr herrscht.
Damit bestand am Unfalltag konkreter Anlass, entgegen der sonstigen Planung für die Abstreuung von Straßen auch den Bereich der vor deren Abknicken und weiterem Verlauf als Fortführung der zu streuen. Es war eine besondere Gefahrenstelle gegeben, die zur sicheren Nutzung der Straße erforderlich machte, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Beklagte hatte hiervon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch Kenntnis. Nach den Angaben des Zeugen haben die jeweils die Unfälle aufnehmenden Polizeibeamten ihm schon vor dem Unfall, an dem der Kläger beteiligt war, gesagt, dass sie die Stadt bereits von der Gefahrenstelle unterrichtet hätten. Die Beklagte hätte dann entsprechend reagieren müssen. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass an Tagen mit besonderem Wetter im Winter, wie sie im Jahr 2010 am Jahresende herrschten, die Stadt als Träger der Streupflicht eine Stelle einrichten muss, die Nachrichten über besondere Gefahren jedenfalls tagsüber entgegennimmt und auch darauf reagieren kann.
Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine Reaktion nicht zumutbar gewesen wäre, weil der Aufwand zu groß gewesen wäre und ihre anderweitig ebenfalls benötigten Ressourcen unzumutbar erschöpft hätte. Die Streufahrzeuge der Beklagte kommen und kamen nach den Angaben der Zeugen M und V regelmäßig unmittelbar an der Gefahrenstelle vorbei. Diese machte ferner nach den Angaben der Zeugen kein langes Straßenstück auf, hätte also weder außergewöhnlich viel Zeit noch außergewöhnlich viel Streugut beansprucht.
Konkret ist damit festzuhalten, dass die Beklagte auf die am Unfalltag auf der im Bereich der Unfallstelle gegebene besondere Gefahrensituation zu starkes, nicht gut erkennbares Glatteis insbesondere auch bei Zufahren auf die Hauptverkehrsstraße zu durch Streumaßnahmen hätte reagieren müssen.
Dem Kläger ist durch den Unfall der zugesprochene Schaden entstanden. Dies sieht das Gericht durch die Vorlage verschiedener Belege als nachgewiesen an. Insbesondere hat der Kläger die Höhe der ihm entstandenen Belastung durch die Reparatur des Fahrzeugs durch die Vorlage der Rechnung und die Nachricht der Kaskoversicherung belegt. Damit steht fest, dass er selbst Kosten von 300,- Euro zu tragen hatte. Auch geht das Gericht davon aus, dass eine Unkostenpauschale zu tragen ist, die mit 20,- Euro angemessen berechnet ist, und dass ein Ersatz für den Nutzungsausfall zu leisten ist. Dieser ist nach der Bescheinigung der Reparaturwerkstatt jedenfalls für drei Tage zu berechnen und mit 150,- Euro für diese Zeit angemessen bewertet.
Nicht zugesprochen werden kann eine Wertminderung. Nach der heutigen Art der Reparatur, bei der beschädigte Karosserieteile erneuert werden, kommt es durch Unfallschäden üblicherweise nicht - mehr - zu Einschränkungen in der Nutzbarkeit oder Lebensdauer von Fahrzeugen. Hier ist ausweislich der Reparaturrechnung das Fahrzeug des Klägers auch in der Weise repariert worden, dass die beschädigten Teile insgesamt erneuert worden sind. Eine andere Wertung folgt auch nicht daraus, dass etwa durch die Einstufung als Unfallfahrzeug der Wert bei einem Verkauf spürbar gemindert ist. Es handelte sich hier nicht um einen gravierenden Unfall, die Schäden haben den Grundaufbau des Fahrzeugs nicht betroffen. Die beschädigten Teile sind erneuert und der PKW insgesamt durch eine Fachwerkstatt ordnungsgemäß instandgesetzt worden. Damit ist auch bei Offenlegung des Unfalls nicht mit einer Wertminderung zu rechnen.
Damit ist ein entstandener Schaden von 470,- Euro zu ersetzen.
Zinsen kann der Kläger ab dem 15. 3. 2011 verlangen. Ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte in Verzug, denn sie hat mit dem Schreiben vom 11. 3.2011 die Übernahme des Schadens endgültig abgelehnt und diese Erklärung ist den Bevollmächtigten des Klägers am 15. 3. 2011 zugegangen. Dass schon am 25. 2. 2011 Verzug vorlag, kann nicht sicher festgestellt werden. Mit dem Schreiben vom 29. 12. 2010 ist nach den Angaben des Klägers selbst nur eine Zusage der Haftungsübernahme gefordert worden, jedoch kein Zahlungsanspruch geltend gemacht worden. Das Schreiben vom 14. 3. 2011 mit Fristsetzung zum 25. 3. 2011 hätte erst zu einem späteren Eintritt von Verzug geführt.
Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.
Der Kläger kann ferner die Freistellung von den Belastungen verlangen, die ihm durch die Höherstufung im Rahmen der Kaskoversicherung entstehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger vor der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung vor dem hier betroffenen Unfall einen Schadensfreiheitsrabatt in Anspruch nehmen konnte. Wenn er dies auch nicht ausdrücklich vorträgt, ist es doch seiner Begründung immanent. Es kann als sicher unterstellt werden, dass dieser Rabatt durch die Inanspruchnahme wegen des nicht unbedeutenden Schadens, der hier entstanden war, für die Zukunft entfällt und neu "aufgebaut" werden muss. Diese Mehrkosten stellen ebenfalls einen durch den Unfall verursachten Schaden dar und sich zu ersetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 Nr. 11, 711 ZPO.
Für die Verteilung der Kosten hat das Gericht dabei berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Antrag zu 1.) nur zum Teil, mit demjenigen zu 2.) jedoch insgesamt obsiegt. Das Gericht bewertet dabei den zweiten Antrag mit jährlich 750,- Euro. Dem Gericht ist zwar nicht bekannt, welchen Schadensminderungsrabatt der Kläger vorher erreicht hatte. Auch bei nur 50 % dürfte aber der Betrag der Gesamtkosten der Kaskoversicherung mit 300,- Euro Selbstbeteiligung bei ca. 1.500,- Euro liegen, so dass diese Mehrbelastung plausibel erscheint. Diese Mehrbelastung wird im Lauf der Jahre stufenweise abgebaut. Das Gericht geht für die ersten fünf Jahre von einer Mehrbelastung um 750,- Euro = 3.750,- Euro aus. Für die nächsten Jahre dürfte die Mehrbelastung bei ca. 400,- Euro liegen, so dass für weitere fünf Jahre 2.000,- Euro anzusetzen sind. Danach sind noch einmal jährlich 200,- Euro für fünf Jahre anzunehmen, die entspricht 1.000,- Euro. Damit entfallen auf den Antrag zu 2.) 6.750,- Euro Wert.
Streitwert: Antrag zu 1.): 1.070,- Euro
Antrag zu 2.): 6.750,- Euro
Zusammen: 7.820,- Euro.