§ 63 StGB: Unterbringung nach heimtückischem Tötungsdelikt bei Schuldunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Das LG Duisburg ordnete die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Er hatte seine Lebensgefährtin in akuter Psychose von hinten mit einem Messer tödlich verletzt, wobei das Gericht das Mordmerkmal der Heimtücke als verwirklicht ansah. Aufgrund einer paranoiden Schizophrenie war seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben (§ 20 StGB), sodass er schuldunfähig handelte. Wegen hoher Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten bejahte die Kammer eine Gefährlichkeitsprognose (§ 63 StGB) und lehnte Bewährung (§ 67b StGB) sowie eine Unterbringung nach § 64 StGB mangels Kausalzusammenhangs zur Sucht ab.
Ausgang: Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB angeordnet; Aussetzung zur Bewährung und § 64 StGB abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und infolge seines Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Heimtückisch i.S.d. § 211 StGB handelt, wer die Arglosigkeit und die dadurch begründete Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt; dies erfordert die Erkennbarkeit der objektiven Lage und deren Ausnutzung.
§ 20 StGB ist erfüllt, wenn die Steuerungsfähigkeit aufgrund einer akuten psychotischen Störung vollständig aufgehoben ist, auch wenn eine grundsätzliche Unrechtseinsicht noch besteht.
Die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67b Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Zweck der Maßregel angesichts Schwere der Erkrankung und Gefährlichkeit nur durch vollstationäre Behandlung erreicht werden kann.
Eine Unterbringung nach § 64 StGB scheidet aus, wenn zwischen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel und der Anlasstat kein kausaler Zusammenhang besteht oder der Betroffene krankheitsbedingt nicht therapiefähig für eine Entwöhnungsbehandlung ist.
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 20, 63 StGB
Rubrum
Gründe
(abgekürzt gemäß § 414 Abs. 1, § 267 Abs. 4 StPO)
I.
(Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten)
1.
Der Beschuldigte wuchs im elterlichen Haushalt auf.
Er wurde noch in Q1 regelrecht eingeschult und besuchte, nachdem er im Alter von etwa sechs Jahren mit seiner Familie nach Deutschland umgesiedelt war, eine Grundschule in E1. Danach wechselte er auf eine Hauptschule, die er nach der zehnten Klasse mit dem Hauptschulabschluss verließ. Im Anschluss begann er eine Ausbildung zum Bergmann bei der M1, die er nach einem halben bis einem Jahr abbrach. Im weiteren Verlauf übte er verschiedene berufliche Tätigkeiten bei wechselnden Arbeitgebern aus.
Der Beschuldigte ist Vater von zwei inzwischen erwachsenen Kindern.
Vor etwa 17 Jahren ging der Beschuldigte mit B1, der späteren Getöteten, eine Partnerschaft ein. Vor etwa fünf Jahren bezogen beide eine Wohnung in der B2-Straße in E2, dem späteren Tatort.
2.
Der Beschuldigte leidet, seit er etwa 19 Jahre alt ist, an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Diese ist durch schwere Denk- und Wahrnehmungsstörungen, lebhafte Sinnestäuschungen sowie durch Störungen des Realitätsbezuges, des Verhaltens und der Affekte gekennzeichnet. Er ist der Überzeugung, dass er von „pädophilen Tätern, die in einem Ring von sexuellen Missbräuchen agieren“, verfolgt und abgehört werde. Ziel seiner „Verfolger“ sei es, seine Kinder, seinen Enkel und seine Partnerin zu missbrauchen und ihn sowie seine Familie zu töten.
Des Weiteren leidet der Beschuldigte unter einem Abhängigkeitssyndrom von verschiedenen Suchtmitteln (ICD-10: F19.2), vor allem Alkohol und Amphetaminen. Erstmals kam er in seiner Jugend mit Alkohol und Betäubungsmitteln, u. a. Ecstasy, Speed und Amphetaminen, in Kontakt.
Er versuchte, seine Psychose mittels Alkohol und Amphetamine selbst zu behandeln, da seine Ängste durch deren Konsum kurzzeitig verschwanden. In den letzten Jahren konsumierte er zudem regelmäßig Cannabis.
Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach wegen seiner psychischen Erkrankung sowie seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums stationär bzw. teilstationär behandelt.
3.
Strafrechtlich ist der Beschuldigte noch nicht in Erscheinung getreten.
II.
(Feststellungen zur Sache)
1.
Am 00.00.0000 gegen 00:00 Uhr befanden sich der Beschuldigte und seine Lebensgefährtin B1 in der gemeinsamen Wohnung in der B2-Straße in E2. Ebenfalls in der Wohnung anwesend war der damals 5-jährige Enkel des Beschuldigten, F2, um den der Beschuldigte und B1 sich regelmäßig kümmerten. Bei dem Beschuldigten lag an diesem Tag eine akute psychotische Störung mit handlungslenkenden verzerrten Gedankengängen und Wahrnehmungsverfälschungen vor. Er vermutete, seine Lebensgefährtin höre Funksprüche über ihr Ohr und stecke mit Personen, von denen er sich schon lange Zeit verfolgt fühlte, „unter einer Decke“.
Der Beschuldigte griff deshalb zu einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von etwa 14 cm und einer Breite von 4 cm, und ging damit in der Küche von hinten auf seine im Essbereich sitzende Lebensgefährtin zu, um sie zu töten. B1 versah sich zu diesem Zeitpunkt keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit und war infolgedessen arg- und wehrlos. Dies erkannte der Beschuldigte trotz seines psychotischen Zustandes auch und machte sich die Situation bewusst zunutze.
In rascher Folge stach er mehrfach und teils mit erheblicher Wucht von hinten in feindseliger Haltung auf B1 ein. So fügte er ihr – wobei die Reihenfolge der Stichverletzungen nicht festgestellt werden konnte – zwei Stiche mit dem Messer in den Kopf zu, wodurch es zu Skalpierungsverletzungen der Kopfschwarte über beiden Scheitelbeinen kam. Mit einem Stich in ihren rechten Oberarm durchsetzte er den zweiköpfigen Muskel. Einen Stich setzte der Beschuldigte in ihren Nacken, drei weitere Stiche fügte er ihr im Rückenbereich zu. Dadurch kam es zu einer Durchsetzung der 2. linken Rippe sowie des rechten Querfortsatzes des 6. Halswirbelkörpers und einer Verletzung des linken sowie rechten Lungenoberlappens. Durch zwei der Stiche in den Rücken wurden zudem ihre linke Brustkorbhöhle und ihre rechte Brusthöhle eröffnet. Es kam zu einer Verletzung des rechten Herzvorhofs und der rechten Herzkammer sowie einer sogenannten Herzbeuteltamponade, d. h. einer Blutung in den Herzbeutel.
Nach der Tat verließ der Beschuldigte die Wohnung, warf das Tatmesser in einen Grünstreifen in unmittelbarer Nähe des Hauses und lief davon. Kurz nach ihm gelang es auch B1 noch, die Wohnung zu verlassen.
X1 schaute gerade zufällig aus einem der Fenster seiner im zweiten Obergeschoss des im gegenüberliegenden Hauses befindlichen Wohnung, als der Beschuldigte aus dem Haus lief. Unmittelbar danach beobachtete er, wie B1 blutüberströmt aus dem Haus trat, „Hilfe“ schrie und dann zusammenbrach; kurz darauf kam auch F2 hinausgelaufen. X1 begab sich daraufhin sofort zu B1, um ihr zu helfen. Als er sie fragte, wer ihr die Verletzungen zugefügt habe, teilte F2 ihm mit, es sei „der Opa“ gewesen. B1 bestätigte dies mit dem Satz: „Das war der H1.“ Noch während X1 sich um B1 kümmerte, kamen weitere Nachbarn und Passanten und schließlich auch der verständigte Rettungsdienst hinzu.
Der Beschuldigte begab sich in der Zwischenzeit zu dem S1-Markt in der C1-Straße in E2. Zuvor rutschte bzw. fiel er von einer auf der anderen Straßenseite befindlichen etwa 3 m hohen Steinmauer einer erhöht liegenden Gleisanlage in eine Begrünung herunter. In dem S1-Markt äußerte er gegenüber S2, dem Marktleiter, dieser solle einen Krankenwagen zu seiner Frau schicken. Aufgrund einer Schnittverletzung an der linken Hand des Beschuldigten wurde der Rettungsdienst verständigt. Während der Beschuldigte im Rettungswagen saß, teilte er L3 und T2, die inzwischen auch dort eingetroffen waren, mit, er habe seine Frau mit einem Messer verletzt. Der Beschuldigte wurde sodann vorläufig festgenommen.
B1 wurde ins Krankenhaus gebracht, wo sie jedoch trotz notfallmedizinischer Behandlung aufgrund des erlittenen hohen Blutverlusts in Kombination mit der Blutung in den Herzbeutel um 00:00 Uhr verstarb.
2.
Trotz seiner psychischen Erkrankung war der Beschuldigte in der Lage, das Unrecht seiner Tat und die damit verbundenen Gefahren für andere einzusehen. Er war in der Lage zu erkennen, dass die Tötung von Menschen nicht erlaubt ist, und wusste auch, dass eine solche mit möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für ihn verbunden ist.
Der Beschuldigte konnte sich entsprechend der ihm grundsätzlich möglichen Unrechtseinsicht jedoch nicht mehr orientieren und er war krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sein Verhalten angemessen zu steuern. Seine Steuerungsfähigkeit war aufgrund der akuten psychotischen Störung mit handlungslenkenden verzerrten Gedankengängen und Wahrnehmungsverfälschungen vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB.
III.
(Beweiswürdigung)
1.
Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu der Erkrankung des Beschuldigten beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem Sachverständigen T3 (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) während der Exploration, die dieser in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat, seinen Ausführungen als Sachverständiger sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 00.00.0000.
2.
Die unter II. getroffenen Feststellungen stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Einlassung des Beschuldigten und den ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
1.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der Beschuldigte nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.
Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat hat ergeben, dass von ihm infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
a)
Der Beschuldigte hat den objektiven und – mit natürlichem Vorsatz handelnd – subjektiven Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB verwirklicht, wobei seine Schuldfähigkeit vollständig aufgehoben war.
Der Beschuldigte hat das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht.
Heimtückisch handelt, wer die Arglosigkeit und die infolge der Arglosigkeit bestehende Wehrlosigkeit des Angegriffenen in feindlicher Willensrichtung bewusst zu dessen Tötung ausnutzt. Arglos ist im Sinne des § 211 StGB, wer sich keines tätlichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit von Seiten des Täters versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren.
Eine solche Sachlage war hier gegeben. B1 saß im Essbereich der Küche, als der Beschuldigte von hinten auf sie einstach. Sie rechnete nicht damit, angegriffen zu werden, und sie war deshalb nicht in der Lage, den Angriff des Beschuldigten abzuwehren.
Der Beschuldigte konnte trotz seiner akuten psychischen Erkrankung am Tattag erkennen, dass sein Opfer arg- und wehrlos war, und er hat diese von ihm erkannte Lage in feindlicher Willensrichtung auch bewusst ausgenutzt, um seine Tat zu begehen. Der psychiatrische Sachverständige T3 hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht in seiner Möglichkeit, die objektive Sachlage zu erkennen, eingeschränkt gewesen sei.
b)
Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seiner Erkrankung mit einer hohen Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Diese Prognose hat die sachverständig beratene Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, insbesondere der Art seiner Erkrankung, seines Vorlebens, seiner allgemeinen Lebensbedingungen und aller sonst in Frage kommender maßgeblicher Umstände getroffen.
Der Sachverständige T3 hat im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose, die er unter Berücksichtigung der erstellten Diagnose, des aktuellen Zustandsbildes der Persönlichkeit bzw. der Erkrankung des Beschuldigten, der Zukunftsperspektiven sowie der Tat selbst gestellt hat, ausgeführt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es auch in Zukunft bei dem Beschuldigten krankheitsbedingte heteroaggressive Verhaltensmuster geben werde, die zu einer erheblichen Gesundheits- bzw. Lebensgefährdung bei anderen Menschen führen könnten. Denkbar seien insofern vergleichbare Taten mit einer Gefahr für alle Personen, die der Beschuldigte als potentielle „Verfolger“ einstufe.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Sachverständigen T3 vollumfänglich an. Seine Bewertungen stehen im Einklang mit den Eindrücken und Erkenntnissen, welche die Kammer in der Hauptverhandlung von dem Beschuldigten gewonnen hat.
2.
Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte angesichts des Schweregrades der Erkrankung und der besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Zweck der Maßregel kann nur durch deren Vollstreckung erreicht werden. Auch insofern schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T3 an, der angegeben hat, es gebe derzeit keine Alternative zu einer vollstationären psychiatrischen Behandlung. Das wahnbedingte Verhalten des Beschuldigten sei unberechenbar und es sei jederzeit mit heteroaggressiven Verhaltensmustern zu rechnen. Es sei insbesondere derzeit kein Konstrukt denkbar, das es erlauben würde, die von ihm ausgehende Gefahr anders zu mindern.
3.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB lagen nicht vor. Zwar besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen T3 beim Beschuldigten ein Hang, alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, allerdings stehen die Tatvorwürfe nach seinen weiteren Ausführungen inhaltlich nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem Alkohol- bzw. Suchtmittelkonsum. Darüber hinaus sei der Beschuldigte aufgrund seiner schweren psychotischen Erkrankung nicht in der Lage, an einer abstinenzorientierten stationären Entwöhnungstherapie teilzunehmen. Vorrangig sei eine stationäre psychiatrische Weiterbehandlung.
V.
(Kostenentscheidung)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 414 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO.