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Landgericht Duisburg·36 KLs 10/17·05.02.2019

Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO; Kosten trägt Staatskasse (§467 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht des StrafverfahrensEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Duisburg stellte am 6.2.2019 das Strafverfahren gegen mehrere Angeklagte gemäß §153 Abs.2 StPO ein. Der Beschluss ordnet an, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß §467 Abs.1 StPO trägt. Der Tenor enthält keine weitergehende Begründung zur Einstellungsentscheidung.

Ausgang: Strafverfahren gegen die Angeklagten gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt; Kosten trägt Staatskasse nach §467 Abs.1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt; die Einstellung beendet das Strafverfahren ohne Verurteilung.

2

Bei Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit §467 Abs.1 StPO dies anordnet.

3

Eine Einstellung nach §153 Abs.2 StPO nimmt keine Feststellung über Schuld oder Unschuld vor und berührt zivilrechtliche Ansprüche nicht.

4

Mehrere Angeklagte können gemeinsam von einer Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO erfasst werden.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Das Verfahren wird gegen die Angeklagten E1, H1, E2, K, H2, C und T gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der vorgenannten Angeklagten trägt (§ 467 Abs. 1 StPO), eingestellt.