Beschwerde gegen Nichtbestellung: Pflichtverteidiger bei schwieriger Rechts- und Sachlage
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Nichtbestellung eines Verteidigers; das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und ordnet einen Pflichtverteidiger an. Entscheidend ist, dass die Rechtslage wegen ungeklärter Subsumtionsfragen zur Manipulation eines EG-Fahrtenschreibers als schwierig einzustufen ist. Ferner ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu prüfen; die Ortsferne des gewünschten Verteidigers steht der Bestellung nicht entgegen.
Ausgang: Beschwerde des Angeklagten gegen die Nichtbestellung eines Pflichtverteidigers erfolgreich; Bestellung eines Pflichtverteidigers angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO kommt auch dann in Betracht, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage geboten erscheint.
Die Rechtslage ist insbesondere dann schwierig, wenn die Entscheidung auf bislang nicht ausgetragenen Rechtsfragen beruht oder die Subsumtion unter materielle oder formelle Tatbestandsvoraussetzungen erhebliche Auslegungsprobleme aufwirft.
Bei Sachverhaltskonstellationen mit unklaren technischen Abläufen kann es erforderlich sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen; dies kann die Bestellung eines Pflichtverteidigers rechtfertigen.
Bei der Bestellungsentscheidung steht im Rahmen der Interessenabwägung das besondere Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu einem bestimmten Verteidiger regelmäßig hinter dem Nähegesichtspunkt zurück; Ortsferne ist nicht ohne Weiteres ein Hinderungsgrund.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 19 Ds 207/12
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 24.07.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 18.07.2012 aufgehoben. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt L aus N als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Rubrum
I.
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 18.07.2012 ist nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig.
Sie ist auch begründet. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Annahme der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat auch nach Maßgabe der erforderlichen Berücksichtigung sämtlicher schwerwiegender Nachteile über die reine Straferwartung hinaus tatsächlich ausscheidet (vgl. speziell für Verkehrsdelikte etwa Moltekin, NZV 1989, 93 sowie LG Mainz, NZV 2009, 404 f.). Der Vorsitzende des Gerichts bestellt dem Angeklagten nämlich auch dann einen Verteidiger, wenn wegen der Schwierigkeit der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Rechtslage ist wiederum schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, oder aber, wenn die Subsumtion unter die anzuwendende Vorschrift des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. KG, NJW 2008, 3449; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 140 Rn. 27a).
So liegt es indes im vorliegenden Fall. Die Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB bereitet vorliegend Schwierigkeiten, da in rechtlicher Hinsicht durchaus umstritten ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen von einer störenden Einwirkung auf den Aufzeichnungvorgang eines EG-Fahrtenschreibers auszugehen ist (vgl. zum Streitstand etwa BayObLGSt 2001, 57 ff.). Die stattgehabte Manipulation durch Aufsetzen eines Magneten auf den Kitas-Geber an der Getriebeausgangswelle zwecks Beeinflussung der Steuerleitung am Impulsgeber ist in der vorhandenen veröffentlichten Rechtsprechung – soweit ersichtlich – noch nicht unter den Voraussetzungen des § 268 Abs. 1, Abs. 3 StGB beurteilt worden. Entscheidend wird es dabei auf die zu klärende Rechtsfrage ankommen, ob es sich lediglich um eine – nicht tatbestandliche – Fremdbetätigung des technischen Gerätes handelt, die die Funktionsweise selbst nicht beeinträchtigt, oder aber - wofür aus Sicht der Kammer einiges spricht -, ob es aufgrund von Umständen, die außerhalb seiner Funktionsweise liegen, nicht so bedient werden darf und der Sachverhalt insoweit mit den bereits obergerichtlich entschiedenen Fällen des Verbiegens des Geschwindigkeitsschreibers bzw. des eigenhändigen Verstellens der Zeituhr des Kontrollgerätes vergleichbar ist (vgl. im Einzelnen BayObLGSt 2001, 57 mwNw.).
Dabei wird das Amtsgericht - unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage der gleichzeitigen Schwierigkeit der Sachlage gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO - in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen haben, ob nicht ein Sachverständiger zu Klärung der tatsächlichen technischen Zusammenhänge hinzuzuziehen ist.
Die Ortsferne des Kanzleisitzes des Verteidigers steht vorliegend der Bestellung des gewünschten Rechtsanwalts nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass hierdurch eine sachdienliche Verteidigung des Angeklagten und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gefährdet würden (vgl. etwa OLG Thüringen, NStZ 2009, 175). Im Bestellungsverfahren tritt der Gesichtspunkt der Ortsnähe im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nämlich grundsätzlich hinter dem besonderen Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem Verteidiger zurück, das auf der Grundlage der Ausführungen im Schriftsatz vom 10.07.2012 anzunehmen ist.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.