Sofortige Beschwerde: Grundgebühr RVG und Privatgutachten als notwendige Auslagen
KI-Zusammenfassung
Der frühere Angeklagte wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu seinen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen. Streitpunkte waren u.a. die Höhe der Grundgebühr nach VV 4100 RVG, die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Verteidigers sowie die Kosten einer privat eingeholten sachverständigen Stellungnahme. Das Landgericht setzte die erstattungsfähigen Auslagen auf 272,89 € nebst Zinsen fest und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Ein Privatgutachten sei hier ex ante nicht erforderlich gewesen; Reisekosten des auswärtigen Verteidigers seien wegen Schwere des Vorwurfs und Spezialwissens ausnahmsweise erstattungsfähig.
Ausgang: Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und Auslagen teilweise höher festgesetzt; im Übrigen Beschwerde als unbegründet verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Wahlverteidiger nach VV 4100 RVG bestimmte Grundgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren darauf zu überprüfen, ob sie innerhalb des Gebührenrahmens liegt und billigem Ermessen entspricht; gegenüber einem erstattungspflichtigen Dritten ist sie bei Unbilligkeit nicht verbindlich.
Bei der Bemessung der Grundgebühr nach VV 4100 RVG ist die Schwere und der Umfang der Sache objektiv zu beurteilen; der Vergleichsmaßstab umfasst auch strafrechtliche Vorwürfe höherer Instanzen, da VV 4100 RVG keine Abstufung nach Gerichtsordnungen vorsieht.
Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines nicht am Gerichtsort ansässigen Verteidigers sind nur ausnahmsweise als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Verteidigung notwendig war, etwa wegen besonderen Vertrauensverhältnisses bei schwerwiegendem Vorwurf oder wegen besonderer Spezialkenntnisse.
Kosten privater Ermittlungen bzw. Privatgutachten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig; eine Erstattung kommt nur in Betracht, wenn das Privatgutachten trotz amtlicher Aufklärungspflicht zur Verteidigung erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit eines Privatgutachtens ist ex ante aus Sicht des Angeklagten im Zeitpunkt der Beauftragung zu beurteilen; sie fehlt, wenn zunächst abzuwarten ist, ob das Gericht aufgrund vorgetragener Bedenken von Amts wegen weitere Begutachtung veranlasst.
Unterbleibt die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers trotz Bestellung eines weiteren Verteidigers ohne erkennbare Gründe, darf dies dem Angeklagten bei der Festsetzung seiner zu erstattenden notwendigen Auslagen nicht in vollem Umfang nachteilig angerechnet werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 2 Ls 52/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Dinslaken vom 24.09.2012 – 2 Ls-594 Js 76/09-52/10 – wird der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 272,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der frühere Angeklagte und die Staatskasse jeweils zur Hälfte; die Beschwerdegebühr wird um ½ ermäßigt.
Gründe
Die gemäß §§ 464 b S. 3, 304 Abs. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem früheren Angeklagten sind aus der Landeskasse notwendige Auslagen in Höhe von 272,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ersetzen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
| Grundgebühr, VV 4100 RVG | 200,00 € | |
| Verfahrensgebühr, VV 4106 RVG | 170,00 € | |
| Terminsgebühr, VV 4108 RVG | 250,00 € | |
| Pauschale, VV 7000 RVG | 90,40 € | |
| Auslagenpauschale, VV 7002 RVG | 20,00 € | |
| Fahrtkosten, VV 7003 RVG | 30,42 € | |
| Abwesenheitsgeld, VV 7005 RVG | 20,00 € | |
| Aktenversendungspauschale, VV 9003 RVG | 12,00 € | |
| _______ | ||
| 792,82 € | ||
| Umsatzsteuer | 150,64 € | |
| _______ | ||
| 943,46 € | ||
| abzüglich Kosten RA C | 356,41 € | |
| abzüglich Kosten RA T | 314,16 €_______ | |
| 272,89 € |
1.
Die Grundgebühr nach VV 4100 RVG ist wie beantragt mit 200 € statt der festgesetzten 165,00 € festgesetzt worden.
Die Grundgebühr nach VV 4100 RVG beträgt für den Wahlanwalt zwischen 30 € und 300 €. Sie honoriert den Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der einmalig bei der Übernahme des Mandates entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen Informationen, darüber hinausgehende Tätigkeiten werden mit der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten.
Der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie auch des Umfangs der Akten und der Dauer des Erstgesprächs nach billigem, pflichtgemäßen Ermessen. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens ist nur zu prüfen, ob sich die einzelne Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens hält und billigem Ermessen entspricht. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist und ein Ermessensmissbrauch vorliegt.
Vor dem Hintergrund der Schwierigkeit und des Umfanges des Verfahrens ist eine Gebühr in Höhe von 200,00 € angemessen. Bei der Bemessung der Gebühr kommt es auf eine objektive Beurteilung der Schwere und des Umfangs der Angelegenheit an, wobei als Vergleichsmaßstab auf sämtliche strafrechtlich in Betracht kommenden Vorwürfe abzustellen ist, also auch auf solche, die vor dem Oberlandesgericht oder einer großen Strafkammer des Landgerichts verhandelt werden, da VV 4100 RVG keine Abstufungen nach Gerichtsordnungen enthält. Vor diesem Hintergrund ist der hier gegen den ehemaligen Angeklagten erhobene Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäß § 177 StGB, verbunden mit der Anklage zum Schöffengericht, als leicht überdurchschnittlich zu bewerten.
2.
Die Fahrtkosten sowie das Abwesenheitsgeld sind wie beantragt festgesetzt worden.
Die Erstattung von Reisekosten und Abwesenheitsgelder eines nicht am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Verteidigers kommt gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist nur unter besonderen Voraussetzungen, die dem Ausnahmecharakter des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO Rechnung tragen, der Fall. Für die Fallgestaltung, dass der Angeklagte – wie vorliegend – seinen Wohnort am Sitz des Prozessgerichtes hat und sich eines auswärtigen Verteidigers bedient, ist die Zuziehung nur dann als notwendig anzuerkennen, wenn der gewählte Verteidiger beispielsweise besondere Kenntnisse auf einem Spezialgebiet hat oder wenn der Angeklagte, der sich gegen einen Vorwurf mit erheblichem Gewicht verteidigen muss, zur Verteidigung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens heranzieht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 464 a Rn. 12 m.w.N.). Hier handelte es sich bei der dem ehemaligen Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Nötigung – wenn auch „nur“ beim Schöffengericht angeklagt und von diesem eröffnet, was die zu verhängende Strafe im Falle einer Verurteilung auf 4 Jahre begrenzt – um einen schwerwiegenden Vorwurf. Auch erst der gewählte Verteidiger, RA Dr. E, stellte die Richtigkeit des eingeholten psychologischen Gutachtens erstmals in Frage und legte dazu dem Gericht auch umfangreiches Material vor; insofern ist von einem besonderen Spezialwissen bei ihm auszugehen, das seine Hinzuziehung notwendig macht.
3.
Die Kosten für die von der Verteidigung beauftragte Stellungnahme der Professorin Dr. H in Höhe von 1.011,50 € sind hingegen nicht als notwendige Auslagen des ehemaligen Angeklagten erstattungsfähig.
Grundsätzlich sind die Kosten privater Ermittlungen nicht erstattungsfähig, weil die damit verbundenen Auslagen regelmäßig nicht notwendig sind. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt in der Hauptverhandlung aufzuklären. Da die Strafprozessordnung einem Angeklagten die Möglichkeit gibt, Beweisanträge zu stellen und die Aufnahme von Ermittlungen anzuregen, sind eigene Ermittlungen auch grundsätzlich nicht erforderlich. Der Angeklagte ist insofern zunächst gehalten, seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen zu veranlassen. Ausnahmsweise kommt allerdings eine Erstattung der Kosten in Betracht, wenn das Privatgutachten zur Verteidigung trotz der bestehenden amtlichen Aufklärungspflicht erforderlich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 464 a Rn. 16 m.w.N.). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Privatgutachten erforderlich war, aus einer Betrachtung "ex ante" aus der Sicht des Angeklagten zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung (OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 511, LG Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2010, Qs 66/10). Vorliegend spielte die Glaubwürdigkeit der Anzeigenerstatterin eine prozessentscheidende Rolle. Das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Glaubwürdigkeitsgutachten der psychologischen Sachverständigen O kam zu dem vorläufigen Ergebnis, das die Aussage der Anzeigenerstatterin auf ein reales Erleben zurückzuführen sei. RA Dr. E beanstandete die Methoden des vorliegenden Gutachtens und stellte insofern mit Schriftsatz vom 03.05.2011 und noch vor Beginn der Hauptverhandlung in Aussicht, mit gesondertem Schriftsatz beantragen zu wollen, ein alternatives Gutachten einzuholen. Dabei legte er dem Gericht gleichzeitig umfangreiches Material zu aussagepsychologischen Methoden vor. Mit Schriftsatz vom 24.06.2011 teilte er sodann mit, dass er inzwischen eine methodenkritische Stellungnahme zum Gutachten der Sachverständigen P Professorin Dr. H eingeholt habe und beantragte nunmehr, ein neues Gutachten einzuholen. Die Einholung des Gutachtens der Professorin Dr. H war jedoch zum Zeitpunkt ihrer Beauftragung, die ausweislich der Stellungnahme der Professorin Dr. H am 10.05.2011 durch Rechtsanwalt Dr. E erfolgte, – auch aus Sicht des Angeklagten bzw. seines Verteidigers – nicht notwendig, denn es war insoweit noch nicht entschieden, ob das Gericht nicht von sich aus aufgrund der vom Verteidiger im Schriftsatz vom 03.05.2011 dargelegten Bedenken am Gutachten der Sachverständigen O und des vorgelegten Materials ein weiteres Gutachten einholen würde. Dies hätte zunächst abgewartet werden können und müssen.
4.
Die übrigen Gebühren wurden wie beantragt und nach den Stellungnahmen des Bezirksrevisors auch von diesem für angemessen gehalten festgesetzt.
5.
Von den für RA Dr. E entstandenen notwendigen Auslagen des ehemaligen Angeklagten waren die Pflichtverteidigergebühren für die RAe C und T, hinsichtlich letzterem allerdings nur im Umfang von 314,16 €, in Abzug zu bringen.
Zunächst wurde RA C als Pflichtverteidiger bestellt, dann entpflichtet und statt seiner auf Wunsch des ehemaligen Angeklagten RA T zum Pflichtverteidiger bestellt. RA C konnte insofern Gebühren in Höhe von 356,41 € geltend machen; diese wurden ihm antragsgemäß erstattet. Mit Schriftsatz vom 30.03.2011 bestellte sich RA Dr. E. Zu diesem Zeitpunkt hätte RA T gemäß § 143 StPO entpflichtet werden müssen. Dies erfolgte nicht, ohne dass dafür besondere Gründe erkennbar sind. RA T steht deshalb der geltend gemachte und antragsgemäß festgesetzte Vergütungsanspruch in Höhe von 533,12 € gegen die Staatskasse zu. Allerdings darf dieser Betrag dem ehemaligen Angeklagten nicht in voller Höhe bei der Festsetzung seiner ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen entgegengehalten werden. Denn dass RA T trotz der Bestellung von RA Dr. E nicht entpflichtet wurde, kann nicht zum Nachteil des ehemaligen Angeklagten Berücksichtigung finden. Bis zum 30.03.2011 – dem Zeitpunkt, an dem eine Entpflichtung hätte erfolgen können, – waren für RA T allerdings nur Gebühren in Höhe von 314,16 € entstanden. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Grundgebühr, VV 4100 RVG 132,00 €
Verfahrensgebühr, VV 4106 RVG 112,00 €
Pauschale, VV 7002 RVG 20,00 €
_______
264,00 €
Umsatzsteuer 50,16 €
_______
314,16 €
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.