Sofortige Beschwerde: Kürzung der Bewährungszeit auf 1 Jahr und 2 Monate
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Bewährungszeit durch das Amtsgericht. Streitpunkt war die Höhe der neu festzusetzenden Bewährungszeit nach Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht änderte den Beschluss ab und setzte die Bewährungszeit auf 1 Jahr und 2 Monate, da bereits 1 Jahr und 10 Monate Bewährung verstrichen waren und eine Verlängerung nicht hinreichend begründet war. Gesetzliche Mindestvorgaben und der Beginn der Bewährungszeit mit Rechtskraft wurden beachtet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde in Bezug auf die Bewährungszeit teilweise stattgegeben; Bewährungszeit auf 1 Jahr und 2 Monate ab Rechtskraft festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe ist bei der Festsetzung der Bewährungszeit die bereits verstrichene frühere Bewährungszeit zu berücksichtigen; die neue Bewährungszeit darf dadurch jedoch nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden (§ 58 Abs. 2 S. 1 StGB).
Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung; Verzögerungen durch zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft rechtfertigen keine frühere oder zusätzlich verkürzende Behandlung (§ 56a Abs. 2 S. 1 StGB).
Eine Verlängerung der Bewährungszeit gegenüber der zuvor laufenden Periode erfordert eine nachvollziehbare Begründung; fehlt eine solche Darlegung, ist die Verlängerung nicht sachgerecht und gerichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann analog § 467 StPO geregelt werden, wenn das Beschwerdeverfahren erfolgreich ist und eine Kostentragung durch die Staatskasse gerechtfertigt erscheint.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 14 Ds 320/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der (unter anderem) die Bewährungszeit festsetzende Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 18.07.2018 (Az.: 14 Ds 320/16) dahingehend abgeändert, dass die Bewährungszeit 1 Jahr und 2 Monate ab Rechtskraft dieses Beschlusses beträgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit angefallenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten – als solche ist seine (einfache) Beschwerde auszulegen – gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß §§ 462 Abs. 3 S. 1, 311 StPO zulässig, insbesondere ist auch die Beschränkung der Anfechtung auf die Dauer der festgesetzten Bewährungszeit („…soweit die Bewährungszeit auf 3 Jahre ab Rechtskraft dieses Beschlusses festgesetzt worden ist.“) zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Verurteilte wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 11.12.2015 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € und durch Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 22.07.2016, rechtskräftig seit dem 10.11.2016, zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, deren Vollstreckung für drei Jahre, mithin bis zum 10.11.2019, zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafen aus diesen rechtskräftigen Entscheidungen führte das Amtsgericht nunmehr – insoweit unangefochten – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat und drei Wochen zurück und – hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten – setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft des Beschlusses (mithin endend im Jahr 2021) fest. Insoweit war der angefochtene Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Zwar erfolgt in den Fällen, in denen die Vollstreckung der in der früheren Entscheidung verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist und auch die nunmehr nach §§ 460 StPO, 55 StGB zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll, keine volle Anrechnung der bereits verstrichenen Bewährungszeit. § 58 Abs. 2 S. 1 StGB stellt indes klar, dass sich das Mindestmaß der neuen Bewährungszeit um die bereits abgelaufene Bewährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr, verkürzt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Umstand, dass sich der Verurteilte bereits in einem bestimmten Zeitraum (vorliegend: 1 Jahr, 10 Monate) bewährt hat, bei der Entscheidung über die nunmehr festzusetzende Dauer der Bewährungszeit zu berücksichtigen ist (vgl. auch Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, § 58 Rn. 11 f.). Dies kann vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn – wie hier – schon ein großer Teil der ersten Bewährungszeit abgelaufen ist, was dazu führen kann, dass nur noch eine relativ kurze Bewährungsdauer geboten ist (Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, aaO.).
Da im vorliegenden Fall eine mit der Festsetzung der neuen Bewährungszeit einhergehende Verlängerung derselben – als solche stellt sich der angefochtene Beschluss dar – nicht sachgerecht erscheint und auch der angefochtene Beschluss keine Begründung dazu enthält, warum nunmehr ein deutlich längerer als der ursprünglich vorgesehene Zeitraum erforderlich ist, um nachhaltig auf den Verurteilten einzuwirken, war die Bewährungszeit auf (jetzt noch) ein Jahr und zwei Monate festzusetzen. Das in § 58 Abs. 2 S. 1 StGB vorgesehene Mindestmaß wird hierdurch nicht unterschritten.
Die von dem Verurteilten darüber hinaus erstrebte Verkürzung der Bewährungszeit (drei Jahre ab dem 01.08.2016, mithin endend am 01.08.2019) ist dagegen aufgrund des in § 58 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmten Mindestmaßes der neuen Bewährungszeit von einem Jahr zum einen bereits nicht zulässig, zum anderen aber auch unter Berücksichtigung des von dem Verurteilten vorgetragenen Umstands, das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 22.07.2016 sei lediglich aufgrund einer letztlich zurückgenommenen Berufung seitens der Staatsanwaltschaft erst am 10.11.2016 rechtskräftig geworden, nicht geboten. Denn dass die Bewährungszeit stets (erst) mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung beginnt, ist gesetzlich bestimmt (§ 56a Abs. 2 S. 1 StGB). Hiermit verbundene und lediglich geringfügige Nachteile wie eine nur wenige Monate betragende Verzögerung aufgrund eines durch die Staatsanwaltschaft in zulässiger Weise eingelegten Rechtsmittels sind durch den Verurteilten hinzunehmen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten war nicht nur zulässig, sondern auch begründet; dass er darüber hinaus eine weitergehende Verkürzung der Bewährungszeit erstrebte, fällt hier nicht so sehr ins Gewicht, dass eine auch nur teilweise Kostentragung des Verurteilten angemessen erschiene.