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Landgericht Duisburg·35 Qs 102/12·23.08.2012

Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen verspäteter Einlegung nach Zustellung per PZU

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Wesel. Das Landgericht stellte fest, dass der angefochtene Beschluss dem Verurteilten am 26.04.2012 durch Einlegung in seinen Briefkasten (Postzustellungsurkunde) zugestellt wurde, wodurch die einwöchige Rechtsmittelfrist am 03.05.2012 ablief. Die Beschwerdeschrift ging erst am 10.08.2012 ein und war zudem an die Staatsanwaltschaft gerichtet; die Beschwerde wurde daher als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie verspätet einging; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde beträgt eine Woche und beginnt mit der wirksamen Zustellung des angefochtenen Beschlusses; der Ablauf des letzten Tages um 24:00 Uhr ist maßgeblich.

2

Eine Zustellung, die durch Einlegung in die Wohnung mittels Postzustellungsurkunde nachweisbar ist, begründet den Fristbeginn für Rechtsmittel.

3

Eine an den falschen Empfänger gerichtete Beschwerdeschrift, die zwar weitergeleitet wird, begründet keine fristwahrende Einlegung, wenn der Eingang nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig können die Kosten dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 1 StPO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 3 StPO§ 311 Abs. 2 StPO§ 43 Abs. 1, 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wesel, 7 Ds 252/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 17.04.2012 – 7 Ds-341 Js 789/11-252/11 BEW – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Rubrum

1

Die sofortige Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und war daher als unzulässig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten am 26.04.2012 ausweislich der Postzustellungsurkunde vom selben Tag durch Einlegung in den zu seiner Wohnung an der Anschrift L-Straße, 46147 Oberhausen zugestellt worden. Die einwöchige Rechtsmittelfrist (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) lief daher gemäß § 43 Abs. 1, 2 StPO am 03.05.2012 um 24.00 Uhr ab. Die auf den 10.08.2012 datierte Beschwerdeschrift seines Verteidigers, die überdies an die Staatsanwaltschaft Duisburg (und damit den falschen Empfänger) gerichtet war, von dort aber weitergeleitet wurde, ging insofern verspätet ein.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.